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1995-07-26

Bonn (Reuter). Der gestrige Beschluß des Bundeskabinetts zu einem Einsatz der Bundeswehr im früherem Jugoslawien hat folgenden Wortlaut:

(1) Das Bundeskabinett beschließt, zum Schutz und zu Unterstützung des schnelle Einsatzverbandes im frühe ren Jugoslawien durch folgende Maßnahmen beizutragen:

a) Bereitstellung von Lufttransportkräften zur Unter- stützung der Versorgung der UN-Friedenstruppen außer- halb Bosnien-Herzegowinas.

b) Entsendung von Sanitätskräften zum Betrieb eines deutsch-französischen Feldlazaretts in der Republik Kroatien zur sanitätsdienstlichen Versorgung der UN- Friedenstruppen (einschließlich einer lageabhängigen Si- cherheitskomponente).

c) Entsendung zusätzlichen Personals für die internatio- nalen Hauptquartiere in Italien und Kroatien.

d) Schutz und Unterstützung der im NATO-Rahmen durchgeführten Luftnahunterstützung zum Schutz des schnellen Einsatzverbandes bei seinen Operationen für die UN-Friedenstruppen durch ECR-, Aufklärungs-Tornado der Luftwaffe und Flugzeuge Breguet Atlantique der Marine für elektronische Aufklärung.

(2) Sollte ein Abzug der UN-Friedenstruppen aus der Republik Bosnien und Herzegowina und/oder aus der Republik Kroatien unumgänglich werden, stehen für eine NATO-Operation zur Unterstützung eines Abzugs zusätzlich zu den unter (1) genannten Beiträgen Seestreitkräfte (Minenabwehrverband, Schnellbootverband) sowie deutsche Soldaten in internationalen Hauptquartieren, insbesondere im Hauptquartier des Schnellen. Reaktionskorps der NATO bereit.

(3) Bei einem Einsatz deutscher Kräfte zur Unterstützung des schnellen Einsatzverbandes im früheren Jugoslawien einschließlich möglicher Abzugsunterstützung handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne § 58 a des Bundesbesoldungsgesetzes.

(4) Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Bereitschaft der Bundesregierung zu unterrichten, die unter (1) bis c) genannten Leistungen zur Unterstützung der UN-Truppen im ehemaligen Jugoslawien zu erbringen und ggf. im Hinblick auf die Sanitätskomponente eine die näheren Einzelheiten regelnde Vereinbarung mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen abzuschließen.

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt die Bereitstellung der unter (1) d) und (2) genannten Kräfte anzuzeigen.

(5) Vor einem Einsatz der unter (1) und (2) genannten Bun- deswehrkontingente wird die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages eingeholt. Hierfür wird dem Deutschen Bundestag der in der Anlage beigefügte Beschlußvorschlag zugeleitet.

26.07.1995



Quelle: Neues Deutschland, 27.07.1995


 




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