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Inhalt:
Vereinbarungen des KSZE-Forums für
Sicherheitskooperation in Wien
Programm für militärische Kontakte
und Zusammenarbeit
Verteidigungsplanung
Prinzipien zur Regelung des Transfers
konventioneller Waffen
Stabilisierende Maßnahmen für
örtlich begrenzte Krisensituationen
KSZE-Forum für Sicherheitskooperation
Vereinbarungen vom 25. November 1993
Die Teilnehmerstaaten des KSZE-Forums für Sicherheits-
kooperation in Wien verabschiedeten am 25. November
1993 die folgenden vier Vereinbarungen:
Programm für militärische Kontakte
und Zusammenarbeit
Die Teilnehmerstaaten haben im Sinne von Punkt 10 des im
Helsinki-Dokument 1992 festgelegten Sofortprogramms und
unter Berücksichtigung der bei der Durchführung bereits ver-
einbarter Bestimmungen über militärische Kontakte erzielten
Fortschritte folgendes vereinbart:
I. MILITÄRISCHE KONTAKTE
Zur weiteren Verbesserung ihrer gegenseitigen Beziehungen
im Interesse der Festigung des Prozesses der Vertrauens-
und Sicherheitsbildung werden die Teilnehmerstaaten auf frei-
williger Basis und in geeigneter Weise folgendes fördern und
erleichtern:
- Austausch und Besuche zwischen Mitgliedern der Streit-
kräfte aller Ebenen, insbesondere solche zwischen niedrige-
ren Offiziersrängen und Kommandanten/Kommandeuren;
- Kontakte zwischen einschlägigen militärischen Institutionen,
insbesondere zwischen militärischen Truppenteilen;
- gegenseitige Besuche von Kriegsschiffen und Truppenteilen
der Luftstreitkräfte;
- Bereitstellung von Plätzen für Angehörige der Streitkräfte
aus den Teilnehmerstaaten in Militärakademien, militärischen
Schulen und Lehrgängen;
- Nutzung der Einrichtungen zur Sprachausbildung in militä-
rischen Ausbildungsstätten für den Fremdsprachenunterricht
für Angehörige der Streitkräfte aus den Teilnehmerstaaten
und die Abhaltung von Sprachkursen in militärischen Aus-
bildungsstätten für Fremdsprachenlehrer der Streitkräfte aus
den Teilnehmerstaaten;
- Austausch und Kontakte zwischen Wissenschaftlern und
Experten für militärische Studien und verwandte Gebiete;
- Einladung an Angehörige der Streitkräfte der Teilnehmer-
staaten und zivile Fachleute für Sicherheitsfragen und
Verteidigungspolitik, an wissenschaftlichen Konferenzen,
Seminaren und Symposien teilzunehmen und dazu Beiträge
zu leisten;
- Herausgabe gemeinsamer wissenschaftlicher Publikationen
zu Fragen der Sicherheit und der Verteidigung;
- Sport- und Kulturveranstaltungen zwischen Angehörigen
ihrer Streitkräfte.
II. MILITÄRISCHE ZUSAMMENARBEIT
Gemeinsame militärische Übungen und Ausbildung
Die Teilnehmerstaaten werden auf freiwilliger Basis und wann
immer angebracht gemeinsame militärische Ausbildung und
Übungen in Aufgabenbereichen von gemeinsamem Interesse
durchführen.
Besuche bei militärischen Einrichtungen und
militärischen Truppenformationen
Über die Bestimmungen des Wiener Dokuments 1992 betref-
fend Besuche von Militärflugplätzen hinaus wird jeder Teil-
nehmerstaat für Vertreter aller anderen Teilnehmerstaaten
Besuche bei einer seiner militärischen Einrichtungen oder
militärischen Truppenformationen veranstalten, um den Besu-
chem Gelegenheit zu geben, die Aktivitäten dieser militäri-
schen Einrichtung zu besichtigen oder die Ausbildung dieser
militärischen Truppenformation zu beobachten.
Jeder Teilnehmerstaat wird alles in seinen Kräften stehende
unternehmen, um innerhalb jeder Fünf-Jahres-Periode einen
solchen Besuch zu veranstalten.
Im Sinne größtmöglicher Effizienz und Kostenwirksamkeit
können die Teilnehmerstaaten solche Besuche auch in Verbin-
dung mit anderen Besuchen und Kontakten durchführen, die
nach den Bestimmungen des Wiener Dokuments 1992 oder
dieses Programms für militärische Kontakte und Zusammen-
arbeit organisiert werden.
Für Besuche bei militärischen Einrichtungen und militärischen
Truppenformationen gelten sinngemäß die in den Punkten 21
bis 27 und 29 bis 33 des Wiener Dokuments 1992 ausgeführ-
ten Modalitäten für Besuche von Militärflugplätzen.
Beobachtungsbesuche
Teilnehmerstaaten, die der vorherigen Ankündigung nach
Kapitel IV des Wiener Dokuments 1992 unterliegende militä-
rische Aktivitäten durchführen, jedoch unterhalb der in Ka-
pitel V des Wiener Dokuments 1992 angeführten Schwellen,
werden ermutigt, Beobachter aus anderen Teilnehmerstaaten,
insbesondere aus Nachbarstaaten, zur Beobachtung dieser
militärischen Aktivitäten einzuladen.
Über die Art der Durchführung dieser Besuche entscheidet der
Gaststaat.
Bereitstellung von Experten
Die Teilnehmerstaaten bekunden ihre Bereitschaft, jedem an-
deren Teilnehmerstaat vorhandene Experten bereitzustellen,
die in Verteidigungs- und Sicherheitsangelegenheiten zu Rate
gezogen werden können.
Zu diesem Zweck werden Teilnehmerstaaten eine Kontakt-
stelle bestimmen und alle anderen Teilnehmerstaaten entspre-
chend informieren. Eine Liste dieser Kontaktstellen wird im
Konfliktverhütungszentrum aufliegen.
