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1992-06-04


Kommuniqué der Ministertagung des Nordatlantikrates

vom 4. Juni 1992 in Oslo

1.  Wir, die Außenminister der Nordatlantikpakt-
Organisation, sind am 4. Juni in Oslo zusammengekommen, um
unsere Konsultationen über aktuelle politische Entwicklungen
fortzuführen und als Bündnis zur Förderung einer neuen und
friedvolleren Ordnung beizutragen.


2.  Wir bekräftigen, daß die Sicherheit unserer
Mitgliedstaaten durch das Bündnis und die transatlantische
Partnerschaft garantiert wird. Gleichzeitig sind wir auch
überzeugt, daß Stabilität und Sicherheit im
euro-atlantischen Raum sich zunehmend auf einem Geflecht
ineinandergreifender, sich gegenseitig verstärkender
Institutionen aufbauen werden: der NATO, der KSZE, der
Europäischen Gemeinschaft, der WEU und dem Europarat.
Andere Institutionen und regionale Kooperationsstrukturen
werden in diesem Rahmen ebenfalls eine Rolle spielen.

Wir nehmen bei der Erweiterung der Zusammenarbeit zwischen
diesen Institutionen unsere Rolle voll wahr, wie von unseren
Staats- und Regierungschefs in Rom vorgegeben, um so unsere
verfügbaren Ressourcen zur Unterstützung des
Demokratisierungs- und Reformprozesses bestmöglich zu
nutzen und Konflikte zu verhüten.


3.  In diesem Sinne sind wir entschlossen, den
bevorstehenden KSZE-Gipfel in Helsinki zum Erfolg zu führen
sowie die Rolle und Leistungsfähigkeit der KSZE in dieser
europäischen Sicherheitsarchitektur weiter zu stärken.  Wir
begrüßen die morgige Außerordentliche Konferenz zum
KSE-Vertrag. Mit dem Inkrafttreten des KSE-Vertrages wird
der Eckpfeiler einer neugestalteten europäischen
Sicherheitsstruktur gesetzt und der Weg zu künftiger
Rüstungskontrolle innerhalb der KSZE und zu kooperativer
Sicherheit in Europa geebnet.


4.  Wir sind tief beunruhigt über Gewalt und Zerstörung, die
in verschiedenen Gebieten der euro-atlantischen Region
andauern. Dies steht in krassem Gegensatz zu Frieden und
zur Stabilität im gesamt euro-atlantischen Raum, denen wir
uns verpflichtet haben. Wir wollen unser möglichstes tun,
zu verhindern, daß ungezügelter Nationalismus und Versuche,
Streitigkeiten gewaltsam zu lösen, unsere Anstrengungen
zunichte machen, eine friedvolle und kooperative Ordnung in
Europa zu schaffen. Wir haben heute gesonderte Erklärungen
abgegeben, in denen wir unsere Besorgnis über die Krise auf
dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und über die Krise um
Berg-Karabach zum Ausdruck bringen.

Das Bündnis: Eine starke transatlantische Partnerschaft

5.  Der Prozeß friedlichen Wandels in Europa braucht eine
starke und dynamische Nordatlantische Allianz. Das Bündnis
bildet eines der unabdingbaren Fundamente für ein stabiles
Umfeld der Sicherheit in Europa, und seine Zusammenarbeit in
politischen und siche rheitspolitischen Fragen ist ein
wichtiger Beitrag hierzu. In seinem Wandlungsprozeß hat das
Bündnis auch eine umfassendere politische Beziehung zu
anderen Ländern und Institutionen hergestellt und ist auf
der Grundlage seines neuen Strategischen Konzepts dabei,
seine Streitkräfte zu reduzieren und umzustrukturieren.  In
einem Umfeld vielschichtigerer Risiken und knapper
Ressourcen ist es auch weiterhin erforderlich, eine wirksame
kollektive Verteidigung auf der Grundlage einer gemeinsamen
Einschätzung der Sicherlieitslage zu gewährleisten. Dazu
werden die Verbündeten bei der Umsetzung des Strategischen
Konzepts eng zusammenarbeiten.

6.  Die Lebensfähigkeit der transatlantischen Bindung ist
auch in Zukunft für unser Bündnis von ausschlaggebender
Bedeutung. Die Aufgaben, vor denen wir jetzt beim Aufbau
von Kooperation, Demokratie und Sicherheit für alle in Europa
stehen, unterstreichen, wie wichtig es ist, die Werte- und
Zweckgemeinschaft zwischen den nordamerikanischen und
europäischen Demokratien im Sinne von Artikel 11 unseres
Vertrages fortzuentwickeln.

Die Präsenz von US-Streitkräften sowie das fortbestehend
politische und militärische Engagement der Vereinigte
Staaten und Kanadas bleiben Grundbedingungen für die
Förderung und weitere Festigung einer neuen Friedensordnung
in Europa.

Eine europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität 

7.  Das gemeinsame Verständnis, niedergelegt in der
Erklärung von Rom über Frieden und Zusammenarbeit, und die
Vereinbarung, wie sie von den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und in den Erklärungen der West
europäischen Union in Maastricht erzielt wurde, bilden die
Grundlage der künftigen Beziehung zwischen der Allianz und
der entstehenden europäischen Sicherheits- und
Verteidigungsidentität. Wir erneuern unsere Unterstützung
für das Ziel, die WEU als Verteidigungskomponente der
Europäischen Union und als Mittel zur Stärkung des
europäischen Pfeilers der Atlantischen Allianz zu
entwickeln.

Wir begrüßen daher den Fortschritt in den Diskussionen unter
den Mitgliedstaaten der WEU zur Stärkung der operationellen
Rolle der WEU. Die Entwicklung der operationellen
Fähigkeiten der WEU in Formen, die die gemeinsame
Verteidigung in der Allianz ergän zen und mit ihr voll
vereinbar sind, wird die Fähigkeit der Bündnispartner
ausbauen, in der gemeinsamen Verteidigung
zusammenzuarbeiten. Wir bekräftigen unsere Absicht, auch
mit fortschreitendem Wandel des Bündnisses, den bestehenden
operationellen Zusam menhalt, auf den unsere Verteidigung
angewiesen ist, zu erhalten.

Wir betonen die Bedeutung, bestehende Verpflichtungen der
Bündnispartner und Bindungen der Streitkräfte an die NATO zu
erhalten, und wir unterstreichen in diesem Zusammenhang, daß
die primäre Verantwortung der der WEU zugeordneten
Streitkräfte die kollektive Verteidigung der NATO nach dem
Washingtoner Vertrag bleiben wird.

8.  Auf unserer letzten Tagung im Dezember haben wir den
Ständigen Nordatlantikrat beauftragt, Vorschläge für prak-
tische Vorkehrungen der Arbeitsbeziehungen zwischen den zwei
Organisationen zu entwickeln. Diese Vorkehrungen, basierend
auf Transparenz und Komplementarität, werden die
transatlantische Solidarität in Sicherheitsangelegenheiten
festigen und sicherstellen, daß alle Verbündeten an
Entscheidungen angemessen beteiligt sind, die ihre
Sicherheit betreffen können. Mit der Weiterentwicklung,
ihrer eigenen Strukturen werden wir mit der WEU weiterhin
zusammenarbeiten, um enge Arbeitsbeziehungen, unter anderem
zw ischen dem Rat der WEU und dem NATO-Rat sowie den
Generalsekretariaten und den Verteidigungsstäben,
herzustellen.

