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Auszüge aus dem Verfassungsentwurf des Landes Brandenburg

Präambel

Wir, die Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg, haben uns in 
freier Entscheidung diese Verfassung gegeben, im Geiste der Traditionen
von Recht, Toleranz und Solidarität in der Mark Brandenburg, gründen 
auf den friedlichen Veränderungen im Herbst 1989, von dem Willen 
beseelt, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern, das 
Gemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu ordnen, das Wohl aller 
zu fördern, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen, und 
entschlossen, das Bundesland Brandenburg als lebendiges Glied der 
Bundesrepublik Deutschland in einem sich einigenden Europa und in der 
einen Welt zu gestalten.
(...)

Artikel 2 (Grundsätze der Verfassung)

        (1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales,    
dem Frieden und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt 
und der Kultur verpflichtetes demokratisches Land, welches die 
Zusammenarbeit mit anderen Völkern, insbesondere mit dem polnischen 
Nachbarn, anstrebt.
        (2) Das Volk ist Träger der Staatsgewalt.
        (3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grund-
gesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen 
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der 
Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechts-
pakten niedergelegten Grundrechten.
        (4) Die Gesetzgebung wird durch Volksentscheid und durch den Landtag 
ausgeübt. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Landes-
regierung, der Verwaltungsbehörden und Selbstverwaltungsorgane.  Die 
Rechtsprechung ist unabhängigen Richtern anvertraut.
        (5) Die Bestimmungen des Grundgesetzes gehen denen der Landesver-
fassung vor. Die Gesetzgebung ist an Bundesrecht und die Landesver-
fassung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz 
und Recht gebunden.


Artikel 3 (Staatsvolk)

        (1) Bürger im Sinne dieser Verfassung sind alle Deutschen im Sinne 
des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes mit ständigem Wohnsitz im 
Land Brandenburg. Einwohner im Sinne dieser Verfassung sind alle 
Personen mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg, unabhängig von der
Staatsangehörigkeit.
        (2) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes haben in Brandenburg gleiche 
Rechte und Pflichten, soweit nicht ein gesetzlicher Vorbehalt für die 
Bürger Brandenburgs besteht.
        (3) Angehörige anderer Staaten und Staatenlose mit Wohnsitz im Land 
Brandenburg sind den Deutschen im Sinne des Grundgesetzes gleichge-
stellt, soweit nicht diese Verfassung oder Gesetze etwas anderes 
bestimmen.
...


Aritkel 5 (Geltung)

        (1) Die den einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser 
Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehen-
de Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, 
auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.  Staatszielbestimmungen 
sind von der Gesetzgebung und der Regierung zu verwirklichen. (...)


Artikel 7 (Schutz der Menschenwürde)

        (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu 
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Grundlage jeder
solidarischen Gemeinschaft.
        (2) Jeder schuldet jedem die Anerkennung seiner Würde.


Artikel 8 (Recht auf Leben)

        (1) Jeder hat das Recht auf Leben, Unversehrheit und Achtung seiner 
Würde im Sterben. In die Rechte auf Leben und Unversehrtheit darf nur 
auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
        (2) Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist insbesondere durch 
umfassende Aufklärung, kostenlose Beratung und soziale Hilfe zu 
sorgen.
        (3) Niemand darf grausamer, unmenschlicher, erniedrigender Behandlung
oder Strafe und ohne seine freiwillige und ausdrückliche Zustimmung 
medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
(...)

Artikel 11 (Datenschutz)

        (1) Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner 
persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die 
Speicherung seiner persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und 
sonstigen amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte 
Dritte nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit 
freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, 
gespeichert, verarbeitet weitergegeben und sonst verwendet werden.
        (2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse 
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes im Rahmen der darin 
festgelegten Zwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist
dem Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung 
dies zuläßt.
        (3) Der auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften einzurichtende 
Verfassungschutz des Landes unterliegt einer besonderen parlamen-
tarischen Kontrolle. Ihm stehen keine polizeilichen Befugnisse zu. Er 
darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen 
ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.


