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1993-12-10




Europäischer Rat in Brüssel Tagung der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union am 10. und 11. Dezember 1993

Schlußfolgerungen des Vorsitzes

Einleitung

Die Staats- und Regierungschefs waren bei ihrer ersten Begeg-
nung nach Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische
Union von dem Willen bestimmt, die durch diesen Vertrag
gebotenen neuen Möglichkeiten unverzüglich voll zu nutzen,
um die Probleme der Stunde anzugehen und der Union einen
weiteren Impuls zu geben.

Der Europäische Rat hat sich vor allem mit der wirtschaft-
lichen Lage und der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit befaßt.  
Im Lichte des von Herrn Delors vorgelegten Weißbuchs hat er
einen kurz- und mittelfristigen Aktionsplan festgelegt, dessen
Durchführung er selbst verfolgen wird.

Sodann hat der Europäische Rat einen ersten Aktionsplan für
den Bereich Justiz und Inneres angenommen, der in Zukunft
noch zu verstärken sein wird, da die Zusammenarbeit in
diesem Bereich für die Gewährleistung der Sicherheit der
Bürger von herausragender Bedeutung ist.

Im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik hat der Euro-
päische Rat insbesondere eine erste Aktion der Präventivdiplo-
matie eingeleitet, indem er beschlossen hat, daß die Euro-
päische Union im Frühjahr 1994 eine Konferenz einberufen
wird, auf der ein Stabilitätspakt für die mittel- und osteuro-
päischen Länder ins Leben gerufen werden soll.

Schließlich hat der Europäische Rat eine Reihe von Beschlüs-
sen zur Umsetzung des Unionsvertrags und der Schlußfolge-
rungen seiner Tagung vom Oktober gefaßt.



Den Erörterungen im Europäischen Rat ging ein Gedanken-
austausch mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments,
Herrn Klepsch, über die wichtigsten Themen der Tagesord-
nung voraus.



1.   WACHSTUM, WETTBEWERBSFÄHIGKEIT
     UND BESCHÄFTIGUNG

A.   Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Aktionsplan

Die gegenwärtige hohe Arbeitslosigkeit mit allen ihren direk-
ten und indirekten Auswirkungen gefährdet den Zusammen-
halt unserer Gesellschaft.

Es gibt kein Allheilmittel gegen die Arbeitslosigkeit.  Aber es
darf auch keine Resignation aufkommen.  Wir müssen handeln,
und unsere Antwort wird um so wirksamer sein, als es sich um
eine gemeinsame Antwort handeln wird.  Ebenso wie nach der
Annahme der Einheitlichen Akte müssen nun alle Kräfte
mobilisiert werden, um zu gewährleisten, daß die Gemein-
schaft eine neue Phase des Wohlstands erlebt.

Das Thema Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Bekämp-
fung der Arbeitslosigkeit stand in der letzten Zeit bei allen
Tagungen des Europäischen Rates auf der Tagesordnung.  In
Edinburgh wurde als Ergebnis der Beratungen eine euro-
päische Wachstumsinitiative lanciert, die in Kopenhagen und
Brüssel weiter ausgebaut wurde.

Das Ausmaß der Krise und die für alle Mitgliedstaaten be-
stehenden Schwierigkeiten bei der Verbesserung der Beschäf-
tigungslage machen es erforderlich, daß die bisherigen Bemü-
hungen verstärkt und mehr auf die strukturellen Aspekte
ausgerichtet werden.

Präsident Delors hat als erster in Kopenhagen nachdrücklich
betont, daß es dringend umfassender Überlegungen über die
Gründe der gegenwärtigen Krise und die möglichen Maßnah-
men zu deren Überwindung bedarf. Das Ergebnis dieser Über-
legungen ist nun Gegenstand des von der Kommission aus-
gearbeiteten "Weißbuchs über die mittelfristige Strategie für
Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung".  Der
Europäische Rat ist der Ansicht, daß dieses Dokument, dessen
Qualität er hervorgehoben hat und das er seinen Beratungen
zugrunde gelegt hat, eine klare Analyse der derzeitigen wirt-
schaftlichen und sozialen Lage in der Union enthält und einen
Bezugsrahmen für die künftigen Beratungen darstellt.

Der Europäische Rat hat auf dieser Grundlage beschlossen,
einen Aktionsplan in Form konkreter Maßnahmen auf der
Ebene der Union und der Mitgliedstaaten durchzuführen,

mit dem kurzfristig eine Trendwende eingeleitet und bis zum
Ende des Jahrhunderts die Zahl der Arbeitslosen, die heute
mit 17 Millionen unannehmbar hoch ist, erheblich verringert
werden soll.

Dieser Aktionsplan enthält:

- einen allgemeinen Rahmen für die Beschäftigungspolitik
auf der Ebene der Mitgliedstaaten;

-    spezifische Begleitmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene;

-    ein Follow-up-Verfahren.

Der Aktionsplan zielt vor allem darauf ab, daß die europäische
Wirtschaft in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird.  Sie
muß neuen Anforderungen gerecht werden.  Außerdem muß
sie sich einer Welt anpassen, die einen beispiellosen Wandel
der Produktionssysteme, der Arbeitsorganisation und des Kon-
sumverhaltens erfährt.

Für den Aktionsplan gelten vier Voraussetzungen:

i) Eine gesunde Wirtschaft

Allein eine stabile und kohärente Wirtschafts- und Währungs-
politik mit dem Ziel einer niedrigen Inflationsrate und einer
kontrollierten Entwicklung der öffentlichen Ausgaben kann zu
dem schrittweisen Rückgang der Zinssätze führen, der für eine
wirksame Abstützung des Wiederaufschwungs und der Inve-
stitionen notwendig ist.  Daneben sind stabile Wechselkurse
von wesentlicher Bedeutung für eine volle Nutzung der Mög-
lichkeiten des Binnenmarkts.  In diesem Rahmen hat der Euro-
päische Rat gemäß Artikel 103 des Vertrags den vom Rat
(ECOFIN) erstellten Entwurf für die "Grundzüge der Wirt-
schaftspolitik' in den Hauptpunkten gebilligt.  Der Europäi-
sche Rat hat den Rat (ECOFIN) ersucht, den Text auf seiner
Tagung am 13.  Dezember 1993 im Lichte der heutigen Aus-
sprache zu diesem Thema und der entsprechenden Schlußfol-
gerungen zum Weißbuch fertigzustellen.

ii) Eine offene Wirtschaft

Nur ein offenes Welthandelssystem, das in Theorie und Praxis
auf Multilateralität beruht, kann den Wiederaufschwung wirk-
sam absichern.  Dies setzt die Errichtung einer Welthandels-
organisation voraus, die imstande ist, für die Einhaltung der
gemeinsam festgelegten Regeln zu sorgen, unter anderem
indem sie bestimmten Praktiken des unlauteren Wettbewerbs
Einhalt gebietet.

Der Abschluß der GATT-Verhandlungen entsprechend den
Bedingungen, die der Europäische Rat auf seinen Tagungen in
Kopenhagen und in Brüssel festgelegt hat, stellt in diesem
Zusammenhang einen entscheidenden Schritt nach vorne
dar 1).  Diese allgemeine Öffnungsbereitschaft wird sich deut-
lich niederschlagen in den Beziehungen zu den Nachbarlän-
dern der Gemeinschaft im Osten und im Süden.  Gleichzeitig
sind die Vorteile der expandierenden Märkte in anderen Teilen
der Welt zu nutzen.

iii) Eine solidarische Wirtschaft

Die erforderlichen Anpassungen dürfen nicht die Grundlagen
unserer Gesellschaft in Frage stellen, nämlich den wirtschaft-
lichen und sozialen Fortschritt, einen hohen Grad an sozialer
Sicherheit und die stetige Verbesserung der Lebensqualität.  
Solidarität ist zunächst gefordert zwischen den Menschen, die

-------
1) Siehe auch A n l a g e  IV.



