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Ehemaliger Flottenadmiral und frühere Chef des Militärischen Abschirmdienstes Elmar Schmähling stellt Strafanzeige wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges


Berlin, 19.März 1999

Heute habe ich bei der Staatsanwaltschaft Bonn Strafanzeige gegen

      Herrn Gerhard Schröder
      Bundeskanzleramt, Bonn,
      Herrn Rudolf Scharping
      Bundesministerium der Verteidigung, Bonn,
      Herrn Joseph Fischer
      Außenministerium, Bonn
      und andere
wegen des Verdachts der Vorbereitung eines Angriffskrieges (  80 StGB) erstattet.


Begründung:

Die genannten Personen haben Weisung gegeben bzw. Befehle erteilt, daß deutsche Soldaten sich auf einen militärischen Angriff gegen das Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien vorbereiten. Dadurch wird die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbei- geführt.

Der Einsatz Deutscher Soldaten ist im Grundgesetz abschließend gere- gelt. Dort heißt es in Artikel 87 a (2):

   "Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt."

Das Bundesverfassungsgericht hat im Juni 1992 festgestellt, daß die deutschen Streitkräfte auch an Militäreinsätzen im Rahmen des Kap. VII der Charta der Vereinten Nationen beteiligt werden dürfen. Mit dieser Klarstellung ist aber die verfassungsmäßige Beschränkung der Streitkräfte auf Verteidigung nicht berührt worden. D.h., auch im Rahmen der Vereinten Nationen, wenn die völkerrechtlichen Voraus- setzungen eines entsprechenden Beschlusses des Weltsicherheitsrats erfüllt sind, dürfen deutsche Soldaten nur an Verteidigung im Sinne der Abwehr einer internationalen Aggression teilnehmen.

Das Grundgesetz eröffnet nicht nur keine weitere Einsatzart für die deutschen Streitkräfte. Es enthält in Artikel 26 ausdrücklich das Verbot des Angriffskrieges. Dort heißt es:

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, ins- besondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen."

Die Strafbewährung der Vorbereitung eines Angriffskrieges ist in   80 des Strafgesetzbuches (StGB) enthalten.

Es ist also festzuhalten:

Gerhard Schröder, Rudolf Scharping und Joseph Fischer verstoßen nicht nur eklatant gegen das Grundgesetz und machen sich wegen ihres verfassungswidrigen Verhaltens strafbar, sie verstoßen auch gegen das Völkerrecht, das gem. Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechtes ist.

Auch die Abgeordneten des Deutschen Bundestag, die dem verfassungs- widrigen Einsatz deutscher Soldaten zugestimmt haben, müssen in die Ermittlungen nach   80 StGB einbezogen werden.

Als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt im Frieden verleitet Ru- dolf Scharping seine ihm unterstellten Soldaten, gegen das Soldaten- gesetz und das Völkerrecht zu verstoßen.

An die Adresse der Soldaten: Jeder Soldat, der einen rechtswidrigen Befehl ausführt, macht sich strafbar. Er kann sich vor einem Straf- gericht nicht auf Befehlsnotstand berufen ! (  11 Soldatengesetz)

Elmar Schmähling



Quelle: Newsgroups: cl.europa.balkan, Message-ID: 7DVb4hnuENB@1lange.link-goe.de, vom 24.3.1999, http://www.schmaehling.de


 




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