In diesem Zusammenenhang begrüßen wir das gemeinsame Treffen
des Ständigen NATO-Rats und des Ständigen Rats der WEU, das
am 21.  Mai stattfand.  Auch sehen wir konkreten Regelungen
in der WEU zur Rolle anderer europäischer Bündnispartner
entgegen.  Wir be grüßen die Absicht der WEU
sicherzustellen, daß solche Regelungen diesen
Bündnispartnern die Möglichkeit bieten werden, an den
Aktivitäten der WEU voll teilzunehmen.

Beziehungen zu den Kooperationspartnern 

9.  Unsere Sicherheit ist mit der aller anderen Staaten in
Europa untrennbar verbunden. Ein wichtiges Ziel unseres
Bündnisses besteht nicht nur darin, die Sicherheit seiner
eigenen Mitglieder zu gewährleisten, sondern auch, zum
Aufbau einer neuen und dauerhaften Friedensordnung in
Europa durch Dialog, Partnerschaft und Kooperation
beizutragen. Wir haben schnell auf die Bedürfnisse und
Erwartungen unserer neuen Kooperationspartner reagiert.

Der Nordatlantische Kooperationsrat, der morgen zum dritten
Mal zusammentritt, hat neue Möglichkeiten eröffnet,
Sicherheitsanliegen aller Teilnehmerstaaten in einem
euroatlantischen Forum anzusprechen. Gleichzeitig
unterstützt er die Förderung der Ziele der KSZE. Unser
Arbeitsplan gibt unserer Entschlossenheit Substanz, eine
neue Beziehung zu unseren Kooperationspartnern aufzubauen
durch Konsultation und Koopgrationsaktivitäten, wie
Umstrukturierung ihrer Verteidigung und Festigung der
demokratischen zi vilen Kontrolle über die Streitkräfte.
Unser Arbeitsplan wird sich mit der Zeit entsprechend den
Umständen und Erfordernissen weiterentwickeln. Auch
begrüßen wir die Anstrengungen der Nordatlantischen
Versammlung und der Vereinigung der Nordatlantischen
Gesellschaften sowie ihrer einzelnen Mitglieder zur
Unterstützung dieser Aktivitäten.


KSZE

10.  Der KSZE kommt beim Aufbau eines sicherheitspolitischen
kooperativen Ansatzes und bei der Förderung von Demokratie,
Menschenrechten und wirtschaftlicher Liberalisierung eine
wesentliche Rolle zu. Während der letzten zwei Jahre haben
wir Initiativen unternommen, um die KSZE und ihre Fähigkeit
zu stärken, zu einem Europa beizutragen, in dem sich
Veränderungen im Einklang mit den KSZE-Prinzipien
vollziehen.

Wir sind entschlossen, unsere gemeinsamen Anstrengungen
fortzusetzen, um die volle Anwendung dieser Prinzipien zu
sichern. Die Stärkung der der KSZE für Konfliktverhütung
und Krisenmanagement zur Verfügung stehenden Mittel wird von
wesentlicher Bedeutung sein, wenn Friede und Wohlstand in
Europa erhalten werden sollen.

Wir unterstützen den auf dem Helsinki-Folgetreffen zur
Erörterung stehenden Vorschlag für die KSZE, sich als
regionale Abmachung nach Kapitel VIII der Charta der
Vereinten Nationen zu erklären. Wir sehen dem Gipfel in
Helsinki entgegen, der den Prozeß der politischen
Konsultation und Kooperation dadurch stärken soll, daß die
vorhandenen Institutionen, Strukturen und Mechanismen der
KSZE ausgebaut und neue Mittel zur Erleichterung des
friedlichen demokratischen Wandels entwickelt werden.

11.  Das Bündnis besitzt die Fähigkeit, zu wirksamen
Aktionen der KSZE entsprechend ihrer neuen und größeren
Verantwortung für Krisenmanagement und die friedliche
Beilegung von Streitigkeiten beizutragen. In diesem
Zusammenhang sind wir bereit, von Fall zu Fall, in
Übereinstimmung mit unseren eigenen Verfahren,
friedenserhaltende Aktivitäten unter der Verantwortung der
KSZE einschließlich der Bereitstellung von Ressourcen und
Fachwissen des Bündnisses zu unterstützen.

Wir haben den Ständigen NATO-Rat gebeten, mit der fachlichen
Beratung durch die militärischen Gremien der NATO, die
praktischen Optionen und Modalitäten zu untersuchen, wie
eine solche Unterstützung geleistet werden könnte. Dies
erfolgt unbeschadet mögli cher Beiträge anderer KSZE-Staaten
und anderer Organisationen zu solchen Operationen.

12.  Die kohärente Entwicklung aller Aspekte der KSZE wird
ihre Fähigkeit verbessern, zu Frieden und Stabilität in
Europa beizutragen. Die volle Einhaltung der
KSZE-Verpflichtungen bleibt für die Erreichung unseres Ziels
wesentlich: Ein friedliches und blühen des Europa. In einem
Umfeld, in dem die Bedeutung von Menschenrechten, Demokratie
und Rechtsstaatlichkeit für Sicherheit und Stabilität immer
deutlicher wird, muß die Achtung der Menschenrechte ein
Hauptanliegen für die KSZE bleiben.

Wir glauben, daß die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und
wissenschaftlichem Gebiet sowie in Umweltfragen weiterer
politischer Impulse bedarf. Wir nehmen in diesem
Zusammenhang die Entscheidung zur Kenntnis, daß der Ausschuß
Hoher Beamter regelmäßig als KSZE-Wirtschaftsforum
zusammentreten wird, um wirtschaftliche Entwicklung und
freien Handel zu fördern.

Die Vereinten Nationen

13.  Wir unterstützen den wertvollen Beitrag der Vereinten
Nationen zur Konfliktbeilegung und Friedenserhaltung im
euroatlantischen Raum. Wir erneuern unsere Verpflichtung,
die Fähigkeiten der Vereinten Nationen zur Durchführung
ihrer erweiterten Bemühungen u m den Weltfrieden zu stärken.
Wir begrüßen die Tatsache, daß Bündnispartner an
friedenserhaltenden und anderen Anstrengungen der Vereinten
Nationen teilnehmen und hierzu beitragen.


Die Baltischen Staaten

14.  Wir verstehen die Besorgnis Estlands, Lettlands und
Litauens angesichts des mangelnden Fortschritts in ihren
Verhandlungen mit Rußland über den Abzug ehemals
sowjetischer Streitkräfte. Wir sind uns der praktischen
Probleme bewußt, die für Rußland mit einem solchen Abzug
verbunden sind; diese dürfen aber der Anwendung des
völkerrechtlichen Grundprinzips nicht im Wege stehen, daß
die Anwesenheit ausländischer Truppen auf dem Gebiet eines
souveränen Staates dessen ausdrückliche Zustimmung
voraussetzt.