Arbeit haben, und jenen, die keine haben; diese Solidarität
kann zum Beispiel darin bestehen, daß ein Teil der Gewinne
aus dem Produktivitätszuwachs vorrangig für Investitionen
und für die Schaffung von Arbeitsplätzen aufgewendet wird,
insbesondere durch eine Politik der Lohnmäßigung.  Darüber
hinaus muß im Rahmen der Solidarität durch eine globale
Vorsorge- und Wiedereingliederungspolitik zur Bekämpfung
der sozialen Ausgrenzung beigetragen werden.  Die Solidarität
muß auch zwischen den Regionen im Rahmen des wirtschaft-
lichen und sozialen Zusammenhalts zum Tragen kommen.

iv)  Eine angesichts der zunehmenden Bedeutung der lokalen

Ebene stärker dezentralisierte Wirtschaft; die Wirtschaft muß
sich den durch die neuen Technologien eröffneten Möglich-
keiten anpassen und das bei den kleinen und mittleren Unter-
nehmen vorhandene Potential für die Schaffung von Arbeits-
plätzen besser als bisher nutzen.


B.   Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene -
     Allgemeiner Rahmen

Auf Grund der institutionellen, gesetzgeberischen oder ver-
tragsrechtlichen Besonderheitenjedes Mitgliedstaats muß sich
die Tätigkeit der Gemeinschaft darauf konzentrieren, Ziele
festzulegen; es bleibt dann den Mitgliedstaaten überlassen,
innerhalb eines gemeinsam festgelegten allgemeinen Rahmens
die für ihre jeweilige Lage am besten geeigneten Mittel zu
wählen.  In diesem Sinne ist der Europäische Rat der Auffas-
sung, daß sich die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, die
Kapazitäten der europäischen Wirtschaft zur Schaffung von
Arbeitsplätzen weiter auszubauen, von den Vorschlägen des
Weißbuchs der Kommission leiten lassen sollten.  Folgenden
Maßnahmen müßte das besondere Augenmerk der Mitglied-
staaten gelten:

- Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungssysteme.  Ins-
besondere wird die Weiterbildung als Mittel zur ständigen
Anpassung der Qualifikationen an die Erfordernisse der
Wettbewerbsfähigkeit und der Bekämpfung der Arbeits-
losigkeit erleichtert;

- Verbesserung der Flexibilität innerhalb der Unternehmen
und auf dem Arbeitsmarkt durch Beseitigung allzu starrer
Vorschriften und durch verstärkte Mobilität;

- Untersuchung wirtschaftlich sinnvoller neuer Formen der
Arbeitsorganisation in den Untemehmen; diese Maßnahmen
sollen nicht auf eine allgemeine Umverteilung der Arbeit,
sondem auf innerbetriebliche Anpassungen abstellen, die
mit der Produktivitätssteigerung vereinbar sind;

- gezielte Senkungen der Lohnnebenkosten (gesetzlich vor-
geschriebene Abgaben), insbesondere der Nebenkosten für
minderqualifizierte Arbeitskräfte, um ein besseres Gleich-
gewicht zwischen den Kosten der verschiedenen Produk-
tionsfaktoren zu erreichen; die Mindereinnahmen bei den
Sozialabgaben könnten, im allgemeinen Kontext einer Sta-
bilisierung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben und
einer Verminderung der Steuerlast, unter anderem durch
- möglicherweise umweltpolitische - steuerliche Maßnahmen
kompensiert werden;

- bessere Verwendung der für die Bekämpfung der Arbeits-
losigkeit aufgewendeten öffentlichen Mittel dank einer akti-
veren Politik der Information, Motivation und Beratung der
Arbeitslosen, wozu öffentliche oder private spezialisierte
Einrichtungen heranzuziehen sind;

- Sondermaßnahmen für Jugendliche, die ohne geeignete
Qualifikationen aus dem Schulsystem ausscheiden;

- Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der
Befriedigung neuer Bedürfnisse, die mit Lebensqualität und
Umweltschutz verknüpft sind.

Der so definierte gemeinsame Rahmen wird für die einzelnen
Politiken der Mitgliedstaaten als Bezugspunkt dienen.  Der Rat
wird diese Politiken regelmäßig prüfen, um ihre Ergebnisse zu
analysieren und daraus Lehren für die Fortführung der Maß-
nahmen zu ziehen.


C.   Gezielte Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene

1.   Optimale Nutzung des Binnenmarktes

Die Existenz eines großen, exportorientierten Binnenmarktes
stellt einen wichtigen Vorteil der europäischen Wirtschaft dar,
der in vollem Umfang genutzt werden muß.  Zu diesem Zweck
sind Anstrengungen in vier Bereichen vonnöten:

- Die vollständige Umsetzung der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften in innerstaatliches Recht muß so rasch
wie möglich abgeschlossen werden.

- Die Vorschriften müssen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip
vereinfacht und von Ballast befreit werden, und es muß
gewährleistet werden, daß die innerstaatlichen und die
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften miteinander in Ein-
klang stehen.

- Die Entwicklung in Richtung auf eine dezentralisierte
Wirtschaft, die durch die neuen Informationstechnologien
ermöglicht worden ist, muß gefördert werden, und zwar
insbesondere durch die Schaffung günstiger steuerlicher,
administrativer und finanzieller Rahmenbedingungen für
die kleinen und mittleren Untemehmen, die einen der dyna-
mischsten Wirtschaftsfaktoren der Gemeinschaft darstellen.  
Der Europäische Rat fordert die Kommission auf, zu unter-
suchen, wie dieses Ziel erreicht werden kann, und beispiels-
weise die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der
Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
Beschäftigung zu durchleuchten.  Ferner ersucht der Euro-
päische Rat den Rat (ECOFIN), noch vor Jahresende das auf
den Tagungen des Europäischen Rates von Kopenhagen
und Brüssel beschlossene Zinssubventionssystem zugunsten
der KMU zu verabschieden.

- Die Wettbewerbsregeln und die Kontrolle der staatlichen
Beihilfen sind rigoros anzuwenden.

- Die Effizienz des Kapitalmarkts ist zu verbessern, damit das
Sparaufkommen eher in beschäftigungswirksame Anlage-
Investitionen fließt.

Der Europäische Rat ersucht den Rat und die Kommission,
ihre Arbeit im Lichte dieser Leitlinien sowie der Arbeitsunter-
lage der Kommission "Für ein strategisches Programm zur
Verwaltung und Weiterführung des Binnenmarktes" fortzu-
setzen.  Die Prüfung des Jahresberichtes der Kommission über
das Funktionieren des Binnenmarktes wird Teil des Follow-up
des Aktionsplans für die Beschäftigung sein.


2.   Transeuropäische Netze in den Bereichen
     Verkehr und Energie

Die beschleunigte Schaffung der transeuropäischen Netze
(siehe Entwicklungsschwerpunkt II des Weißbuchs) wird es
ermöglichen, mehrere für die Entwicklung der Gemeinschaft
wesentliche Ziele zu verfolgen: das wirksame Funktionieren
des Binnenmarktes, die Stärkung der wirtschaftlichen Wett-
bewerbsfähigkeit, die Raumordnung, die Intensivierung der
Beziehungen zu den Ländem Osteuropas und des Mittelmeer-
raums sowie das Wohl der Bürger, die in den Genuß schnel-
lerer und sichererer Verkehrsmittel gelangen können.

