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VERTRAG UEBER DIE NICHTWEITERVERBREITUNG VON KERNWAFFEN
vom 01.07.1968

Die diesen Vertrag schliessenden Staaten, im folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet, - in Anbetracht der Verwuestung, die ein Atomkrieg ueber die ganze Menschheit bringen wuerde, und angesichts der hieraus folgenden Notwendigkeit alle Anstrengungen zur Abwendung der Gefahr eines solchen Krieges zu unternehmen und Massnahmen zur Gewaehrleistung der Sicherheit der Voelker zu ergreifen,

von der Auffassung geleitet; dass die Verbreitung von Kernwaffen die Gefahr eines Atomkrieges ernstlich erhoehen wuerde,

im Einklang mit Entschliessungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen worin der Abschluss einer Uebereinkunft zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von Kernwaffen gefordert wird,

unter Uebernahme der Verpflichtung, zusammenzuarbeiten, um die Anwendung der Sicherungsmassnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation auf friedliche nukleare Taetig- keiten zu erleichtern,

in dem Willen, Forschung, Entwicklung und sonstige Bemuehungen zu unterstuetzen, die darauf gerichtet sind. im Rahmen des Sicherungssystems der Internationalen Atomenergie-Organisation die Anwendung des Grundsatzes einer wirksamen Sicherungsueberwachung des Flusses von Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material zu fordern, und zwar durch Verwendung von Instrumenten und andere technische Verfahren an bestimmten strategischen Punkten,

in Bekraeftigung des Grundsatzes, dass die Vorteile der friedlichen Anwendung der Kerntechnik einschliesslich aller technologischen Nebenprodukte, die Kernwaffenstaaten gegebenenfalls bei der Entwicklung von Kernsprengkoerpern gewinnen, allen Vertragsparteien, gleichviel ob Kern- waffenstaaten oder Nichtkernwaffenstaaten, fuer friedliche Zwecke zugaenglich sein sollen, in der Ueberzeugung, dass im Verfolg dieses Grundsatzes alle Vertragsparteien berechtigt sind, an dem weitestmoeglichen Austausch wissenschaftlicher Informationen zur Weiterentwicklung der Anwendung der Kernenergie fuer friedliche Zwecke teilzunehmen und allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu dieser Weiterentwicklung beizutragen,

in der Absicht, zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt die Beendigung des nuklearen Wettruestens herbeizufuehren und auf die nukleare Abruestung gerichtete wirksame Massnahmen zu ergreifen,

mit der eindringlichen Empfehlung einer Zusammenarbeit aller Staaten zur Verwirklichung dieses Zieles, eingedenk der in der Praeambel des Vertrags von 1963 ueber das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphaere, im Weltraum und unter Wasser durch dessen Vertragsparteien bekundeten Entschlossenheit, darauf hinzuwirken, dass alle Versuchsexplosionen von Kernwaffen fuer alle Zeiten eingestellt werden und auf dieses Ziel gerichtete Verhandlungen fortzusetzen,

in dem Wunsch, die internationale Entspannung zu foerdern und das Vertrauen zwischen den Staaten zu staerken, damit die Einstellung der Produktion von Kernwaffen, die Aufloesung aller vorhandenen Vorraete an solchen Waffen und die Entfernung der Kernwaffen und ihrer Einsatzmittel aus den nationalen Waffenbestaenden auf Grund eines Vertrags ueber allgemeine und vollstaendige Abruestung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle erleichtert wird.

Eingedenk dessen, dass die Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhaengigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen muessen und dass die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unter moeglichst geringer Abzweigung menschlicher und wirtschaftlicher Hilfsquellen der Welt fuer Ruestungszwecke zu fordern ist - sind wie folgt uebereingekommen:

Artikel I

Jeder Kernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkoer- per oder die Verfuegungsgewalt darueber an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben und einen Nichtkernwaffenstaat weder zu unterstuetzen noch zu ermutigen noch zu veranlassen. Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkoerper herzustellen oder sonstwie zu erwerben oder die Verfuegungsgewalt darueber zu erlangen.

Artikel II

Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen und sonstige Kernspreng- koerper oder die Verfuegungsgewalt darueber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkoerper weder herzustellen noch sonst- wie zu erwerben und keine Unterstuetzung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkoerpern zu suchen oder anzunehmend.

