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Der Vertrag von Maastricht (3)


Protokolle und  Erklärungen zum Vertrag über die Europäische 
Union, unterzeichnet am 7. Februar 1992 in Maastricht 
(Niederlande)

Betrifft: Ausnahmen  und Bestimmungen betreffend einzelne Staaten
- zusätzliche Erklärungen zu einzelnen Bereichen.

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Protokolle

Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark

D i e   H o h e n  V e r t r a g s p a r t e i e n - v o n  d e m
W u n s c h  g e l e i t e t,  gewisse besondere Probleme betref-
fend Dänemark  zu regeln  - s i n d    über  folgende  Bestimmung
ü b e r e i n g e k o m m e n,   die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird: Ungeachtet des Vertrags
kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften für den Erwerb
von Zweitwohnungen beibehalten.


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Protokoll zu  Artikel 119  des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft

D i e   H o h e n  V e r t r a g s p a r t e i e n  s i n d  über
folgende Bestimmung  ü b e r e i n g e k o m m e n,  die dem Ver-
trag zur  Gründung der  Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Im Sinne  des Artikels  119 gelten  Leistungen aufgrund eines be-
trieblichen Systems  der sozialen  Sicherheit nicht  als Entgelt,
sofern und  soweit sie  auf Beschäftigungszeiten  vor dem 17. Mai
1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern
oder deren  anspruchsberechtigten  Angehörigen,  die  vor  diesem
Zeitpunkt eine  Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfah-
ren nach  geltendem einzelstaatlichen  Recht anhängig gemacht ha-
ben.


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Protokoll über  die Satzung des Europäischen Systems der Zentral-
banken und der Europäischen Zentralbank

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m
W u n s c h,  die in Artikel 4a des Vertrags zur Gründung der Eu-
ropäischen Gemeinschaft  vorgesehene Satzung des Europäischen Sy-
stems der  Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festzu-
legen -  s i n d  über folgende Bestimmungenü b e r e i n g e -
k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen 
Gemeinschaft bei gefügt sind:

Kapitel I - Errichtung des ESZB

Artikel 1

Das Europäische System der Zentralbanken
1.1. Das  Europäische System  der Zentralbanken  ("ESZB") und die
Europäische Zentralbank  ("EZB") werden  gemäß Artikel  4a dieses
Vertrags errichtet;  sie nehmen  ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit
nach Maßgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr.
1.2. Das  ESZB besteht  nach Artikel 106 Absatz 1 dieses Vertrags
aus der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ("nationale
Zentralbanken"). Das  Luxemburgische  Währungsinstitut  wird  die
Zentralbank Luxemburgs sein.

Kapitel II - Ziele und Aufgaben des ESZB

Artikel 2

Ziele
Nach Artikel  105 Absatz  1 dieses Vertrags ist es das vorrangige
Ziel des  ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies
ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist,
unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Ge-
meinschaft, um  zur Verwirklichung  der in  Artikel 2 dieses Ver-
trags festgelegten  Ziele der  Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB
handelt im  Einklang mit  dem Grundsatz  einer offenen Marktwirt-
schaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der
Ressourcen gefördert  wird, und hält sich dabei an die in Artikel
3a dieses Vertrars genannten Grundsätze.

Artikel 3

Aufgaben
3.1. Nach  Artikel 105  Absatz 2  dieses  Vertrags  bestehen  die
grundlegenden Aufgaben des ESZB darin,
> die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,
> Devisengeschäfte im  Einklang mit  Artikel 109  dieses Vertrags
durchzuführen,
> die offiziellen  Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten
und zu verwalten,
> das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
3.2. Nach  Artikel 105  Absatz 3  dieses Vertrags berührt Artikel
3.1 dritter  Gedankenstrich nicht  die Haltung und Verwaltung von
Arbeitsguthaben in  Fremdwährungen durch die Regierungen der Mit-
gliedstaaten.
3.3. Das ESZB trägt nach Artikel 105 Absatz 5 dieses Vertrags zur
reibungslosen Durchführung  der von  den zuständigen Behörden auf
dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabili-
tät des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.