Der Europäische Rat ersucht deshalb den Rat, die neuen
Möglichkeiten des Vertrags (Artikel 129 b), in dem die Auf-
gaben der Gemeinschaft in diesem Bereich und das ihr zur
Verfügung stehende Instrumentarium festgelegt sind, rasch
und in vollem Umfang zu nutzen.

In der ersten Phase werden Leitschemata festgelegt; diese
Schemata gibt es bereits für die Hochgeschwindigkeitszüge,
den kombinierten Verkehr, die Straßen und die Wasserwege.  
Der Europäische Rat ersucht das Parlament und den Rat, die
Verfahren zu beschleunigen, damit die noch ausstehenden
Leitschemata (klassische Eisenbahninfrastruktur, Flughafen-
infrastruktur, Hafeninfrastruktur, Elektrizität, Gas) vor dem
1. Juli 1994 im Hinblick auf die Ermittlung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse angenommen werden können.  Die
Leistungsfähigkeit der Verkehrsnetze wird durch eine Verbes-
serung des Kabotagesystems optimiert werden.

Im übrigen wird mit diesen Netzen ein Beitrag zum Umwelt-
schutz geleistet, und zwar beispielsweise durch den Einsatz
des kombinierten Verkehrs, der eine Entlastung der Straße
durch stärkere Inanspruchnahme des umweltverträglicheren
Eisenbahnverkehrs ermöglicht.

Ferner sind Arbeiten zur Verbesserung der Sicherheit der
Kernkraftwerke in den Ostländern notwendig.

Zugleich ersucht der Europäische Rat die Mitgliedstaaten,
möglichst rasch Investitionsprogramme auszuarbeiten, die sich
in den durch die Netze vorgegebenen Rahmen einfügen.  Bei
diesen Programmen sollten Fazilitäten für diejenigen Struktu-
ren eingeräumt werden, bei denen privates Kapital eingesetzt
wird, und die vorrangigen Vorhaben ermittelt werden, die
rasch durchgeführt werden könnten.

Generell müssen die Auswahl- und Beschlußfassungsverfah-
ren rasch und efizient abgewickelt werden, damit die konkrete
Durchführung vor Ort schnell erfolgen kann.

Damit die Infrastrukturprogramme effizient, kohärent und
rasch durchgeführt werden können, nimmt die Kommission
mit Unterstützung einer Gruppe von persönlichen Beauftragten
der Regierungschefs eine Stimulierungs- und Koordinierungs-
Aufgabe wahr.  Bei den in die Zuständigkeit des Rates
(ECOFIN) fallenden Aspekten kommt sie dieser Aufgabe in
Zusammenarbeit mit diesem nach.


3. Infrastrukturen im Bereich der Information

Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien
(siehe Entwicklungsschwerpunkt I des Weißbuchs) bringen
tiefgreifende Veränderungen der Produktionsstrukturen und
-verfahren mit sich.  Für Europa ist es von wesentlicher Be-
deutung, sich dieser Entwicklung rasch anzupassen und deren
Auswirkungen in den Griff zu bekommen.  Die Volkswirt-
schaften, denen es zuerst gelingt, diesen Wandel zu vollziehen,
werden einen erheblichen Wettbewerbsvorteil haben.

Dementsprechend wünscht der Europäische Rat, daß eine
Gruppe aus vorn Rat und der Kommission benannten Per-
sönlichkeiten, welche beanspruchen können, alle betroffenen
Industriezweige der Union sowie die Benutzer und die Ver-
braucher zu vertreten, für seine nächste Tagung einen Bericht
über die konkreten Maßnahmen erstellt; die in diesem Bereich
von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Betracht zu
ziehen sind.  In diesem Bericht sollten folgende Aspekte be-
handelt werden:

- Entwicklung und Interoperabilität der Netze zur Erleichte-
rung des Informationsflusses;

- transeuropäische Basisdienste (Datenbanken, elektronische
Post, interaktive Videodienste....

- neue Anwendungen.

Auf der Grundlage dieses Berichts wird der Rat ein operatives
Programm aufstellen, in dem die genauen Einzelheiten der
Maßnahmen und die dafür erforderlichen Mittel festgelegt
werden.


4.   Finanzierung der Netze in den Bereichen
     Energie, Verkehr und Umwelt
     sowie der Infrastrukturen im Bereich der Information

Was die Finanzierung anbelangt, so ist es die Hauptaufgabe
der Gemeinschaft, durch die Verringerung der finanziellen
Risiken dafür zu sorgen, daß die privaten Investoren sich
stärker bei den Vorhaben von europäischem Interesse, das
heißt wirtschaftlich gesunden und rentablen Projekten, enga-
gieren.  Die entscheidende Rolle der privaten Investoren wird
von der Gemeinschaft nach den folgenden Modalitäten unter-
stützt.  Während der nächsten sechs Jahre wird im Rahmen der
in Edinburgh festgelegten finanziellen Vorausschau wie folgt
verfahren:

- Aus dem Gemeinschaftshaushalt werden jährlich ungefähr
5 Milliarden ECU bereitgestellt, und zwar aus der Hauhalts-
linie "Netze", den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und
den Mitteln für Forschung und Entwicklung.

- Ein Beitrag in Höhe von 7 Milliarden ECU in Form von
Darlehen und Bürgschaften wird von der Europäischen
Investitionsbank im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit sowie
vom Europäischen Investitionsfonds geleistet.

- Erforderlichenfalls wird für eine zusätzliche Finanzierung
gesorgt, um sicherzustellen, daß den vorrangigen Vorhaben
keine finanziellen Hindernisse entgegenstehen, die ihre
Durchführung in Frage stellen könnten.  Im Hinblick darauf
hat der Europäische Rat den Rat (ECOFIN) ersucht, zusam-
men mit der Kommission und der EIB zu prüfen, wie
jährlich bis zu 8 Milliarden ECU zusätzlich an Darlehen für
die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Netze befaßten
Unternehmen bereitgestellt werden können.  Die damit ge-
schaffene Möglichkeit darf weder ein Hindernis für die
Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine Verringerung der
Staatsverschuldung sein, noch die Stabilität der Kapital-
märkte beeinträchtigen.

5. Rahmenprogrammfür die Forschung 1994 bis 1998

Die Durchführung eines ehrgeizigen und zielgerichteten Rah-
menprogramms für die Forschung stellt einen wichtigen Bei-
trag zu den Bemühungen um eine wirtschaftliche Wiederbele-
bung dar, dies gilt insbesondere in Bereichen wie dem der
Informationstechnologie, deren Bedeutung bereits an anderer
Stelle hervorgehoben worden ist.  Der Europäische Rat ist der
Ansicht, daß die Mittelausstattung des Rahmenprogramms für
die Forschung insgesamt mindestens 12 Milliarden ECU be-
tragen sollte, zu denen noch eine im weiteren Verlauf freizu-
gebende Reserve in Höhe von 1 Milliarde ECU hinzukommen
könnte.