Nach Ermessen der Teilnehmerstaaten können diesbezügliche
Nachrichten zwischen ihnen über das KSZE-Kommunika-
tionsnetz übermittelt werden.
Die Modalitäten für die Bereitstellung von Experten werden
unmittelbar zwischen den betroffenen Teilnehmerstaaten ver-
einbart.
Seminare über Zusammenarbeit im militärischen Bereich
Vorbehaltlich der Zustimmung der entsprechenden KSZE-
Gremien wird das Konfliktverhütungszentrum Seminare über
Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften der Teilnehmer-
staaten veranstalten.
Die Tagesordnung der Seminare wird sich in erster Linie auf
KSZE-bezogene Aufgaben konzentrieren, einschließlich der
Teilnahme der Streitkräfte an friedenserhaltenden Maßnahmen
und deren Einsatz bei Katastrophen und Notfällen, in Flücht-
lingskrisen und bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe.
Austausch von Informationen betreffend Vereinbarungen
über militärische Kontakte und Zusammenarbeit
Die Teilnehmerstaaten werden Informationen über Vereinba-
rungen und Programme für militärische Kontakte und Zusam-
menarbeit austauschen, die im Rahmen dieser Bestimmungen
mit anderen Teilnehmerstaaten abgeschlossen wurden.
Die Teilnehmerstaaten haben beschlossen, daß dieses Pro-
gramm für militärische Kontakte und Zusammenarbeit allen
KSZE-Teilnehmerstaaten für ihre gesamten Streitkräfte und
auf ihrem gesamten Territorium offenstehen wird. Die Durch-
führung dieses Programms wird auf den in Kapitel X des
Wiener Dokuments 1992 vorgesehenen jährlichen Treffen zur
Beurteilung der Durchführung einer Beurteilung unterzogen
werden.
Dieses Programm ist politisch verbindlich und wird am
1. Januar 1994 in Kraft treten.
Verteidigungsplanung
Die Teilnehmerstaaten haben in Befolgung von Absatz 7 des
in der Gipfelerklärung von Helsinki 1992 festgelegten Sofort-
programms folgende Maßnahmen angenommen:
1. INFORMATIONSAUSTAUSCH
1. Allgemeine Bestimmutigen
Die Teilnehmerstaaten werden jährlich Informationen, wie in
den folgenden Absätzen 2 bis 5 festgelegt, austauschen, mit
dem Ziel, Transparenz zu schaffen über die mittel- bis lang-
fristigen Absichten jedes KSZE-Teilnehmerstaats hinsichtlich
Umfang, Struktur, Ausbildung und Ausrüstung seiner Streit-
kräfte sowie der entsprechenden Verteidigungspolitik, Doktri-
nen und Finanzhaushalte; dieser Austausch soll auf der natio-
nalen Praxis beruhen und den Hintergrund für einen Dialog
zwischen den Teilnehmerstaaten bilden. Die Informationen
werden allen anderen Teilnehmerstaaten spätestens zwei
Monate, nachdem der in Absatz 5.1 angesprochene Militär-
haushalt von den zuständigen nationalen Körperschaften ge-
nehmigt wurde, zur Verfügung gestellt werden.
2. Verteidigungspolitik und Doktrin
Die Teilnehmerstaaten werden in einer schriftlichen Erklärung
über folgendes informieren:
2.1 ihre Verteidigungspolitik einschließlich Militärstrategie/
Doktrin sowie diesbezügliche Änderungen;
2.2 ihre nationalen Verfahren zur Verteidigungsplanung
einschließlich der Schritte der Verteidigungsplanung,
der am Entscheidungsprozeß beteiligten Institutionen
sowie diesbezügliche Änderungen;
2.3 ihre aktuelle Personalpolitik und deren wesentlichste
Änderungen.
Wenn die Informationen zu diesem Punkt gleichgeblieben
sind, können die Teilnehmerstaaten auf die zuvor ausgetausch-
ten Informationen verweisen.
3. Streitkräfteplanung
Die Teilnehmerstaaten werden in einer schriftlichen Erklä-
rung in Form einer allgemeinen Beschreibung folgendes an-
sprechen:
3.1 Umfang, Struktur, Personal, Hauptwaffensysteme und
Großgerät und Dislozierung ihrer Streitkräfte sowie die
diesbezüglich beabsichtigten Änderungen. In Hinblick
auf die Reorganisation der Verteidigungsstruktur in
einer Reihe von Teilnehmerstaaten werden gegebenen-
falls ähnliche Informationen hinsichtlich anderer, ein-
schließlich paramilitärischer, Kräfte auf freiwilliger
Basis zur Verfügung gestellt. Umfang und Status der
Informationen über diese Kräfte werden einer Über-
prüfung unterzogen, nachdem deren Status im Verlauf
der Reorganisation näher definiert wurde;
3.2 die Ausbildungsprogramme für ihre Streitkräfte und die
in den nächsten Jahren diesbezüglich geplanten Ände-
rungen;
3.3 sofern geplant, die Beschaffung von Großgerät sowie
größere militärische Bauvorhaben auf der Grundlage
der Kategorien des in Absatz 4 erwähnten Systems der
Vereinten Nationen, sei es, daß diese bereits angelaufen
sind oder in den nächsten Jahren beginnen, sowie die
Auswirkungen dieser Vorhaben, gegebenenfalls mit
Erläuterungen;
3.4 die Verwirklichung der Absichten, über die zu einem
früheren Zeitpunkt gemäß diesem Absatz berichtet
wurde.
Zum besseren Verständnis der zur Verfügung gestellten Infor-
mationen wird den Teilnehmerstaaten nahegelegt, wo immer
möglich Übersichten und Pläne zur Veranschaulichung zu
verwenden.
