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1990-01-17

Modrow-Entwurf

Entwurf des Vertrags über Zusammenarbeit und die gute Nachbarschaft zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland (17.01.1990)

Die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland, getragen von dem gemeinsamen Willen, Frieden, Freiheit, Demokratie und Menschenrechte in einem vereinten Europa zu verwirklichen,

ausgehend von ihrer gemeinsamen nationalen Geschichte, Sprache, Kultur sowie anderen ethnischen Gemeinsamkeiten und dem Bestehen zweier Staaten im Rahmen einer deutschen Nation,

in dem Bewußtsein, daß die Annäherung und Verflechtung der Beziehungen zwischen den beiden deutschen Staaten im Einklang mit dem Zusammenwachsen der europäischen Staaen in einer europäischen Friedensordnung erfolgen muß,

in fester Absicht, eine Vertragsgemeinschaft als neue Dimension der gegenseitigen Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bunderepbulik Deutschland zu gestalten, die den Weg zu einer Konförderung bahnt, in der die Deutschen in beiden Staaten über ihr künftiges Zuammenleben im Einklang mit ihren Nachbarn entscheiden können, sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

Die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland (im weiteren die Vertragsschließenden Seiten) werden auf der Basis des "Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland" vom 21. Dezember 1972 sowie auf der Basis der Schlußakte von Helsinki und aller anderen Dokumente des KSZE-Prozesses durch enge und umfassende Vertragsbeziehungen der guten Nachbarschaft eine Vertragsgemeinschaft zum Wohle der Menschen sowie zur Stärkung der europäischen Friedensordnung entwickeln.
Durch die Vertragsgemeinschaft soll die politische, wirtschaftliche, umwelt-, energie- und verkehrspolitische, kulturelle und abrüstungspolitische Zusammenarbeit zwischen beiden deutschen Staaten gefördert und ihr eine neue Qualität verliehen werden.

ARTIKEL 2

(1) Die Vertragsschließenden Seiten kommen überein, als Organ der Vertragsgemeinschaft eine paritätisch zusammengesetzte Politische Konsultativkommission zu bilden. Sie steht unter Leitung des Vorsitzenden des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik und des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Politische Konsultativkommission hat die Aufgabe, Grundfragen der Ausgestaltung der Vertragsgemeinschaft und ihrer Weiterentwicklung zur Konföderation zu beraten, die Tätigkeit bestehender und zu bildender gemeinsamer Gremien zu koordinieren sowie Empfehlungen an die Parlamente und Regierungen beider Staaten zur Entwicklung von Beziehungen guter Nachbarschaft auszuarbeiten.

(3) Die Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Politischen Konsultativkommision werden zwischen den Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland gesondert vereinbar.

(4) Die Ministerien und andere Institutionen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland können für die Realisierung der Zusammenarbeit in ihrer jeweiligen Zuständigkeit paritätisch zusammengesetze gemeinsame Gremien bilden, die Empfehlungen an die Politische Konsultativkommission sowie an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ausarbeiten.

ARTIKEL 3

Die Vertragsschließenden Seiten werden alle in der Schlußakte von Helsinki und den anderen KSZE-Dokumenten eingegangenen Verpflichtungen beispielhaft erfüllen. Sie ergreifen eigene sowie gemeinsame Initiativen für die Entwicklung zu einer neuen Qualität des KSZE- Prozesses, die dem gesellschaftlichen Wandel in Europa entspricht, mit dem Ziel, eine dauerhafte europäische Friedensordnung zu gestalten und den Prozeß des konföderativen Zusammenschlusses der Staaten Europas zu fördern.

ARTIKEL 4

Die Vertragsschließenden Seiten gehen davon aus, daß die europäischen Nachkriegsgrenzen unverletzlich sind, und erklären feierlich, daß sie keine Gebietsansprüche an einen anderen europäischen Staat haben.

ARTIKEL 5

(1) Die Vertragsschließenden Seiten leisten jeder für sich, gemeinsam sowie im Rahmen der jeweiligen Bündnisse, denen sie angehören, konkrete Beiträge zur Absrüstung und Rüstungskontrolle mit dem Ziel einer gegenseitigen strukturellen Angriffsunfähigkeit.

(2) Die Vertragsschließenden Seiten unterstützen die Durchführung vertrauens- und sicherheitsbildender Maßnahmen, insbesondere in Europa, und die Vereinbarung weiterer Maßnahmen auf diesem Gebiet. Dazu streben sie nach kooperativen Sicherheitsstrukturen zwischen ihren Streitkräften, von denen positive Impulse für die Entwicklung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Streitkräften beider Paktsysteme in Europa ausgehen.

