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  Politik   

 


Aus dem Vertrag von Rambouillet

Artikel 6

a) Die NATO genießt Immunität vor allen rechtlichen Verfahren ...

b) Die zur NATO gehörenden Personen genießen unter allen Umständen und zu jeder Zeit Immunität vor der Gerichtsbarkeit der Konflikt-Parteien hinsichtlich sämtlicher zivil­, verwaltungs­, straf­ oder disziplinarrechtlicher Vergehen, die sie möglicherweise in der Bundesrepublik Jugoslawien begehen.



Artikel 8

'Das NATO­Personal soll sich mit seinen Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und seiner Ausrüstung innerhalb der gesamten Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich ihres Luftraumes und ihrer Territorialgewässer frei und ungehindert sowie ohne Zugangsbeschränkungen bewegen können.

Das schließt ein ­ ist aber nicht begrenzt auf ­das Recht zur Errichtung von Lagern, die Durchführung von Manövern und das Recht auf die Nutzung sämtlicher Regionen oder Einrichtungen, die benötigt werden für Nachschub, Training und Feldoperationen ...



Artikel 10

Die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien sollen den Transport ... der NATO durch den Luftraum, über Häfen, Straßen oder Flughäfen mit allen angemessenen Mitteln und mit Priorität ermöglichen.

Der NATO dürfen keine Kosten berechnet werden für die Starts, für Landung oder Luftraum­Navigation von Flugzeugen.

Ebenso dürfen keine Zölle, Gebühren oder andere Kosten erhoben werden für die Nutzung von Häfen durch Schiffe der NATO.

Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, die bei der NATO­Operation eingesetzt werden, unterliegen keiner Verpflichtung zur Genehmigung, Registrierung oder kommerziellen Versicherung.





Quelle: http://www.balkanaction.org, vollständiger Text in englisch in html-Format; oder hier





 




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