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1. Wir, die Außenminister der Nordatlantikpakt- Organisation, sind am 4. Juni in Oslo zusammengekommen, um unsere Konsultationen über aktuelle politische Entwicklungen fortzuführen und als Bündnis zur Förderung einer neuen und friedvolleren Ordnung beizutragen. 2. Wir bekräftigen, daß die Sicherheit unserer Mitgliedstaaten durch das Bündnis und die transatlantische Partnerschaft garantiert wird. Gleichzeitig sind wir auch überzeugt, daß Stabilität und Sicherheit im euro-atlantischen Raum sich zunehmend auf einem Geflecht ineinandergreifender, sich gegenseitig verstärkender Institutionen aufbauen werden: der NATO, der KSZE, der Europäischen Gemeinschaft, der WEU und dem Europarat. Andere Institutionen und regionale Kooperationsstrukturen werden in diesem Rahmen ebenfalls eine Rolle spielen. Wir nehmen bei der Erweiterung der Zusammenarbeit zwischen diesen Institutionen unsere Rolle voll wahr, wie von unseren Staats- und Regierungschefs in Rom vorgegeben, um so unsere verfügbaren Ressourcen zur Unterstützung des Demokratisierungs- und Reformprozesses bestmöglich zu nutzen und Konflikte zu verhüten. 3. In diesem Sinne sind wir entschlossen, den bevorstehenden KSZE-Gipfel in Helsinki zum Erfolg zu führen sowie die Rolle und Leistungsfähigkeit der KSZE in dieser europäischen Sicherheitsarchitektur weiter zu stärken. Wir begrüßen die morgige Außerordentliche Konferenz zum KSE-Vertrag. Mit dem Inkrafttreten des KSE-Vertrages wird der Eckpfeiler einer neugestalteten europäischen Sicherheitsstruktur gesetzt und der Weg zu künftiger Rüstungskontrolle innerhalb der KSZE und zu kooperativer Sicherheit in Europa geebnet. 4. Wir sind tief beunruhigt über Gewalt und Zerstörung, die in verschiedenen Gebieten der euro-atlantischen Region andauern. Dies steht in krassem Gegensatz zu Frieden und zur Stabilität im gesamt euro-atlantischen Raum, denen wir uns verpflichtet haben. Wir wollen unser möglichstes tun, zu verhindern, daß ungezügelter Nationalismus und Versuche, Streitigkeiten gewaltsam zu lösen, unsere Anstrengungen zunichte machen, eine friedvolle und kooperative Ordnung in Europa zu schaffen. Wir haben heute gesonderte Erklärungen abgegeben, in denen wir unsere Besorgnis über die Krise auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und über die Krise um Berg-Karabach zum Ausdruck bringen. Das Bündnis: Eine starke transatlantische Partnerschaft 5. Der Prozeß friedlichen Wandels in Europa braucht eine starke und dynamische Nordatlantische Allianz. Das Bündnis bildet eines der unabdingbaren Fundamente für ein stabiles Umfeld der Sicherheit in Europa, und seine Zusammenarbeit in politischen und siche rheitspolitischen Fragen ist ein wichtiger Beitrag hierzu. In seinem Wandlungsprozeß hat das Bündnis auch eine umfassendere politische Beziehung zu anderen Ländern und Institutionen hergestellt und ist auf der Grundlage seines neuen Strategischen Konzepts dabei, seine Streitkräfte zu reduzieren und umzustrukturieren. In einem Umfeld vielschichtigerer Risiken und knapper Ressourcen ist es auch weiterhin erforderlich, eine wirksame kollektive Verteidigung auf der Grundlage einer gemeinsamen Einschätzung der Sicherlieitslage zu gewährleisten. Dazu werden die Verbündeten bei der Umsetzung des Strategischen Konzepts eng zusammenarbeiten. 6. Die Lebensfähigkeit der transatlantischen Bindung ist auch in Zukunft für unser Bündnis von ausschlaggebender Bedeutung. Die Aufgaben, vor denen wir jetzt beim Aufbau von Kooperation, Demokratie und Sicherheit für alle in Europa stehen, unterstreichen, wie wichtig es ist, die Werte- und Zweckgemeinschaft zwischen den nordamerikanischen und europäischen Demokratien im Sinne von Artikel 11 unseres Vertrages fortzuentwickeln. Die Präsenz von US-Streitkräften sowie das fortbestehend politische und militärische Engagement der Vereinigte Staaten und Kanadas bleiben Grundbedingungen für die Förderung und weitere Festigung einer neuen Friedensordnung in Europa. Eine europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität 7. Das gemeinsame Verständnis, niedergelegt in der Erklärung von Rom über Frieden und Zusammenarbeit, und die Vereinbarung, wie sie von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in den Erklärungen der West europäischen Union in Maastricht erzielt wurde, bilden die Grundlage der künftigen Beziehung zwischen der Allianz und der entstehenden europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität. Wir erneuern unsere Unterstützung für das Ziel, die WEU als Verteidigungskomponente der Europäischen Union und als Mittel zur Stärkung des europäischen Pfeilers der Atlantischen Allianz zu entwickeln. Wir begrüßen daher den Fortschritt in den Diskussionen unter den Mitgliedstaaten der WEU zur Stärkung der operationellen Rolle der WEU. Die Entwicklung der operationellen Fähigkeiten der WEU in Formen, die die gemeinsame Verteidigung in der Allianz ergän zen und mit ihr voll vereinbar sind, wird die Fähigkeit der Bündnispartner ausbauen, in der gemeinsamen Verteidigung zusammenzuarbeiten. Wir bekräftigen unsere Absicht, auch mit fortschreitendem Wandel des Bündnisses, den bestehenden operationellen Zusam menhalt, auf den unsere Verteidigung angewiesen ist, zu erhalten. Wir betonen die Bedeutung, bestehende Verpflichtungen der Bündnispartner und Bindungen der Streitkräfte an die NATO zu erhalten, und wir unterstreichen in diesem Zusammenhang, daß die primäre Verantwortung der der WEU zugeordneten Streitkräfte die kollektive Verteidigung der NATO nach dem Washingtoner Vertrag bleiben wird. 8. Auf unserer letzten Tagung im Dezember haben wir den Ständigen Nordatlantikrat beauftragt, Vorschläge für prak- tische Vorkehrungen der Arbeitsbeziehungen zwischen den zwei Organisationen zu entwickeln. Diese Vorkehrungen, basierend auf Transparenz und Komplementarität, werden die transatlantische Solidarität in Sicherheitsangelegenheiten festigen und sicherstellen, daß alle Verbündeten an Entscheidungen angemessen beteiligt sind, die ihre Sicherheit betreffen