4. Informationen über frühere Ausgaben
Die Teilnehmerstaaten werden ihre Militärausgaben des vor-
angegangenen Haushaltsjahres auf der Grundlage jener Kate-
gorien bekanntgeben, die in dem am 12. Dezember 1980
angenommenen "Standardisierten internationalen Berichts-
system über Militärausgaben" (Instrument for Standardised
International Reporting of Military Expenditures) der Ver-
einten Nationen dargelegt sind.
Darüber hinaus werden sie bei etwaigen Abweichungen zwi-
schen den Ausgaben und den vorher angegebenen Haushalten,
soweit notwendig, für entsprechende Klarstellung sorgen.
5. Informationen über den Haushalt
Die schriftliche Erklärung wird durch folgende Informationen
ergänzt:
5.1 Zum nächsten Haushaltsjahr
5.1.1 Haushaltsansätze auf der Grundlage der Kategorien
des in Absatz 4 erwähnten Systems der Vereinten Na-
tionen;
5.1.2 Status der Haushaltsansätze.
Darüber hinaus werden die Teilnehmerstaaten folgende In-
formationen, soweit verfügbar, übermitteln:
5.2 Zu den beiden auf das nächste Haushaltsjahr folgenden
Haushaltsjahren
5.2.1 die besten Voranschläge für die einzelnen Militäraus-
gaben auf Grundlage der Kategorien des in Absatz 4
erwähnten Systems der Vereinten Nationen;
5.2.2 Status dieser Voranschläge.
5.3 Zu den beiden letzten der nächsten fünf Haushalts-
jahre
5.3.1 die besten Voranschläge für den Gesamthaushalt sowie
die Zahlen für folgende drei Hauptkategorien:
- laufende Kosten,
- Anschaffungen und Bauten,
- Forschung und Entwicklung;
5.3.2 Status dieser Voranschläge.
5.4 Erläuterungen
5.4.1 Angabe des Jahres, das als Grundlage für eine Hoch-
rechnung herangezogen wurde;
5.4.2 Klarstellungen zu den Angaben nach Absatz 4 und 5,
insbesondere hinsichtlich der Inflation.
II. KLARSTELLUNG, ÜBERPRÜFUNG UND DIALOG
6. Ersuchen um Klarstellung
Zur Verbesserung der Transparenz kann jeder Teilnehmerstaat
jeden anderen Teilnehmerstaat um Klarstellung zu den ge-
lieferten Informationen ersuchen. Fragen sollten binnen zwei
Monaten nach Erhalt der Informationen eines Teilnehmer-
staates gestellt werden. Die Teilnehmerstaaten werden alle
Anstrengungen unternehmen, um solche Fragen vollständig
und prompt zu beantworten. Dieser Austausch ist nur zur
Information gedacht. Die Fragen und Antworten können allen
anderen Teilnehmerstaaten übermittelt werden.
7. Jährliche Diskussionstreffen
Unbeschadet der Möglichkeit, die gelieferten Informationen
und Klarstellungen ad hoc zu erörtern, werden die Teilnehmer-
staaten jährlich ein Treffen veranstalten, um in einem themen-
bezogenen und strukturierten Dialog Fragen der Verteidi-
gungsplanung zu erörtern. Das in Kapitel X des Wiener Doku-
ments 1992 vorgesehene Jährliche Treffen zur Beurteilung der
Durchführung könnte dafür benutzt werden. Bei diesen Erörte-
rungen könnten auch die Methoden der Verteidigungsplanung
und mögliche Folgerungen aus den gelieferten Informationen
behandelt werden.
8. Besuche zu Studienzwecken
Zur besseren Kenntnis der Verfahren der nationalen Verteidi-
gungsplanung und zur Förderung des Dialogs kann jeder
Teilnehmerstaat für Vertreter anderer KSZE-Teilnehmerstaa-
ten Besuche zu Studienzwecken veranstalten, damit diese mit
offiziellen Vertretern der an der Verteidigungsplanung be-
teiligten Institutionen und geeigneten Körperschaften, wie
Behörden (Planung, Finanzen, Wirtschaft), Verteidigungs-
ministerium, Generalstab und maßgebliche Parlamentsaus-
schüsse, zusammentreffen.
Dieser Austausch könnte im Rahmen militärischer Kontakte
und Zusammenarbeit stattfinden.
III. MÖGLICHE ZUSATZINFORMATIONEN
9. Den Teilnehmerstaaten wird nahegelegt, andere Sach-
informationen und Dokumentationsmaterial über ihre
Verteidigungsplanung zur Verfügung zu stellen, wie
etwa
9. 1 eine Liste und, wenn möglich, den vollen Wortlaut der
wichtigsten öffentlich zugänglichen Dokumente in
einer der KSZE-Arbeitssprachen, aus denen ihre Ver-
teidigungspolitik, Militärstrategie und Doktrin hervor-
geht;
9.2 sonstiges öffentlich zugängliches Dokumentationsmate-
rial zu ihren Plänen betreffend die Absätze 2 und 3, zum
Beispiel militärische Dokumente und/oder "Weiß-
bücher".
Dieses Dokumentationsmaterial kann dem KVZ-Sekretariat
übermittelt werden, das Listen mit den erhaltenen Informatio-
nen verteilen und auf Ersuchen zur Verfügung stellen wird.
Die Teilnehmerstaaten haben beschlossen, daß die obenste-
henden Maßnahmen, die auf Absatz 16 des Wiener Doku-
ments 1992 aufbauen und diesen ergänzen, politisch verbind-
lich sind und am 1. Januar 1994 in Kraft treten werden.
Prinzipien zur Regelung des Transfers
konventioneller Waffen
1. Die Teilnehmerstaaten bekräftigen ihre Verpflichtung, auf
dem Gebiet der Sicherheit in Übereinstimmung mit der Charta
der Vereinten Nationen und der Schlußakte von Helsinki, der
Charta von Paris und anderen einschlägigen KSZE-Dokumen-
ten zu handeln.
