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Vertrag ueber das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphaere, im Weltraum und unter Wasser. (Treaty Banning Nuclear Weapon Tests in the Atmosphere, in Outer Space and under Water)


Datum der Annahme:
Ort der Annahme:
Datum des Inkrafttretens:
5.8.1963
London, Moscow, Washington
10.10.1963

Vertragstext:

Die Regierungen der Union der Sozialistschen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Koenigreichs Grossbritanienes und Nordriland und den Vereinigten Staaten von Amerika, im folgenden als 'urspruengliche Vertragsparteien' bezeichnet -

in Bekundung ihres Hauptzieles, das im moeglichst baldigen Abschluss einer Uebereinkunft ueber einen allgemeinen und vollstaendige, unter strenger internationaler Kontrolle stehende und den Zielen der Vereinten Nationen entsprechende Abruestung besteht, die dem Wettruesten ein Ende setzen und Erprobung von Waffen jeder Art einschliesslich der Kernwaffen beseitigen wuerden,

in dem Bestreben, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen fuer alle Zeiten herbeizufueren, entschlossen, die auf dieses Ziel gerichteten Verhandlungen fortzusetzten, und in dem Wunsch, der Verseuchung der Umwelt des Menschen durch radioaktive Stoffe ein Ende zu bereiten -

sind wie folgt uebereingekommen:

ARTIKEL I

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Versuchsexplosionen von Kernwaffen und anderen nukleare Explosionen zu verbieten, zu verhindern und nicht durchzufueren, und zwar an jedem ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehenden Ort

    a) in der Atmosphaere; jenseits der Atmosphaere einschliesslich der Weltraums; sowie unter Wasser einschliesslich der Hoheitsgewaesser und der hohen See;

    b) in jedem anderen Bereich, wenn eine solche Explosion das Vorhandensein radioaktiven Schuttes ausserhalb der Hoheritsgrenzen des Staates verursacht unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle die Explosion durchgefuert wird. Hierbei gilt als vereinbart, dass die Bestimmungen dieses Buchstabens nicht dem Abschluss eines Vertrages praejudizieren, der zum staendigen Verbot aller nuklearen Versuchsexplosionen einschliesslich aller derartigen unterirdischen Explosionen fuehren, den die Vertragsparteien an streben, wie sie in der Praeambel dieses Vertrages festgestellt haben.

(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich ferner, die Durchfuerung von Versuchsexplosionen von Kern sowie anderer nuklearer Explosionen, die in einem Absatz 1 erwaehnten Bereiche stattfinden oder die in dem genannten Absatz bezeichnete Wirkung haben wuerden, werden zu veranlassen noch zu foerdern noch sich in irgendeiner Weise daran zu beteiligen, an welchem Ort es auch immer sei.

ARTIKEL II

(1) Jede Vertragspartei kann Aenderungen zu diesem Vertrag vorschlagen. Der Wortlaut eines AEnderunsvorschlages wird den Verwahrregierungen uebermittelt, die ihm allen Vertragspartei zuleiten. Danach berufen die Verwahrregierungen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragspartei eine Konferenz ein, zu der alle Vertragspartei eingeladen werden, um die AEnderung zu pruefen.

(

2) Jede Aenderung dieses Vertrages bedarf der Zustimmung durch die Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien einschliesslich aller ursoruenglichen Vertragsparteien. Die Aenderung tritt fuer alle Vertragsparteien in Kraft sobalt von der Mehrheit aller Vertragsparteien, einschliesslich aller ursprueglichen Vertragsparteien, Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind.

ARTIKEL III

(1) Dieser Vertrag liegt fuer alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der den Vertrag nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der urspruenglichen Vertragsparteien - Union der Sozialistschen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Koenigreichs Grossbritanienes und Nordriland und den Vereinigten Staaten von Amerika - zu hinterlegen; diese werden hiermit zu Verwahrregierungen bestimmt.

(3) Dieser Vertrag tritt nach seiner Ratifikation durch alle urspruenglichen Vertragsparteien und der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft.

(4) Fuer Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt werden, tritt er am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- und Beitrittsurkunden in Kraft.

(5) Die Verwahrregierungen unterrichten alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens und vom Zeitpunkt des Eingangs von Antraegen auf Einberufung einer Konferenz oder sonstiger Mitteilungen.

(6) Dieser Vertrag wird von den Verwahrregierungen gemaess Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

ARTIKEL IV

Dieser Vertrag hat unbegrenzte Geltungsdauer. Jede Vertragspartei ist in Ausuebung ihrer nationalen Souveraenitaet berechtigt, von dem Vertrag zurueckzutreten, wenn sie feststellet, dass durch aussergewoehnliche, den Gegenstand dieses Vertrages beruehrende Ereignisse eine Gefaerdung der lebenswichtigen Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie zeigt diesen Ruecktritt allen anderen Vertragsparteien drei Monate im voraus an.

ARTIKEL V

Dieser Vertrag, dessen englischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Verwahrregierungen hinterlegt. Die Verwahrregierungen uebermitteln den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehoerigen befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.

GESCHEHEN in der Stadt Moskau am 5. August 1963 in drei Unterschriften.




 




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