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Klarsfeld-Urteil

"Die Angeklagte hat einen tätlichen Angriff auf die Ehre eines anderen Menschen ausgeführt, wobei es für die rechtliche Würdigung unerheblich ist, ob der Geschädigte in seiner Eigenschaft als Bundeskanzler innerhalb der menschlichen Gemeinschaft einen guten Ruf hat oder ob seine Wertschätzung nach außen gering ist ... War die Angeklagte somit zu bestrafen, so stellt sich im Hinblick auf die Stellung des Geschädigten im öffentlichen Leben im besonderen Maße die Frage nach dem Strafmaß ... Darüberhinaus darf aber auch der Gedanke der Abschreckung nicht unberücksichtigt bleiben ... Bei Abwägung aller Umstände ist deshalb das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß eine Gefängnisstrafe von einem Jahr schuldangemessen ist." Richter DRYGALLA, 7.11.68 (Begründung des Urteils gegen Beate Klarsfeld)




 




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