2. Sie erinnern an ihre Vereinbarung vom 30. Januar 1992 in
Prag, daß einer wirksamen staatlichen Kontrolle des Transfers
von Waffen und Ausrüstung größte Bedeutung zukommt, und
an ihren Beschluß, die Frage der Schaffung eines verantwor-
tungsbewußten Verhaltens in bezug auf Waffentransfers als
vorrangige Angelegenheit in das Arbeitsprogramm für den
Rüstungskontrollprozeß nach Helsinki aufzunehmen. Sie erin-
nem ferner an ihre Erklärung im Helsinki-Dokument vom
10. Juli 1992, daß sie ihre Zusammenarbeit im Bereich wirk-
samer Exportkontrollen, unter anderem hinsichtlich konven-
tioneller Waffen, verstärken wollen.
I.
3. Die Teilnehmerstaaten bekräftigen
(a) ihre Verpflichtung, in Übereinstimmung mit der Charta
der Vereinten Nationen die Herbeiführung des Weltfrie-
dens und der internationalen Sicherheit unter möglichst
geringer Abzweigung menschlicher und wirtschaftlicher
Hilfsquellen für Rüstungszwecke zu fördern, sowie ihren
Standpunkt, daß sich die Verringerung der weltweiten
Militärausgaben deutlich positiv auf die soziale und wirt-
schaftliche Entwicklung aller Völker auswirken könnte;
(b) die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß transferierte Waf-
fen nicht in einer Weise verwendet werden, die gegen die
Ziele und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen
verstößt;
(c) ihr Bekenntnis zu den Prinzipien von Transparenz und
Zurückhaltung beim Transfer konventioneller Waffen und
dazugehöriger Technologie sowie ihre Bereitschaft, diese
Prinzipien im Sicherheitsdialog des Forums für Sicher-
heitskooperation zu fördern;
(d) ihre feste Überzeugung, daß die übermäßige und destabi-
lisierende Ansammlung von Waffen eine Bedrohung des
Friedens und der Sicherheit auf nationaler, regionaler und
internationaler Ebene darstellt;
(e) die Notwendigkeit wirksamer staatlicher Mechanismen
zur Kontrolle des Transfers konventioneller Waffen und
dazugehöriger Technologie und der Abwicklung von
Transfers im Rahmen dieser Mechanismen;
(f) ihre Unterstützung der Resolution der Vereinten Natio-
nen, durch die das Register für konventionelle Waffen
eingerichtet wurde, und ihre Verpflichtung, Daten und
Informationen im Einklang mit dieser Resolution zur
Verfügung zu stellen, um dessen wirksame Durchführung
zu gewährleisten.
II.
4. Um das von den Teilnehmerstaaten angestrebte neue koope-
rative und gemeinsame Vorgehen in Sicherheitsfragen aktiv
zu unterstützen, wird jeder Teilnehmerstaat die erforderliche
Zurückhaltung fördern und mittels eines wirksamen staat-
lichen Kontrollmechanismus für den Transfer konventioneller
Waffen und dazugehöriger Technologie ausüben. Zu diesem
Zweck wird
(a) jeder Teilnehmerstaat bei der Prüfung geplanter Transfers
folgendes berücksichtigen:
(i) die Achtung der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten im Empfängerland;
(ii) die innere Lage und regionale Situation des Emp-
fängerlandes im Lichte bestehender Spannungen
oder bewaffneter Konflikte;
(iii) inwieweit das Empfängerland seine internationalen
Verpflichtungen bisher einzuhalten pflegte, insbe-
sondere bezüglich der Nichtanwendung von Gewalt
und im Bereich der Nichtverbreitung oder in anderen
Bereichen der Rüstungskontrolle und Abrüstung;
(iv) die Art und Kosten der zu transferierenden Waffen
im Verhältnis zu den Gegebenheiten des Empfän-
gerlandes einschließlich dessen legitimer Sicher-
heits- und Verteidigungsbedürfnisse und des Zieles,
möglichst wenig menschliche und wirtschaftliche
Hilfsquellen für Rüstungszwecke abzuzweigen;
(v) die Erfordernisse des Empfängerlandes, um es zu
befähigen, sein Recht zur individuellen oder kollek-
tiven Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der
Charta der Vereinten Nationen auszuüben;
(vi) ob die Transfers zu einer geeigneten und verhältnis-
mäßigen Reaktion des Empfängerlandes auf die
militärischen Bedrohungen seiner Sicherheit, denen
es ausgesetzt ist, beitragen;
(vii) die legitimen inneren Sicherheitsbedürfnisse des
Empfängerlandes;
(viii) die Erfordernisse des Empfängerlandes, um ihm zu
ermöglichen, an friedenserhaltenden oder anderen
Maßnahmen gemäß den Beschlüssen der Vereinten
Nationen oder der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa teilzunehmen;
(b) jeder Teilnehmerstaat Transfers vermeiden, von denen
angenommen werden könnte, daß sie
(i) zur Verletzung oder Unterdrückung von Menschen-
rechten und Grundfreiheiten benutzt werden;
(ii) die nationale Sicherheit anderer Staaten und von
Territorien bedrohen, für deren Außenbeziehungen
ein anderer Staat die international anerkannte Ver-
antwortung trägt;
(iii) seinen internationalen Verpflichtungen zuwider-
laufen, insbesondere in bezug auf Sanktionen des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Beschlüsse
des KSZE-Rats oder Vereinbarungen über Nicht-
verbreitung oder andere Rüstungskontroll- und
Abrüstungsvereinbarungen;
(iv) einen bestehenden bewaffneten Konflikt verlängern
oder verschärfen, unter Berücksichtigung des legiti-
men Bedürfnisses nach Selbstverteidigung;
(v) den Frieden gefährden, in eine Region destabilisie-
rendes militärisches Potential einbringen oder auf
andere Weise zu regionaler Instabilität beitragen;
(vi) im Empfängerland umgeleitet oder entgegen den
Zielsetzungen dieses Dokuments wieder exportiert
werden;
(vii) zum Zwecke der Repression genutzt werden;
(viii) Terrorismus unterstützen oder begünstigen;
(ix) anders eingesetzt werden als für die Erfordernisse
legitimer Verteidigung und Sicherheit des Emp-
fängerlandes.