Artikel 12 (Gleichheit)

        (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Jede Willkür und jede 
sachwidrige Ungleichbehandlung ist der öffentlichen Gewalt untersagt.
        (2) Niemand darf wegen seiner Rasse, Abstammung, Nationaliät, 
Sprache, seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner 
Behinderung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen 
Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden.
        (3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land ist 
verpflichtet, für die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, 
öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie im Bereich 
der sozialen Sicherung durch wirksame Maßnahmen zu sorgen.
        (4) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, 
für die Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit und 
ohne Behinderungen zu sorgen. (...)


Artikel 21 (Recht auf politische Mitgestaltung)

        (1) Das Recht auf politische Mitgestaltung ist gewährleistet.
        (2) Jeder hat nach Maßgabe der Eignung, Befähigung und fachlichen 
Leistung das gleiche Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern, soweit 
nicht für die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse etwas anderes 
gesetzlich bestimmt ist. Eine Entlassung oder Disziplinierung wegen 
einer Betätigung in Bürgerinitiativen, Verbänden, Religionsgemeinschaf-
ten oder Parteien ist unzulässig.
        (3) Alle Menschen haben das Recht sich in Bürgerinitiativen oder 
Verbänden zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten zusammenzu-
schließen. Diese haben das Recht auf Information durch alle staatlichen
und kommunalen Stellen und auf Vorbringung ihrer Anliegen bei den 
zuständigen Stellen und Vertretungskörperschaften. Das Nähere regelt 
ein Gesetz.
        (4) Jeder hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in 
Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungsein-
richtungen, des Landes und der Kommunen, soweit nicht überweigende 
öffentliche oder private interssen entgegenstehen.
        (5) Wer durch öffentliche oder private Vorhaben in seinen rechtlichen
geschützten Interssen betroffen wird, hat das Recht auf Verfahrensbe-
teiligung. Dieses Recht steht auch Zusammenschlüssen von Betroffenen 
zu. Das Nähere regelt ein Gesetz.


Artikel 22 (Wahlen und Volksabstimmungen)

        (1) Jeder Bürger hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Recht, 
zum Landtag und zu den kommunalen Vertretungskörperschaften zu wählen 
und in diese gewählt zu werden. Anderen Einwohnern Brandenburgs sind 
diese Recht zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies 
zuläßt.
        (2) Jeder Bürger hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres das Recht, 
sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an 
Bürgeranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen. 
Andere Einwohner haben das Recht, sich an Volksinitiativen und 
Bürgeranträgen zu beteiligen, das Recht, sich an Volksbegehren und 
Volksentscheiden sowie an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu 
beteiligen, ist ihnen zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz 
dies zuläßt. Das Gesetz kann vorsehen, daß die Altersgrenze für die 
Beteiligung an Volksinitiativen und Bürgeranträgen auf 16 Jahre 
herabgesetzt wird, sofern sie vornehmlich Jugendliche betreffen.
        (3) Wahlen und Volksabstimmungen sind allgemein, unmittelbar, gleich,
frei und geheim. Zur Teilnahme an Wahlen sind Parteien, politische 
Vereinigungen, Listenvereinigungen und einzelner Bürger berechtigt. 
Die Abgehordenten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persön-
lichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Wahl-
prüfung und Abstimmungsprüfung stehen den Volksvertretungen für das 
jeweilige Wahlgebiet zu. Ihre Entscheidungen unterliegen der gericht-
lichen Nachprüfung.
        (4) Wer sich um einen Sitz in einer Volksvertretung bewirbt, hat 
Anspruch auf eine zur Vorbereitung seiner Wahl erfoderliche Freistel-
lung. Niemand darf gehindert werden, das Abgeordnetenmandat anzu-
streben, zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung 
ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur 
fristlosen Kündigung berechtigen. (...)


Artikel 26 (Ehe, Familie und Lebensgemeinschaften)

        (1) Ehe und Familie sind durch das Gemeinwesen zu schützen und zu 
fördern. Besondere Fürsoge wird Müttern, Alleinerziehenden und 
kinderreichen Familien sowie Familien mit behinderten Angehörigen 
zuteil.
        (2) Die Schutzbedürftigkeit anderer auf Dauer angelegter Lebensge-
meinschaften wird anerkannt.
        (3) Wer in Ehe, Familie oder einer anderen Lebensgemeinschaft 
psychische oder physische Gewalt erleidet, hat Anspruch auf Hilfe und 
schutz des Gmeinwesens.
        (4) Hausarbeit, die Erziehung der Kinder, die häusliche Pflege 
Bedürftiger und die Berufsarbeit werden gleichgeachtet.
(...)