Artikel 4

Beratende Funktionen
Nach Artikel 105 Absatz 4 dieses Vertrags
a) wird die EZB gehört
> zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zustän-
digkeitsbereich der EZB;
> von den  nationalen Behörden  zu allen Entwürfen für Rechtsvor-
schriften im  Zuständigkeitsbereich der  EZB, und  zwar innerhalb
der Grenzen  und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Ver-
fahren des Artikels 42 festlegt;
b) kann die EZB gegenüber den zuständigen Organen und Einrichtun-
gen der  Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behörden Stel-
lungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen ab-
geben.

Artikel 5

Erhebung von statistischen Daten
5.1. Zur  Wahrnehmung der  Aufgaben des ESZB holt die EZB mit Un-
terstützung der  nationalen Zentralbanken die erforderlichen sta-
tistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden
oder unmittelbar  von den  Wirtschaftssubjekten  ein.  Zu  diesem
Zweck arbeitet  sie mit den Organen und Einrichtungen der Gemein-
schaft und  den zuständigen  Behörden  der  Mitgliedstaaten  oder
dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen.
5.2. Die  in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben werden so weit wie
möglich von den nationalen Zentralbanken ausgeführt.
5.3. Soweit  erforderlich fördert  die EZB die Harmonisierung der
Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zu-
sammenstellung und  Weitergabe von  statistischen Daten in den in
ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen.
5.4. Der  Kreis der berichtspflichtigen, natürlichen und juristi-
schen Personen,  die Bestimmungen  über die Vertraulichkeit sowie
die geeigneten  Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung werden vom Rat
nach dem Verfahren des Artikels 42 festgelegt.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit
6.1. Im  Bereich der  internationalen Zusammenarbeit, die die dem
ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, entscheidet die EZB, wie das
ESZB vertreten wird.
6.2. Die  EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zentral-
banken sind befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen
zu beteiligen.
6.3. Die  Artikel 6.1 und 6.2 finden unbeschadet des Artikels 109
Absatz 4 dieses Vertrags Anwendung.


Kapitel II - Organisation des ESZB

Artikel 7

Unabhängigkeit
Nach Artikel  107 dieses Vertrags darf bei der Wahmehmung der ih-
nen durch  diesen Vertrag  und diese Satzungg übertragenen Befug-
nisse, Aufgaben  und Pflichten  weder die EZB noch eine nationale
Zentralbank noch  ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von
Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mit-
gliedstaaten oder  anderer Stellen  einholen oder entgegennehmen.
Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierun-
gen der  Mitgliedstaaten verpflichten  sich, diesen  Grundsatz zu
beachten und  nicht zu  versuchen, die Mitglieder der Beschlußor-
gane der  EZB oder  der nationalen Zentralbanken bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 8

Allgemeiner Grundsatz
Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB geleitet.

Artikel 9

Die Europäische Zentralbank
9.1. Die  EZB, die  nach Artikel 106 Absatz 2 dieses Vertrags mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitglied-
staat die  weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die ju-
ristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist;
sie kann  insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen er-
werben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
9.2. Die EZB stellt sicher, daß die dem ESZB nach Artikel 105 Ab-
sätze 2,  3 und  5 dieses Vertrags übertragenen Aufgaben entweder
durch ihre  eigene Tätigkeit  nach Maßgabe  dieser  Satzung  oder
durch die  nationalen Zentralbanken nach den Artikeln 12.1 und 14
erfüllt werden.
9.3. Die  Beschlußorgane der  EZB sind  nach Artikel 106 Absatz 3
dieses Vertrags der EZB-Rat und das Direktorium.