5. Jeder Teilnehmerstaat wird darüber hinaus
(a) die in Abschnitt II dargelegten Prinzipien erforderlichen-
falls in seinen innerstaatlichen politischen Dokumenten
zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen und
dazugehöriger Technologie widerspiegeln;
(b) gegenseitige Hilfeleistung bei der Schaffung wirksamer
staatlicher Mechanismen zur Kontrolle des Transfers kon-
ventioneller Waffen und dazugehöriger Technologie er-
wägen;
(c) im Rahmen der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit im
Forum für Sicherheitskooperation Informationen über ein-
zelstaatliche Gesetzgebung und Praxis im Bereich des
Transfers konventioneller Waffen und dazugehöriger
Technologie sowie über Mechanismen zur Kontrolle
dieser Transfers austauschen.
Stabilisierende Maßnahmen
für örtlich begrenzte Krisensituationen
In Anbetracht der wachsenden Verantwortung der KSZE für
Konfliktverhütung, Krisenbewältigung und friedliche Beile-
gung von Streitfällen können spezifische, militärisch bedeut-
same stabilisierende Maßnahmen für örtlich begrenzte Krisen-
situationen als Ergänzung und Stärkung der in Kapitel III des
Helsinki-Dokuments 1992 dargestellten Möglichkeiten erfor-
derlich sein. Solche Maßnahmen, die sich die Erfahrungen der
KSZE zunutze machen, würden den politischen Prozeß der
Beilegung von Krisen unterstützen, indem sie andere KSZE-
Vereinbarungen zur Risikoverminderung, Konfliktverhütung
und Krisenbewältigung ergänzen.
Die Teilnehmerstaaten haben daher auf der Grundlage von
Kapitel V des Helsinki-Dokuments 1992 den folgenden Kata-
log stabilisierender Maßnahmen für örtlich begrenzte Krisen-
situationen angenommen.
I. KONZEPTION UND ANWENDUNGSPRINZIPIEN
1. Der Katalog stabilisierender Maßnahmen für örtlich be-
grenzte Krisensituationen soll die Entscheidungsfindung in
den zuständigen KSZE-Gremien und die Suche nach spezifi-
schen, zeitlich begrenzten Maßnahmen zur Unterstützung des
politischen Prozesses erleichtem.
2. Der Katalog ist weder umfassend noch erschöpfend und
schließt weitere, im Einzelfall auszuarbeitende spezifische
Maßnahmen nicht aus.
3. Der Katalog verpflichtet keinen Teilnehmerstaat, der An-
nahme irgendeiner der darin enthaltenen Maßnahmen in einer
gegebenen Situation zuzustimmen. Er beinhaltet keine auto-
matische Anwendung oder irgendeine Priorität bei der Aus-
wahl möglicher Maßnahmen. Er ist jedoch Ausdruck der
Bereitschaft der Teilnehmerstaaten, nach Treu und Glauben zu
prüfen, ob diese Maßnahmen in einer spezifischen Situation
angewendet werden können.
4. Diese stabilisierenden Maßnahmen können je nach den
Umständen einzeln oder in verschiedenen Kombinationen
angewendet werden. Ihre Durchführung erfordert eine Koordi-
nierung mit friedenserhaltenden und anderen einschlägigen
Aktivitäten. Für viele dieser Maßnahmen wäre eine Teilnahme
von Beobachtern und/oder Überwachern zum Zwecke der
Verifikation nützlich.
5. Diese stabilisierenden Maßnahmen werden in Übereinstim-
mung mit den spezifischen Erfordernissen einer gegebenen
Situation angewendet. Die Modalitäten müssen die grund-
legenden Verteidigungserfordemisse und Fähigkeiten der
Teilnehmerstaaten und gegebenenfalls anderer beteiligter
Parteien berücksichtigen.
6. Die Auswahl der in jedem Einzelfall anzuwendenden Maß-
nahmen beruht auf dem nach dem Konsensprinzip gefaßten
Beschluß des mit einer gegebenen Krise befaßten entsprechen-
den KSZE-Gremiums. Ihre Anwendung erfordert die vorheri-
ge Zustimmung und aktive Unterstützung der an einer konkre-
ten Krisensituation beteiligten Parteien.
7. Maßnahmen militärischer Art können in der Regel auf die
an einer konkreten Krisensituation beteiligten Streitkräfte aller
an einer solchen Situation beteiligten Parteien angewendet
werden. Im allgemeinen setzt ihre wirksame Durchführung
voraus, daß entweder noch kein bewaffneter Konflikt ausge-
brochen ist oder eine Feuereinstellung hergestellt wurde.
8. Wenn das entsprechende KSZE-Gremium die Anwendung
irgendeiner der zeitlich begrenzt anzuwendenden Maßnahmen
als Unterstützung des politischen Prozesses in jenen Teilen der
Territorien der Teilnehmerstaaten erwägt, die an einer ört-
lichen Krise beteiligt sind, wird es auch feststellen, wer die
beteiligten Parteien und, soweit notwendig, die Drittparteien
sind. Ebenso wird es den geographischen Anwendungsbe-
reich, den zeitlichen Rahmen und die Bedingungen für deren
Anwendung, die Rolle der KSZE-Institutionen und -Struktu-
ren sowie andere Modalitäten der Anwendung und Durch-
führung festlegen.
9. Die an einer konkreten Krisensituation beteiligten Parteien
werden in jedem einzelnen Fall gemäß den einschlägigen
völkerrechtlichen Normen und KSZE-Bestimmungen identi-
fiziert. Sind diese Parteien keine Staaten, so wird ihr Status
durch diese Identifikation und ihre nachfolgende Teilnahme an
der Verhütung, Bewältigung und/oder Beilegung der Krise
nicht berührt.