Artikel 28 (Grundsätze der Erziehung und Bildung)

        Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung der 
Persönlichkeit, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der 
Würde, dem Glauben und den Überzeugungen anderer, Anerkennung der 
Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die 
Friedfertigkeit und Solidarität im Zusammenleben der Kulturen und 
Völker und die Verantwortung für Natur und Umwelt zu fördern.


Artikel 29 (Recht auf Bildung)

        (1) Jeder hat das Recht auf Bildung.
        (2) Das Land ist verpflichtet, öffentliche Bildungseinrichtungen zu 
schaffen und berufliche Ausbildungssysteme zu fördern.
        (3) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen 
Bildungsreinichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und 
sozialen Lage und seiner politischen Überzeugung. Begabte, sozial 
Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu 
fördern. (...)


Artikel 39 (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen)

        (1) Der Schutz der Natur, der Umwelt und der gewachsenen Kulturland-
schaft als Grundalge gegenwärtigen und künftigen Lebens ist Pflicht des
Landes und aller Menschen.
        (2) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner Unversehrtheit vor Ver-
letzungen und unzumutbaren Gefährdungen, die aus Veränderungen der 
natürlichen Lebensgrundlagen entstehen.
        (3) Tier und Pflanze werden als Lebewesen geachtet. Art und 
artgerechter Lebensraum sind zu erhalten und zu schützen.
        (4) Die staatliche Umweltpolitik hat auf den sparsamen Gebrauch und 
die Wiederverwendung von Rohstoffen sowie auf die sparsame Nutzung von 
Energie hinzuwirken.
        (5) Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des
öffentlichen Rechts haben die Pflicht, die Umwelt vor Schäden oder 
Belastungen zu bewahren und dafür Sorge zu tragen, daß Umweltschäden 
beseitigt und ausgeglichen werden. Öffentliche und private Vorhaben 
bedürfen nach Maßgabe der Gesetze des Nachweises ihrer Umweltverträg-
lichekit. Eigentum kann eingeschränkt werden, wenn durch seinen 
Gebrauch rechtswidrig die Umwelt schwer geschädigt oder gefährdet 
wird.
        (6) Die Entsorgung von Abfällen, die nicht im Gebiet des Lnades 
entstanden sind, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten Berlins 
nur in Ausnahmefällen zulässig und auszuschließen, sofern sie nach 
ihrer Beschaffenheit in besonderem Maße gesundheits- oder umwelt-
gefährdend sind. Das Nähere regelt ein Gesetz.
        (7) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, 
Informationen über gegenwärtige und zu erwartende Belastungen der 
natürlichen Umwelt zu erheben und zu dokumentieren; Eigentümer und 
Betreiber von Anlagen haben eine entsprechende Offenbarungspflicht. 
Jeder hat ein Recht auf diese Informationen. das Nährer regelt ein 
Gesetz.
        (8) Die Verbandsklage ist zulässig. Anerkannte Umweltverbände haben 
das Recht auf Beteiligung an Verwaltungsverfahren, die die natürlichen 
Lebensgrundlagen betreffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
        (9) Das Land wirkt darauf hin, daß auf dem Landesgebiet keine 
atomaren, biologischen oder chemischen Waffen entwickelt, hergestellt 
oder gelagert werden.


