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1999-02-22

Deutscher Bundestag: Drucksache 14/397 vom 22.02.1999

Antrag der Bundesregierung
Deutsche Beteiligung an der militärischen Umsetzung eines Rambouillet- Abkommens für den Kosovo sowie an NATO-Operationen im Rahmen der Notfalltruppe (Extraction Force)

Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 22. Februar 1999:

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag stimmt im Anschluß an die Beschlüsse vom 16. Oktober 1998, 13. November 1998 und 19. November 1998 dem Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung am 22. Februar 1999 beschlossenen Beitrag zur militärischen Umsetzung eines Rambouillet-Abkommens für den Kosovo sowie zu NATO-Operationen im Rahmen der Notfalltruppe (Extraction Force) zu.

Begründung

Die Bundesregierung mißt der Umsetzung eines Rambouillet-Abkommens höchste politische Bedeutung bei. Nur durch die Umsetzung eines solchen Abkommens können die Voraussetzungen für eine dauerhafte Stabilität in der Region geschaffen werden. Das Engagement der NATO soll entscheidend dazu beitragen, eine humanitäre Katastrophe abzuwenden und die Bedingungen zu schaffen, die den Weg für ein friedliches Miteinander ermöglichen, den Schutz und die Menschenrechte der Bevölkerung sichern sowie den Flüchtlingen die Rückkehr in ihre Heimat erleichtern.

In einem Rambouillet-Abkommen werden die Konfliktparteien der Entsendung einer multinationalen Friedenstruppe von NATO- und Nicht- NATO-Staaten zur militärischen Umsetzung des Abkommens für den Kosovo einvernehmlich zustimmen. Die Konfliktparteien werden bekräftigen, daß sie die Regelungen zur Durchführung der militärischen Aufgaben der multinationalen Friedenstruppe uneingeschränkt anerkennen und voll unterstützen.

In einem Rambouillet-Abkommen wird der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ersucht, eine Resolution mit dem entsprechenden Mandat für eine multinationale Friedenstruppe zu verabschieden.1) Der NATO-Rat hat entsprechende Beschlüsse zur Durchführung der Operation gefaßt. Deutschland wird zu dieser NATO-geführten Operation einen angemessenen Beitrag leisten.

Durch Vorausverlegung von ersten Einsatz- und Unterstützungskräften soll für die Region ein sichtbares Zeichen für die Bereitschaft der internationalen Gemeinschaft zur raschen Absicherung des Friedens gesetzt werden. Zugleich werden damit die Voraussetzungen geschaffen, unmittelbar nach Unterzeichnung des Friedensvertrages erste Kräfte in die Region entsenden zu können.

Kommt es zu einer Notfallsituation, bevor die volle Einsatzbereitschaft der multinationalen Friedenstruppe KFOR hergestellt ist, gilt es, dafür Sorge zu tragen, ggf. alle Verifikateure der OSZE herauszulösen. Das Bündnis hält hierfür entsprechende Notfallplanungen vor. Der NATO-Rat hat am 30. Januar 1999 das diesbezügliche ergänzende Operationskonzept zu NATO-Operationen im Rahmen der Notfalltruppe und am 5. Februar 1999 die für diese Operationen erforderliche Luftunterstützung gebilligt. Der NATO-Rat hat am 17. Februar 1999 dem Operationsplan zur militärischen Absicherung eines eventuellen Friedensabkommens im Kosovo vorläufig zugestimmt.

Die Bundesregierung hat deswegen beschlossen, unter dem Vorbehalt der konstitutiven Zustimmung durch den Deutschen Bundestag zur Vorbereitung eines deutschen Beitrages für die Beteiligung an der militärischen Umsetzung eines Rambouillet-Abkommens für den Kosovo sowie für NATO- Operationen im Rahmen der Notfalltruppe (Extraction Force) nachstehend aufgeführte Kräfte einzusetzen.

1. Für die deutsche Beteiligung an einer NATO-geführten multinationalen Friedenstruppe für den Kosovo (Kosovo Force, KFOR) werden bereitgestellt:

    a) ein teilstreitkraftübergreifendes Kontingent unter Führung des Heeres, bestehend aus einem Großverband mit
    - einem Brigadestab,
    - Panzer-, Panzergrenadier-, Panzeraufklärungs- und Infanteriekräften,
    - Pionierkräften,
    - Heeresfliegerkräften,
    - Aufklärungskräften, einschließlich Kräften für Drohnenaufklärung und elektronische Aufklärung,
    - Stabs-, Sicherungs-, Führungs- und Einsatzunterstützungskräften einschließlich Sanitätseinsatz- und Hafenumschlagskräften;

    b) ein Luftwaffenkontingent, bestehend aus
    - Aufklärungs- und ECR-Flugzeugen,
    - Lufttransport- und Luftumschlagskräften,
    - Stabs-, Unterstützungs- und Sicherungskräften,
    - Kräften für Medizinische Evakuierung (MEDEVAC);

    c) Marinekräfte, bestehend aus
    - See- und Seeluftstreitkräften einschließlich Einheiten für die elektronische Aufklärung;
    d) Personal und Führungsunterstützungskräfte für die internationalen Hauptquartiere einschließlich AWACS.