10. Die Durchführung einiger dieser Maßnahmen kann die
Guten Dienste oder die Vermittlung einer Drittpartei erfor-
dem, die das Vertrauen aller an einer konkreten Krisensitua-
tion beteiligten Parteien genießt. Die Rolle der Drittpartei kann
von der KSZE, einem Staat oder einer Staatengruppe, einer
Organisation oder Organisationen, die nicht am Konflikt betei-
ligt sind, unter den Bestimmungen eines KSZE-Mandats ge-
mäß den einschlägigen Bestimmungen von Kapitel III des
Helsinki-Dokuments 1992 wahrgenommen werden.
11. Die Bedeutung spezifischer in dem Katalog verwendeten
Begriffe oder Bezeichnungen (z. B. "militärische Truppentei-
le" oder "militärische Aktivitäten") entspricht nicht notwendi-
gerweise jener des Wiener Dokuments 1992 über vertrauens-
und sicherheitsbildender Maßnahmen, und sie kann vom ent-
sprechenden KSZE-Gremium je nach den Erfordernissen einer
konkreten Situation angepaßt werden.
II. KATALOG
A. Transparenzmaßnahmen
Die folgenden Maßnahmen schließen die Vorlage verschiede-
ner Arten von Informationsaustausch und/oder Ankündigun-
gen ein, wann immer möglich in schriftlicher Form. Je nach
den Umständen kann zu ihrer Durchführung Hilfe von KSZE-
Organen und/oder Drittparteien notwendig sein.
Diese Maßnahmen werden höchstwahrscheinlich am wirksam-
sten sein, wenn sie in den Phasen der Verhütung oder Beile-
gung einer konkreten Krisensituation angewendet werden.
Über alle Modalitäten dieser Maßnahmen, einschließlich ihres
Anwendungsgebiets und tatsächlichen Umfangs, entscheidet
das entsprechende KSZE-Gremium, wobei es unter anderem
die Erfordernisse einer konkreten Krisensituation sowie die
Auswirkungen, die die Maßnahmen auf die militärische Lage
haben können, berücksichtigt.
1. Außerordentlicher Informationsaustausch
- Bereitstellung und/oder Aktualisierung relevanter Daten,
die von den an einer konkreten Krisensituation beteiligten
Teilnehmerstaaten gemäß den Bestimmungen des Wiener
Dokuments 1992 vorgelegt wurden, und/oder Bereitstel-
lung dieser Daten durch beteiligte Parteien, die keine
Staaten sind;
- gegebenenfalls Bereitstellung anderer für eine konkrete
Krisensituation spezifischer Informationen durch die betei-
ligten Parteien.
Der Umfang des Austauschs aufgeschlüsselter, für eine
konkrete Krisensituation spezifischer Informationen könnte
über verschiedene Phasen einer Krise hinweg verschieden
sein und folgendes enthalten:
- Anzahl der militärisch bedeutsamen Truppenformatio-
nen und Truppenteile und deren Standorte, der rele-
vanten Waffensysteme und des Geräts sowie Personal-
stärken:
- detaillierte Informationen über die Kommandostruktur
bis hinunter zur niedrigstmöglichen noch zweckdien-
lichen Ebene;
- angemessene Berücksichtigung von irregulären Kräf-
ten*) soweit vorhanden.
2. Ankündigung bestimmter militärischer Aktivitäten
- Ankündigung bestimmter militärischer Aktivitäten im
Krisengebiet durch die beteiligten Parteien;
- der Inhalt solcher Ankündigungen könnte sich nach dem
Muster der einschlägigen Bestimmungen des Wiener Do-
kuments 1992 richten, und ihre Modalitäten sollten die
Zeitplanung der tatsächlichen Vorlage der Ankündigung,
Schwellenwerte und Arten der anzukündigenden Aktivität
behandeln.
3. Ankündigung von Plänen zur Anschaffung und
Indienststellung von Hauptwaffensystemen und Großgerät
Ankündigung von Typen und Anzahl von Hauptwaffen-
systemen und Großgerät sowie der Beschaffungsquelle und
des geplanten Zeitraums der Lieferung, des Bestimmungs-
orts und der Indienststellung dieser Systeme, einschließlich
der Bezeichnung des/der empfangenden Truppenteils/-teile.
Eine ergänzende Maßnahme könnte sein:
- mögliche zusätzliche Informationen über die Lieferung
von Hauptwaffensystemen und Großgerät an Parteien,
die an Krisensituationen beteiligt sind.
B. Beschränkende Maßnahmen
Jede Anwendung der folgenden Maßnahmen setzt den politi-
schen Willen auf seiten aller beteiligten Parteien voraus, eine
friedliche Lösung anzustreben.
Diese Maßnahmen werden höchstwahrscheinlich am wirksam-
sten sein, wenn sie in den Phasen der Verhütung oder Beile-
gung einer konkreten Krisensituation angewendet werden.
In jedem Fall einer möglichen Anwendung muß das Verhältnis
dieser Maßnahmen zu den legitimen Erfordernissen des
Schutzes der Staatsgrenzen in Betracht gezogen werden.
Die Unterstützung durch Drittparteien kann die Durchführung
und insbesondere die Überwachung der folgenden Maßnahmen
erleichtern.
1. Herbeiführung und Unterstützung einer Feuereinstellung
- Ausarbeitung der technischen Bestimmungen einer Waffen-
ruhe;
- Entflechtung von Truppen;
- Maßnahmen, um die Durchführung der Feuereinstellungs-
bestimmungen sicherzustellen.