AKRTIKEL 6

(1) Mit dem Ziel, praktische Solidarität zu üben und soziale Gerechtigkeit zu sichern, streben die Vertragsschließenden Seiten an, die Bedingungen für die Lebensqualität in beiden deutschen Staaten anzugleichen.
Zu diesem Zweck streben sie die Schaffung eines Wirtschaftsverbundes auf der Basis marktwirtschaftlicher Prinzipien, die in ihrer sozialen und ökologischen Orientierung auf das Wohl der Bürger ausgerichtet sind, an.
Beide Seiten fördern alle Aktivitäten, die sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungszielen und Bedürfnissen der nationalen und internationalen Märkte befinden. Sie ziehen neue, zukunftsorientierte Bereiche stärker in die Zusammenarbeit ein. Sie entwicklen qualitativ neue Formen der Zusammenarbeit und schaffen dafür entsprechende Institutionen.

(2) Die Vertragsschließenden Seiten werden darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben mit Blick auf die gegenwärtige und zukünftige Rolle beider deutscher Staaten im gesamteuropäischen Rahmen in den Mittelpunkt ihrer Vertragsgemeinschaft stellen:

  • Vereinbarung eines Währungsverbunds
  • Ausbau der Infrastruktur, insbesondere der Kommunikationsnetze und des Verkehrs
  • Verwirklichung eines gemeinsamen Programms zur wirksamen Verminderung und Vorbeugung der Umweltverschmutzung sowie zur Herstellung gesunder Umweltverhältnisse.
(3) Sie messen der engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Regionen beider Staaten hohe Bedeutung zu und schaffen geeignete Rahmenbdingungen für das Wirken regionaler Institutionen.

(4) Die Vertragsschließenden Seiten werden sich für ein enges Zusammenwirken zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe und deren Mitgliedstaaten auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen einsetzen.

(5) Die Bundesrepublik Deutschland wird einen Antrag der Deutschen Demokratischen Republik auf Mitgliedschaft in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterstützen.

(6) Zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 vereinbarten Ziele werden die Vertragsschließenden Seiten die Zusammenarbeit auf den in den Artikeln 7 bis 16 genannten Gebieten entwickeln.

ARTIKEL 7

(1) Die Vertragsschließenden Seiten fördern und unterstützen die allseitige Entwicklung der wirtschaftlichen und wissenschaftlich- technischen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Institutionen beider Staaten, die auf solchen Gebieten wie Industrie, Bauwesen, Land- und Forstwirtschaft, Außen- und Binnenhandel, Handwerk und Gewerbe sowie Bank- und Versicherungswesen tätig sind, ungeachtet ihrer Eigentumsform auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils.
Sie werden sich aller Wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen enthalten, die der jeweils anderen Seite Schaden zufügen oder die Wettbewerbsposition ihrer Unternehmen einseitig verschlechtern könnten.

(2) Die Vertragsschließenden Seiten fördern und unterstützen zu diesem Zweck die Bildung und Tätigkeit paritätisch zusammengesetzter gemeinsamer Kommissionen, deren Aufgabe vor allem darin besteht, Fragen der gegenseitigen Wirtschaftsbziehungen zu erörtern, wirtschaftliche und kommerzielle Informationen auszutauschen, Maßnahmen zum Abbau von Handelshemmnissen zu beraten und zu vereinbaren sowie wirtschaftspolitische Streitfälle zu lösen. Die Kommissionen werden des weiteren dahingehend wirken, Direktkontakte zwischen Unternehmen, die ihren Sitz in einem der Partnerstaaten haben, zu erleichtern und ihren Regierungen dazu entsprechende Vorschläge unterbreiten. Die Vertragsschließenden Seiten informieren sich im Rahmen dieser Kommissionen gegenseitig rechtzeitig über vorgesehene wirtschaftspolitische Maßnahmen, die wesentliche Auswirkungen auf die Geschäftsbedingungen der jeweils anderen Seite und ihrer Unternehmen haben könnten.