können. Mit der Weiterentwicklung, ihrer eigenen Strukturen werden wir mit der WEU weiterhin zusammenarbeiten, um enge Arbeitsbeziehungen, unter anderem zw ischen dem Rat der WEU und dem NATO-Rat sowie den Generalsekretariaten und den Verteidigungsstäben, herzustellen. In diesem Zusammenenhang begrüßen wir das gemeinsame Treffen des Ständigen NATO-Rats und des Ständigen Rats der WEU, das am 21. Mai stattfand. Auch sehen wir konkreten Regelungen in der WEU zur Rolle anderer europäischer Bündnispartner entgegen. Wir be grüßen die Absicht der WEU sicherzustellen, daß solche Regelungen diesen Bündnispartnern die Möglichkeit bieten werden, an den Aktivitäten der WEU voll teilzunehmen. Beziehungen zu den Kooperationspartnern 9. Unsere Sicherheit ist mit der aller anderen Staaten in Europa untrennbar verbunden. Ein wichtiges Ziel unseres Bündnisses besteht nicht nur darin, die Sicherheit seiner eigenen Mitglieder zu gewährleisten, sondern auch, zum Aufbau einer neuen und dauerhaften Friedensordnung in Europa durch Dialog, Partnerschaft und Kooperation beizutragen. Wir haben schnell auf die Bedürfnisse und Erwartungen unserer neuen Kooperationspartner reagiert. Der Nordatlantische Kooperationsrat, der morgen zum dritten Mal zusammentritt, hat neue Möglichkeiten eröffnet, Sicherheitsanliegen aller Teilnehmerstaaten in einem euroatlantischen Forum anzusprechen. Gleichzeitig unterstützt er die Förderung der Ziele der KSZE. Unser Arbeitsplan gibt unserer Entschlossenheit Substanz, eine neue Beziehung zu unseren Kooperationspartnern aufzubauen durch Konsultation und Koopgrationsaktivitäten, wie Umstrukturierung ihrer Verteidigung und Festigung der demokratischen zi vilen Kontrolle über die Streitkräfte. Unser Arbeitsplan wird sich mit der Zeit entsprechend den Umständen und Erfordernissen weiterentwickeln. Auch begrüßen wir die Anstrengungen der Nordatlantischen Versammlung und der Vereinigung der Nordatlantischen Gesellschaften sowie ihrer einzelnen Mitglieder zur Unterstützung dieser Aktivitäten. KSZE 10. Der KSZE kommt beim Aufbau eines sicherheitspolitischen kooperativen Ansatzes und bei der Förderung von Demokratie, Menschenrechten und wirtschaftlicher Liberalisierung eine wesentliche Rolle zu. Während der letzten zwei Jahre haben wir Initiativen unternommen, um die KSZE und ihre Fähigkeit zu stärken, zu einem Europa beizutragen, in dem sich Veränderungen im Einklang mit den KSZE-Prinzipien vollziehen. Wir sind entschlossen, unsere gemeinsamen Anstrengungen fortzusetzen, um die volle Anwendung dieser Prinzipien zu sichern. Die Stärkung der der KSZE für Konfliktverhütung und Krisenmanagement zur Verfügung stehenden Mittel wird von wesentlicher Bedeutung sein, wenn Friede und Wohlstand in Europa erhalten werden sollen. Wir unterstützen den auf dem Helsinki-Folgetreffen zur Erörterung stehenden Vorschlag für die KSZE, sich als regionale Abmachung nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen zu erklären. Wir sehen dem Gipfel in Helsinki entgegen, der den Prozeß der politischen Konsultation und Kooperation dadurch stärken soll, daß die vorhandenen Institutionen, Strukturen und Mechanismen der KSZE ausgebaut und neue Mittel zur Erleichterung des friedlichen demokratischen Wandels entwickelt werden. 11. Das Bündnis besitzt die Fähigkeit, zu wirksamen Aktionen der KSZE entsprechend ihrer neuen und größeren Verantwortung für Krisenmanagement und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten beizutragen. In diesem Zusammenhang sind wir bereit, von Fall zu Fall, in Übereinstimmung mit unseren eigenen Verfahren, friedenserhaltende Aktivitäten unter der Verantwortung der KSZE einschließlich der Bereitstellung von Ressourcen und Fachwissen des Bündnisses zu unterstützen. Wir haben den Ständigen NATO-Rat gebeten, mit der fachlichen Beratung durch die militärischen Gremien der NATO, die praktischen Optionen und Modalitäten zu untersuchen, wie eine solche Unterstützung geleistet werden könnte. Dies erfolgt unbeschadet mögli cher Beiträge anderer KSZE-Staaten und anderer Organisationen zu solchen Operationen. 12. Die kohärente Entwicklung aller Aspekte der KSZE wird ihre Fähigkeit verbessern, zu Frieden und Stabilität in Europa beizutragen. Die volle Einhaltung der KSZE-Verpflichtungen bleibt für die Erreichung unseres Ziels wesentlich: Ein friedliches und blühen des Europa. In einem Umfeld, in dem die Bedeutung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit für Sicherheit und Stabilität immer deutlicher wird, muß die Achtung der Menschenrechte ein Hauptanliegen für die KSZE bleiben. Wir glauben, daß die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und wissenschaftlichem Gebiet sowie in Umweltfragen weiterer politischer Impulse bedarf. Wir nehmen in diesem Zusammenhang die Entscheidung zur Kenntnis, daß der Ausschuß Hoher Beamter regelmäßig als KSZE-Wirtschaftsforum zusammentreten wird, um wirtschaftliche Entwicklung und freien Handel zu fördern. Die Vereinten Nationen 13. Wir unterstützen den wertvollen Beitrag der Vereinten Nationen zur Konfliktbeilegung und Friedenserhaltung im euroatlantischen Raum. Wir erneuern unsere Verpflichtung, die Fähigkeiten der Vereinten Nationen zur Durchführung ihrer erweiterten Bemühungen u m den Weltfrieden zu stärken. Wir begrüßen die Tatsache, daß Bündnispartner an friedenserhaltenden und anderen Anstrengungen der Vereinten Nationen teilnehmen und hierzu beitragen. Die Baltischen Staaten 14. Wir verstehen die Besorgnis Estlands, Lettlands und Litauens angesichts des mangelnden Fortschritts in ihren Verhandlungen mit Rußland über den Abzug ehemals sowjetischer Streitkräfte. Wir sind uns der praktischen Probleme bewußt, die für Rußland mit einem solchen Abzug verbunden sind; diese dürfen aber der Anwendung des völkerrechtlichen Grundprinzips nicht im Wege stehen, daß die Anwesenheit ausländischer Truppen auf dem Gebiet eines souveränen Staates dessen ausdrückliche Zustimmung voraussetzt. Wir fordern die betroffenen Staaten auf, bald Vereinbarungen abzuschließen und feste Zeitpläne für den baldigen Abzug ehemals sowjetischer Streitkräfte aufzustellen. Rüstungskontrolle und Kooperative Sicherheit 15. Wir bleiben unseren Anstrengungen verpflichtet, konkrete Maßnahmen der Rüstungskontrolle und Abrüstung auszuhandeln, die darauf angelegt sind, Vertrauen zu erhöhen und die Sicherheit unter allen KSZE-Teilnehmerstaaten zu festigen. Solche Verhandlungen, zusammen mit einer Intensivierung von Kooperation und Dialog auf dem Gebiet der Sicherheit sowie der Ausbau der entsprechenden Mechanismen zur Verringerung des Konfliktrisikos, sind wesentliche Bausteine zur Gestaltung einer kooperativen Sicherheitsordnung. Wir bekräftigen unsere im Dezember letzten Jahres festgelegten und in dem von Norwegen im März in Wien vorgelegten Dokument enthaltenen Ziele, vor allem beim KSZE-Folgetreffen in Helsinki ein KSZE-Forum für Sicherheitskooperation einzurichten. 