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1993-03-20

Erlass über die Tätigkeit der Exekutivorgane bis zur Uberwindung der Machtkrise

"Gemaess dem von mir am 10. Juli 1991 geleisteten Eid als
Praesident der Russischen Foederation;
unter Beachtung meines Schwures, den Willen des Volkes nach
bestem Wissen und Gewissen zu erfuellen;
ausgehend davon, dass das Praesidentenamt vom direkten Willen 
des Volkes der Russischen Foederation ausgeht feststellend, 
dass der achte Kongress der Volksdeputierten der Russischen 
Foederation keine Entscheidungen zur Vervollkommnung des 
Systems der staatlichen Macht der Russischen Foederation
getroffen hat, das auf den Prinzipien der Gewaltenteilung zwischen
Exekutive, Legislative und Jurisdiktion beruht, wodurch die Krise
in der Wirtschaft und in den Machtstrukturen vertieft wurde;
unter Beruecksichtigung der scharfen politischen Konfrontation 
in der Gesellschaft, der Verstaerkung von Separatismus, 
Nationalismus und Verbrechen;
halte ich es fuer unabdingbar, eine Reihe unaufschiebbarer
Massnahmen zu ergreifen, um die Lage zu stabilisieren und
die Bedingungen fuer eine effektive Durchfuehrung der
Reformen zu schaffen, und erklaere:

  1. Fuer den 25. April 1993 wird eine Volksabstimmung ueber
das Vertrauen zum Praesidenten angesetzt. Gleichzeitig mit der
Durchfuehrung der Volksabstimmung ueber das Vertrauen zum Praesidenten
der Russischen Foederation wird eine Abstimmung ueber den Entwurf einer
neuen Verfassung der Russischen Foederation und den Entwurf eines
Gesetzes zur Wahl eines foederalen Parlaments abgehalten. Es wird
festgesetzt, dass die Durchfuehrung der Volksabstimmung und Auszaehlung
der Stimmergebnisse unter Beachtung des Gesetzes der Russischen
Foederation ueber dieWahlen des Praesidenten der Russischen Foederation
stattfindet.

   2. Der Praesident der Russischen Foederation 
- in Uebereinstimmung mit der geltenden Verfassung der Russischen
  Foederation:
unternimmt alle notwendigen Massnahmen zum Schutz des
Verfassungsaufbaus der Russischen Foederation, beruhend auf
dem Willen des Volkes, dem Foederalismus,  
-  der republikanischen Verwaltung und der Gewaltenteilung;
   garantiert die politische Stabilitaet in der Gesellschaft;
   schuetzt die territoriale Einheit der Russischen Foederation
   und seinen nationalstaatlichen Aufbau;
unternimmt Schritte zur Unterstuetzung der zwischenstaatlichen 
Vereinbarungen und Realisierung des Foederationsvertrags 
als bestehende Teile der geltenden und neuen Verfassung 
der Russischen Foederation;
garantiert die Beachtung der Verfassungsrechte und der Freiheit 
der Buerger der Russischen Foederation;
unternimmt die notwendigen Massnahmen fuer die Sicherheit der 
Buerger der Russischen Foederation;
garantiert die freie Taetigkeit aller politischen Parteien,
gesellschaftlichen Organisationen und Massenbewegungen, mit
Ausnahme derer,

 - die das Ziel einer gewaltsamen Veraenderung des
   Verfassungsaufbaus verfolgen,
 - die die Einheit der Russischen Foederation verletzen,
 - die die staatliche Sicherheit untergraben,
 - die ungesetzliche bewaffnete Verbaende aufbauen,
 - die soziale, nationalistische und religioese Unruhe
   stiften;

schafft die notwendigen Bedingungen fuer die normale Arbeit
der Gerichte und Staatsanwaelte;
schuetzt die Freiheit der Massenmedien und das Recht der
Buerger auf objektive Informationen, um Propaganda und Auf-
rufen zur gewaltsamen Veraenderung des Verfassungsaufbaus,
der Aushoehlung der staatlichen Sicherheit, der Anstiftung
zu sozialen, nationalistischen und religioesen Unruhen
vorzubeugen.

  3. Entscheidungen der staatlichen Organe und politisch
Verantwortlichen, die auf die Aussetzung von Erlassen und
Verfuegungen des Praesidenten der Russischen Foederation
zielen, haben ohne die Entscheidung des Verfassungsgerichts
der Russischen Foederation in der bestehenden Ordnung keine
Rechtskraft und muessen nicht ausgefuehrt werden.

  4. Der Ministerrat und die Regierung der Russischen
Foederation sind aufgefordert, eine Wirtschaftsverwaltung
des Landes einzurichten und ihr verlaessliches Funktionieren
zu garantieren;
binnen fuenf Tagen eine Auflistung der vorrangigen
wirtschaftlichen Massnahmen vorzustellen, die im einzelnen
vorsehen:
 - ein einfaches und verstaendliches System der Verteilung
   von Grund und Boden an die Buerger, einschliesslich eines
   verfahrensrechtlichen Vorgehens bei den Eigentumsrechten
   und der Uebergabe von Grund und Boden in Pacht;
 - die Sicherung der Rechte der Buerger bei der
   Privatisierung und der verfahrensrechtlichen Regelung der 
   Eigentumsfrage von Immobilien;
 - die verfahrensrechtliche und materielle Unterstuetzung
   der Unternehmen;
 - die Begrenzung der Arbeitslosigkeit durch die Schaffung 
   neuer Arbeitsplaetze aus staatlichen, regionalen und kommu-
   nalen Entwicklungsprogrammen;
 - die Begrenzung und strenge Kontrolle der Geldemission und
   die Stabilisierung des Rubelkurses.
Der Ministerrat und die Regierung muessen bei der
Durchfuehrung der wirtschaftlichen Massnahmen besonders deren
Uebereinstimmung mit dem Foederationsvertrag beachten.

  5. Das Innenministerium der Russischen Foederation muss die
oeffentliche Ordnung schuetzen. Das Sicherheits- und das
Verteidigungsministerium der Russischen Foederation muessen mit
dem Innenministerium bei der Verbrechensbekaempfung zusammenarbeiten.

   6. Das Ministerium fuer Presse und Information der Russischen 
Foederation muss auf der Grundlage des Gesetzes der Russischen 
Foederation ueber die Massenmedien Massnahmen ergreifen, um die 
Verbreitung von Aufrufen zur gewaltsamen Veraenderung des 
Verfassungsaufbaus, der Verletzung der territorialen Einheit 
der Russischen Foederation, der Aushoehlung der staatlichen 
Sicherheit und der Anstiftungsozialer, nationalistischer und 
religioeser Unruhen zu verhindern.

  7. Die Traeger der Exekutive auf den Territorien der
Subjekte der Russischen Foederation und die territorialen
Strukturen der foederalen Organe der Exekutive muessen durch
Massnahmen die Umsetzung des Erlasses sichern.

  8. Das Aussenministerium der Russischen Foederation muss
andere Staaten besonders durch den Generalsekretaer der
Vereinten Nationen darueber informieren, dass die durch den
Erlass getroffenen Massnahmen keinen Ausnahmezustand bedeuten
und dass das Recht ueber die Abweichung von der Internationalen 
Menschenrechtskonvention nicht in Anspruch genommen wird.

  9. Dieser Erlass tritt mit Veroeffentlichung in Kraft."

Quelle: dpa, 21.3.1993




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