(3) Die Vertragsschließenden Seiten messen der weiteren Einbeziehung ihrer Volkswirtschaften in die internationale Arbeitsteilung große Bedeutung bei und treten dafür ein, daß alle Staaten in den Genuß der Vorzüge der internationalen Arbeitsteilung kommen können. Sie setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür ein, bestehende Probleme und Hindernisse auf technologischem Gebiet in der Welt zu überwinden und langfristig tragfähigen ökonomischen Entwicklungskonzepten international zum Durchbruch zu verhelfen. Sie werden dazu ihre Zusammenarbeit im Rahmen der kompetenten internationalen Organisationen vertiefen.

ARTIKEL 8

(1) Die Vertragsschließenden Seiten fördern die Entwicklung einer vielfältigen Wissenschaftskooperation und widmen dabei der Verwirklichung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik besondere Aufmerksamkeit. Sie fördern die ergebnisorientierte Projektarbeit zwischen den Partnern der wissenschaftlichen Zusammenarbeit und die Vertiefung von Direktkontakten zwischen Wissenschftlern und zuständigen Institutionen beider Staaten.

(2) Die Vertragsschließenden Seiten fördern alle Aktivitäten auf wirtschaftlichem, wissenschftlichem und technischem Gebiet sowie im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts, die auf eine menschen- und umwelfreundliche Gestaltung des Technikeinsatzes gerichtet sind, und leiten dazu eigenständige und miteinander abgestimmte Maßnahmen ein.

(3) Zur Schaffung der günstigsten Bedingungen für diese Zusammenarbeit fördern und unterstützen die Vertragsschließenden Seiten die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Organen auf dem Gebiet der technischen Normung, einschließlich der Normierung der Erfordernisse des Schutzes der Menschen, der Umwelt und von Sachwerten vor technischen oder natürlichen Gefahren, der Qualitätssicherung sowie des Schutzes des geistigen Eigentums.

ARTIKEL 9

Die Vertragsschließenden Parteien entwickeln und vertiefen ihre Zusammenarbeit und auf finanz- und währungspolitischem Gebiet mit dem Ziel der Schaffung eines Währungsverbunds, um volkswirtschaftliche Nachteile aus unrealistischen Wechselkursen für beide Staaten zu vermeiden.

ARTIKEL 10

(1) Die Vertragsschließenden Seiten schaffen die rechtlichen Voraussetzungen für die Bildung und Tätigkeit von gemeinsamen Unternehmen mit dem Ziel, effektive Lösungen im Bereich der Forschung und Entwicklung, der Produktion und des Absatzes zu erreichen. Die Vertragsschließenden Seiten treffen die erforderlichen Vereinbarungen über den Schutz der Investitionen und den Gewinntransfer.

(2) Die Vertragsschließenden Seiten fördern die Zusammenarbeit ihrer Unternehmen in beiden Partnerstaaten und unterstützen deren Zusammenarbeit auf dritten Märkten.

ARTIKEL 11

(1) Die Vertragsschließenden Seiten unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Bauwesens, des Städtebaus, der Architektur und der Raumordnung im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer menschenfreundlichen Wohn- und Arbeitswelt. Sie orientieren auf gemeinsame Beispiellösungen zur Stadtsanierung als komplexer Prozeß von Stadtplanung und -gestaltung, Finanzierung und Bautätigkeit und werden entsprechende Initiativen der Bauunternehmen, Projektierungseinrichtungen und Architkturbüros fördern.

(2) Die Vertragsschließenden Seiten untersützen die Bildung von gemeinsamen Fachgruppen auf dem Gebiet des Bauwesens unter Einbeziehung von Unternehmen und Einrichtungen aller Eigentumsformen.

ARTIKEL 12

Die Vertragsschließenden Seiten unternehmen gemeinsame Anstrengungen zur Verwirklung eines gemeinsamen Programms wirksamer Verminderung und Vorbeugung der Umweltverschmutzung sowie zur Herstellung gesunder Umweltverhältnisse. Hauptrichtungen der Zusammenarbeit sind die Reinhaltung der Luft, die rationelle Energieerzeugung und -anwendung, der Gewässerschutz, darunter auch die Entlastung der Elbe, der Naturschutz, die Erhaltung der Wälder, die Bewirtschaftung von Abprodukten sowie die kerntechnische Sicherheit im Rahmen der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der Strahlenschutz. Zu diesem Zweck werden die Vertragsschließenden Seiten einen breiten Informations- und Datenaustausch fördern und die Zusammenarbeit von Institutionen und Betrieben auf dem Gebiet der Forschung, der Entwicklung und des Einsatzes moderner Umwelttechnik unterstützen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Untersuchung von Rechtsfragen des Umweltschutzes und auf die Umwelterziehung.