16. Der KSE-Vertrag ist ein bedeutender Meilenstein zur Festigung von Sicherheit und Stabilität in Europa. Wir begrüßen daher die Vereinbarung zwischen den Staaten der ehemaligen Sowjetunion, mit der sie ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag festlegen, was einen entscheidenden Schritt hin zu dessen voller Implementierung bedeutet. Wir sehen dem erfolgreiche n Ausgang der morgen stattfindenden Außerordentlichen Konferenz entgegen, zu deren Ergebnis die Hochrangige Arbeitsgruppe wesentlich beigetragen hat. Wir bleiben dem Ziel verpflichtet, den KSE-Vertrag rechtzeitig zum KSZE-Gipfel in Helsinki in Kraft zu setzen und fordern die Teilnehmerstaaten am Vertrag auf, die noch ausstehenden Ratifizierungsurkunden bis dahin zu hinterlegen. Der erfolgreiche Abschl uß eines KSE-1-a-Abkommens wird ebenfalls einen bedeutenden Beitrag zur Stabilität in Europa darstellen. Wir fordern unsere Verhandlungspartner auf, gemeinsam mit uns die noch offenen Punkte zu lösen und ein solches Abkommen rechtzeitig zum Gipfel in Hel sinki abzuschließen. 17. Wir sehen dem baldigen Inkrafttreten des Vertrages über "Offene Himmel" und dem Beitritt interessierter Staaten entgegen, die an der KSZE teilnehmen, nicht jedoch ursprüngliche Unterzeichnerstaaten des Vertrages sind, wie dies dessen Artikel XVII und die Erklärung der KSZE zu "Offene Himmel" vom 24. März 1992 vorsehen. 18. Die Nichtverbreitung nuklearer Waffen ist ein wichtiger Bestandteil kooperativer Sicherheit und internationaler Stabilität. Wir messen dem baldigen Beitritt von Belarus, Kasachstan und der Ukraine zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) als Nichtkernwaffenstaaten große Bedeutung bei, wie dies in der Erklärung der Bündnispartner vom 21. April deutlich ausgesprochen wurde. Wir begrüßen die Verpflichtungen von Belarus, Kasachstan und der Ukraine, Nichtkernwaffenstaaten zu werden und fordern sie dringend auf, Vereinbarungen über Sicherungsmaßnahmen mit der Internationalen Atomenergiebehörde so bald wie möglich auszuhandeln. In aller Dringlichkeit fordern wir alle betroffenen Staaten auf, die in den Vereinbarungen von Alma Ata und Minsk festgelegten Verpflichtungen einzuhalten und begrüßen die Erklärung, daß der Abzug ehemals sowjetischer taktischer Nuklearwaffen nach Rußland zu ihrer endgültigen Zerstörung lange vor dem Zieldatum 1. Juli abgeschlossen ist. 19. Auch erwarten wir die uneingeschränkte Implementierung aller von der Russischen Föderation unilateral und bilateral übernommenen Verpflichtungen zur Reduzierung taktischer und strategischer Nuklearwaffen. Die Bündnispartner erneuern ihre Angebote zur Unterstützung beim Prozeß der Eliminierung von Nuklearwaffen. Wir fordern zur zügigen Ratifizierung und Inkraftsetzung des Vertrages über die Reduzierung Strategischer Waffen (START) auf. In diesem Zusammenhang begrüßen wir die Verpflichtungen, die Belarus, Kasachstan und Ukraine in dem am 23. Mai in Lissabon vere inbarten START-Protokoll eingegangen sind. 20. Der internationale Transfer konventioneller Rüstungen über legitime Verteidigungsbedürfnisse h inaus, insbesondere in Spannungsregionen, erhöht die Konfliktgefahren und behindert die friedliche Beilegung von Streitigkeiten. Wir wollen auf Transparenz und Zurückhaltung auf diesem Gebiet hinarbeiten und unterstützen uneingeschränkt das bei den Vereinten Nationen eingerichtete weltweite Register über den Transfer konventioneller Waffen. Wir appellieren an alle VN-Mitgliedstaaten, die erforderlichen Daten zu melden, um diesem Register volle Wirksamkeit zu verleihen. Wir werden darüber hinaus untersuchen, wie die KSZE zu einer verantwortungsvollen Politik des Waffentransfers beitragen kan n. 21. Wir sind überzeugt, daß ein Abkommen über ein weltweites, umfassendes und wirksam verifizierbares Verbot chemischer Waffen in diesem Jahr erreichbar ist und sind entschlossen, die Genfer Verhandlungen in der Abrüstungskonferenz erfolgreich abzuschließen. Zusammenfassung 22. Wir werden diese ehrgeizige Agenda zu kooperativer Sicherheit mit Energie und Entschlossenheit fortführen. In den vergangenen Monaten und Jahren hat die NATO ihre Fähigkeit bewiesen, sich dem tiefgreifenden historischen Wandel unseres Kontinents anzupassen. Die Herausforderung besteht nun darin, den Aufbau einer Architektur sich gegenseitig verstärkender Institutionen zügig voranzutreiben; sie werden leistungsfähige Mittel bieten, um die Sicherheit für ganz Europa zu festigen. Indem wir Vision mit pragmatischen Initiativen und Maßnahmen verbinden, werden wir sicherstellen, daß unser Bündnis für den Erfolg dieses großen Vorhabens von zentraler Bedeutung bleiben wird. 23. Wir drücken der Regierung des Königreichs Norwegen unseren tiefen Dank für die uns großzügig gewährte Gastfreundschaft aus. Unsere Herbsttagung findet am 17. Dezember 1992 in Brüssel statt.