Wir fordern die betroffenen Staaten auf, bald Vereinbarungen
abzuschließen und feste Zeitpläne für den baldigen Abzug
ehemals sowjetischer Streitkräfte aufzustellen.

Rüstungskontrolle und Kooperative Sicherheit

15.  Wir bleiben unseren Anstrengungen verpflichtet,
konkrete Maßnahmen der Rüstungskontrolle und Abrüstung
auszuhandeln, die darauf angelegt sind, Vertrauen zu erhöhen
und die Sicherheit unter allen KSZE-Teilnehmerstaaten zu
festigen. Solche Verhandlungen, zusammen mit einer
Intensivierung von Kooperation und Dialog auf dem Gebiet der
Sicherheit sowie der Ausbau der entsprechenden Mechanismen
zur Verringerung des Konfliktrisikos, sind wesentliche
Bausteine zur Gestaltung einer kooperativen
Sicherheitsordnung.

Wir bekräftigen unsere im Dezember letzten Jahres
festgelegten und in dem von Norwegen im März in Wien
vorgelegten Dokument enthaltenen Ziele, vor allem beim
KSZE-Folgetreffen in Helsinki ein KSZE-Forum für
Sicherheitskooperation einzurichten.

16.  Der KSE-Vertrag ist ein bedeutender Meilenstein zur
Festigung von Sicherheit und Stabilität in Europa. Wir
begrüßen daher die Vereinbarung zwischen den Staaten der
ehemaligen Sowjetunion, mit der sie ihre jeweiligen Rechte
und Pflichten aus dem Vertrag festlegen, was einen
entscheidenden Schritt hin zu dessen voller Implementierung
bedeutet. Wir sehen dem erfolgreiche n Ausgang der morgen
stattfindenden Außerordentlichen Konferenz entgegen, zu
deren Ergebnis die Hochrangige Arbeitsgruppe wesentlich
beigetragen hat.

Wir bleiben dem Ziel verpflichtet, den KSE-Vertrag
rechtzeitig zum KSZE-Gipfel in Helsinki in Kraft zu setzen
und fordern die Teilnehmerstaaten am Vertrag auf, die noch
ausstehenden Ratifizierungsurkunden bis dahin zu
hinterlegen. Der erfolgreiche Abschl uß eines
KSE-1-a-Abkommens wird ebenfalls einen bedeutenden Beitrag
zur Stabilität in Europa darstellen. Wir fordern unsere
Verhandlungspartner auf, gemeinsam mit uns die noch offenen
Punkte zu lösen und ein solches Abkommen rechtzeitig zum
Gipfel in Hel sinki abzuschließen.


17.  Wir sehen dem baldigen Inkrafttreten des Vertrages über
"Offene Himmel" und dem Beitritt interessierter Staaten
entgegen, die an der KSZE teilnehmen, nicht jedoch
ursprüngliche Unterzeichnerstaaten des Vertrages sind, wie
dies dessen Artikel XVII und die Erklärung der KSZE zu
"Offene Himmel" vom 24.  März 1992 vorsehen.

18.  Die Nichtverbreitung nuklearer Waffen ist ein wichtiger
Bestandteil kooperativer Sicherheit und internationaler
Stabilität. Wir messen dem baldigen Beitritt von Belarus,
Kasachstan und der Ukraine zum Vertrag über die
Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) als
Nichtkernwaffenstaaten große Bedeutung bei, wie dies in der
Erklärung der Bündnispartner vom 21. April deutlich
ausgesprochen wurde.

Wir begrüßen die Verpflichtungen von Belarus, Kasachstan und
der Ukraine, Nichtkernwaffenstaaten zu werden und fordern
sie dringend auf, Vereinbarungen über Sicherungsmaßnahmen
mit der Internationalen Atomenergiebehörde so bald wie
möglich auszuhandeln.

In aller Dringlichkeit fordern wir alle betroffenen Staaten
auf, die in den Vereinbarungen von Alma Ata und Minsk
festgelegten Verpflichtungen einzuhalten und begrüßen die
Erklärung, daß der Abzug ehemals sowjetischer taktischer
Nuklearwaffen nach Rußland zu ihrer endgültigen Zerstörung
lange vor dem Zieldatum 1. Juli abgeschlossen ist.


19.  Auch erwarten wir die uneingeschränkte Implementierung
aller von der Russischen Föderation unilateral und bilateral
übernommenen Verpflichtungen zur Reduzierung taktischer und
strategischer Nuklearwaffen. Die Bündnispartner erneuern
ihre Angebote zur Unterstützung beim Prozeß der Eliminierung
von Nuklearwaffen.

Wir fordern zur zügigen Ratifizierung und Inkraftsetzung des
Vertrages über die Reduzierung Strategischer Waffen (START)
auf. In diesem Zusammenhang begrüßen wir die
Verpflichtungen, die Belarus, Kasachstan und Ukraine in dem
am 23. Mai in Lissabon vere inbarten START-Protokoll
eingegangen sind.


20.  Der internationale Transfer konventioneller Rüstungen
über legitime Verteidigungsbedürfnisse h inaus, insbesondere
in Spannungsregionen, erhöht die Konfliktgefahren und
behindert die friedliche Beilegung von Streitigkeiten. Wir
wollen auf Transparenz und Zurückhaltung auf diesem Gebiet
hinarbeiten und unterstützen uneingeschränkt das bei den
Vereinten Nationen eingerichtete weltweite Register über den
Transfer konventioneller Waffen.

Wir appellieren an alle VN-Mitgliedstaaten, die
erforderlichen Daten zu melden, um diesem Register volle
Wirksamkeit zu verleihen. Wir werden darüber hinaus
untersuchen, wie die KSZE zu einer verantwortungsvollen
Politik des Waffentransfers beitragen kan n.

21.  Wir sind überzeugt, daß ein Abkommen über ein
weltweites, umfassendes und wirksam verifizierbares Verbot
chemischer Waffen in diesem Jahr erreichbar ist und sind
entschlossen, die Genfer Verhandlungen in der
Abrüstungskonferenz erfolgreich abzuschließen.


Zusammenfassung

22.  Wir werden diese ehrgeizige Agenda zu kooperativer
Sicherheit mit Energie und Entschlossenheit fortführen.  In
den vergangenen Monaten und Jahren hat die NATO ihre
Fähigkeit bewiesen, sich dem tiefgreifenden historischen
Wandel unseres Kontinents anzupassen. Die Herausforderung
besteht nun darin, den Aufbau einer Architektur sich
gegenseitig verstärkender Institutionen zügig
voranzutreiben; sie werden leistungsfähige Mittel bieten, um
die Sicherheit für ganz Europa zu festigen.

Indem wir Vision mit pragmatischen Initiativen und Maßnahmen
verbinden, werden wir sicherstellen, daß unser Bündnis für
den Erfolg dieses großen Vorhabens von zentraler Bedeutung
bleiben wird.

23.  Wir drücken der Regierung des Königreichs Norwegen
unseren tiefen Dank für die uns großzügig gewährte
Gastfreundschaft aus. Unsere Herbsttagung findet am
17. Dezember 1992 in Brüssel statt.