6. Sozialer Dialog

Der Erfolg des Aktionsplans setzt die Mitwirkung aller voraus,
damit der soziale Zusammenhalt gewahrt wird; dies wird leich-
ter erreicht, wenn auf allen geeigneten Ebenen ein sozialer
Dialog über die Ziele und die einzusetzenden Mittel geführt
wird.  In diesem Zusammenhang ersucht der Europäische Rat
die Kommission, ihre Bemühungen um Stimulierung des so-
zialen Dialogs fortzusetzen und von den neuen Möglichkeiten,
die der Unionsvertrag bietet, unter Beachtung des ihm bei-
gefügten Protokolls umfassend Gebrauch zu machen, und
wünscht, daß die Sozialpartner darauf konstruktiv reagieren.

D. Follow-up -Verfahren

Jedes Jahr - erstmals im Dezember 1994 - wird der Euro-
päische Rat Bilanz über die Ergebnisse des Aktionsplans
ziehen und bei dieser Gelegenheit die Maßnahmen treffen, die
er zur Erreichung der von ihm festgelegten Ziele für erforder-
lich hält.

Der Europäische Rat wird auf der Grundlage folgender Unter-
lagen beraten:

- zusammenfassender Bericht der Kommission, gegebenen-
falls mit neuen Vorschlägen; in diesem Zusammenhang
fordert der Europäische Rat die Kommission insbesondere
auf, die Frage der unerschlossenen Reserven neuer Beschäf-
tigungsmöglichkeiten zu prüfen;

- Bericht des Rates über die Lehren aus der Beschäftigungs-
politik der einzelnen Mitgliedstaaten nach dem unter Buch-
stabe B vorgesehenen Verfahren, gegebenenfalls mit Vor-
schlägen für neue Orientierungen;

- Jahresbericht des Rates (ECOFIN) über die Umsetzung der
Grundzüge der Wirtschaftspolitik;

- Jahresbericht der Kommission über das Funktionieren des
Binnenmarktes;

-  Bilanz der Kommission über den Stand der transeuro-
päischen Infrastrukturnetze in den Bereichen Verkehr
und Energie sowie über die Durchführung des operativen
Programms im Bereich Informationsinfrastruktur.


II. ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ UND INNERES

Der Europäische Rat ist entschlossen, die neuen Möglich-
keiten des Unionsvertrags in diesem für das tägliche Leben der
Bürger besonders sensiblen Bereich, der sowohl die Freizügig-
keit als auch die Sicherheit der Bürger berüte, voll und ganz
auszuschöpfen.

Er hat die ersten Arbeiten in diesem Bereich zur Kenntnis
genommen und unter Berücksichtigung des Vorbehalts eines
Mitgliedstaats zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion
im Asylbereich dem vom Rat ausgearbeiteten Aktionsplan
zugestimmt.

Es wurde über folgende Punkte Einvemehmen erzielt:

- sofortige Aufnahme der Arbeit der Europol-Drogenstelle
und Abschluß des Europol-Übereinkommens vor Oktober
1994. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei den Daten-
schutzbestimmungen zu schenken;

- Anwendung einer globalen Strategie bei der Drogenbe-
kämpfung, einschließlich wirksamer Maßnahmen gegen die
Geldwäsche und der Zusammenarbeit mit Drittländern, die
im Kampf gegen die Hersteller unerlaubter Drogen und
gegen den internationalen Drogenhandel stehen. Der Rat
wird in diesem Zusammenhang die Möglichkeit prüfen, die
Geltungsdauer der gegenwärtigen Zollpräferenzen für die
Andenländer zu verlängern;

-  Erstellung einer gemeinsamen Liste der Drittländer, für
deren Staatsangehörige Visumzwang gilt;

-  Ausbau der justitiellen Zusammenarbeit, insbesondere in
den Bereichen Auslieferung und Bekämpfung der organi-
sierten internationalen Kriminalität;

-  Nutzung der Möglichkeiten, die durch eine bessere Koordi-
nierung zwischen der Politik im Bereich Justiz und Inneres
und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ge-
boten werden, insbesondere auf dem Gebiet der Rücküber-
nahme von illegalen Einwanderern durch Drittländer.

Im Asylbereich hält der Europäische Rat eine enge und auf
gegenseitigem Vertrauen beruhende Zusammenarbeit zwi-
schen den Mitgliedstaaten für erforderlich. Er ersucht den Rat,
zu prüfen, welche Konsequenzen in diesem Bereich in den
einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Angehörigen der
anderen Mitgliedstaaten zu ziehen sind.  Er stellt fest, daß die
Durchführung einer gemeinsamen Maßnahme im Asylbereich

- zur Förderung einer weiteren Annäherung der Politik der
einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich des Prü-
fungsverfahrens für Asylanträge - eng mit dieser Frage ver-
knüpft ist.

Der Europäische Rat betont, daß der Aktionsplan nur einen
ersten Schritt darstellt.  Er erwartet, daß der Rat nun nach
Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union rasch
weitere konkrete Maßnahmen beschließt, insbesondere zur
Bekämpfung des Drogenhandels und der organisierten Kri-
minalität, darmit die Erwartungen der Gesellschaft und der
Bürger unserer Staaten erfüllt werden.  Er ersucht den Rat
(Justiz und Inneres), jährlich und erstmals Ende 1994 einen
Bericht über diese Maßnahmen zu erstellen.


III.  AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Stabilitätspakt

Der Plan für einen Stabilitätspakt soll der Präventivdiplomatie
im Rahmen der GASP dienen; Länder, in denen es bereits
Konflikte gibt, sind dementsprechend nicht angesprochen.  Der
Plan richtet sich zunächst an diejenigen mittel- und osteuropäi-
schen Länder, bei denen die Aussicht besteht, daß sie Mitglie-
der der Europäischen Union werden und mit denen die Union
Abkommen geschlossen hat oder aushandelt.  Ziel der Initiati-
ve ist es, zur Stabilität beizutragen, und zwar dadurch, daß
Spannungen und potentiellen Konflikten in Europa vorgebeugt
und die Herstellung gutnachbarlicher Beziehungen gefördert
wird und die Länder angespornt werden, ihre Grenzen zu
konsolidieren sowie die Probleme in bezug auf nationale
Minderheiten zu regeln.

Der Europäische Rat hat von einem Bericht des Rates Kennt-
nis genommen, in dem die Ziele und Modalitäten der geplan-
ten Initiative dargelegt werden (siehe  A n l a g e   I).  Er hat
beschlossen, den diplomatischen Prozeß einzuleiten, der zum
Abschluß eines Paktes für Stabilität in Europa führen soll.

Er ersucht den Rat, diese Initiative zu einer gemeinsamen
Aktion gemäß dem Vertrag über die Europäische Union aus-
zugestalten.

Die Europäische Union wir im April 1994 in Paris eine
Eröffnungskonferenz einberufen, zur Teilnahme daran wird
sie die von der Initiative hauptsächlich betroffenen Länder, die
unmittelbaren Nachbarländer der hauptsächlich betroffenen
Länder, die Staaten, von denen ein besonderer Beitrag zur
Umsetzung der Initiative erwartet werden kann, die auf Grund
ihrer Verteidigungsverpflichtungen an Stabilität in Europa
interessierten Länder, die Länder, mit denen die Union Asso-
ziierungsabkommen geschlossen hat (Albanien, Belarus,
Bulgarien, Estland, Finnland, Heiliger Stuhl, Island, Kanada,
Lettland, Litauen, Malta, Moldau, Norwegen, Österreich,
Polen, Rumänien, Rußland, Schweden, Schweiz, Slowakei,
Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn,
Vereinigte Staaten, Zypern) und die Vertreter der für die
Initiative relevanten internationalen Organisationen (KSZE,
Europarat, WEU, NATO und Vereinte Nationen) einladen.  
Diese Länder und Organisationen wären bereit, sich der Kon-
zeption der Konferenz anzuschließen und die Modalitäten zu
akzeptieren, die die Union nach förmlichen Konsultationen für
ihre Ausrichtung festlegen wird.  Ferner würden die übrigen
Teilnehmerstaaten der KSZE, die diese Konzeption und die
Modalitäten akzeptieren, als Beobachter eingeladen.  Zur Vor-
bereitung der Konferenz finden Konsultationen mit allen
betroffenen Ländern statt.


