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Die unabhängigen Staaten, die Aserbaidshanische Republik, die Republik Armenien, die Republik Weißrußland, die Republik Kasachstan, die Repu- blik Kirgisien, die Republik Moldawien, die Russische Föde- ration, die Republik Tadshikistan, Turkmenistan, die Repu- blik Usbekistan und die Ukraine, geben im Bemühen um - den Aufbau demokratischer Rechtsstaaten, zwischen denen sich die Beziehungen auf der Grundlage ge- genseitiger Anerkennung und des Respekts für die staatliche Souveränität und souveräne Gleichheit entwickeln werden, - das unveräußerliche Recht auf Selbstbestimmung, die Prinzi- pien der Gleichheit und Nichteinmischung in die inneren An- gelegenheiten, die Ablehnung von Gewalt und der Drohung damit sowie wirtschaftlicher und anderer Formen der Druck- ausübung, - eine friedliche Regelung von Konflikten, - die Achtung der Menschenrechte und Bürgerfreiheiten ein- schließlich des Rechts der nationalen Minderheiten, - gewissen- hafte Erfüllung der Verpflichtungen und andere allgemein anerkannte Prinzipien und Standards des internationalen Rechts; in Anerkennung und Achtung der territorialen Integrität eines jeden und der Unverletzlichkeit bestehender Grenzen; im Glauben, daß die Stärkung der Beziehungen der Freund- schaft, guter Nachbarschaft und Kooperation zum gegensei- tigen Nutzen, die tiefe historische Wurzeln haben, dem grundlegenden Interesse der Nationen entspricht und die Sa- che des Friedens und der Sicherheit fördert; im Bewußtsein ihrer Verantwortung für die Erhaltung des inneren Friedens und der Harmonie der Volksgruppen; in Loyalität gegenüber den Zielen und Prinzipien der Ver- einbarung über die Schaffung der Gemeinschaft Unabhängi- ger Staaten; folgende Erklärung ab: Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Gemein- schaft wird gestaltet gemäß dem Grundsatz der Gleichberechti- gung mit Hilfe koordinierender Institutionen, die auf paritäti- scher Grundlage gebildet sind und gemäß den Regeln tätig werden, die die Gemeinschaft - die weder ein Staat noch ein Su- perstaatsgebilde ist - vereinbart hat. Um strategische Stabilität und Sicherheit auf internatio- naler Ebene sicherzustellen, bleibt das gemeinsame Kom- mando über die militärisch-strategischen Streitkräfte und eine singuläre Kontrolle für die Atomwaffen erhalten. Die Par- teien respektieren den jeweiligen Wunsch, den Status eines nichtatomaren und (oder) neutralen Staates anzunehmen. Die Gemeinschaft der Unabhängigen Staaten wird mit Zu- stimmung aller Beteiligten offengehalten für Staaten - Mit- glieder der früheren Sowjetunion sowie für andere Staaten, die die Ziele und Prinzipien der Gemeinschaft teilen und sich ihr anschließen wollen. Bekräftigt wird die unverbrüchliche Verpflichtung zur Kooperation bei der Herausbildung und Entwicklung eines ge- meinsamen Wirtschaftsraumes sowie europäischer und eurasi- scher Märkte. Mit der Schaffung der Gemeinschaft Unabhängiger Staa- ten hört die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf zu existieren. Die Mitglieder der Gemeinschaft garantieren gemäß den verfassungsmäßigen Vorschriften die Erfüllung der interna- tionalen Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen und Ver- einbarungen der früheren UdSSR ergeben. Die Mitglied- staaten der Gemeinschaft sagen zu, die Prinzipien dieser Erklä- rung strikt zu befolgen. Alma Ata, 21. Dezember 1991.
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