Erklärung des Nordatlantischen Kooperationsrates

Anläßlich der Tagung am 5. Juni 1992 in Oslo


1.  Wir, die Außenminister und Vertreter der Länder im
Nordatlantischen Kooperationsrat, sind in Oslo
zusammengekommen, um über die wichtigen Sicherheitsfragen -
einschließlich regionaler Konflikte sowie Fragen der
Nuklearwaffen - im Gebiet von Vancouver bis Wladiwostok zu
beraten und aufbauend auf unseren zwei früheren Tagungen
unsere Zusammenarbeit weiter zu vertiefen. Mit Freude
begrüßen wir heute Georgien als neues Mitglied in unserem
Rat. Wir begrüßen auch die Mitgliedschaft Albaniens im
Nordatlantischen Kooperationsrat.


2.  Erst sechs Monate sind seit unserem konstituierenden
Treffen vergangen, aber schon jetzt hat der Nordatlantische
Kooperationsrat seinen Wert als ein Forum für engere
Kooperation und Konsultation zwischen unseren Ländern unter
Beweis gestellt und trägt so zu unserer eigenen und der
internationalen Sicherheit bei. Mit Befriedigung nehmen wir
die fortlaufende Implementierung unseres Arbeitsplans für
Dialog, Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Kenntnis.
Regelmäßige Treffen von Kooperationspartnern mit dem
Nordatlantikrat und seinen nachgeordneten Gremien in
Sicherheits- und damit zusammenhängenden Fragen -
einschließlich politischer, militärischer, wirtschaftlicher,
wissenschaftlicher und umweltpolitischer Themen sowie
Austausch über konkrete Probleme, wie Umstellung der
Verteidigungsproduktion und zivilmilitärischer Koordinierung
der Luftverkehrsregelung, versetzen uns in die Lage,
wirksame Maßnahmen zur Verwirklichung unserer Ziele zu
verfolgen. Der Umfang praktischer Zusammenarbeit in
Verteidigungsfrag en nimmt zu. Dies stellt jedoch nur einen
Anfang dar, und viel bleibt noch zu tun. Die gewonnenen
Erfahrungen werden uns in die Lage versetzen, unsere
Zusammenarbeit weiter zu entwickeln und auf spezifische
Bedürfnisse unserer Länder einzugehen.


3.  Unser Rat trägt zum Aufbau einer neuen
Sicherheitsarchitektur bei, die sich auf zwischenstaatliche
kooperative Beziehungen und ein Netz sich gegenseitig
verstärkender Institutionen gründet. Zur Unterstützung des
KSZE-Prozesses und anderer Institutionen w erden wir darauf
hinarbeiten, Stabilität und Vertrauen zu erhöhen und
Transparenz zu fördern. Regionale Kooperationsstrukturen
werden zum Ausbau des KSZE-Prozesses ebenfalls wichtig sein.
Wir bekräftigen die Bedeutung der Anstrengungen zur
Schaffung moderner, wettbewerbsfähiger Marktwirtschaften,
um die großen wirtschaftlichen Unterschiede zu beseitigen
und somit unsere gemeinsame Sicherheit und Stabilität zu
stärken. Wir sind bestrebt, das Niveau der Streitkräfte und
Rüstungen auf einen mit berechtigt en Sicherheitsbedürf-
nissen zu vereinbarenden Mindeststand zu reduzieren und die
demokratische Kontrolle der Streitkräfte sicherzustellen.


4.  Der KSZE kommt bei der Verwirklichung eines
friedlicheren und von Zusammenarbeit geprägten Europas eine
entscheidende Rolle zu. Wir verpflichten uns, mit allen
KSZE-Teilnehmerstaaten zusammenzuarbeiten, um
sicherzustellen, daß mit dem Gipfel von Helsinki ein
bedeutendes neues Kapitel im KSZE-Prozeß aufgeschlagen wird.

In dieser Hinsicht messen wir der Verbesserung der
operationellen und institutionellen Fähigkeiten der KSZE
besondere Bedeutung bei, um zur Konfliktverhütung,
Krisenbeherrschung und friedlichen Beilegung von
Streitigkeiten einschließlich der Friedenswahru ng
beizutragen und dabei das Potential sowie die Unterstützung
von KSZE-Staaten und anderer Organisationen zu nutzen, die
bereit sind, hierzu beizutragen. In diesem Zusammenhang
haben wir mit Interesse die gestrige Erklärung der
Außenminister des Bündnis ses in Ziffer 11 in bezug auf
Unterstützung für friedenserhaltende Aktivitäten unter der
Verantwortung der KSZE zur Kenntnis genommen.


5.  Regionale Konflikte und ethnische Spannungen sind im
KSZE-Raum noch nicht überwunden. Diese berühren uns
unmittelbar; sie müssen mit friedlichen Mitteln in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den in der
Schlußakte von Helsinki, der Charta von Paris und anderen
KSZE Dokumenten niedergelegten Prinzipien gelöst werden.

Wir beklagen die fortwährende Anwendung von Gewalt und die
daraus resultierenden Verluste an Menschenleben sowie das
Leid und die großen Zerstörungen auf dem Gebiet des
ehemaligen Jugoslawien; die Tragödie in Bosnien-Herzegowina
ist hierfür ein weiteres Beispiel. Obgleich alle am
Konflikt beteiligten Parteien auf ihre, eigene Weise zur
gegenwärtigen Lage beigetragen haben, trifft die
Hauptverantwortung die Führung in der Bundesrepublik
Jugoslawien (Serbien und Montenegro) - einschließlich der
jugoslawischen Volksarmee. Wir bringen unsere nachhaltige
Unterstützung der Anstrengungen zum Ausdruck, die die
Vereinten Nationen, die KSZE und die Europäische
Gemeinschaft unternehmen, um die Feindseligkeiten zu beenden
und durch Verhandlungen eine Lösung dieser Krise zu finden.
Wir vertrauen darauf, daß die vom Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen verabschiedete Resolution 757 die
Entschlossenheit der Völkergemeinschaft deutlich zum
Ausdruck bringt, diese Ziele zu verwirklichen.

Wir sind auch tief beunruhigt über die Eskalation der
Kämpfe, den Verlust an Menschenleben, das Leid und die
großen Zerstörungen in der Krise um Berg-Karabach und ihre
Ausweitung in andere Gebiete [von Aserbaidschan
einschließlich Nachitschewan]. Wir begrüßen die
Entscheidung zur Einberufung der KSZE-Konferenz in Minsk und
alle Schritte - wie das vorgeschaltete Dringlichkeitstreffen
in Rom -, um ihren Erfolg sicherzustellen und begrüßen
ferner die Maßnahmen, die im Rahmen der KSZE ergriffen
werden, um eine friedliche Lösung dieses Konflikts
herbeizuführen.  Wir wollen zu diesem Ziel beitragen und
fordern hierzu alle betroffenen Parte ien ebenfalls
nachdrücklich auf. Wir unterstützen die Anstrengungen
innerhalb der KSZE, Vorkehrungen zur baldigen Entsendung
ziviler Beobachter in die Region zu vereinbaren, um zum
Friedensprozeß beizutragen, und nehmen die Bereitschaft von
Mitgliedern unseres Rats zur Kenntnis, sich an einer
solchen Mission zu beteiligen.