    2. a) Mit den Beschlüssen vom 16. Oktober 1998, vom 13. November 1998 und vom 19. November 1998 hat der Deutsche Bundestag Kräfte für
    - begrenzte und in Phasen durchzuführende Luftoperationen(1),
    - die NATO-Verifikationsmission EAGLE EYE2,
    - den Anteil an der Notfalltruppe(3),
    in einer Größenordnung von rd. 1 000 Soldaten bereits gebilligt. Ein KFOR-Kontingent wird bis zu 4 500 Soldaten umfassen, sowie eine Ausgleichszahl von bis zu 500 Soldaten, die zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzstärke während der Vorbereitungs- /Aufbauphase und zur Bewahrung der Einsatzstärke bei Personalrotation notwendig ist.
    Die bereits gebilligten Kräfte können zusätzlich in das KFOR- Gesamtkontingent integriert werden.
    Vorauskräfte und erforderliches Gerät werden mit Zustimmung der Aufnahmestaaten in Griechenland und Mazedonien und - soweit notwendig - in anderen Staaten vorausstationiert. Umfang und Zusammensetzung des deutschen Luftwaffenkontingentes sollen einen Einsatz von bis zu 14 Aufklärungs- und ECR-Tornado-Flugzeugen einschließlich der erforderlichen Aufklärungs- und Unterstützungskräfte ermöglichen. Auf Kräfte und Logistik der SFOR-Operation JOINT FORGE kann zurückgegriffen werden, sofern die Auftragserfüllung im Rahmen dieser Einsätze nicht eingeschränkt wird.

    b) Die Kräfte können mit Zustimmung des Aufenthaltsstaates eingesetzt werden, sobald das Rambouillet-Abkommen unterzeichnet ist, der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Sache befaßt ist und ein entsprechender Beschluß des NATO-Rats vorliegt.

    c) Der deutsche Beitrag orientiert sich zeitlich an den Regelungen eines Rambouillet-Abkommens.

    3. Kommt es zu einem Notfall, bevor die volle Einsatzbereitschaft der multinationalen Friedenstruppe (KFOR) hergestellt ist, können die Kräfte auch im Rahmen der Notfalltruppe (Extraction Force) auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des NATO-Rates eingesetzt werden, wenn die Bundesrepublik Jugoslawien ihren Verpflichtungen zum Schutz des OSZE-Personals nicht nachkommt.

    4. Im Rahmen dieser Operationen können Personal und Führungsunterstützungskräfte für die internationalen Hauptquartiere mit Zustimmung des Aufnahmestaates verlegt werden, bevor die unter Nummer 2. b genannten Voraussetzungen vorliegen.

    5. Es kommen zum Einsatz
    - nur Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie
    - Soldaten, die Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder eine Wehrübung leisten, nur, wenn sie sich für besondere Auslandsverwendungen freiwillig verpflichtet haben.
    6. Im Rahmen dieser Operationen kann der Einsatz von deutschem Personal in Kontingenten anderer Nationen sowie der Einsatz von Personal anderer Nationen im Rahmen des deutschen Kontingentes auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen und in den Grenzen der für Soldaten des deutschen Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden.

    7. Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 58 a des Bundesbesoldungsgesetzes.

    8. Die zusätzlichen Kosten dieses Einsatzes werden nach ersten Schätzungen für einen Zeitraum von 12 Monaten ca. 620 Mio. DM betragen. Entsprechende Haushaltsmittel sind in dem Verteidigungshaushalt nicht veranschlagt. Wegen der bestehenden Verpflichtungen des Einzelplans 14, insgesamt rd. 400 Mio. DM im Haushaltsjahr 1999 für alle bereits gebilligten internationalen Einsätze erwirtschaften zu müssen, werden die Kosten dieses Einsatzes aus Haushaltsmitteln der Allgemeinen Finanzverwaltung (Einzelplan 60) abgedeckt.

(1) Formulierung steht unter Vorbehalt es genauen Textes von Rambouillet. Seite 3, Drucksache 14/397:
(1) Bundestagsbeschluß vom 16. Oktober 1998: Begrenzte und in Phasen durchzuführende Luftoperationen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo-Konflikt
(2) Bundestagsbeschluß vom 13. Novermber 1998: Luftüberwachungsoperation über dem Kosovo.
(3) Bundestagsbeschluß vom 19. Novermber 1998: Operationen zum Schutz und Herausziehen von OSZE-Beobachtern aus dem Kosovo in Notfallsituationen.



Quelle: Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode, Drucksache 14/397 vom 22.02.1999


 




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