Artikel 40 (Grund und Boden)

        (1) Die Nutzung des Bodens und der Gewässer ist in besonderem Maße 
den Interessen der Allgemeinheit und künftiger Generationen 
verpflichtet. Ihre Verkehrsfähigkeit kann durch Gesetz beschränkt 
werden. Grund und Boden, der dem Lande gehört, darf nur nach Maßgabe 
eines Gesetzes veräußert werden. Seine Nutzung ist vorzugsweise über 
Pacht und Erbbaurecht zu regeln.
        (2) Der Abbau von Bodenschätzen bedarf der staatlichen Genehmigung. 
Dabei ist dem öffentlichen Interesse an der schonenden Nutzung des 
Bodens besonderes Gewicht beizumessen.
        (3) Land, Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der 
Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Wäldern, 
Seen und Flüssen, unter Beachtung der Grundsätze für den Schutz der 
natürlichen Umwelt freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.
        (4) Die Einrichtung und Erhaltung von Nationalparks, Natur- und 
Landschaftsschutzgebieten sind zu fördern. Naturdenkmale stehen unter 
öffentlichem Schutz. Das Nähere regelt ein Gesetz.
        (5) Das Land wirkt darauf hin, daß militärisch genutzte Liegen-
schaften verstärkt einer zivilen Nutzung zugeführt werden.


Artikel 41 (Eigentum und Erbrecht)

        (1) Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken 
werden durch die Gesetze bestimmt.
        (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch hat zugleich dem Wohle der 
Allgmeinheit zu dienen.
        (3) Das Land fördert eine breite Streuung des Eigentums, insbesondere
die Vermögensbildung von Arbeitnehmern durch Beteiligung am Produktiv-
eigentum.
        (4) Die Enteignung ist nur zu Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie 
darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art 
und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter 
gerechter Abwägung der Interssen der Allgemeinheit und der Beteiligten 
zu bestimmen.
        (5) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können durch 
ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemein-
eigentum oder in andere Eigentumsformen zum Wohle der Allgemeinheit 
überführt werden. Für die Entschädigung gilt Absatz 4 Satz 3 
entsprechend.


Artikel 42 (Wirtschaft)

        (1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigen-
initiative, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen
die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze verstößt.  Das Land 
strebt Wettbwerb und Chancengerechtigkeit an.
        (2) Das Wirtschaftsleben gestaltet sich nach den Grundsätzen einer 
sozial gerechten und dem Schutz der natürlichen Umwelt verpflichteten 
marktwirtschaftlichen Ordnung. Der Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist
unzulässig und zu verhindern.


Artikel 43 (Land- und Forstwirtschaft)

        (1) Die Nutzung des Bodens durch die Land- und Forstwirtschaft muß 
auf Standortgerechtigkeit, Stabilität und Ertragsfähigkeit und 
ökologische Verträglichkeit ausgerichtet werden.
        (2) Das Land fördert insbesondere den Beitrag der Land- und 
Forstwirtschaft zur Pflege der Kulturlandschaft, zur Erhaltung des 
ländlichen Raumes und zum Schutz der natürlichen Umwelt. (...)


Artikel 48 (Arbeit)

        (1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte durch eine 
Politik der Vollbeschäftigung und Arbeitsförderung für die Verwirk-
lichung des Rechts auf Arbeit zu sorgen, welches das Recht jedes 
einzelnen umfaßt, seinen Lebensunterhalt durch freigewählte Arbeit zu 
verdienen.
        (2) Unentgeltliche Berufsberatung und Arbeitsvermittlung werden 
gewährleistet. Soweit eine angemessene Arbeitsgelegenheit nicht 
nachgewiesen werden kann, besteht Anspruch auf Umschulung, berufliche 
Weiterbildung und Unterhalt.
        (3) Die Arbeitnehmer haben ein Recht auf sichere, gesunde und 
menschenwürdige Arbeitsbedingungen. Männer und Frauen haben Anspruch 
auf gleiche Vergütung bei gleichwertiger Arbeit.
        (4) Auszubildenden, Schwangeren, Alleinerziehenden, Kranken, Menschen
mit Behinderungen und älteren Arbeitnehmern gebührt besonderer 
Kündigungschutz. (...)


Artikel 55 (Der Landtag)

        (1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung desVolkes.
        (2) Die Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamen-
tarischen Demokratie. Sie hat das Recht auf Chancengleichheit.