Ehemaliges Jugoslawien

Der Europäische Rat hat die Erklärung in   A n l a g e  Il an-
genommen.


Friedensprozeß im Nahen Osten:
gemeinsamer Aktionsrahmen

Die Europäische Union wird den Friedensprozeß im Nahen
Osten im Hinblick auf einen gerechten, dauerhaften und um-
fassenden Frieden in der Region weiter unterstützen.  Die
gegenseitige Anerkennung Israels und der PLO sowie die
Grundsatzerklärung stellen einen wichtigen ersten Schritt dar.

Die Union bekräftigt zu diesem Zweck ihre auf der Sonder-
tagung des Europäischen Rates vom 29.  Oktober erklärte
Absicht, den Friedensprozeß durch die Mobilisierung der
politischen, wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen der
Union in Form einer gemeinsamen Aktion und einer Prüfung
entsprechender Vorschläge der Kommission zu fördern.  Der
Europäische Rat hat festgestellt, daß sich folgende Bereiche
für die Durchführung von Initiativen nach den entsprechenden
Verfahren eignen:

- Beteiligung an internationalen Vereinbarungen zur Unter-
stützung einer Friedensregelung im Rahmen des in Madrid
eingeleiteten Prozesses;

- Stärkung des Demokratisierungsprozesses, auch - sofern
gewünscht - durch eine Unterstützung bei der Vorbereitung
und der Beobachtung der vorgesehenen Wahlen in den
autonomen palästinensischen Gebieten;

- Festigung des Friedens durch die Schaffung einer regiona-
len Zusammenarbeit.  Die Union wird sich bei ihren Bemü-
hungen um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung
und regionalen Sicherheit im Nahen Osten insbesondere der

multilateralen Arbeitsgruppen über regionale wirtschaft-
liche Entwicklung sowie über Rüstungskontrolle und regio-
nale Sicherheit bedienen.

- Unterstützung der nach der Vereinbarung zwischen Israel
und der PLO einzurichtenden palästinensischen Interims-
Selbstverwaltung durch rasche, wirksame und transparente
Umsetzung der Hilfsprogramme der Europäischen Union
für die Entwicklung der besetzten Gebiete in enger Konsul-
tation mit den Palästinensern.  Als größter Geber finanzieller
Hilfen für die besetzten Gebiete wird die Europäische
Union eine entscheidende Funktion in der Ad-hoc-Ver-
bindungsgruppe mit dem Ziel übemehmen, ihre Hilfspro-
gramme so eng wie möglich mit den Programmen anderer
Geber in dieser Region abzustimmen;

- Hilfe für die anderen Teilnehmer an den bilateralen Ver-
handlungen im Rahmen der bestehenden Leitlinien nach
Maßgabe der wesentlichen Fortschritte, die sie in Richtung
auf den Frieden erzielen;

- Weiterverfolgung der Aktionen in bezug auf die vertrauens-
bildenden Maßnahmen, die den Beteiligten in der Region
vorgeschlagen wurden;

- Nutzung des Einflusses der Europäischen Union mit dem
Ziel, alle Seiten dazu zu veranlassen, den Friedensprozeß
voll zu unterstützen.

Der Europäische Rat unterstützt den Vorschlag zur Abhaltung
einer internationalen Unternehmerkonferenz zu Infrastruktur-
vorhaben für die Nahostregion.



Beziehungen zu Israel

Der Abschluß eines neuen Abkommens mit Israel ist ein
wichtiges Element für den Ausbau der Zusammenarbeit zwi-
schen der Europäischen Union und dem Nahen Osten.

Der Europäische Rat hat mit Genugtuung die Fortschritte zur
Kenntnis genommen, die im Anschluß an die Empfehlung der
Kommission vom 28.  September 1993 für die Aushandlung
dieses Abkommens bereits erzielt worden sind.  Er billigt die
Hauptbestandteile der Verhandlungsrichtlinien und möchte,
daß die Verhandlungen Anfang 1994 aufgenommen und so
rasch wie möglich zum Abschluß gebracht werden.



IV.  DURCHFÜHRUNG DES UNIONSVERTRAGS

1. Wirtschafts- und Währungsunion

Die Staats- und Regierungschefs haben beschlossen, Baron
Alexandre Lamfalussy mit Wirkung vom 1. Januar 1994 für
einen Zeitraum von drei Jahren zum Präsidenten des Euro-
päischen Währungsinstituts zu ernennen.

Das Europäische Währungsinstitut wird eine wichtige Auf-
gabe bei der Stärkung der Mechanismen zur Koordinierung
der Geldpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie bei der
Überwachung des Europäischen Währungssystems zu erfüllen
haben.

Der Europäische Rat stellt allgemein mit Befriedigung fest,
daß alle Bedingungen erfüllt sind, um zum vereinbarten Zeit-
punkt, das heißt am 1. Januar 1994, tatsächlich zur zweiten
Stufe der WWU übergehen zu können.


2. Subsidiarität

Der Europäische Rat hat den Bericht der Kommission über die
Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften an das Subsidia-
ritätsprinzip zur Kenntnis genommen und daran erinnert, daß
die am 25.  Oktober zwischen dem Rat, dem Parlament und der
Kommission geschlossene interinstitutionelle Vereinbarung
bereits von dem entschlossenen Vorgehen der drei Organe in
diesem Bereich zeugt.

Der Europäische Rat hat mit Befriedigung zur Kenntnis ge-
nommen, daß die Kommission entsprechend den auf den
Tagungen des Europäischen Rates in Lissabon und Edinburgh
eingegangenen Verpflichtungen eine Reihe von Vorschlägen
zurückzieht und daß sie vorschlägt, einige geltende Rechtsakte
aufzuheben und andere zu vereinfachen bzw. umzugestalten.

Der Europäische Rat wünscht, daß die Kommission diesbe-
züglich rasch förmliche Vorschläge unterbreitet, die so rasch
wie möglich angenommen werden sollten.  Er hat die Bedeu-
tung dieser Entlastungs- und Vereinfachungsmaßnahmen für
die Wirtschaftskreise und insbesondere für die kleinen und
mittleren Unternehmen hervorgehoben.

Außerdem hat der Europäische Rat die Kommission ersucht,
auf die bisher noch nicht berücksichtigten Anregungen der
Mitgliedstaaten einzugehen und regelmäßig über die An-
wendung des Subsidiaritätsprinzips Bericht zu erstatten.  Der
nächste Bericht der Kommission zu diesem Thema ist im
Dezember 1994 vorzulegen.



3.   Stellung der beitretenden Länder
     in den Institutionen der Union

Der Europäische Rat hat den Standpunkt der Union hinsicht-
lich der Stellung der beitretenden Länder in den Institutionen
festgelegt (vgl.  A n l a g e   III); er ersucht den Rat (Allgemeine
Angelegenheiten), im Rahmen der abschließenden Beitritts-
verhandlungen diesen Beschluß durch die Festlegung der
Mindeststimmenzahl für die qualifizierte Mehrheit bei Ab-
stimmungen im Rat zu ergänzen.