Artikel 10

Der EZB-Rat
10.1. Nach Artikel 109a Absatz 1 dieses Vertrags besteht der EZB-
Rat aus  den Mitgliedern  des Direktoriums der EZB und den Präsi-
denten der nationalen Zentralbanken.
10.2. Vorbehaltlich des Artikels 10.3 sind nur die persönlich an-
wesenden Mitglieder des EZB-Rates stimmberechtigt. Abweichend von
dieser Bestimmung  kann in  der in  Artikel  12.3  genannten  Ge-
schäftsordnung vorgesehen werden, daß Mitglieder des EZB-Rates im
Wege einer  Telekonferenz an der Abstimmung teilnehmen können. In
der Geschäftsordnung  wird ferner vorgesehen, daß ein für längere
Zeit an  der Stimmabgabe verhindertes Mitglied einen Stellvertre-
ter als  Mitglied des  EZB-Rates benennen kann. Vorbehaltlich der
Artikel 10.3  und 11.3  hat jedes  Mitglied  des  EZB-Rates  eine
Stimme. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, be-
schließt der  EZB-Rat mit  einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich-
heit gibt  die Stimme  des Präsidenten den Ausschlag. Der EZB-Rat
ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
an der  Abstimmung teilnehmen.  Ist der EZB-Rat nicht beschlußfä-
hig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberu-
fen, bei  der für die Beschlußfähigkeit die Mindestteilnahmequote
nicht erforderlich ist.
10.3. Für  alle Beschlüsse  im Rahmen der Artikel 28, 29, 30, 32,
33 und 51 werden die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der na-
tionalen Zentralbanken  am gezeichneten  Kapital der EZB gewogen.
Die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums werden mit Null gewo-
gen. Ein Beschluß, der die qualifizierte Mehrheit der Stimmen er-
fordert, gilt  als angenommen,  wenn die  abgegebenen  Ja-Stimmen
mindestens zwei  Drittel des  gezeichneten Kapitals  der EZB  und
mindestens die  Hälfte der Anteilseigner vertreten. Bei Verhinde-
rung eines  Präsidenten einer  nationalen Zentralbank kann dieser
einen Stellvertreter zur Abgabe seiner gewogenen Stimme benennen.
10.4. Die  Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der
EZB-Rat kann  beschließen, das Ergebnis seiner Beratungen zu ver-
öffentlichen.
10.5. Der EZB-Rat tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen.

Artikel 11

Das Direktorium
11.1. Nach  Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags be-
steht das  Direktorium aus  dem Präsidenten,  dem Vizepräsidenten
und vier  weiteren  Mitgliedern.  Die  Mitglieder  erfüllen  ihre
Pflichten hauptamtlich.  Ein Mitglied darf weder entgeltlich noch
unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nachgehen, es sei denn,
der EZB-Rat erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung.
11.2. Nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe b dieses Vertrags wer-
den der  Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder
des Direktoriums  von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der
Ebene der  Staats- und  Regierungschefs auf Empfehlung des Rates,
der hierzu  das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus
dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfah-
renen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und ernannt.
Ihre Amtszeit  beträgt acht  Jahre; Wiederernennung ist nicht zu-
lässig. Nur  Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglie-
der des Direktoriums sein.
11.3. Die Beschäftigungsbedingungen für die Mitglieder des Direk-
toriums, insbesondere ihre Gehälter und Ruhegehälter sowie andere
Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand von Verträgen
mit der  EZB und werden vom EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschus-
ses festgelegt, der aus drei vom EZB-Rat und drei vom Rat ernann-
ten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Direktoriums haben in
den in  diesem Absatz  bezeichneten Angelegenheiten  kein  Stimm-
recht.
11.4. Ein  Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen für
die Ausübung  seines Amtes  nicht mehr  erfüllt oder eine schwere
Verletzung begangen  hat, kann  auf Antrag des EZB-Rates oder des
Direktoriums durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
11.5. Jedes  persönlich anwesende  Mitglied des  Direktoriums ist
berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen, und hat zu diesem Zweck
eine Stimme.  Soweit nichts  anderes bestimmt ist, beschließt das
Direktorium mit  der einfachen  Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit  gibt die  Stimme des  Präsidenten den Aus-
schlag. Die Abstimmungsmodalitäten werden in der in Artikel 12.3.
bezeichneten Geschäftsordnung geregelt.
11.6. Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der EZB.
11.7. Freiwerdende Sitze im Direktorium sind durch Emennung eines
neuen Mitglieds nach Artikel 11.2 zu besetzen.