ARTIKEL 13

Die Vertragsschließenden Seiten bauen ihre Beziheungen auf dem Gebiet des Verkehrswesens auf der Grundlage der bestehenden vertraglichen Regelungen aus und erschließen neue Bereiche der vertraglichen Zusammenarbeit mit dem Ziel, moderne, leistungsfähige Eisenbahn-, Straßen-, Wasserstraßen- und Luftverkehrsverbindungen zu schaffen, um den steigenden Anforderungen des Reise- und Güterverkehrs zwischen beiden Staaten gerecht zu werden und zugleich eine engere Verbindung innerhalb der europäischen Region zu fördern. Dazu werden sie auch die gemeisname Planung moderner, umweltfreundlicher Verkehrswege, für die eine gesonderte Kommission eingesetzt wurde, vornehmen. Die Verkehrs- und die Transitkommission werden die Entwicklung der Verkehrsbesziehungen regelmäßig einschätzen und gemeinsame Empfehlungen an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erarbeiten. Die Vertragsschließenden Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit der Betriebe und Einrichtungen des Verkehrswesens, einschließlich der Bildung gemeinsamer Unternehmen.

ARTIKEL 14

Die Vertragsschließenden Seiten koordinieren ihre Maßnahmen zur Beschäftigung von Bürgern beider Seiten im jeweils anderen Staat unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen. Sie arbeiten zur Förderung des sozialen Fortschritts in Fragen der sozialen Betreuung ihrer Bürger sowie auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes zusammen.

ARTIKEL 15

Die Vertragsschließenden Seiten intensivieren ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens. Sie konzentrieren ihre Anstrengungen insbesondere auf den Ausbau des Fernmeldenetzes in der Deutschen Demokratischen Republik sowie auf die Erweiterung der Verbindungswege zwischen den Fernmeldenetzen in beiden Staaten und auf die Verbesserung des gegenseitigen Postverkehrs. Die Vertragsschließeden Seiten unterstützen den Aufbau eines leistungsfähigen Netzes grenzüberschreitender Telekommunikationswege im europäischen Rahmen.

ARTIKEL 16

Die Vertragsschließenden Seiten unterstützen die Entwicklung des touristischen und Reiseverkehrs zwischen beiden Staaten auf der Grundlage der Visafreiheit.
Sie fördern die Herausbildung der erforderlichen wirtschaftlichen Kooperationsbzeihungen, um eine Verbesserung der touristischen Infrastruktur zu erreichen.
Die Vertragsschließenden Seiten werden unter Berücksichtigung des Bestehens unterschiedlicher Währungsssysteme für eine schrittweise Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Entwicklung des touristischen und Reiseverkehrs wirken. Die Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland werden ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus abschließen.

ARTIKEL 17

Die Vertragsschließenden Seiten vertiefen ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 25. April 1974.

ARTIKEL 18

Die Vertragsschließenden Seiten werden die zwischen ihnen offenen Vermögensfragen einvernehmlich regeln.
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden dazu entsprechende Verhandlungen aufnehmen.

ARTIKEL 19

(1) Die Vertragsschließenden Seiten verstärken ihre Zusammenarbeit im humanitären Bereich mit dem Ziel, ein möglichst gleiches Niveau der Verwirklichung der zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte für die Menschen in beiden deutschen Staaten zu erlangen. Sie tragen damit zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Rechtsraumes bei.
Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsschließenden Seiten die notwendigen Maßnahmen, um die jeweilige innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis in Übereinstimmung mit den KSZE-Vereinbarungen im Menschrenrechs- und humaanitären Bereich sowie der Konvention über die zivilen und politischen Rechte und der Konvention über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu bringen.

(2) Die Vertragsschließenden Seiten werden zu diesem Zweck Kommissionen zu Fragen der Zusammenarbeit in Menschenrechts- und humanitären Fragen bilden, die Beziehungen zwischen den Parlamenten beider Staaten mit dem Ziel des gegenseitigen Informationsaustausches über die Entwicklung der Menschenrechte im jeweiligen anderen Staat fördern, rechtsvergleichende Untersuchungen kompetenter wissenschftlicher Einrichtungen zu Frage der Gewährleistung der Menschenrechte in beiden deutschen Staaten anregen und Beziehungen zwischen nichtstaatlichen Institutionen, die sich mit Menschenrechten befassen, unterstützen.