Anlage I

Stabilitätspakt - Zusammenfassender Bericht

1.    Einleitung

1. 1.     Die Staats- und Regierungschefs haben am 21. und
          22. Juni 1993 in Kopenhagen die Auffassung vertreten,
          daß eine Initiative im Hinblick auf einen Stabilitäts-
          pakt für Europa angezeigt ist, und beschlossen, diese
          im Dezember an Hand eines Berichts der Minister zu
          prüfen.

1.2.      Zu diesem Zweck hat der Rat am 4. Oktober ein erstes
          Dokument angenommen und beschlossen, hierüber in-
          formelle Konsultationen mit den an der Initiative interes-
          siezten Ländern zu führen.

1.3.      Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 29.  Ok-
          tober 1993 erklärt, daß der Stabilitätspakt, mit dem die
          Minderheitenfrage geregelt und die Unverletzlichkeit der
          Grenzen in höherem Maße gewährleistet werden soll,
          eine Schlüsselrolle in einer gemeinsamen Aktion zur
          Förderung der Stabilität, zur Stärkung des demokrati-
          schen Prozesses und zum Ausbau der regionalen Zusam-
          menarbeit in Mittel- und Osteuropa spielen wird.

1.4.      Dieser zusammenfassende Bericht enthält das Ergebnis
          der Konsultationen sowie Vorschläge für den Europäi-
          schen Rat zur konkreten Umsetzung dieser Leitlinien.  Er
          enthält ferner eine Anlage, in der die etwaigen Modalitä-
          ten dargelegt werden.

2.        Das Vorhaben

2.1.      Ziel des Vorhabens ist es, durch die Verhütung von
          möglichen Spannungen und Konflikten in Europa zur
          Stabilität beizutragen; Länder, in denen es bereits offene
          Konflikte gibt, sind nicht angesprochen; gutnachbarliche
          Beziehungen sollen gefördert und die Länder dazu be-
          wogen werden, ihre Grenzen zu konsolidieren und die
          sich im Zusammenhang mit den nationalen Minderheiten
          stellenden Probleme zu regeln; zu diesem Zweck wird
          eine Präventivdiplomatie eingeleitet, in der die Europäi-
          sche Union eine aktive Rolle als Katalysator spielen soll;
          ferner soll im Rahmen dieses Vorhabens die Annäherung
          der Länder, die bereits Abkommen mit der Union ge-
          schlossen haben oder solche aushandeln, an die Union
          erleichtert werden.

2.2.      Das Vorhaben wäre so angelegt, daß es in geographi-
          scher Hinsicht offen und ausbaufähig ist, wobei die
          Möglichkeit bestünde, sich in der Anfangsphase zu-
          nächst auf die mittel- und osteuropäischen Länder zu
          konzentrieren, bei denen die Aussicht besteht, daß sie
          Mitglieder der Europäischen Union werden, und bei
          denen die Union am ehesten Gelegenheit hat, auf wirksa-
          mere Weise Einfluß zu nehmen; dies wären vor allem die
          sechs MOEL sowie die drei baltischen Länder.  Das
          Vorhaben hat zum Ziel, die Annäherung dieser Länder
          an die Union und deren Zusammenarbeit mit der Union
          dadurch zu fördern, daß ihnen geholfen wird, die Bedin-
          gungen zu erfüllen, die der Europäische Rat in Kopen-
          hagen genannt hat.  Die Aktion könnte auch auf andere
          Regionen oder Länder ausgedehnt werden.

3.        Gestaltung des Vorhabens

3.1.      Zur Einleitung des Vorhabens würde die Union gegen
          April 1994 in Paris eine Eröffnungskonferenz einberu-
          fen.  Die Union würde folgende Länder beziehungsweise
          Organisationen zur Teilnahme an der Eröffnungskonfe-
          renz einladen: die von der Initiative hauptsächlich betrof-
          fenen Länder, die unmittelbaren Nachbarländer der
          hauptsächlich betroffenen Länder, die Staaten, von de-
          nen ein besonderer Beitrag zur Umsetzung der Initiative
          erwartet werden kann, die aufgrund ihrer Verteidigungs-
          verpflichtungen an Stabilität in Europa interessierten
          Länder, die Länder, mit denen die Union Assoziierungs-
          abkommen geschlossen hat (Albanien, Belarus, Bulga-
          rien, Estland, Finnland, Heiliger Stuhl, Island, Kanada,
          Lettland, Litauen, Malta, Moldau, Norwegen, Österreich,
          Polen, Rumänien, Rußland, Schweden, Schweiz, Slo-
          wakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei,
          Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Zypern) und die
          Vertreter der für die Initiative relevanten internationalen
          Organisationen (KSZE, Europarat, WEU, NATO und
          Vereinte Nationen).  Diese Länder und Organisationen
          wären bereit, sich der Konzeption der Konferenz anzu-
          schließen und die Modalitäten zu akzeptieren, die die
          Union nach förmlichen Konsultationen für ihre Ausrich-
          tung festlegen wird.  Ferner würden die übrigen Teilneh-
          merstaaten der KSZE, die diese Konzeption und die
          Modalitäten akzeptieren, als Beobachter eingeladen.  Zur
          Vorbereitung der Konferenz finden Konsultationen mit
          allen betroffenen Ländem statt.

3.2.      Aufgabe der Eröffnungskonferenz wäre es, Round-
          table-Gespräche zu organisieren, die die bilateralen
          Beratungen begleiten sollen.

3.3.      Vor der Konferenz würden förmliche Konsultationen
          stattfinden, die der Vorbereitung dienen sollen, Im
          wesentlichen ginge es darum, die Art, die Rolle und die
          Funktionsweise der Round-table-Gespräche sowie den
          Teilnehmerkreis, den Beitrag der Teilnehmer und die
          Regeln, nach denen die Konferenz verlaufen soll, fest-
          zulegen.

3.4.      Als Ergebnis des Prozesses wird der Abschluß von
          Abkommen insbesondere zu den Problemen im Zusam-
          menhang mit nationalen Minderheiten und zur Konso-
          lidierung der Grenzen angestrebt, die zusammen mit
          ergänzenden Vereinbarungen die Hauptbestandteile des
          Paktes bilden würden.  Diese ergänzenden Vereinbarun-
          gen würden insbesondere die bestehenden Formen regio-
          naler Zusammenarbeit einbeziehen und den Beitrag der
          Europäischen Union und der mitwirkungswilligen Dritt-
          länder sowie die Rolle des Instrumentariums internatio-
          naler Organisationen definieren.

3.5.      Der Pakt wird sämtliche Abkommen zwischen den Staa-
          ten, die daran beteiligt sind, sowie die ergänzenden
          Vereinbarungen bestätigen; sobald er von allen Beteilig-
          ten gebilligt worden ist, soll er der KSZE, die als Hüterin
          fungieren wird, übermittelt werden.

4.        Die Mittel

4.1.      Ziel des Vorhabens ist die Schaffung gutnachbarlicher
          Beziehungen, die in bestimmten Fällen auf bilateralen
          Abkommen zwischen den hauptsächlich betroffenen
          Ländern beruhen; diese behandeln insbesondere die
          Konsolidierung der Grenzen und die Probleme nüt natio-
          nalen Minderheiten.