Wir appellieren an alle an beiden Konflikten beteiligten
Parteien, unverzüglich wirksame Waffenruhen als grundlegende
Beiträge zur Aushandlung friedlicher Lösungen herzustellen.
Wir appellieren ebenfalls an alle Parteien, die
Bereitstellung dringend erforderlicher humanitärer Hilfe
für die Opfer beider Konflikte zu erleichtern. Wir betonen,
daß jeder Versuch, durch Gewalt Gebiete zu annektieren,
Grenzen zu verändern oder politische Ziele zu verwirklichen,
unannehmbar ist und die Anstrengungen nur zunichte machen
kann, die so wichtigen dauerhaften und friedlichen Lösungen
durch Verhandlungen zu erzielen.


6.  Militärische Streitkräfte sollten auf dem Gebiet eines
ausländischen Staates nur mit dessen Zustimmung stationiert
sein. Wir anerkennen die Bedeutung der baldigen
Aufstellung, eines Zeitplans durch die laufenden
Verhandlungen für den Abzug ausländischer Streitkräfte aus
den baltischen Staaten.

7.  Wir sind tief besorgt über die Gefahren nuklearer
Weiterverbreitung einschließlich der Umleitung nuklearen
Materials; wir messen der Sicherheit und Sicherung von
Nuklearwaffen die größte Bedeutung bei. In diesem
Zusammenhang unterstreichen wir die entscheidende Rolle des
Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) und
der Sicherungsmaßnahmen der Internationalen
Atomenergiebehörde zur Verhinderung der Weiterverbreitung
von Nuklearwaffen, Nuklearwaffentechnologien und Fachwissen.
Wir erneuern daher unsere uneingeschränkte Unterstützung des
Vertrages und verpflichten uns, unser möglichstes zu tun, um
seine Gültigkeit weiter zu gewährleisten und seine Ziele zu
fördern. Wir appellieren an alle Staaten, die dem Vertrag
bisher noch nicht beigetre ten sind, dies als
Nichtkernwaffenstaaten unverzüglich zu tun und fordern alle
Teilnehmerstaaten auf, ihre Verpflichtungen aus diesem
Vertrag uneingeschränkt einzuhalten. Zur Reduzierung der
Nukleararsenale fordern wir die zügige Ratifizierung und
Inkraftsetzung des START-Vertrages sowie die
Implementierung anderer Verpflichtungen zur Reduzierung,
Verlegung und Eliminierung nuklearer Waffen.


8.  Die Konsolidierung und Implementierung bestehender
Abkommen der Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrau-
ensbildung sowie die Verhandlung über neue Initiativen im
neuen KSZE-Forum für Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen,
das in der KSZE eingesetzt werden soll, sind Grundlage für
den kooperativen Sicherheitsprozeß. Zur Unterstützung
dieser Ziele

- begrüßen wir die Einigung über das Schlußdokument der
Außerordentlichen Konferenz, das die Grundlage für das
Inkrafttreten des KSE-Vertrages bildet, und zwar mit allen
neuen Staaten im KSE-Raum der ehemaligen Sowjetunion als
vollen Teilnehmern. Wir wür digen den Beitrag der
Hochrangigen Arbeitsgruppe zu diesem Erfolg. Unsere
Mitglieder - soweit betroffen - bekräftigen ihre
Entschlossenheit, den Vertrag rechtzeitig zum
KSZE-Gipfeltreffen am 9. und 10. Juli 1992 in Helsinki in
Kraft zu setzen und unters treichen die Notwendigkeit für
die betroffenen Vertragsstaaten, sobald wie möglich die
erforderlichen Schritte zu ergreifen, um dieses Zieldatum
einzuhalten;

- bestärken wir die Teilnehmer an den KSE-1-a-Verhandlungen
in ihrer Entschlossenheit, rechtzeitig für den Gipfel in
Helsinki ein Abkommen zu erzielen, das die Personalstärken
ihrer konventionellen Streitkräfte begrenzt;

- betonen wir die Bedeutung unverzüglicher und vollständiger
Implementierung der Bestimmungen des Wiener Dokuments 1992
über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen durch
alle KSZE-Staaten; es wird im KSZE-Raum zu größerer
Stabilität und Transparenz führen;

- sehen wir dem baldigen Inkrafttreten des Vertrages über
"Offene Himmel" und dem Beitritt interessierter Staaten
entgegen, die an der KSZE teilnehmen, nicht jedoch
ursprüngliche Unterzeichnerstaaten des Vertrages sind, wie
dies sein Artikel XVII und die Erklärung der KSZE zu "Offene
Himmel" vom 24. März 1992 vorsehen;

- drängen wir alle Staaten zu Zurückhaltung und
Verantwortungsbewußtsein beim Transfer konventioneller
Waffen und fordern alle auf, entsprechende Daten dem
VN-Waffentransfer-Register vollständig zu melden.

9.  Die Ausmerzung chemischer Waffen ist eine Forderung an
alle Nationen. Wir drängen auf den Abschluß in diesem Jahr
und das baldige Inkrafttreten eines weltweiten, umfassenden
und wirksam verifizierbaren Verbots chemischer Waffen.


10.  Finnland hat auf seinen Wunsch als Beobachter an dieser
Tagung teilgenommen.


11.  Wir freuen uns auf das nächste Treffen des
Nordatlantischen Kooperationsrats im Dezember 1992 in
Brüssel.

12.  Wir drücken dem Königreich Norwegen unseren tiefen Dank
für die uns gewährte großzügige Gastfreundschaft aus.



Schlußdokument

der Außerordentlichen Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über Konventionelle Streitkräfte in Europa

Auf einer Außerordentlichen Konferenz der Vertragsstaaten
des Vertrags über Konventionelle Streitkräfte in Europa
wurde am 5. Juni 1992 auf Außenministerebene in Oslo das
folgende Schlußdokument unterzeichnet:


Die Republik Armenien, die Aserbaidschanische Republik, die
Republik Belarus, das Königreich Belgien, die Republik
Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik
Deutschland, die Französische Republik, die Republik
Georgien, die Griechische Republik, die Republik Island,
die Italienische Republik, Kanada, die Republik Kasachstan,
das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Moldau, das
Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die
Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die
Russische Föderation, das Königreich Spanien, die
Tschechische und Slowakische Föderative Republik, die
Republik Türkei, die Ukraine, die Republik Ungarn, das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die
Vereinigten Staaten von Amerika, wel che die Vertragsstaaten
des Vertrags vom 19. November 1990 über Konventionelle
Streitkräfte in Europa sind, im folgenden als
Vertragsstaaten bezeichnet -


IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, den Vertrag vom 19.
November 1990 über Konventionelle Streitkräfte in Europa, im
folgenden als Vertrag bezeichnet, bis zum Gipfeltreffen der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom
9. bis 10. Juli 1992 in Helsinki in Kraft zu setzen.