Artikel 56 (Freies Mandat der Abgeordneten)

        (1) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge 
und Weisungen nicht gebunden. Niemand darf einen Abgeordneten zwingen, 
gegen sein Gewissen oder seine Überzeugung zu handeln.
        (2) Die Abgeordneten haben insbesondere das Recht, im Landtag und 
seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu 
stellen sowie bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abzugeben. Fragen 
an die Regierung sind unverzüglich nach bestem Wissen und vollständig 
zu beantworten. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.
        (3) Den Abgeordenten ist Zugang zu den Behörden und Dienststellen des
Landes zu gewähren. Diese haben ihnen auf Verlangen Auskünfte auch aus 
Dateien zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen 
vorzulegen. Das Verlangen ist an die Landesregierung oder, sofern es 
ihn betrifft, an den Landesrechnungshof zu richten. Die Auskunft sowie 
die Vorlage der Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen haben 
unverzüglich und vollständig zu erfolgen.
        (4) Die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten und 
sonstigen amtlichen Unterlagen darf nur abgelehnt werden, wenn 
überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung 
dies zwingend erfordern. Die Entscheidung ist dem Abgeordenten 
mitzuteilen und zu begründen.


Artikel 57 (Indemnität)

        Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder 
wegen einer Äußerung im Landtag, in einem seiner Ausschüsse oder in 
einer Fraktion gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außer-
halb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht 
für verleumderische Beleidgungen.


Artikel 58 (Immunität)

        Jede Strafverfolgungsmaßnahme gegen einen abgeordneten, jede Haft und
jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf 
Verlangen des Landestages auszusetzen, wenn durch sie die parlamen-
tarische arbeit des Landtages beeinträchtigt wird. ( ...)


Artikel 75 (Gesetzesinitiative)

        Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Lnadtages, durch die 
Landesregierung oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.


Artikel 76 (Volksinitiative)

        (1) Alle Einwohner haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner 
Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu 
unterbeiten. Diese Volksinitiative kann auch Gesetzentwürfe und Anträge
auf Auflösung des Landestages einbringen. Die Initiative muß mindestens
20 000 Einwohnern, bei Anträgen auf Auflösung des Landtages vom 
ministens 150 000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreter 
haben das Recht auf Anhörung.
        (2) Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungs-
bezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.


Artikel (Volksbegehren)

        (1) Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf, einem Antrag auf 
Auflösung des Landtages oder einer anderen Vorlage nach Artikel 76 
innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter
der Initiative ein Volksbegehren statt.
        (2) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des 
Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie das Verfassungs-
gericht anzurufen.
        (3) Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens        
80 000 Stimmberechtigte innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren 
zugestimmt haben. Ein Antrag auf Auflösung des Landtages bedarf der 
Zustimmung von mindestens 200 000 Stimmberechtigten.
        (4) Vor der Abstimmung über ein Volksbegehren hat der 
Landtagspräsident den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf oder die 
andere Vorlage nach Artikel 76 in angemessener Form zu veröffent-
lichen.


Artikel 78 (Volksentscheid)

        (1) Entsprricht der Landtag nicht binnen zwei Monaten dem 
Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren drei Monaten ein 
Volksentscheid statt. Der Landtag kann einen konkurrierenden 
Gesetzentwurf oder eine sonstige Vorlage nach Artikel 76 mit zur 
Abstimmung stellen.
        (2) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 76 ist 
durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre
Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmbe-
rechtigten, zugestimmt hat.
        (3) Bei Verfassungsänderungen sowie bei Anträgen auf Auslösung des 
Landtages müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben 
haben, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmberechtigten, für die 
Verfassungsänderung oder die Auflösung des Landtages gestimmt haben. Es
zählen nur die gültigen Ja- und Neinstimmen. (...)


Artikel 116 (Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin)

        Für den Fall, daß das Grundgesetz eine Vereinigung der Länder 
Brandenburg und Berlin durch Vereinbarung ermöglicht, ist der Landtag 
frühzeitig an der Gestaltung der Vereinbarung zu beteiligen. Diese 
bedarf zu ihrer Ratifizierung der Zustimmung von zwei Dritteln der 
Mitglieder des Landtages sowie eines Volksentscheides, in dem die 
Mehrheit der Abstimmenden der Vereinbarung zugestimmt hat.



Quelle: Der Tagesspiegel, 18.04.1992, Nr. 14 176, S. 7












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