1. Wir, die Außenminister und Vertreter der Länder im Nordatlantischen Kooperationsrat, sind in Oslo zusammengekommen, um über die wichtigen Sicherheitsfragen - einschließlich regionaler Konflikte sowie Fragen der Nuklearwaffen - im Gebiet von Vancouver bis Wladiwostok zu beraten und aufbauend auf unseren zwei früheren Tagungen unsere Zusammenarbeit weiter zu vertiefen. Mit Freude begrüßen wir heute Georgien als neues Mitglied in unserem Rat. Wir begrüßen auch die Mitgliedschaft Albaniens im Nordatlantischen Kooperationsrat. 2. Erst sechs Monate sind seit unserem konstituierenden Treffen vergangen, aber schon jetzt hat der Nordatlantische Kooperationsrat seinen Wert als ein Forum für engere Kooperation und Konsultation zwischen unseren Ländern unter Beweis gestellt und trägt so zu unserer eigenen und der internationalen Sicherheit bei. Mit Befriedigung nehmen wir die fortlaufende Implementierung unseres Arbeitsplans für Dialog, Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Kenntnis. Regelmäßige Treffen von Kooperationspartnern mit dem Nordatlantikrat und seinen nachgeordneten Gremien in Sicherheits- und damit zusammenhängenden Fragen - einschließlich politischer, militärischer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und umweltpolitischer Themen sowie Austausch über konkrete Probleme, wie Umstellung der Verteidigungsproduktion und zivilmilitärischer Koordinierung der Luftverkehrsregelung, versetzen uns in die Lage, wirksame Maßnahmen zur Verwirklichung unserer Ziele zu verfolgen. Der Umfang praktischer Zusammenarbeit in Verteidigungsfrag en nimmt zu. Dies stellt jedoch nur einen Anfang dar, und viel bleibt noch zu tun. Die gewonnenen Erfahrungen werden uns in die Lage versetzen, unsere Zusammenarbeit weiter zu entwickeln und auf spezifische Bedürfnisse unserer Länder einzugehen. 3. Unser Rat trägt zum Aufbau einer neuen Sicherheitsarchitektur bei, die sich auf zwischenstaatliche kooperative Beziehungen und ein Netz sich gegenseitig verstärkender Institutionen gründet. Zur Unterstützung des KSZE-Prozesses und anderer Institutionen w erden wir darauf hinarbeiten, Stabilität und Vertrauen zu erhöhen und Transparenz zu fördern. Regionale Kooperationsstrukturen werden zum Ausbau des KSZE-Prozesses ebenfalls wichtig sein. Wir bekräftigen die Bedeutung der Anstrengungen zur Schaffung moderner, wettbewerbsfähiger Marktwirtschaften, um die großen wirtschaftlichen Unterschiede zu beseitigen und somit unsere gemeinsame Sicherheit und Stabilität zu stärken. Wir sind bestrebt, das Niveau der Streitkräfte und Rüstungen auf einen mit berechtigt en Sicherheitsbedürf- nissen zu vereinbarenden Mindeststand zu reduzieren und die demokratische Kontrolle der Streitkräfte sicherzustellen. 4. Der KSZE kommt bei der Verwirklichung eines friedlicheren und von Zusammenarbeit geprägten Europas eine entscheidende Rolle zu. Wir verpflichten uns, mit allen KSZE-Teilnehmerstaaten zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, daß mit dem Gipfel von Helsinki ein bedeutendes neues Kapitel im KSZE-Prozeß aufgeschlagen wird. In dieser Hinsicht messen wir der Verbesserung der operationellen und institutionellen Fähigkeiten der KSZE besondere Bedeutung bei, um zur Konfliktverhütung, Krisenbeherrschung und friedlichen Beilegung von Streitigkeiten einschließlich der Friedenswahru ng beizutragen und dabei das Potential sowie die Unterstützung von KSZE-Staaten und anderer Organisationen zu nutzen, die bereit sind, hierzu beizutragen. In diesem Zusammenhang haben wir mit Interesse die gestrige Erklärung der Außenminister des Bündnis ses in Ziffer 11 in bezug auf Unterstützung für friedenserhaltende Aktivitäten unter der Verantwortung der KSZE zur Kenntnis genommen. 5. Regionale Konflikte und ethnische Spannungen sind im KSZE-Raum noch nicht überwunden. Diese berühren uns unmittelbar; sie müssen mit friedlichen Mitteln in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den in der Schlußakte von Helsinki, der Charta von Paris und anderen KSZE Dokumenten niedergelegten Prinzipien gelöst werden. Wir beklagen die fortwährende Anwendung von Gewalt und die daraus resultierenden Verluste an Menschenleben sowie das Leid und die großen Zerstörungen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien; die Tragödie in Bosnien-Herzegowina ist hierfür ein weiteres Beispiel. Obgleich alle am Konflikt beteiligten Parteien auf ihre, eigene Weise zur gegenwärtigen Lage beigetragen haben, trifft die Hauptverantwortung die Führung in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) - einschließlich der jugoslawischen Volksarmee. Wir bringen unsere nachhaltige Unterstützung der Anstrengungen zum Ausdruck, die die Vereinten Nationen, die KSZE und die Europäische Gemeinschaft unternehmen, um die Feindseligkeiten zu beenden und durch Verhandlungen eine Lösung dieser Krise zu finden. Wir vertrauen darauf, daß die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution 757 die Entschlossenheit der Völkergemeinschaft deutlich zum Ausdruck bringt, diese Ziele zu verwirklichen. Wir sind auch tief beunruhigt über die Eskalation der Kämpfe, den Verlust an Menschenleben, das Leid und die großen Zerstörungen in der Krise um Berg-Karabach und ihre Ausweitung in andere Gebiete [von Aserbaidschan einschließlich Nachitschewan]. Wir begrüßen die Entscheidung zur Einberufung der KSZE-Konferenz in Minsk und alle Schritte - wie das vorgeschaltete Dringlichkeitstreffen in Rom -, um ihren Erfolg sicherzustellen und begrüßen ferner die Maßnahmen, die im Rahmen der KSZE ergriffen werden, um eine friedliche Lösung dieses Konflikts herbeizuführen. Wir wollen zu diesem Ziel beitragen und fordern hierzu alle betroffenen Parte ien ebenfalls nachdrücklich auf. Wir unterstützen die Anstrengungen innerhalb der KSZE, Vorkehrungen zur baldigen Entsendung ziviler Beobachter in die Region zu vereinbaren, um zum Friedensprozeß beizutragen, und nehmen die Bereitschaft von Mitgliedern unseres Rats zur Kenntnis, sich an einer solchen Mission zu beteiligen. Wir appellieren an alle an beiden Konflikten beteiligten Parteien, unverzüglich wirksame Waffenruhen als grundlegende Beiträge zur Aushandlung friedlicher Lösungen herzustellen. Wir appellieren ebenfalls an alle Parteien, die Bereitstellung dringend erforderlicher humanitärer Hilfe für die Opfer beider Konflikte zu erleichtern. Wir betonen, daß jeder Versuch, durch Gewalt Gebiete zu annektieren, Grenzen zu verändern oder politische Ziele zu verwirklichen, unannehmbar ist und die Anstrengungen nur zunichte machen kann, die so wichtigen dauerhaften und friedlichen Lösungen durch Verhandlungen zu erzielen. 