2. Einrichtung entmilitarisierter Zonen
- Beschränkungen der Präsenz oder der Dislozierung militä-
risch bedeutsamer Kräfte innerhalb der von den beteiligten
Parteien vereinbarten Gebiete;
- Rückzug von Streitkräften aus entmilitarisierten Zonen;
- Verbot der Präsenz und der Dislozierung aller solcher
Kräfte innerhalb entmilitarisierter Zonen;
In den obengenannten Fällen:
- Ausnahmen für Kräfte, die im Auftrag der Vereinten
Nationen oder der KSZE friedenserhaltende, humani-
täre oder andere Aufgaben ausführen;
Ergänzende Maßnahmen könnten umfassen:
- Vereinbarung, schwere Waffen nicht so einzusetzen, daß
sie in entmilitarisierte Zonen oder andere von den beteilig-
ten Parteien vereinbarte Gebiete hineinwirken können;
- Rückzug bestimmter Kräfte, Waffensysteme und Geräte
der beteiligten Parteien auf Stellungen in vereinbarten
Distanzen von entmilitarisierten Zonen oder von anderen
durch die beteiligten Parteien vereinbarten Gebieten.
In den obigen Fällen könnten die Reichweiten der involvierten
Waffen als Kriterium zur Bestimmung solcher Distanzen dienen.
Andere anzustrebende Maßnahmen könnten umfassen:
- Beschränkungen (einschließlich, wo anwendbar, Einfrie-
ren) der Stationierungen aller Kräfte der beteiligten Partei-
en innerhalb vereinbarter größerer Distanzen von diesen
Gebieten und Zonen;
- Rückzug von Streitkräften in definierte Gebiete im Hinter-
land;
- Rückzug von Streitkräften in die normalen Friedensstand-
orte, wie in Kapitel I des Wiener Dokuments 1992 oder
gegebenenfalls in einem außerordentlichen Informations-
austausch definiert.
3. Einstellung militärischer Flüge
- Einstellung von Flügen bewaffneter Luftfahrzeuge der be-
teiligten Parteien über festgelegten Gebieten oder Grenz-
zonen;
- Einstellung der Flüge sämtlicher Militärluftfahrzeuge der
beteiligten Parteien je nach der Situation am Boden;
In den oben angeführten Fällen:
- Ausnahmen für Luftfahrzeuge, die im Auftrag der Verein-
ten Nationen oder der KSZE oder nach Vereinbarung
zwischen allen an einem Konflikt beteiligten Parteien
friedenserhaltende, humanitäre oder andere friedliche Auf-
gaben ausführen;
- Überwachung der Flugverkehrskontrolle durch KSZE-
Beobachter, um die Einstellung der Flüge aller Militärluft-
fahrzeuge und den sicheren DurchfIug von Luftfahrzeugen
zu friedenserhaltenden, humanitären oder anderen fried-
lichen Zwecken sicherzustellen. Hinsichtlich der militäri-
schen Flugverkehrskontrolle würde der Zugang von
KSZE-Beobachtern von der Zustimmung der maßgeb-
lachen beteiligten Partei/Parteien abhängen.
4. Deaktivierung gewisser Waffensysteme
- Deaktivierung gewisser Waffensysteme, insbesondere
schwerer Waffen, in festgelegten Gebieten;
- als ergänzende Maßnahme die Lagerung und/oder
Zusammenführung in festgelegten Gebieten unter der
Kontrolle von Beobachtern der KSZE und/oder von
Drittparteien.
5. Behandlung irregulärer Kräfte
- Verpflichtung der Teilnehmerstaaten und/oder der an einer
konkreten Krisensituation beteiligten Parteien, sich in an-
gemessener und zweckmäßiger Weise darum zu bemühen,
im Krisengebiet operierende irreguläre Kräfte dem Kom-
mando der regulären Streitkräfte der beteiligten Parteien zu
unterstellen sowie diese Kräfte, vorzugsweise nach verein-
barten Zeitplänen, zu entwaffnen und/oder aufzulösen.
6. Einschränkungen bestimmter militärischer Aktivitäten
- Einschränkungen und/oder Verbot bestimmter für das
Krisengebiet bedeutsamer militärischer Aktivitäten der
beteiligten Parteien;
- Art und Parameter der Beschränkungen sowie deren
Anwendungsgebiet werden von Natur und Erfordernis-
sen der Krise abhängen;
- in Betracht gezogen werden sollten Parameter wie die
Stärke des an einer gegebenen Aktivität beteiligten
militärischen Personals und/oder die Anzahl - insge-
samt oder pro Kategorie - der in eine solche Aktivität
involvierten Waffensysteme und Geräte.
C. Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens
Möglichkeit der KSZE und/oder dritter Parteien, sich zugun-
sten der an einer konkreten Krisensituation beteiligten Parteien
zur Verfügung zu halten, um letztere schrittweise in dem Maße
in den Prozeß der Durchführung dieser Maßnahmen einzu-
beziehen, wie das Ausmaß des Vertrauens wächst.
1. Öffentliche Erklärungen zu Angelegenheiten, diefür
eine konkrete Krisensituation von Bedeutung sind
- Öffentliche Erklärungen der beteiligten Parteien, daß sie die
Arbeit beispielsweise von Mitarbeitern des Internationalen
Komitees vom Roten Kreuz und des Hohen Kommissars
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, von akkreditierten
Diplomaten, designiertem Überwachungspersonal, Beob-
achtern, Berichterstattern, von friedenserhaltenden Kräf-
ten, humanitären Hilfsorganisationen und Medienvertre-
tern erleichtern und ihnen im Einklang mit dem Charakter
ihrer spezifischen Aufgaben jeden möglichen Schutz ge-
währen werden;
- öffentliche Erklärungen der beteiligten Parteien zu humani-
tären Angelegenheiten, wie Informationen über Kriegs-
gefangene (einschließlich Anzahl und Austausch von
Kriegsgefangenen);
- Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien, öffent-
liche Erklärungen zu unterlassen, die zu einer Eskalation
des Konflikts führen könnten.