Artikel 12

Aufgaben der Beschlußorgane
12.1. Der  EZB-Rat erläßt  die Leitlinien und Entscheidungen, die
notwendig sind, um die Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag
und dieser  Satzung übertragenen  Aufgaben zu  gewährleisten. Der
EZB-Rat legt  die Geldpolitik  der Gemeinschaft  fest, gegebenen-
falls einschließlich  von Entscheidungen in bezug auf geldpoliti-
sche Zwischenziele, Leitzinssätze und die Bereitstellung von Zen-
tralbankgeld im  ESZB, und erläßt die für ihre Ausführung notwen-
digen Leitlinien.  Das  Direktorium  die  Geldpolitik  gemäß  den
Richtlinien und  Entscheidungen des  EZB-Rates  aus.  Es  erteilt
hierzu den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen.
Ferner können  dem Direktorium  durch Beschluß  des EZB-Rates be-
stimmte Befugnisse übertragen werden. Unbeschadet dieses Artikels
nimmt die  EZB die  nationalen Zentralbanken zur Durchführung von
Geschäften, die  zu den  Aufgaben des  ESZB gehören, in Anspruch,
soweit dies möglich und sachgerecht erscheint.
12.2. Die  Vorbereitung der  Sitzungen des  EZB-Rates obliegt dem
Direktorium.
12.3. Der  EZB-Rat beschließt  eine Geschäftsordnung, die die in-
terne Organisation der EZB und ihrer Beschlußorgane regelt.
12.4. Der  EZB-Rat nimmt  die in  Artikel 4  genannten beratenden
Funktionen wahr.
12.5. Der EZB-Rat trifft die Entscheidungen nach Artikel 6.

Artikel 13

Der Präsident
13.1. Den Vorsitz im EZB-Rat und im Direktorium der EZB führt der
Präsident oder, bei seiner Verhinderung, der Vizepräsident.
13.2. Unbeschadet  des Artikels  39 vertritt  der Präsident  oder
eine von ihr benannte Person die EZB nach außen.

Artikel 14

Nationale Zentralbanken
14.1. Nach Artikel 108 dieses Vertrags stellt jeder Mitgliedstaat
sicher, daß  spätestens zum  Zeitpunkt der  Errichtung  des  ESZB
seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Sat-
zung seiner  Zentralbank mit diesem Vertrag und dieser Satzung in
Einklang stehen.
14.2. In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist insbeson-
dere vorzusehen,  daß die Amtszeit des Präsidenten der jeweiligen
nationalen Zentralbank  mindestens fünf Jahre beträgt. Der Präsi-
dent einer nationalen Zentralbank kann aus seinem Amt nur entlas-
sen werden  wenn er  die Voraussetzungen  für die Ausübung seines
Amtes nicht  mehr erfüllt  oder eine  schwere Verfehlung begangen
hat. Gegen  eine entsprechende  Entscheidung kann der betreffende
Präsident einer  nationalen Zentralbank  oder der  EZB-Rat  wegen
Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung an-
zuwendenden Rechtsnorm  den Gerichtshof  anrufen.  Solche  Klagen
sind binnen  zwei Monaten  zu erheben;  diese Frist läuft je nach
Lage des  Falles von  der Bekanntgabe  der betreffenden Entschei-
dung, ihrer  Mitteilung an  den Kläger oder in Ermangelung dessen
von dem  Zeitpunkt an,  zu dem der Kläger von dieser Entscheidung
Kenntnis erlangt hat.
14.3. Die  nationalen Zenttalbanken  sind integraler  Bestandteil
des ESZB und handeln gemäß den Richtlinien und Weisungen der EZB.
Der EZB-Rat  trifft die  notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung
der Richtlinien  und Weisungen  der EZB sicherzustellen, und kann
verlangen, daß  ihm hierzu  alle erforderlichen Informationen zur
Verfügung gestellt werden.
14.4. Die  nationalen Zentralbanken können andere als die in die-
ser Satzung  bezeichneten Aufgaben  wahrnehmen, es  sei denn, der
EZB-Rat stellt  mit Zweidrittelmehrheit  der abgegebenen  Stimmen
fest, daß  diese Aufgaben  nicht mit  den Zielen und Aufgaben des
ESZB vereinbar sind. Derartige Aufgaben werden von den nationalen
Zentralbanken in  eigener Verantwortung  und auf  eigene Rechnung
wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB.