6. Militärische Streitkräfte sollten auf dem Gebiet eines ausländischen Staates nur mit dessen Zustimmung stationiert sein. Wir anerkennen die Bedeutung der baldigen Aufstellung, eines Zeitplans durch die laufenden Verhandlungen für den Abzug ausländischer Streitkräfte aus den baltischen Staaten. 7. Wir sind tief besorgt über die Gefahren nuklearer Weiterverbreitung einschließlich der Umleitung nuklearen Materials; wir messen der Sicherheit und Sicherung von Nuklearwaffen die größte Bedeutung bei. In diesem Zusammenhang unterstreichen wir die entscheidende Rolle des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) und der Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergiebehörde zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Nuklearwaffen, Nuklearwaffentechnologien und Fachwissen. Wir erneuern daher unsere uneingeschränkte Unterstützung des Vertrages und verpflichten uns, unser möglichstes zu tun, um seine Gültigkeit weiter zu gewährleisten und seine Ziele zu fördern. Wir appellieren an alle Staaten, die dem Vertrag bisher noch nicht beigetre ten sind, dies als Nichtkernwaffenstaaten unverzüglich zu tun und fordern alle Teilnehmerstaaten auf, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag uneingeschränkt einzuhalten. Zur Reduzierung der Nukleararsenale fordern wir die zügige Ratifizierung und Inkraftsetzung des START-Vertrages sowie die Implementierung anderer Verpflichtungen zur Reduzierung, Verlegung und Eliminierung nuklearer Waffen. 8. Die Konsolidierung und Implementierung bestehender Abkommen der Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrau- ensbildung sowie die Verhandlung über neue Initiativen im neuen KSZE-Forum für Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen, das in der KSZE eingesetzt werden soll, sind Grundlage für den kooperativen Sicherheitsprozeß. Zur Unterstützung dieser Ziele - begrüßen wir die Einigung über das Schlußdokument der Außerordentlichen Konferenz, das die Grundlage für das Inkrafttreten des KSE-Vertrages bildet, und zwar mit allen neuen Staaten im KSE-Raum der ehemaligen Sowjetunion als vollen Teilnehmern. Wir wür digen den Beitrag der Hochrangigen Arbeitsgruppe zu diesem Erfolg. Unsere Mitglieder - soweit betroffen - bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Vertrag rechtzeitig zum KSZE-Gipfeltreffen am 9. und 10. Juli 1992 in Helsinki in Kraft zu setzen und unters treichen die Notwendigkeit für die betroffenen Vertragsstaaten, sobald wie möglich die erforderlichen Schritte zu ergreifen, um dieses Zieldatum einzuhalten; - bestärken wir die Teilnehmer an den KSE-1-a-Verhandlungen in ihrer Entschlossenheit, rechtzeitig für den Gipfel in Helsinki ein Abkommen zu erzielen, das die Personalstärken ihrer konventionellen Streitkräfte begrenzt; - betonen wir die Bedeutung unverzüglicher und vollständiger Implementierung der Bestimmungen des Wiener Dokuments 1992 über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen durch alle KSZE-Staaten; es wird im KSZE-Raum zu größerer Stabilität und Transparenz führen; - sehen wir dem baldigen Inkrafttreten des Vertrages über "Offene Himmel" und dem Beitritt interessierter Staaten entgegen, die an der KSZE teilnehmen, nicht jedoch ursprüngliche Unterzeichnerstaaten des Vertrages sind, wie dies sein Artikel XVII und die Erklärung der KSZE zu "Offene Himmel" vom 24. März 1992 vorsehen; - drängen wir alle Staaten zu Zurückhaltung und Verantwortungsbewußtsein beim Transfer konventioneller Waffen und fordern alle auf, entsprechende Daten dem VN-Waffentransfer-Register vollständig zu melden. 9. Die Ausmerzung chemischer Waffen ist eine Forderung an alle Nationen. Wir drängen auf den Abschluß in diesem Jahr und das baldige Inkrafttreten eines weltweiten, umfassenden und wirksam verifizierbaren Verbots chemischer Waffen. 10. Finnland hat auf seinen Wunsch als Beobachter an dieser Tagung teilgenommen. 11. Wir freuen uns auf das nächste Treffen des Nordatlantischen Kooperationsrats im Dezember 1992 in Brüssel. 12. Wir drücken dem Königreich Norwegen unseren tiefen Dank für die uns gewährte großzügige Gastfreundschaft aus.
Auf einer Außerordentlichen Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über Konventionelle Streitkräfte in Europa wurde am 5. Juni 1992 auf Außenministerebene in Oslo das folgende Schlußdokument unterzeichnet: Die Republik Armenien, die Aserbaidschanische Republik, die Republik Belarus, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Georgien, die Griechische Republik, die Republik Island, die Italienische Republik, Kanada, die Republik Kasachstan, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Moldau, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Russische Föderation, das Königreich Spanien, die Tschechische und Slowakische Föderative Republik, die Republik Türkei, die Ukraine, die Republik Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika, wel che die Vertragsstaaten des Vertrags vom 19. November 1990 über Konventionelle Streitkräfte in Europa sind, im folgenden als Vertragsstaaten bezeichnet - IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, den Vertrag vom 19. November 1990 über Konventionelle Streitkräfte in Europa, im folgenden als Vertrag bezeichnet, bis zum Gipfeltreffen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 9. bis 10. Juli 1992 in Helsinki in Kraft zu setzen. VON DEM WUNSCH GELEITET, die Ziele und Erfordernisse des Vertrags zu erfüllen und gleichzeitig den historischen Veränderungen Rechnung zu tragen, die sich seit der Unterzeichnung des Vertrags in Europa vollzogen haben. DIESBEZÜGLICH EINGEDENK der in Absatz 4 der am 19. November 1990 in Paris unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung von zweiundzwanzig Staaten genannten Verpflichtung, nur solche militärischen Potentiale aufrechtzuerhalten, die zur Kriegsverhütung und für ei ne wirksame Verteidigung notwendig sind, und die Beziehung zwischen Militärpotentialen und -doktrinen im Auge zu behalten, sowie IN BEKRÄFTIGUNG ihres Festhaltens an dieser Verpflichtung, zu einer Außerordentlichen Konferenz unter dem Vorsitz des Königreichs Spanien am 9. Juni 1992 in Oslo in vorläufiger Anwendung des Artikels XXI Absatz 2 des Vertrags zusammengetreten - SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: 1. Die Vereinbarungen, Notifikationen, Bestätigungen und Verpflichtungen, die in diesem Schlußdokument und seinen An- lagen A und B enthalten sind oder auf die darin Bezug genommen wird, gelten in Verbindung mit der Hinterlegung der Ratifikationsurku nden aller Vertragsstaaten als Erfüllung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrags in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen. Demzufolge tritt der Vertrag 10 Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. 