Start

quellen 

  

  Geschichte   

 


Sozialistengesetz

Entwurf vom 20. Mai
Gesetz vom 21. Oktober

Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr sozialdemokratischer Ausschreitungen, vom 20. Mai 1878

§ 1 Druckschriften und Vereine, welche die Ziele der Sozialdemokratie verfolgen, können von dem Bundesrat verboten werden. Das Verbot ist öffentlich bekanntzumachen und dem Reichstag sofort oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzuteilen. ­ Das Verbot ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies verlangt.

§ 2 Die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten kann von der Polizeibehörde vorläufig verboten werden, wenn die Druckschriften Ziele der im § 1 bezeichneten Art verfolgen. ­ Das Verbot erlischt, wenn nicht innerhalb vier Wochen die Druckschrift von dem Bundesrat auf Grund des § 1 verboten wird.

§ 3 Eine Versammlung kann von der Polizeibehörde verboten oder nach ihrem Beginn von dem Vertreter der Polizeibehörde aufgelöst werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Versammlung Zielen der im § 1 bezeichneten Art dient.

§ 4 Wer einem nach § 1 oder § 2 erlassenen Verbot zuwider eine Druckschrift verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft. ­ Die Beschlagnahme der Druckschrift kann ohne richterliche Anordnung erfolgen.

§ 5 Die Beteiligung an einem nach § 1 verbotenen Vereine oder an einer nach § 3 verbotenen Versammlung wird mit Gefängnis bestraft. ­ Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich nicht sofort entfernt, sobald die Auflösung einer Versammlung auf Grund des § 3 erfolgt ist. ­ Gegen die Vorsteher des Vereins sowie gegen die Unternehmer und Leiter der Versammlung und gegen denjenigen, welcher zu einer verbotenen Versammlung das Lokal hergibt, ist auf Gefängnis nicht unter drei Monaten zu erkennen.

§ 6 Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Dasselbe gilt für den Zeitraum von drei Jahren.

Aus: Das Staatsarchiv, 34. Bd. 1878. S. 339 f., Nr. 6780

Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, vom 21. Oktober 1878. (Auszug)

§ 1 Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats­ oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten.

Dasselbe gilt für Vereine, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats­ oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zutage treten.

Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art.

§ 3 Selbständige Kassenvereine (nicht eingeschriebene), welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind im Falle des § 1 Abs. 2 zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außerordentliche staatliche Kontrolle zu stellen ...

§ 5 Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrollbehörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem Verein die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen auch nach Einleitung der Kontrolle zutage, so kann der Verein verboten werden.

§ 9 Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zutage treten, sind aufzulösen.

Versammlungen, von denen durch Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absatz bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten.

Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleichgestellt.

§ 11 Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats­ oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zutage treten, sind zu verbieten.

Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt.

§ 16 Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemokratischen, sozialistischen oder kommunistischen, auf den Umsturz der bestehenden Staats­ oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge sind polizeilich zu verbieten. Das Verbot ist öffentlich bekanntzumachen.

Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.

§ 17 Wer an einem verbotenen Verein als Mitglied sich beteiligt, oder eine Tätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu 5oo Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft ... Gegen diejenigen, welche sich an dem Verein oder an der Versammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kassierer beteiligen, oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre zu erkennen.

§ 1­8 Wer für einen verbotenen Verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergibt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre bestraft.

§ 22 Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kann im Falle einer Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthalts erkannt werden.

Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurteilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten innehat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre bestraft.

§ 23 Unter den in § 22 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann gegen Gastwirte, Schankwirte, mit Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibende Personen, Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von Lesekabinetten neben der Freiheitsstrafe auf Untersagung ihres Gewerbebetriebes erkannt werden.

§ 28 Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Zentralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig sind, mit Genehmigung des Bundesrates für die Dauer von längstens einem Jahre getroffen werden

1. daß Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden dürfen ...

2. daß die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht stattfinden darf;

3. daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den Bezirken oder Ortschaften versagt werden kann ...

§ 30 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und gilt bis zum 31­. März 1881.

Aus: Das Staatsarchiv, 34. Bd. 1878. S. 45 ff., Nr. 6797




 




©  GLASNOST, Berlin 1992 - 2019