VON DEM WUNSCH GELEITET, die Ziele und Erfordernisse des
Vertrags zu erfüllen und gleichzeitig den historischen
Veränderungen Rechnung zu tragen, die sich seit der
Unterzeichnung des Vertrags in Europa vollzogen haben.


DIESBEZÜGLICH EINGEDENK der in Absatz 4 der am 19. November
1990 in Paris unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung von
zweiundzwanzig Staaten genannten Verpflichtung, nur solche
militärischen Potentiale aufrechtzuerhalten, die zur
Kriegsverhütung und für ei ne wirksame Verteidigung
notwendig sind, und die Beziehung zwischen
Militärpotentialen und -doktrinen im Auge zu behalten, sowie


IN BEKRÄFTIGUNG ihres Festhaltens an dieser Verpflichtung,
zu einer Außerordentlichen Konferenz unter dem Vorsitz des
Königreichs Spanien am 9. Juni 1992 in Oslo in vorläufiger
Anwendung des Artikels XXI Absatz 2 des Vertrags
zusammengetreten -


SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

1.  Die Vereinbarungen, Notifikationen, Bestätigungen und
Verpflichtungen, die in diesem Schlußdokument und seinen An-
lagen A und B enthalten sind oder auf die darin Bezug
genommen wird, gelten in Verbindung mit der Hinterlegung der
Ratifikationsurku nden aller Vertragsstaaten als Erfüllung
der Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrags in
Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen. Demzufolge tritt
der Vertrag 10 Tage nach der Hinterlegung der letzten
Ratifikationsurkunde in Kraft.


2.  In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsstaaten die
Vereinbarung vom 15. Mai 1992 über die Prinzipien und
Verfahren zur Durchführung des Vertrags über Konventionelle
Streitkräfte in Europa, die vier Protokolle zu dieser
Vereinbarung und die Gemeinsame Erklärung vom 15. Mai 1992
in bezug auf den Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in
Europa, wie sie vom Verwahrer dieser Vereinbarung am 1.
Juni 1992 an alle Vertragsstaaten des Vertrags übermittelt
wurden, zur Kenntnis. Im Hinblick darauf enthalten die
Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11 und 12 dieser Vereinbarung,
die vier Protokolle zu dieser Vereinbarung und die
Gemeinsame Erklärung, vom 15. Mai 1992 in bezug auf den
Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa
notwendige Bestätigungen und Informationen.


3.  Die Vertragsstaaten bestätigen die in Anlage A dieses
Schlußdokuments näher beschriebenen Vereinbarungen, wie sie
von der Gemeinsamen Beratungsgruppe ausgearbeitet wurden.

4.  Die Vertragsstaaten bestätigen alle von der Gemeinsamen
Beratungsgruppe angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen.

5.  Dieses Schlußdokument läßt die im Vertrag und den
dazugehörigen Dokumenten niedergelegten Rechte und Pflichten
der Vertragsstaaten unberührt.

6.  Dieses Schlußdokument tritt mit der Unterzeichnung durch
alle Vertragsstaaten in Kraft.

7.  Dieses Schlußdokument wird gemeinsam mit seinen Anla-
gen A und B, die Bestandteil des Schlußdokuments sind, in
allen offiziellen Sprachen der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa bei der zum Verwahrer des Vertrags
bestimmten Reg ierung des Königreichs der Niederlande
hinterlegt, die allen Vertragsstaaten Abschriften dieses
Schlußdokuments übermittelt.



ANLAGE A: Vereinbarungen

1.  Für den ersten Absatz der Präambel des Vertrags gilt
folgender Wortlaut als vereinbart:

"Die Republik Armenien, die Aserbaidschanische Republik, die
Republik Belarus, das Königreich Belgien, die Republik
Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik
Deutschland, die Französische Republik, die Republik
Georgien, die Griechische Repub lik, die Republik Island,
die Italienische Republik, Kanada, die Republik Kasachstan,
das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Moldau, das
Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die
Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die
Russische Föderation, das Königreich Spanien, die
Tschechische und Slowakische Föderative Republik, die
Republik Türkei, die Ukraine, die Republik Ungarn, das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die
Vereinigten Staaten von Amerika, im folgenden als
Vertragsstaaten bezeichnet".


2.  Für den zweiten Absatz der Präambel des Vertrags gilt
folgender Wortlaut als vereinbart:

"Geleitet von dem Mandat vom 10. Januar 1989 für
Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa,".

Für den dritten Absatz der Präambel des Vertrags gilt
folgender Wortlaut als vereinbart:

"Geleitet von den Zielen und Zwecken der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in deren Rahmen die
Verhandlungen über diesen Vertrag seit dem 9. März 1989 in
Wien geführt wurden,".


3.  Im Hinblick auf den neunten Absatz der Präambel des
Vertrags wird festgestellt, daß der Warschauer Vertrag von
1955 nicht mehr in Kraft ist und daß einige der
Vertragsstaaten der in Absatz 4 angeführten ersten Gruppe
diesen Vertrag nicht unterzeichnet haben oder ihm nicht
beigetreten sind.


4.  Für die in Artikel Il Absatz 2 Buchstabe A des Vertrags
genannten "Gruppen von Vertragsstaaten" gilt folgende
Zusammensetzung als vereinbart:

"aus der Republik Armenien, der Aserbaidschanischen
Republik, der Republik Belarus, der Republik Bulgarien, der
Republik Georgien, der Republik Kasachstan, der Republik
Moldau, der Republik Polen, Rumänien, der Russischen
Föderation, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik, der Ukraine und der Republik Ungarn".  .  .  und
"aus dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der
Bundesrepublik Deutschland, der Französi schen Republik, der
Griechischen Republik, der Republik Island, der
Italienischen Republik, Kanada, dem Großherzogtum Luxemburg,
dem Königreich der Niederlande, dem Königreich Norwegen, der
Portugiesischen Republik, dem Königreich Spanien, der
Republik Tü rkei, dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika".


5.  Für Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe B Sätze 1 und 2 des
Vertrags gilt folgender Wortlaut als vereinbart:

"Der Begriff Anwendungsgebiet' bezeichnet das gesamte
Landgebiet der Vertragsstaaten in Europa vom Atlantischen
Ozean bis zum Uralgebirge, einschließlich aller europäischen
Inseln der Vertragsstaaten, darunter die Färöer-Inseln des
Königreichs Dänemark, S valbard einschließlich der
Bäreninsel des Königreichs Norwegen, die Azoren und Madeira
der Portugiesischen Republik, die Kanarischen Inseln des
Königreichs Spanien sowie das Franz-Josef-Land und Nowaja
Semlja der Russischen Föderation. Im Fall der Russischen
Föderation und der Republik Kasachstan umfaßt das
Anwendungsgebiet das gesamte Hoheitsgebiet westlich des
Uralflusses und des Kaspischen Meeres.".