ARTIKEL 20

Die Vertragsschließenden Seiten fördern die frei, wahrheitsgerechte und umfassende Information als Ausdruck des Bemühens um Verständnis und Vertrauen. Sie werden in Übereinstimmung mit den Festlegungen der KSZE- Folgetreffen den gegenseitigen Vertrieb von Presseerzeugnissen ermöglichen und Verbreitung von Informationen und Programmen über die anderen Medien und modernen Kommunikationsmittel erleicherten.

ARTIKEL 21

(1) Die Verstragsschließenden Seiten fördern ein umfassende Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung. Sie bilden eine paritätische Kulturkommision und eine partitätische Kommission für Wissenschaft und Bildung. Aufgabe der Kommissionen ist es, Vorschläge zur Zusammenarbeit einschließlich neuer Kooperationsformen und der Schaffung gemeinsamer kultureller und wissenschaftlicher Körperschaften auszuarbeitn und deren Realisierung vorzubereiten.

(2) Auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über kulturelle Zusammenarbeit werden insbesondere die Kooperation bei der Pflege und schöpferischen Aneignung des nationalen und europäischen Kulturerbes sowie der Austausch kultureller und wissenschaftlicher Leistungen entwickelt.

(3) Auf dem Gebiet der Wissenschaft und Bildung wird der Austausch von Fachkräften und Auszubildenden gefördert. Auf allen Bildungsebenen wird eine Angleichung der Ausbildungsinhalte vorgenommen und die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Zeugnissen, Diplomen und anderen Ausbildungsnachweisen angestrebt.

ARTIKEL 22

(1) Die Vertragsschließenden Seiten arbeiten zur Verhinderung und Aufklärung schwerer Straftaten sowie zur Gewährleistung einer schnellen und wirksamen Bekämpfung von Katastrophen, Havarien und Bränden insbesondere im grenznahen Raum eng zusammen und unterhalten dabei unmittelbaren Kontakt zwischen den zuständigen Dienststellen. Der gemeinsamen Bekämpfung des intrnationalen Terrorismus und der Rauschgiftkriminalität schenken sie besondere Aufmerksamkeit.

(2) Die zuständigen Ministerien und Dienststellen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland schließen entsprechende Vereinbarungen über die Modalitäten der Zusammenarbeit ab.

ARTIKEL 23

(1) Die Vertragschließenden Seiten werden zur Gewährleistung des Rechtsschutzes der Bürger und zum Ausbau einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rechtsverkehrs sobald als möglich einen Rechtshilfevertrag abschließen.

(2) Bis zur vertraglichen Regelung des Rechtsvekehrs gemäß Absatz 1 wird der Rechts- und Amtshilfevekehr im Interesse der Betroffenen konstruktiv und ohne administrative Erschwernisse auf den zwischen beiden Seiten in der Parxis des außervertraglichen Rechtshilfeverkehrs bewährten Ebenen abgewickelt.

ARTIKEL 24

Die Vertragsschließenden Seiten sprechen sich für die Entwicklung und den Ausbau von Direktbeziehungen zwischen den Parlamenten beider Staaten aus.

ARTIKEL 25

(1) die Vertragsschließenden Seiten fördern die partnerschaftlichen Beziehungen auf kommunaler Ebene. Sie unterstützen die Tätigkeit von Regionalausschüssen aus Vertretern von Gebietskörperschaften der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sowie einer entsprechenden Kommission auf Regierungsebene.

(2) Die Vertragschließenden Seiten fördern die Zusammenarbeit gesellschaftlicher Kräfte, von Kirchen und Religionsgemeinschaften, Parteien und Organisationen, Jugend- und Sportverbänden, insbesondere im Hinblick auf gesamteuropäische Zielsetzungen.

ARTIKEL 26

(1) Die Vertragsschließenden Seiten stimmen darin überein, daß durch diesen Vertag die von ihnen früher abgeschlossenen oder sie betreffenden zweiseitigen und mehrseitigen Internationalen Abkommen und Vereinbarungen nicht berührt werden.

(2) Die Vertragschließenden Seiten stellen fest, daß die Rechte und Verantwortlchkeiten der vier Mächte und die entsprechenden diesbezüglichen vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken dadurch nicht berührt werden können.

ARTIKEL 27

Entsprechend dem Vierseitigen Abkommen vom 3. September 1971 wird dieser Vertrag mit Ausnahme des Artikels 5 in Übereinstimmung mit den festgeelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.

ARTIKEL 28

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(Quelle: Hans Modrow: Aufbruch und Ende. Hamburg 1991, S. 170-183)



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