Artikel III

(1) Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Sicherungsmassnahmen anzunehmen, wie sie in einer mit der Internationalen Atomenergie-Organisation nach Massgabe ihrer Satzung und ihres Sicherungssystems auszuhandelnden und zu schliessenden Uebereinkunft festgelegt werden, wobei diese Sicherungsmassnahmen ausschliesslich dazu dienen, die Erfuellung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzupruefen, damit verhindert wird, dass Kernenergie von der friedlichen Nut- zung abgezweigt und fuer Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkoerper verwendet wird. Die Verfahren fuer die nach diesem Artikel erforderlichen Sicherheitsmassnahmen werden in bezug auf Ausgangs- und besonderes spaltbares Material durchgefuehrt gleichviel ob es in einer Hauptkern- anlage hergestellt, verarbeitet oder verwendet wird oder sich ausserhalb einer solchen Anlage befindet. Die nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmassnahmen finden Anwendung auf alles Ausgangs- und besondere spaltbare Material bei allen friedlichen nuklearen Taetigkeiten, die im Hoheitsgebiet dieses Staates, unter seiner Hoheitsgewalt oder unter seiner Kontrolle an irgendeinem Ort durchgefuehrt werden.

(2) Jeder Staat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, a) Ausgangs- und besonderes spaltbares Material oder b) Ausruestungen und Materialien, die eigens fuer die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind, einem Nichtkernwaffenstaat fuer friedliche Zwecke nur dann zur Verfuegung zu stellen, wenn das Ausgangs- oder besondere spaltbare Material den nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmassnahmen unterliegt.

(3) Die nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmassnahmen werden so Durchgefuehrt, dass sie mit Artikel IV in Einklang stehen und keine Behinderung darstellen fuer die wirtschaftliche und technologische Entwicklung der Vertragsparteien oder fuer die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet friedlicher nuklearer Taetigkeiten, einschliesslich des inter- nationalen Austausches von Kernmaterial und Ausruestungen fuer die Verarbeitung Verwendung oder Herstellung von Kernmaterial fuer friedliche Zwecke: in Uebereinstimmung mit diesem Artikel und dem in der Praeambel niedergelegten Grundsatz der Sicherungsueberwachung,

(4) Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind. schliessen entweder einzeln oder gemeinsam mit anderen Staaten nach Massgabe der Satzung der Internationalen Atomernergie-Organisation Uebereinkuenfte mit dieser, um den Erfordernissen dieses Artikels nachzukommen. Verhandlungen ueber derartige Uebereinkuenfte werden binnen 180 Tagen nach dem urspruenglichen Inkrafttreten dieses Vertrags aufgenommen. Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Ablauf der Frist von 180 Tagen hinterlegen nehmen Verhandlungen ueber derartige Uebereinkuenfte spaetestens am Tag der Hinterlegung auf. Diese Uebereinkuenfte treten spaetestens achtzehn Monate nach dem Tag des Verhandlungsbeginns in Kraft.

Artikel IV

(1) Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen als werde dadurch das unveraeusserliche Recht aller Vertragsparteien beeintraechtigt, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Uebereinstimmung mit den Artikeln I und II die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie fuer friedliche Zwecke zu entwickeln.

(2) Alle vertragsparteien verpflichten sich, den weitestmoeglichen Austausch von Ausruestungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen. Vertragsparteien, die hierzu in der Lage sind, arbeiten fener zusammen, um allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen zur Weiterent- wicklung der Anwendung der Kernenergie fuer friedliche Zweck, besonders im Hoheitsgebiet von Nichtkern- waffenstaaten, die Vertragspartei sind, unter gebuehrender Beruecksichtigung der Beduerfnisse der Entwick- lungsgebiete der Welt beizutragen.

Artikel V

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Massnahmen zu treffen, um sieherzustellen, dass im Einklang mit diesem Vertrag unter geeigneter internationaler Beobachtung und durch geeignete internationale Verfahren die moeglichen Vorteile aus jeglicher friedlichen Anwendung von Kernsprengungen Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, auf der Grundlage der Gleichbehandlung zugaenglich gemacht werden und dass die diesen Vertragsparteien fuer die verwendeten Sprengkoerper berechneten Gebuehren so niedrig wie moeglich sind und keine Kosten fuer Forschung und Entwicklung enthalten. Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, koennen diese Vorteile auf Grund einer oder mehrerer internationaler Sonderuebereinkuenfte durch eine geeignete internationale Organisation erlangen, in der Nichtkernwaffenstaaten angemessen vertreten sind. Verhandlungen hierueber werden so bald wie moeglich nach Inkrafttreten dieses Vertrags aufgenommen. Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, koennen diese Vorteile, wenn sie es wuenschen, auch auf Grund zweiseitiger Uebereinkuenfte erlangen.

Artikel VI

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in redlicher Absicht Verhandlungen zu fuehren ueber wirksame Massnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettruestens in naher Zukunft und zur nuklearen Abruestung sowie ueber einen Vertrag zur allgemeinen und vollstaendigen Abruestung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle.