Artikel 15

Berichtspflichten
15.1. Die EZB erstellt und veröffentlicht mindestens vierteljähr-
lich Berichte über die Tätigkeit des ESZB.
15.2. Ein konsolidierter Ausweis des ESZB wird wöchentlich veröf-
fentlicht.
15.3. Nach Artikel 109b Absatz 3 dieses Vertrags unterbreitet die
EZB dem  Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie
auch dem  Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit
des ESZB  und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im
laufenden Jahr.
15.4. Die  in diesem  Artikel bezeichneten  Berichte und Ausweise
werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt.

Artikel 16

Banknoten
Nach Artikel  105a Absatz  1 dieses  Vertrags hat der EZB-Rat das
ausschließliche Recht,  die Ausgabe  von Banknoten  innerhalb der
Gemeinschaft zu  genehmigen. Die  EZB und die nationalen Zentral-
banken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB
und den  nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die
einzigen Noten,  die in  der Gemeinschaft  als gesetzliches  Zah-
lungsmittel gelten. Die EZB berücksichtigt soweit wie möglich die
Gepflogenheiten bei der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten.

Kapitel IV - Währungspolitische Aufgaben und Operationen des ESZB

Artikel 17

Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken
Zur Durchführung  ihrer Geschäfte können die EZB und die nationa-
len Zentralbanken  für Kreditinstitute,  öffentliche Stellen  und
andere Marktteilnehmer  Konten eröffnen  und Vermögenswerte, ein-
schließlich Schuldbuchforderungen, als Sicherheit hereinnehmen.

Artikel 18

Ofenmarkt- und Kreditgeschäfte
18.1. Zur  Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfüllung seiner
Aufgaben können die EZB und die nationalen Zentralbanken
> auf den  Finanzmärkten tätig  werden,  indem  sie  auf  Gemein-
schafts- oder  Drittlandswährungen lautende  Forderungen und bör-
sengängige Wertpapiere  sowie Edelmetalle  endgültig  (per  Kasse
oder Termin)  oder im  Rahmen von  Rückkaufsvereinbarungen kaufen
und verkaufen oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigen;
> Kreditgeschäfte mit  Kreditinstituten und anderen Marktteilneh-
mern abschließen,  wobei für die Darlehen ausreichende Sicherhei-
ten zu stellen sind.
18.2. Die  EZB stellt  allgemeine Grundsätze für ihre eigenen Of-
fenmarkt- und  Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralban-
ken auf;  hierzu gehören  auch die  Grundsätze für die Bekanntma-
chung der  Bedingungen, zu  denen sie  bereit sind, derartige Ge-
schäfte abzuschließen.

Artikel 19

Mindestreserven
19.1. Vorbehaltlich  des Artikels  2 kann  die EZB zur Verwirkli-
chung der  geldpolitischen Ziele  verlangen, daß  die in den Mit-
gliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven auf
Konten bei  der EZB und den nationalen Zentralbanken unterhalten.
Verordungen über  die Berechnung und Bestimmung des Mindestreser-
vesolls können  vom EZB-Rat  erlassen werden. Bei Nichteinhaltung
kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit ver-
gleichbarer Wirkung verhängen.
19.2. Zum  Zwecke der Anwendung dieses Artikels legt der Rat nach
dem Verfahren  des Artikels  42 die Basis für die Mindestreserven
und die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreser-
ven und  ihrer Basis  sowie die angemessenen Sanktionen fest, die
bei Nichteinhaltung anzuwenden sind.