2. In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsstaaten die Vereinbarung vom 15. Mai 1992 über die Prinzipien und Verfahren zur Durchführung des Vertrags über Konventionelle Streitkräfte in Europa, die vier Protokolle zu dieser Vereinbarung und die Gemeinsame Erklärung vom 15. Mai 1992 in bezug auf den Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa, wie sie vom Verwahrer dieser Vereinbarung am 1. Juni 1992 an alle Vertragsstaaten des Vertrags übermittelt wurden, zur Kenntnis. Im Hinblick darauf enthalten die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11 und 12 dieser Vereinbarung, die vier Protokolle zu dieser Vereinbarung und die Gemeinsame Erklärung, vom 15. Mai 1992 in bezug auf den Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa notwendige Bestätigungen und Informationen. 3. Die Vertragsstaaten bestätigen die in Anlage A dieses Schlußdokuments näher beschriebenen Vereinbarungen, wie sie von der Gemeinsamen Beratungsgruppe ausgearbeitet wurden. 4. Die Vertragsstaaten bestätigen alle von der Gemeinsamen Beratungsgruppe angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen. 5. Dieses Schlußdokument läßt die im Vertrag und den dazugehörigen Dokumenten niedergelegten Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten unberührt. 6. Dieses Schlußdokument tritt mit der Unterzeichnung durch alle Vertragsstaaten in Kraft. 7. Dieses Schlußdokument wird gemeinsam mit seinen Anla- gen A und B, die Bestandteil des Schlußdokuments sind, in allen offiziellen Sprachen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa bei der zum Verwahrer des Vertrags bestimmten Reg ierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt, die allen Vertragsstaaten Abschriften dieses Schlußdokuments übermittelt.
1. Für den ersten Absatz der Präambel des Vertrags gilt folgender Wortlaut als vereinbart: "Die Republik Armenien, die Aserbaidschanische Republik, die Republik Belarus, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Georgien, die Griechische Repub lik, die Republik Island, die Italienische Republik, Kanada, die Republik Kasachstan, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Moldau, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Russische Föderation, das Königreich Spanien, die Tschechische und Slowakische Föderative Republik, die Republik Türkei, die Ukraine, die Republik Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika, im folgenden als Vertragsstaaten bezeichnet". 2. Für den zweiten Absatz der Präambel des Vertrags gilt folgender Wortlaut als vereinbart: "Geleitet von dem Mandat vom 10. Januar 1989 für Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa,". Für den dritten Absatz der Präambel des Vertrags gilt folgender Wortlaut als vereinbart: "Geleitet von den Zielen und Zwecken der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in deren Rahmen die Verhandlungen über diesen Vertrag seit dem 9. März 1989 in Wien geführt wurden,". 3. Im Hinblick auf den neunten Absatz der Präambel des Vertrags wird festgestellt, daß der Warschauer Vertrag von 1955 nicht mehr in Kraft ist und daß einige der Vertragsstaaten der in Absatz 4 angeführten ersten Gruppe diesen Vertrag nicht unterzeichnet haben oder ihm nicht beigetreten sind. 4. Für die in Artikel Il Absatz 2 Buchstabe A des Vertrags genannten "Gruppen von Vertragsstaaten" gilt folgende Zusammensetzung als vereinbart: "aus der Republik Armenien, der Aserbaidschanischen Republik, der Republik Belarus, der Republik Bulgarien, der Republik Georgien, der Republik Kasachstan, der Republik Moldau, der Republik Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Ukraine und der Republik Ungarn". . . und "aus dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französi schen Republik, der Griechischen Republik, der Republik Island, der Italienischen Republik, Kanada, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, dem Königreich Norwegen, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Spanien, der Republik Tü rkei, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika". 5. Für Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe B Sätze 1 und 2 des Vertrags gilt folgender Wortlaut als vereinbart: "Der Begriff Anwendungsgebiet' bezeichnet das gesamte Landgebiet der Vertragsstaaten in Europa vom Atlantischen Ozean bis zum Uralgebirge, einschließlich aller europäischen Inseln der Vertragsstaaten, darunter die Färöer-Inseln des Königreichs Dänemark, S valbard einschließlich der Bäreninsel des Königreichs Norwegen, die Azoren und Madeira der Portugiesischen Republik, die Kanarischen Inseln des Königreichs Spanien sowie das Franz-Josef-Land und Nowaja Semlja der Russischen Föderation. Im Fall der Russischen Föderation und der Republik Kasachstan umfaßt das Anwendungsgebiet das gesamte Hoheitsgebiet westlich des Uralflusses und des Kaspischen Meeres.". 