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Beiträge zur Politik  









Zur Vorgeschichte der Notstandsgesetzgebung


Die Ausarbeitung der Notstandsgesetze hat eine lange Vorgeschichte. Bereits 1955 waren Beamte des Bundesinnenministerium mit Entwürfen und Planungen für Notstandsregelungen befaßt. Der erste Entwurf, benannt nach dem damaligen Bundesinnenmister Schröder, wurde am 13.01.1960 dem Bundestag vorgelegt. Der Widerstand gegen diesen Entwurf war jedoch so groß, daß er vom dritten Bundestag nicht verabschiedet wurde.

Am 24.01.1963 legte Höcherl, Bundesinnenminister des 4. Bundestages, einen in vieler Hinsicht erweiterten und umgearbeiteten Gesetzentwurf vor. Aus dem ursprünglichen Notstandsgesetz, das der Regierung durch eine Änderung der Verfassung eine Reihe von Sonderrechten gewähren sollte, war ein ganzes Bündel von Gesetzen, ein Notstandspaket, geworden. Man sprach von "einfachen Notstandsgesetzen", die angeblich mit einfacher Mehrheit zu verabschieden wären, und dem eigentlichen Notstandsverfassungsgesetz, für dessen Verabschiedung zwei Drittel der Abgeordneten nötig waren.


Auch bei diesen Entwürfen war allzu deutlich, daß die Regierung ihre Machtposition auf Kosten des Parlaments stärken wollte. Auch dieser Entwurf erschien selbst einigen Abgeordneten der CDU (Benda) untragbar, so daß sie zusammen mit der SPD (Schäfer) einen eigenen "Entwurf einer Notstandsverfassung in der Formulierung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages" erarbeiteten, der jedoch vom 4. Bundestag nicht mehr verabschiedet wurde.

Aus ihm ging mit wenigen Änderungen der von der Großen Regierungskoalition am 10.03.1967 (Lücke-Eintwurf) vorgelegte neue "Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes" hervor, der an dem Prinzip Stärkung der Regierung und Bürokratie auf Kosten parlamentarischen Mitspracherechts und demokratischer Freiheiten nichts änderte. Von der Kritik der Gewerkschaften (schärfsten Proteste kamen von der IG Druck, IG Metall und ÖTV), der Sachverständigen, die zu Hearings im November/Dezember 1967 zusammentrafen, ganz zu schweigen von der Außerparlamentarischen Opposition floß in die dem Parlamament vorgelegte Beschlußvorlage im Mai 1968 nichts ein.

Dagegen enthielt die Vorlage völlig neue Regelungen wie Art. 20, Abs. 4 (Widerstandsrecht gegen jeden, der die grundgesetzliche Ordnung beseitigen will), Art. 80a (NATO-Klausel, die die Anwendung der Notstandsgesetze aufgrund eines Beschlusses zuläßt, "der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird."

Der entgegen der ursprünglichen Vorlage erweiterte Entwurf wurde wurde am 30. Mai 1968 in dritter Lesung beschlossen. Im vollem Wortlaut wurde dieser Beschluß erst nach der Verabschiedung veröffentlicht.

Überblick:

Im August und September 1965 sind bereits folgende Notstandsgesetze verabschiedet worden:

- Das Gesetz über das Zivilschutzkorps

- Das Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft, sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz)

- Das Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz)

- Das Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen Der Ernährungs- und Landwirtschaft, sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz)

- Das Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)

- Das Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz)

- Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen

Die Regierung der Großen Koalition hat zur Erweiterung und Änderung der bisherigen Entwürfe und Gesetze folgende Gesetzentwürfe vorgelegt:

- Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Bundesdrucksache V 1879)

- Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Bundesdrucksache V 1880)

- Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Bundesdrucksache 537/67. (Zivildienstgesetz entwurf)

- Entwurf eines Gesetzes über die Erweiterung es Katastrophen schutzes (anstelle des Selbstschutzgesetzes und des geplanten Aufenthaltsregelungsgesetzes) (Bundesdrucksache 538/67)

- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ernährungssicher stellungsgesetzes (Bundesdrucksache 534/67)

- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicher stellung des Verkehrs (Bundesdrucksache 535/67) - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftssicher stellungsgesetzes (Bundesdrucksache 536/67)

Des weiteren wurden als "streng geheim" deklarierte Gesetze angeordnet, die durch Indiskretion bekannt wurden. Da das Parlament weder über die Existenz noch über den Inhalt dieser Gesetze informiert worden war, werden diese Gesetze auch als "Schubladengesetze" bezeichnet. Hierunter fielen unverändert u.a. auch jene Gesetzentwürfe wie das Zivildienstgesetz, das Erkennungsmarkengesetz, das Aufenthaltsregelunsgesetz, die im Bundestag abgelehnt oder zurückgestellt worden sind.






Literatur:

Hannover, H. (Hrg.): Schubladengesetze, Verlag Neue Kritik, Frankfurt/Main. Benda, E.: Die Notstandsverfassung, Olzog-Verlag, München 1966.

Krohn, M.: Die gesellschaftliche Auseiandersetzungen um die Notstandsgesetze, Köln 1981.

Schlenker, W.: Warum wir die Notstandsgesetze ablehnen. Stuttgart 1968.

Sterzel, D. (Hrg.): Kritik der Notstandsgesetze, 1968.










 

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