4.2.      Das Vorhaben muß den bereits geschlossenen Überein-
          künften sowie den Bemühungen der Staaten um die
          nationalen Minderheiten Rechnung tragen; in seinem
          Rahmen werden flankierende und vertrauensbildende
          Maßnahmen durchgeführt; es baut auf den Grundsätzen
          und dem Instrumentarium der bestehenden Organisatio-
          nen auf und fördert mit der Unterstützung der Union und
          dritter Länder die Zusammenarbeit zwischen Nachbar-
          ländern.

4.3.      Im Rahmen des Vorhabens soll auf die Grundsätze und
          das Instrumentarium der KSZE und des Europarates
          zurückgegriffen werden, wobei Überschneidungen zu
          vermeiden sind und während der Ausarbeitung und Um-

          setzung des Paktes ständig enger Kontakt mit diesen
          Organisationen zu halten ist.

5.        Rolle der Union

5.1.      Die Union wird den Prozeß der Ausarbeitung des Paktes
          aktiv begleiten: Sie ergreift die Initiative zur Einberu-
          fung der Eröffnungskonferenz, sie ermuntert die Par-
          teien, untereinander Vereinbarungen zur Herstellung
          gutnachbarlicher Beziehungen zu treffen und sich um die
          Verbesserung der Lage der nationalen Minderheiten in
          rechtlicher und faktischer Hinsicht zu bemühen; sie för-
          dert die regionale Zusammenarbeit und leistet insbeson-
          dere durch die bestmögliche Nutzung der bestehenden
          beziehungsweise zur Zeit ausgehandelten Abkommen
          einen Beitrag dazu.

5.2.      Die Union wird die für die Effizienz und das Gelingen
          ihrer Initiative erforderlichen Vorkehrungen treffen und
          sich hierzu, namentlich für die Vorbereitung der Konfe-
          renz, des Verfahrens der "gemeinsamen Aktion" bedie-
          nen, wie dies in den Leitlinien, die der Europäische Rat
          auf seiner Sondertagung am 29.  Oktober festgelegt hat,
          vorgesehen ist.

6.        Begründung

6.1.      Für die Vorhaben gibt es drei Gründe: zunächst das
          dringende Erfordernis, die Stabilität in Europa zu stär-
          ken, ferner die Unterstützung der Bemühungen der
          Länder, die sich auf den Beitritt vorbereiten, durch die
          Union und schließlich die Umsetzung der gemeinsamen
          Außen- und Sicherheitspolitik.

6.2.      Die Union möchte durch die Schaffung tatsächlicher
          Solidarität und durch eine neue, auf dem Prinzip der
          Freizügigkeit beruhende Konzeption der Grenzen zur
          Lösung der noch offenen Fragen beitragen, die die Pro-
          blematik der nationalen Minderheiten und die Konsoli-
          dierung der Grenzen betreffen.  Die Vielfalt der Kulturen,
          Sprachen, Religionen und Traditionen sowie die Ver-
          schiedenheit der Herkunft müssen eine Quelle der Berei-
          cherung und ein Einigungsfaktor werden und dürfen
          nicht mehr Ursache von Spannungen und Rivalitäten
          sein.

7.        Vorschlag

          Dem Europäischen Rat wird somit vorgeschlagen, die
          vorstehenden Leitlinien sowie die in der Anlage ge-
          gebenen Orientierungen für ihre Konkretisierung zu
          billigen und den Rat zu ersuchen, ihre Umsetzung zu
          veranlassen.




Anlage II

Erklärung zum ehemaligen Jugoslawien

Den Menschen in Bosnien-Herzegowina droht in diesem
Winter eine Katastrophe.  Der Krieg und die Greueltaten müs-
sen ein Ende finden.  Die Europäische Union hat deshalb einen
Aktionsplan vorgelegt, der den ungehinderten Zugang der
Hilfsgüter sowie die Wiederaufnahme der Verhandlungen
sicherstellen soll.  Dieser Plan ist von allen Parteien als Ver-
handlungsgrundlage akzeptiert worden.  Es gibt jetzt eine echte
Chance für Frieden, sofern die Parteien dies wirklich wollen.  
Um dies zu erreichen, müssen alle Parteien die erforderliche
Flexibilität an den Tag legen und ohne weiteren Zeitverlust
nach Treu und Glauben verhandeln.

Die Europäische Union trägt die Hauptlast der humanitären
Hilfe. Ihre gemeinsame Aktion steht kurz vor der Durchfüh-
rung. Die Europäische Union dringt weiterhin darauf, daß der
Flughafen von Tuzla wieder geöffnet wird.  Die humanitären
Hilfskonvois werden zwar weniger behindert, doch sind die
Parteien noch weit davon entfernt, ihren am 29.  November in
Genf eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen.  Sie
müssen sich strikt an diese Verpflichtungen halten.

In politischer Hinsicht sind noch enorme Hindernisse zu
überwinden.  Die serbische Seite hat noch immer nicht die
notwendigen Gebietskorrekturen zugestanden.  Die Bosnier
haben ein Recht auf ein lebensfähiges Territorium, das auch
einen Zugang zum Meer umfaßt; hierbei wird auch an die
kroatische Seite appelliert.  Die Regelung für Sarajewo, wie sie
an Bord der "HMS Invincible" vereinbart wurde, muß unter
Aufsicht der Vereinten Nationen gewährleisten, daß alle Bür-
ger freien Zugang zu ihrer Stadt haben und sich im gesamten
Stadtgebiet frei bewegen können.  Der Anspruch der bosni-
schen Seite auf ein Drittel des Gebiets von Bosnien-Herze-
gowina ist legitim und muß erfüllt werden.

Die Serben müssen sich bewußt sein, welche Verantwortung
sie übemehmen, falls sie bei ihrer starren Haltung bleiben
sollten.  Sie müssen wissen, daß nur tatsächliche territoriale
Zugeständnisse ihrerseits in Bosnien-Herzegowina und die
Annahme des Modus vivendi in Kroatien die Europäische
Union dazu veranlassen werden, Zug um Zug gegen tatsäch-
liche Implementierungsschritte entsprechend ihrer Zusage in
Genf für die schrittweise und an Konditionen geknüpfte Sus-
pendierung der Sanktionen einzutreten.  Inzwischen setzt sich
die Europäische Union für eine strengere Anwendung der
Sanktionen ein.

Der Europäische Rat verlangt von allen Parteien ein konstruk-
tives Verhalten und erwartet von den anderen Staaten, daß sie
die Parteien von einer Anwendung militärischer Gewalt ab-
bringen.  Die Europäische Union bekräftigt erneut, daß sie
bereit ist, ihre Rolle bei der Implementierung des Friedens-
plans zu übernehmen.  Sie wird sich bemühen, für die bos-
nische Seite glaubwürdige Zusicherungen hinsichtlich der
tatsächlichen Implementierung einer Friedensregelung zu er-
wirken.  Sie wird in diesem Zusammenhang darauf hinwirken,
daß unter der Verantwortung des Sicherheitsrates der Verein-
ten Nationen und, unter anderem, unter Einsatz von NATO-
Mitteln die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen wer-
den.  Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden sich
hieran beteiligen und appellieren an die anderen betroffenen
Staaten, dies auch zu tun.

Der Europäische Rat hat erneut bekräftigt, daß er darauf
vertraut, daß die Verhandlungsführer alle ihre Bemühungen
darauf richten werden, dem Aktionsplan, der die Grundlage
der Verhandlungen bildet, zum Erfolg zu verhelfen.  Er fordert
die serbischen, bosnischen und kroatischen Führer auf, am
22.  Dezember in Brüssel mit dem Rat zusammenzutreffen.