6. In Artikel IV des Vertrags gelten in Übereinstimmung, mit der bei der Unterzeichnung des Vertrags von der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vorgelegten Landkarte folgende Wortlaute als vereinbart: Absatz 1 Satz 3: "Solche ausgewiesenen ständigen Lagerungsstätten können sich auch in der Republik Moldau, in dem Teil der Ukraine, der den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Teil des ehemaligen Militärbezirks Odessa umfaßt, sowie in dem Teil des Hoheitsgebiets der Russisch en Föderation, der den südlichen Teil des Militärbezirks Leningrad umfaßt, befinden."; Absatz 2 Satz 1: "Innerhalb des Gebiets, das aus dem gesamten Landgebiet in Europa, einschließlich aller europäischen Inseln, der Republik Belarus, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark mit den Färöer-Inseln, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des im Anwendungsgebiet gelegenen Teils der Republik Kasachstan, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik mit den Azoren und Madeira, des Teils der Russischen Föderation, der den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Teil des ehemaligen Militärbezirks Baltikum, den Militärbezirk Moskau und den in ihrem Hoheitsgebiet westlich vom Uralgebirge gelegenen Teil des Militärbezirks Wolga-Ural umfaßt, des Königre ichs Spanien mit den Kanarischen Inseln, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, des Teils des Hoheitsgebiets der Ukraine, der die ehemaligen Militärbezirke Karpaten und Kiew umfaßt, der Republik Ungarn und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland besteht, begrenzt jeder Vertragsstaat seine Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen und reduziert sie erforderlichenfalls, so daß 40 Monate nach Inkrafttreten des Vertrags und danach die Gesamtzahl für die Gruppe von Vertragsstaaten, der er angehört, nicht größer ist als:"; Absatz 3 Satz 2: "Innerhalb des Gebiets, das aus dem gesamten Landgebiet in Europa, einschließlich aller europäischen Inseln, der Republik Belarus, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark mit den Färöer-Inseln, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, des Teils der Russischen Föderation, der den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Teil des ehemaligen Militärbezirks Baltikum umfaßt, der T schechischen und Slowakischen Föderativen Republik, des Teils des Hoheitsgebiets der Ukraine, der die ehemaligen Militärbezirke Karpaten und Kiew umfaßt, der Republik Ungarn und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland besteht, begrenzt j eder Vertragsstaat seine Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen und reduziert sie erforderlichenfalls, so daß 40 Monate nach Inkrafttreten des Vertrags und danach die Gesamtzahl für die Gruppe von Vertragsstaaten, der er angehört, in aktiven Truppenteilen nicht größer ist als:"; Absatz 3 Buchstabe D: "in dem Teil der Ukraine, der den ehemaligen Militärbezirk Kiew umfaßt, darf die Gesamtzahl in aktiven Truppenteilen und ausgewiesenen ständigen Lagerungsstätten insgesamt nicht höher sein als:" 7. Für Artikel V Absatz 1 Buchstabe A Satz 1 des Vertrags gilt in Übereinstimmung mit der bei der Unterzeichnung des Vertrags von der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vorgelegten Landkarte folgender Wortlaut als vereinbart: "Innerhalb des Gebiets, das aus dem gesamten Landgebiet in Europa, einschließlich aller europäischen Inseln, der Republik Armenien, der Aserbaidschanischen Republik, der Republik Bulgarien, der Republik Georgien, der Griechischen Republik, der Republik Is land, der Republik Moldau, des Königreichs Norwegen, Rumäniens, des Teils der Russischen Föderation, der die Militärbezirke Leningrad und Nordkaukasus umfaßt, des Teils der Republik Türkei, der sich im Anwendungsgebiet befindet, und des Teils der Ukraine, der den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Teil des ehemaligen Militärbezirks Odessa umfaßt, besteht, begrenzt jeder Vertrags- staat seine Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen und reduziert sie erforderlichenfalls, so daß 40 Monate nach Inkrafttreten des Vertrags und danach die Gesamtzahl für die Gruppe von Vertragsstaaten, der er angehört, in aktiven Trup penteilen nicht größer ist als die Differenz zwischen den in Artikel IV Absatz 1 festgelegten zahlenmäßigen Gesamtbegrenzungen und den in Artikel IV Absatz 2 festgelegten Begrenzungen, nämlich:". 8. Für Abschnitt 1 Absatz 3 des Protokolls über Verfahren zur Kategorisierung von Kampfhubschraubern und zur Re- kategorisierung, von Mehrzweck-Angriffshubschraubern gilt folgender Wortlaut als vereinbart: "Ungeachtet des Absatzes 2 und als einzige Ausnahme von dieser Bestimmung dürfen die Republik Armenien, die Aserbaidschanische Republik, die Republik Belarus, die Republik Georgien, die Republik Kasachstan, die Republik Moldau, die Russische Föderation un d die Ukraine eine Gesamtzahl von bis zu 100 Hubschraubern der Typen Mi-24R und Mi-24K behalten, die für Aufklärung, Zielidentifikation oder die Entnahme von chemischen/oiologischen/radiologischen Proben ausgerüstet sind; diese Hubschrauber unterliegen ni cht den Begrenzungen für Angriffshubschrauber nach den Artikeln IV und VI des Vertrags. Diese Hubschrauber unterliegen dem Informationsaustausch im Einklang mit dem Protokoll über Informationsaustausch und der internen Inspektion in Übereinstimmung mit A bschnitt VI Absatz 30 des Inspektionsprotokolls. Mi-24R- und Mi-24K-Hubschrauber über diese Gesamtzahl hinaus werden ungeachtet dessen, wie sie ausgerüstet sind, als Spezial-Angriffshubschrauber kategorisiert und auf die Begrenzungen für Angriffshubschra uber nach den Artikeln IV und VI des Vertrags angerechnet.". 9. Der nach Absatz 11 des Protokolls über die Gemeinsame Beratungsgruppe auf die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entfallende Anteil an den Kosten der Gemeinsamen Beratungsgruppe geht in die kollektive Verantwortung der Republik Armenien, der As erbaidschanischen Republik, der Republik Belarus, der Republik Georgien, der Republik Kasachstan, der Republik Moldau, der Russischen Föderation und der Ukraine über.