2. Beobachtung bestimmter militärischer Aktivitäten
- Einladung von Beobachtern zu bestimmten militärischen
Aktivitäten im Krisengebiet durch die beteiligten Parteien.
3. Verbindungsteams
- Austausch ständiger Verbindungsteams, mit direkten
Kommunikationsmöglichkeiten, zwischen den lokalen
Hauptquartieren/Gefechtsständen;
- Möglichkeit multinationaler Verbindungsteams (Einbe-
ziehung der KSZE beziehungsweise von Drittparteien).
4. Einrichtung direkter Kommunikationsverbindungen
- Einrichtung direkter Kommunikationsverbindungen
("Hotlines") zwischen den jeweiligen Hauptstädten und/
oder den Hauptquartieren der beteiligten Parteien. Zu
Betrieb und Nutzung solcher Hotlines rund um die Uhr,
insbesondere auf lokaler Ebene, sollte angehalten wer-
den.
5. Gemeinsame Expertenteams zur Unterstützung
der Krisenbewältigung
- Bestellung gerneinsamer, mit der Klärung mißverständ-
licher und/oder strittiger Situationen beauftragter Teams,
um deren Bereinigung zu erleichtern.
6. Gemeinsame Koordinationskommissionen oder -teams
- Zusammenstellung gemeinsamer Koordinationskommis-
sionen oder -teams zur Erleichterung der Lösung tech-
nisch-militärischer und anderer technischer Angelegen-
heiten, die sich aus der Durchführung vereinbarter
Maßnahmen ergeben.
D. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung
und Überprüfung
Besondere Aufmerksamkeit sollte der Überwachung oder
der Überprüfung der Einhaltung vereinbarter stabilisierender
Maßnahmen gelten, um mißverständliche Situationen zu klä-
ren, Vertrauen zu schaffen, Fehleinschätzungen zu vermeiden
und um jede beteiligte Partei von den friedlichen Absichten
der anderen Parteien zu überzeugen.
In Anbetracht möglichen Mißtrauens zwischen den beteiligten
Parteien könnte als Möglichkeit die Überwachung der Einhal-
tung oder die Überprüfung durch Vertreter der KSZE und/oder
einer Drittpartei in Erwägung gezogen werden, insbesondere
im Hinblick auf die Anfangsphasen einer Krise. Die mögliche
Beteiligung der an der Krise direkt beteiligten Parteien ist in
einem frühen Stadium in Erwägung zu ziehen, um regel-
mäßige Kontakte herzustellen und Vertrauen aufzubauen.
Örtliche oder regionale Koordinationsstellen, in denen auch
Drittparteien vertreten wären, könnten eingerichtet werden,
um zur wirksamen Durchführung vereinbarter Maßnahmen
beizutragen.
Alle Einzelheiten der Modalitäten dieser Maßnahmen, ein-
schließlich ihrer spezifischen Anwendungsgebiete, sind auf
die Erfordernisse einer spezifischen Krisensituation abzu-
stimmen.
1. Überprüfung der im Außerordentlichen
Informationsaustausch zur Ver fügung gestellten Daten
- Möglichkeit periodischer Überprüfungsbesuche, um die
Richtigkeit der im Außerordentlichen Informationsaus-
tausch zur Verfügung gestellten Daten zu kontrollieren.
2. Inspektionen
- Zur Kontrolle der Einhaltung vereinbarter stabilisierender
Maßnahmen:
Inspektionen spezifischer Aktivitäten, Objekte und/oder
Anlagen nach dem Muster der Verifikationsbestimmungen
des Wiener Dokuments 1992, jedoch - abhängig von den
Umständen und spezifischen Vereinbarungen zwischen
beteiligten Parteien - möglicherweise schärfer als diese.
3. Beobachtung der Respektierung entmilitarisierter Zonen
- Stationierung ständiger Beobachter (der KSZE und/Oder
von Drittparteien) entlang von Grenzen bzw. entlang von
Begrenzungslinien entmilitarisierter Zonen und/oder
innerhalb dieser Zonen.
4. Verifikation schwerer Waffen
- Verifikation vereinbarter stabilisierender Maßnahmen be-
treffend gewisse Waffensysteme, insbesondere schwere
Waffen, einschließlich der Überwachung und/oder Inspek-
tion ihrer Deaktivierung, erneuten Indienststellung oder
ihres Abzugs aus Lagerstätten.
5. Verdachtsinspektionen
- Verdachtsinspektionen in bezeichneten Gebieten als zwin-
gendstes und schärfstes Mittel der Verifikation, um alle
Fragen, die zu Zweifeln über die Einhaltung vereinbarter
Maßnahmen Anlaß gegeben haben, zu klären und so zu
deren Lösung beizutragen);
Das Regime der Verdachtsinspektion muß folgendes ent-
halten:
- Bestimmungen über das Recht auf Ablehnung und zum
Schutz sensitiver Einrichtungen;
- die Möglichkeit der Durchführung von Verdachtsin-
spektionen durch die KSZE und/oder Drittparteien;
- detaillierte, den Erfordernissen einer spezifischen Krisen-
situation angepaßte Modalitäten.
6. Luftbeobachtungsregime
- Durchführung von Überflügen durch eine Drittpartei mit
möglicher Teilnahme von Vertretern der beteiligten
Parteien, um die Einhaltung vereinbarter stabilisierender
Maßnahmen zu kontrollieren und Vertrauen zu bilden
(ergänzend dazu von der KSZE arrangierte Flüge);
- Möglichkeit der Nutzung von im Rahmen des Regimes
"Offener Himmel" vereinbarten Verfahren und Maß-
nahmen.
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*) Der Begriff "irreguläre Kräfte"
bezeichnet Kräfte, die nicht der
Befehlsgewalt des Kommandos der
regulären Streitkräfte unterstehen.
Quelle: Bulletin Nr. 30 vom 08.04.1994, S. 265-272
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