Artikel VII

Dieser Vertrag beeintraechtigt nicht das Recht einer Gruppe von Staaten, regionale Vertraege zu schliessen, um sicherzustellen, dass ihre Hoheitsgebiete voellig frei von Kernwaffen sind.

Artikel VIII

(1) Jede Vertragspartei kann Aenderungen dieses Vertrags vorschlagen. Der Wortlaut jedes Aenderungsvorschlags wird den Verwahrregierungen uebermittelt, die ihn allen Vertragsparteien zuleiten. Daraufhin berufen die Verwahrregierungen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien zur Pruefung des Aenderungs Vorschlags ein Konferenz ein, zu der sie alle Vertragsparteien einladen.

(2) Jede Aenderung dieses Vertrags bedarf der Genehmigung durch Stimmenmehrheit aller Vertragsparteien einschliesslich der Stimmen aller Kernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, und aller sonstigen Vertragsparteien, die im Zeitpunkt der Zuleitung des Aenderungsvorschlags Mitglied des Gouverneursrats der Internationalen Atomernergie-Organisation sind. Die Aenderung tritt fuer jede Vertragspartei, die ihre Ratifikationsurkunde zu der Aenderung hinterlegt hat, in Kraft mit der Hinterlegung von Ratifikationsurkunden durch die Mehrheit aller Vertragsparteien einschliesslich der Ratifikationsurkunden aller Kernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind; und aller sonstigen Vertragsparteien, die im Zeitpunkt: der Zuleitung des Aenderungsvorschlags Mitglied des Gouvemeursrats der Internationalen Atomenergie-Organisation sind. Danach tritt die Aenderung fuer jede weitere Vertragspartei mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu der Aenderung in Kraft.

(3) Fuenf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags wird in Genf, Schweiz, eine Konferenz der Vertragsparteien zu dem Zweck abgehalten, die Wirkungsweise dieses Vertrags zu ueberpruefen, um sicherzustellen, dass die Ziele der Praeambel und die Bestimmungen des Vertrags verwirklicht werden. Danach kann eine Mehrheit der Vertragsparteien in Abstanden von je fuenf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen mit demselben Ziel der Ueberpruefung der Wirkungsweise des Vertrags erreichen, indem sie den Verwahrregierungen einen diesbezueglichen Vorschlag unterbreitet.

Artikel IX

(1) Dieser Vertrag liegt fuer alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der den Vertrag nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihn jederzeit beitreten.

(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und die Bei- trittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nord-Irland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen; diese werden hiermit zu Verwahrregierungen bestimmt.

(3) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Staaten, deren Regierungen zu Verwahrern des Vertrags bestimmt worden sind, und viezig sonstige Unterzeichnerstaaten ihn ratifiziert und ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Fuer die Zwecke dieses Vertrags gilt als Kernwaffenstaat der Staat, der vor dem 1 Januar 1967 eine Kernwaffe oder einen son stigen Kernsprengkoerper hergestellt und gezuendet hat.

(4) Fuer Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt wird, tritt er am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(5) Die Verwahrregierungen unterrichten alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags und vom Zeitpunkt des Eingangs von Antraegen auf Einberufung einer Konferenz oder von sonstigen Mitteilungen.

(6) Dieser Vertrag wird von den Verwahrregierungen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Artikel X

(1) Jede Vertragspartei ist in Ausuebung ihrer staatlichen Souveraenitaet berechtigt, von diesem Vertrag zuruecktreten, wenn sie entscheidet, dass durch aussergewoehnliche, mit dem Inhalt dieses Vertrags zusammenhaengende Ereignisse eine Gefaehrdung der hoechsten Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie teilt diesen Ruecktritt allen anderen Vertragsparteien sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen drei Monate im voraus mit. Diese Mitteilung hat eine Darlegung der aussergewoehnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die ihrer Ansicht nach eine Gefaehrdung ihrer hoechsten Interessen eingetreten ist.

(2) Fuenfundzwanzig Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird eine Konferenz einberufen, die beschliessen soll, ob der Vertrag auf unbegrenzte Zeit in Kraft bleibt oder um eine oder mehrere bestimmte Frist oder Fristen verlaengert wird. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit der Vertagsparteien.

Artikel XI

Dieser Vertrag, dessen chinesischer, englischer, franzoesischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Verwahrregierungen hinterlegt. Diese uebermitteln den Re- gierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehoerig beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehoerig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.

GESCHEHEN in drei Urschriften zu London. Moskau und Washington am




 




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