6.  In Artikel IV des Vertrags gelten in Übereinstimmung,
mit der bei der Unterzeichnung des Vertrags von der
ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
vorgelegten Landkarte folgende Wortlaute als vereinbart:

Absatz 1 Satz 3:

"Solche ausgewiesenen ständigen Lagerungsstätten können sich
auch in der Republik Moldau, in dem Teil der Ukraine, der
den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Teil des ehemaligen
Militärbezirks Odessa umfaßt, sowie in dem Teil des
Hoheitsgebiets der Russisch en Föderation, der den südlichen
Teil des Militärbezirks Leningrad umfaßt, befinden.";


Absatz 2 Satz 1:

"Innerhalb des Gebiets, das aus dem gesamten Landgebiet in
Europa, einschließlich aller europäischen Inseln, der
Republik Belarus, des Königreichs Belgien, des Königreichs
Dänemark mit den Färöer-Inseln, der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen
Republik, des im Anwendungsgebiet gelegenen Teils der
Republik Kasachstan, des Großherzogtums Luxemburg, des
Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, der
Portugiesischen Republik mit den Azoren und Madeira, des
Teils der Russischen Föderation, der den in ihrem
Hoheitsgebiet gelegenen Teil des ehemaligen Militärbezirks
Baltikum, den Militärbezirk Moskau und den in ihrem
Hoheitsgebiet westlich vom Uralgebirge gelegenen Teil des
Militärbezirks Wolga-Ural umfaßt, des Königre ichs Spanien
mit den Kanarischen Inseln, der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik, des Teils des
Hoheitsgebiets der Ukraine, der die ehemaligen
Militärbezirke Karpaten und Kiew umfaßt, der Republik Ungarn
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland besteht, begrenzt jeder Vertragsstaat seine
Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen
und reduziert sie erforderlichenfalls, so daß 40 Monate nach
Inkrafttreten des Vertrags und danach die Gesamtzahl für die
Gruppe von Vertragsstaaten, der er angehört, nicht größer
ist als:";


Absatz 3 Satz 2:


"Innerhalb des Gebiets, das aus dem gesamten Landgebiet in
Europa, einschließlich aller europäischen Inseln, der
Republik Belarus, des Königreichs Belgien, des Königreichs
Dänemark mit den Färöer-Inseln, der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen
Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der
Niederlande, der Republik Polen, des Teils der Russischen
Föderation, der den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Teil
des ehemaligen Militärbezirks Baltikum umfaßt, der T
schechischen und Slowakischen Föderativen Republik, des
Teils des Hoheitsgebiets der Ukraine, der die ehemaligen
Militärbezirke Karpaten und Kiew umfaßt, der Republik Ungarn
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland besteht, begrenzt j eder Vertragsstaat seine
Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen
und reduziert sie erforderlichenfalls, so daß 40 Monate nach
Inkrafttreten des Vertrags und danach die Gesamtzahl für die
Gruppe von Vertragsstaaten, der er angehört, in aktiven
Truppenteilen nicht größer ist als:";



Absatz 3 Buchstabe D:


"in dem Teil der Ukraine, der den ehemaligen Militärbezirk
Kiew umfaßt, darf die Gesamtzahl in aktiven Truppenteilen
und ausgewiesenen ständigen Lagerungsstätten insgesamt nicht
höher sein als:"


7.  Für Artikel V Absatz 1 Buchstabe A Satz 1 des Vertrags
gilt in Übereinstimmung mit der bei der Unterzeichnung des
Vertrags von der ehemaligen Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken vorgelegten Landkarte folgender Wortlaut
als vereinbart:

"Innerhalb des Gebiets, das aus dem gesamten Landgebiet in
Europa, einschließlich aller europäischen Inseln, der
Republik Armenien, der Aserbaidschanischen Republik, der
Republik Bulgarien, der Republik Georgien, der Griechischen
Republik, der Republik Is land, der Republik Moldau, des
Königreichs Norwegen, Rumäniens, des Teils der Russischen
Föderation, der die Militärbezirke Leningrad und
Nordkaukasus umfaßt, des Teils der Republik Türkei, der sich
im Anwendungsgebiet befindet, und des Teils der Ukraine, der
den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Teil des ehemaligen
Militärbezirks Odessa umfaßt, besteht, begrenzt jeder
Vertrags- staat seine Kampfpanzer, gepanzerten
Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen und reduziert sie
erforderlichenfalls, so daß 40 Monate nach Inkrafttreten des
Vertrags und danach die Gesamtzahl für die Gruppe von
Vertragsstaaten, der er angehört, in aktiven Trup penteilen
nicht größer ist als die Differenz zwischen den in Artikel
IV Absatz 1 festgelegten zahlenmäßigen Gesamtbegrenzungen
und den in Artikel IV Absatz 2 festgelegten Begrenzungen,
nämlich:".


8.  Für Abschnitt 1 Absatz 3 des Protokolls über Verfahren
zur Kategorisierung von Kampfhubschraubern und zur Re-
kategorisierung, von Mehrzweck-Angriffshubschraubern gilt
folgender Wortlaut als vereinbart:

"Ungeachtet des Absatzes 2 und als einzige Ausnahme von
dieser Bestimmung dürfen die Republik Armenien, die
Aserbaidschanische Republik, die Republik Belarus, die
Republik Georgien, die Republik Kasachstan, die Republik
Moldau, die Russische Föderation un d die Ukraine eine
Gesamtzahl von bis zu 100 Hubschraubern der Typen Mi-24R und
Mi-24K behalten, die für Aufklärung, Zielidentifikation oder
die Entnahme von chemischen/oiologischen/radiologischen
Proben ausgerüstet sind; diese Hubschrauber unterliegen ni
cht den Begrenzungen für Angriffshubschrauber nach den
Artikeln IV und VI des Vertrags. Diese Hubschrauber
unterliegen dem Informationsaustausch im Einklang mit dem
Protokoll über Informationsaustausch und der internen
Inspektion in Übereinstimmung mit A bschnitt VI Absatz 30
des Inspektionsprotokolls. Mi-24R- und Mi-24K-Hubschrauber
über diese Gesamtzahl hinaus werden ungeachtet dessen, wie
sie ausgerüstet sind, als Spezial-Angriffshubschrauber
kategorisiert und auf die Begrenzungen für Angriffshubschra
uber nach den Artikeln IV und VI des Vertrags angerechnet.".


9.  Der nach Absatz 11 des Protokolls über die Gemeinsame
Beratungsgruppe auf die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken entfallende Anteil an den Kosten der
Gemeinsamen Beratungsgruppe geht in die kollektive
Verantwortung der Republik Armenien, der As
erbaidschanischen Republik, der Republik Belarus, der
Republik Georgien, der Republik Kasachstan, der Republik
Moldau, der Russischen Föderation und der Ukraine über.


ANLAGE B: Notifikationen, Bestätigungen und Verpflichtungen



1.      Notifikationen

1 .  Die Vertragsstaaten stellen fest, daß jeder
Vertragsstaat allen anderen Vertragsstaaten vor der
Außerordentlichen Konferenz Notifikationen betreffend die
Anteilshöchstgrenzen für seine durch den Vertrag begrenzten
konventionellen Waffen und Ausrüstun gen (Artikel VII Absatz
2) übermittelt hat.