1. Notifikationen 1 . Die Vertragsstaaten stellen fest, daß jeder Vertragsstaat allen anderen Vertragsstaaten vor der Außerordentlichen Konferenz Notifikationen betreffend die Anteilshöchstgrenzen für seine durch den Vertrag begrenzten konventionellen Waffen und Ausrüstun gen (Artikel VII Absatz 2) übermittelt hat. 2. Jeder Vertragsstaat übermittelt gegebenenfalls allen anderen Vertragsstaaten die folgenden Notifikationen und Informationen spätestens am 1. Juli 1992: (A) Im Hinblick auf die Inspektionserfordernisse gemäß dem Vertrag, Informationen über seine Verifikationsobjekte und gemeldeten Inspektionsstätten mit Stichtag 19. November 1990 (Abschnitt V des Protokolls über Notifikationen und Informationsaustausch und Abschnitt V der Anlage über das Format für den Informationsaustausch); (B) Liste seiner Einreise-/Ausreiseorte (Abschnitt V Absatz 3 der Anlage über das Format für den Informationsaustausch); (C) Notifikation von Änderungen seiner Einreise-/Ausreiseorte (Abschnitt 111 Absatz 1 1 des Inspektionsprotokolls); (D) Listen seiner vorgeschlagenen Inspektoren und Besatzungsmitglieder (Abschnitt 111 Absatz 3 des Inspektionsprotokolls); (E) Notifikation von Streichungen von den Listen der Inspektoren und Besatzungsmitglieder (Abschnitt 111 Absätze 4 und 7 des Inspektionsprotokolls); (F) Notifikation seiner ständigen diplomatischen Einfluggenehmigungsnummern für Beförderungsmittel (Äbschnitt 111 Absatz 9 des Inspektionsprotokolls); (G) Notifikation der amtlichen Sprache(n), deren sich die Inspektionsteams bedienen sollen (Abschnitt III Absatz 12 des Inspektionsprotokolls); (H) Notifikation seiner aktiven Inspektionsquote für die Evaluierungsphase für Ausgangsdaten (Abschnitt II Absatz 24 des Inspektionsprotokolls); (1) Notifikation der Indienststellung neuer Typen, Modelle oder Versionen von dem Vertrag unterliegenden konventionellen Waffen und Ausrüstungen (Abschnitt IV Absatz 3 des Protokolls über vorhandene Typen); (J) Notifikation im Fall der Zerstörung durch Unfall von durch den Vertrag begrenzten konventionellen Waffen und Ausrüstungen und beweiskräftige Unterlagen für die Zerstörung durch Unfall (Abschnitt IX Absätze 2 und 3 des Reduzierungsprotokolls). 11. Bestätigungen 1. In bezug auf Artikel VIII Absatz 7 des Vertrags bestä- tigen die Vertragsstaaten, daß, soweit im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, ihre jeweiligen Reduzierungsverpflichtungen in jeder Kategorie nicht geringer sein dürfen als die Differenz zwischen ihren jeweiligen nach dem Protokoll über Informationsaust ausch bei Unterzeichnung des Vertrags notifizierten Beständen und ihren jeweiligen nach Artikel VII notifizierten Anteilshöchstgrenzen. Diesbezüglich darf für jene Vertragsstaaten, die gemeinsam bestätigt haben, daß die Bestände bei Unterzeichnung des Vertrags für sie Gültigkeit haben, die Summe ihrer Reduzierungsverpflichtungen in jeder Kategorie nicht geringer sein als die Differenz zwischen ihren gemeinsam bestätigten Beständen und der Summe ihrer nach Artikel VII notifizierten Anteilshöchstgrenzen, soweit im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist. 2. Die Vertragsstaaten bekräftigen ihre in der Erklärung der Vertragsstaaten des Vertrags über Konventionelle Streitkräfte in Europa vom 19. November 1990 in bezug auf Personalstärken eingegangene Verpflichtung, für die Dauer der in Artikel XVIII des Ver trags genannten Verhandlungen den festgelegten friedensmäßigen Gesamtpersonalumfang ihrer Konventionellen Streitkräfte gemäß dem Mandat im Anwendungsgebiet nicht zu erhöhen. 3. Die Vertragsstaaten bekräftigen ihr Bekenntnis zur Erklärung der Vertragsstaaten des Vertrags über Konventionelle Streitkräfte in Europa vom 19. November 1990 in bezug auf landgestützte Marineflugzeuge. 4. Die Vertragsstaaten bekräftigen, sich an die in der Erklärung des Vorsitzenden der Gemeinsamen Beratungsgruppe vom 18. Oktober 1991 angeführte Vereinbarung zu halten. 111. Verpflichtungen A Kosten 1. In Übereinstimmung mit Artikel XVI Absatz 2 Buchstabe (F) des Vertrags und unter Bezugnahme auf Absatz 11 des Protokolls über die Gemeinsame Beratungsgruppe wird die Gemeinsame Beratungsgruppe ihren Schlüssel für die Verteilung der Kosten nach Inkraftt reten des Vertrags unter Berücksichtigung von Beschlüssen über den Schlüssel für die Verteilung der Kosten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa überprüfen. B Artikel XII 1. Um den Sicherheitsinteressen aller Vertrausstaaten angesichts neuer Verhältnisse in Europa zu entsprechen, werden die Vertragsstaaten als erste Priorität unmittelbar nach Inkrafttreten des Vertrags danach streben, zu einer Einigung über Artikel XII Abs atz 1 des Vertrags zu gelangen. 2. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsstaaten zusammenwirken, damit die Sicherheitsziele nach Artikel XII innerhalb des Anwendungsgebietes des Vertrags gewahrt werden. So wird insbesondere kein Vertragsstaat innerhalb des Anwendungsgebiets seine Bestände an Schützenpanzern, die zu Gliederungen gehören, die ihrer Aufgabe und Struktur nach in Friedenszeiten Funktionen der inneren Sicherheit wahrnehmen, über die Gesamtzahl hinaus erhöhen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags zu solchen Gliederungen gehörte und mit Stichtag 19. November 1990 nach Maßgabe des Informationsaustausches notifiziert wurde. 3. Unbeschadet der politischen Verpflichtung in Absatz 2 ist jeder Vertragsstaat, dessen mit Stichtag 19. November 1990 notifizierte Gesamtzahl an Schützenpanzern in Gliederungen, die ihrer Aufgabe und Struktur nach in Friedenszeiten in seinem Hoheitsgeb iet Funktionen der inneren Sicherheit wahrnehmen, weniger als fünf Prozent seiner nach Artikel VII Absatz 2 des Vertrags notifizierten Anteilshöchstgrenzen für gepanzerte Kampffahrzeuge beziehungsweise weniger als 100 solcher Schützenpanzer betrug, wobei die höhere Zahl maßgeblich ist, berechtigt, seine Bestände an solchen Schützenpanzern auf eine Gesamtzahl von höchstens fünf Prozent seiner nach Artikel VII Absatz 2 des Vertrags notifizierten Anteilshöchstgrenzen für gepanzerte Kampffahrzeuge beziehungsw eise auf eine Gesamtzahl von höchstens 100 Stück zu erhöhen, wobei die höhere Zahl maßgeblich ist.Quelle: Bulletin Nr. 64 vom 12. Juni 1992
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