Anlage III


Die Stellung der beitrittswilligen Länder in den Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen

1.       Kommission

Anzahl der Mitglieder

-  Belgien:                    1  -  Luxemburg:     1
-  Dänemark:                   1  -  Niederlande:   1
-  Deutschland:                2  -  Norwegen.      1
-  Griechenland:               1  -  Österreich:    1
-  Spanien:                    2  -  Portugal:      1
-  Frankreich:                 2  -  Finnland:      1
-  Irland.                     1  -  Schweden:      1
-  Italien:                    2  -  Vereinigtes
                                  Königreich:       2
                                  Insgesamt:       21

2. Europäisches Parlament

Anzahl der Mitglieder


-   Belgien:          25  -  Luxemburg:      6
-   Dänemark:         16  -  Niederlande:   31
-   Deutschland:      99  -  Norwegen:      15
-   Griechenland:     25  -  Österreich:    20
-   Spanien:          64  -  Portugal:      25
-   Frankreich:       87  -  Finnland:      16
-   Irland:           15  -  Schweden:      21
-   Italien:          87  -  Vereinigtes
                          Königreich:       87
                          Insgesamt:       639

3.   Gerichtshof

-    Jeder Mitgliedstaat schlägt einen Richter vor. Ferner stellen
     Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinig-
     te Königreich in dem Fall, daß eine gerade Anzahl von
     Staaten beitritt, turnusmäßig einen zusätzlichen Richter').

-    Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte
     Königreich schlagen je einen Generalanwalt vor.

-    Die anderen Mitgliedstaaten stellen turnusmäßig drei
     Generalanwälte.



4.   Gericht erster Instanz

Jeder Mitgliedstaat schlägt ein Mitglied vor.


5. Rechnungshof

Jeder Mitgliedstaat schlägt ein Mitglied vor.


6. Wirtschafts- und Sozialausschuß

Anzahl der Mitglieder

-  Belgien:                    12  -        Luxemburg:   6
-  Dänemark:                    9  -      Niederlande:  12
-  Deutschland:                24  -         Norwegen:   9
-  Griechenland:               12  -       Österreich:  11
-  Spanien:                    21  -         Portugal:  12
-  Frankreich:                 24  -         Finnland:   9
-  Irland:                      9  -         Schweden:  11
-  Italien:                    24  -       Vereinigtes
                                           Königreich:  24

                                        Insgesamt:     229

7. Ausschuß der Regionen

Anzahl der Mitglieder


-  Belgien:       12  -  Luxemburg:      6
-  Dänemark:       9  -  Niederlande:   12
-  Deutschland:   24  -  Norwegen:       9
-  Griechenland:  12  -  Österreich:    11
-  Spanien:       21  -  Portugal:      12
-  Frankreich:    24  -  Finnland:       9
-  Irland:         9  -  Schweden:      11
-  Italien:       24  -  Vereinigtes
                      Königreich:       24

                      Insgesamt:       229

8.    Rat

a)   Präsidentschaftswechsel

     i)   Artikel 146 des Vertrags wird wie folgt geändert-
          "Der Rat besteht aus je einem Vertreterjedes Mitglied-
          staats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regie-
          rung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
          Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nach-
          einander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar
          in einer vom Rat einstimmig festgelegten Reihenfolge."

     ii)  Der Rat beschließt bei Inkrafttreten des Beitrittsvertrags
          folgendes 2):

          "Der Vorsitz im Rat wird nacheinander in folgender
          Reihenfolge wahrgenommen:

          im ersten Halbjahr 1995 von Frankreich,

          im zweiten Halbjahr 1995 von Spanien,

          in den darauffolgenden Halbjahren von:

          -    Italien
          -    Irland
          -    den Niederlanden
          -    Luxemburg
          -    dem Vereinigten Königreich
          -    Österreich
          -    Norwegen
          -    Deutschland
          -    Finnland
          -    Portugal
          -    Frankreich
          -    Schweden
          -    Belgien
          -    Spanien
          -    Dänemark
          -    Griechenland.

     Der Rat kann auf Vorschlag der betreffenden Mitglied-
     staaten einstimmig beschließen, daß ein Mitgliedstaat den
     Vorsitz in einer anderen als der sich aus obiger Reihenfolge
     ergebenden Periode ausübt."

b)   Stimmenwägung im Rat


    - derzeitige Mitglieder:  Beibehaltung  der  derzeitigen
                              Wägung
    - Österreich, Schweden:   jeweils 4 Stimmen
    - Norwegen, Finnland:     jeweils 3 Stinmen

9.  Amtssprachen

Die Amtssprachen der Union werden nach der Erweiterung
die neun gegenwärtigen Amtssprachen sein, zu denen - zum
Zeitpunkt des jeweiligen Beitritts - noch Finnisch, Nor-
wegisch und Schwedisch hinzukommen.


----------
1)   In die Beitrittsakte wird eine 
gemeinsame Erklärung - analog zu der bei
der Erweiterung 1973 verabschiedeten - 
aufgenommen, um den Fall abzudecken, daß 
eine ungerade Anzahl von Ländem beitritt; 
dadurch würde die Möglichkeit geschaffen, 
daß der dreizehnte amtierende Richter 
Generalanwalt wird.
2) Dieser Beschluß wäre bei einem Beitritt 
von weniger als vier Ländern anzupassen.



Folgende Erklärung wird in das Konferenzprotokoll auf-
genommen:

"Mit der Annahme der institutionellen Bestimmungen des
Beitrittsvertrags kommen die Mitgliedstaaten und die beitritts-
willigen Länder überein, daß die Regierungskonferenz, die
1996 einberufen wird, neben der gesetzgeberischen Rolle des
Europäischen Parlaments und den übrigen im Vertrag über die
Europäische Union vorgesehenen Punkten auch die Fragen der
Zahl der Kommissionsmitglieder und der Wägung der Stim-
men der Mitgliedstaaten im Rat prüfen wird.  Ferner wird sie
die zur Erleichterung der Arbeit der Organe und zur Gewähr-
leistung ihres effizienten Funktionierens für erforderlich er-
achteten Maßnahmen prüfen."




Anlage IV

Leitlinien des Europäischen Rates für den Abschluß der GATT-Verhandlungen und die Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) am 13. Dezember 1993


Verhandlungen in Genf

Es sind noch mehrere Probleme zu lösen, damit insbesondere
im Textilsektor, der für einen Mitgliedstaat von lebenswichti-
ger Bedeutung ist, und bezüglich der Welthandelsorganisation
eine Einigung erzielt werden kann und damit gewährleistet
wird, daß der Bereich audiovisuelle Medien jetzt und in
Zukunft eine Sonderbehandlung erfährt.


Landwirtschaft

Der Europäische Rat hat die Prognosen der Kommission über
die Vereinbarkeit der aus einem GATT-Abkommen resultie-
senden internationalen Verpflichtungen mit der Reform der
Gemeinsamen Agrarpolitik zur Kenntnis genommen.  Sollten
sich dennoch zusätzliche Maßnahmen als erforderlich erwei-
sen, kommt der Europäische Rat überein, daß diese weder
die Verpflichtungen, die sich aus der Reform der Gemein-
samen Agrarpolitik ergeben, erhöhen noch deren Funktions-
fähigkeit beeinträchtigen dürfen.  Erforderlichenfalls wird er
unter Beachtung der Finanzbeschlüsse des Europäischen Rates
von Edinburgh die zur Anwendung der Reform notwendigen
Maßnahmen ergreifen.

Quelle: Bulletin Nr. 10 vom 02.02.1994, S. 77-86




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