2.  Jeder Vertragsstaat übermittelt gegebenenfalls allen
anderen Vertragsstaaten die folgenden Notifikationen und
Informationen spätestens am 1. Juli 1992:

(A) Im Hinblick auf die Inspektionserfordernisse gemäß dem
Vertrag, Informationen über seine Verifikationsobjekte und
gemeldeten Inspektionsstätten mit Stichtag


19.  November 1990 (Abschnitt V des Protokolls über
Notifikationen und Informationsaustausch und Abschnitt V der
Anlage über das Format für den Informationsaustausch);


(B) Liste seiner Einreise-/Ausreiseorte (Abschnitt V Absatz
3 der Anlage über das Format für den Informationsaustausch);


(C) Notifikation von Änderungen seiner
Einreise-/Ausreiseorte (Abschnitt 111 Absatz 1 1 des
Inspektionsprotokolls);


(D) Listen seiner vorgeschlagenen Inspektoren und
Besatzungsmitglieder (Abschnitt 111 Absatz 3 des
Inspektionsprotokolls);


(E) Notifikation von Streichungen von den Listen der
Inspektoren und Besatzungsmitglieder (Abschnitt 111 Absätze
4 und 7 des Inspektionsprotokolls);


(F) Notifikation seiner ständigen diplomatischen
Einfluggenehmigungsnummern für Beförderungsmittel (Äbschnitt
111 Absatz 9 des Inspektionsprotokolls);


(G) Notifikation der amtlichen Sprache(n), deren sich die
Inspektionsteams bedienen sollen (Abschnitt III Absatz 12
des Inspektionsprotokolls);


(H) Notifikation seiner aktiven Inspektionsquote für die
Evaluierungsphase für Ausgangsdaten (Abschnitt II Absatz 24
des Inspektionsprotokolls);


(1) Notifikation der Indienststellung neuer Typen, Modelle
oder Versionen von dem Vertrag unterliegenden
konventionellen Waffen und Ausrüstungen (Abschnitt IV Absatz
3 des Protokolls über vorhandene Typen);


(J) Notifikation im Fall der Zerstörung durch Unfall von
durch den Vertrag begrenzten konventionellen Waffen und
Ausrüstungen und beweiskräftige Unterlagen für die
Zerstörung durch Unfall (Abschnitt IX Absätze 2 und 3 des
Reduzierungsprotokolls).


11.     Bestätigungen

1.  In bezug auf Artikel VIII Absatz 7 des Vertrags bestä-
tigen die Vertragsstaaten, daß, soweit im Vertrag nichts
anderes vorgesehen ist, ihre jeweiligen
Reduzierungsverpflichtungen in jeder Kategorie nicht
geringer sein dürfen als die Differenz zwischen ihren
jeweiligen nach dem Protokoll über Informationsaust ausch
bei Unterzeichnung des Vertrags notifizierten Beständen und
ihren jeweiligen nach Artikel VII notifizierten
Anteilshöchstgrenzen. Diesbezüglich darf für jene
Vertragsstaaten, die gemeinsam bestätigt haben, daß die
Bestände bei Unterzeichnung des Vertrags für sie Gültigkeit
haben, die Summe ihrer Reduzierungsverpflichtungen in jeder
Kategorie nicht geringer sein als die Differenz zwischen
ihren gemeinsam bestätigten Beständen und der Summe ihrer
nach Artikel VII notifizierten Anteilshöchstgrenzen, soweit
im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.

2.  Die Vertragsstaaten bekräftigen ihre in der Erklärung
der Vertragsstaaten des Vertrags über Konventionelle
Streitkräfte in Europa vom 19. November 1990 in bezug auf
Personalstärken eingegangene Verpflichtung, für die Dauer
der in Artikel XVIII des Ver trags genannten Verhandlungen
den festgelegten friedensmäßigen Gesamtpersonalumfang ihrer
Konventionellen Streitkräfte gemäß dem Mandat im
Anwendungsgebiet nicht zu erhöhen.

3.  Die Vertragsstaaten bekräftigen ihr Bekenntnis zur
Erklärung der Vertragsstaaten des Vertrags über
Konventionelle Streitkräfte in Europa vom 19.  November 1990
in bezug auf landgestützte Marineflugzeuge.

4.  Die Vertragsstaaten bekräftigen, sich an die in der
Erklärung des Vorsitzenden der Gemeinsamen Beratungsgruppe
vom 18. Oktober 1991 angeführte Vereinbarung zu halten.


111.    Verpflichtungen A Kosten

1.  In Übereinstimmung mit Artikel XVI Absatz 2 Buchstabe
(F) des Vertrags und unter Bezugnahme auf Absatz 11 des
Protokolls über die Gemeinsame Beratungsgruppe wird die
Gemeinsame Beratungsgruppe ihren Schlüssel für die
Verteilung der Kosten nach Inkraftt reten des Vertrags unter
Berücksichtigung von Beschlüssen über den Schlüssel für die
Verteilung der Kosten der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa überprüfen.


B Artikel XII


1.  Um den Sicherheitsinteressen aller Vertrausstaaten
angesichts neuer Verhältnisse in Europa zu entsprechen,
werden die Vertragsstaaten als erste Priorität unmittelbar
nach Inkrafttreten des Vertrags danach streben, zu einer
Einigung über Artikel XII Abs atz 1 des Vertrags zu
gelangen.


2.  In diesem Zusammenhang werden die Vertragsstaaten
zusammenwirken, damit die Sicherheitsziele nach Artikel XII
innerhalb des Anwendungsgebietes des Vertrags gewahrt
werden. So wird insbesondere kein Vertragsstaat innerhalb
des Anwendungsgebiets seine Bestände an Schützenpanzern, die
zu Gliederungen gehören, die ihrer Aufgabe und Struktur nach
in Friedenszeiten Funktionen der inneren Sicherheit
wahrnehmen, über die Gesamtzahl hinaus erhöhen, die zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags zu solchen
Gliederungen gehörte und mit Stichtag 19. November 1990
nach Maßgabe des Informationsaustausches notifiziert wurde.


3.  Unbeschadet der politischen Verpflichtung in Absatz 2
ist jeder Vertragsstaat, dessen mit Stichtag 19. November
1990 notifizierte Gesamtzahl an Schützenpanzern in
Gliederungen, die ihrer Aufgabe und Struktur nach in
Friedenszeiten in seinem Hoheitsgeb iet Funktionen der
inneren Sicherheit wahrnehmen, weniger als fünf Prozent
seiner nach Artikel VII Absatz 2 des Vertrags notifizierten
Anteilshöchstgrenzen für gepanzerte Kampffahrzeuge
beziehungsweise weniger als 100 solcher Schützenpanzer
betrug, wobei die höhere Zahl maßgeblich ist, berechtigt,
seine Bestände an solchen Schützenpanzern auf eine
Gesamtzahl von höchstens fünf Prozent seiner nach Artikel
VII Absatz 2 des Vertrags notifizierten Anteilshöchstgrenzen
für gepanzerte Kampffahrzeuge beziehungsw eise auf eine
Gesamtzahl von höchstens 100 Stück zu erhöhen, wobei die
höhere Zahl maßgeblich ist.
Quelle: Bulletin Nr. 64 vom 12. Juni 1992




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