Artikel 20

Sonstige geldpolitische Instrumente
Der EZB-Rat  kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der ab gege-
benen Stimmen  über die Anwendung anderer Instrumente der Geldpo-
litik entscheiden, die er bei Beachtung des Artikels 2 für zweck-
mäßig hält. Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 42 den
Anwendungsbereich solcher  lnstrumente fest, wenn sie Verpflich-
tungen für Dritte mit sich bringen.

Artikel 21

Geschäfte mit öffentlichen Stellen
21.1. Nach  Artikel 104  dieses Vertrags  sind Überziehungs- oder
andere Kreditfazilitäten bei der EBZ oder den nationalen Zentral-
banken für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralre-
gierungen, regionale  oder lokale  Gebietskörperschaften oder an-
dere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen
des öffentlichen  Rechts oder  öffentliche Unternehmen  der  Mit-
gliedstaaten ebenso  verboten wie  der  unmittelbare  Erwerb  von
Schuldtiteln von  diesen durch  die EZB  oder die nationalen Zen-
tralbanken.
21.2. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können als Fiskal-
agent für die in Artikel 21.1 bezeichneten Stellen tätig werden.
21.3 Die  Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kreditin-
stitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen
nationalen Zentralbank  und der  EZB, was  die Bereitstellung von
Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.

Artikel 22

Verrechnungs- und Zahlungssysteme
Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur
Verfügung stellen  und die EZB kann Verordnungen erlassen, um ef-
fiziente und  zuverlässige Verrechnungs-  und Zahlungssysteme in-
nerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Länder zu ge-
währleisten.

Artikel 23

Geschäfte mit  dritten Ländern und internationalen Organisationen
Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt,
> mit Zentralbanken  und Finanzinstituten  in dritten Ländem und,
soweit zweckdienlich,  mit internationalen  Organisationen Bezie-
hungen aufzunehmen;
> alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per Termin
zu kaufen  und zu verkaufen; der Begriff "Devisen" schließt Wert-
papiere und alle sonstigen Vermögenswerte, die auf beliebige Wäh-
rungen oder  Rechnungseinheiten lauten, unabhängig von deren Aus-
gestaltung ein;
> die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte zu halten und
zu verwalten;
> alle Arten  von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und
Gewährung von  Krediten, im  Verkehr mit dritten Ländem sowie in-
ternationalen Organisationen zu tätigen.

Artikel 24

Sonstige Geschäfte
Die EZB  und die  nationalen Zentralbanken sind befugt, außer den
mit ihren  Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ih-
ren eigenen Betrieb und für ihre Bediensteten zu tätigen.

Kapitel V - Aufsicht

Artikel 25

Aufsicht
25.1. Die  EZB kann  den Rat,  die Kommission und die zuständigen
Behörden der  Mitgliedstaaten in  Fragen des Geltungsbereichs und
der Anwendung  der Rechtsvorschriften  der Gemeinschaft hinsicht-
lich der  Aufsicht über  die Kreditinstitute sowie die Stabilität
des Finanzsystems beraten und von diesen konsultiert werden.
25.2. Aufgrund  von Beschlüssen des Rates nach Artikel 105 Absatz
6 dieses Vertrags kann die EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang
mit der  Aufsicht über  die Kreditinstitute  und sonstige Finanz-
institute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen wahrnehmen.

Kapitel VI - Finanzvorschriften des ESZB

Artikel 26

Jahresabschlüsse
26.1. Das  Geschäftsjahr der EZB und der nationalen Zentralbanken
beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 26.2. Der Jahres-
abschluß der EZB wird vom Direktorium nach den vom EZB-Rat aufge-
stellten Grundsätzen  erstellt. Der  Jahresabschluß wird vom EZB-
Rat festgestellt und sodann veröffentlicht.
26.3. Für  Analyse- und  Geschäftsführungszwecke erstellt das Di-
rektorium eine konsolidierte Bilanz des ESZB, in der die zum ESZB
gehörenden Aktiva und Passiva der nationalen Zentralbanken ausge-
wiesen werden.
26.4. Zur  Anwendung dieses  Artikels erläßt der EZB-Rat die not-
wendigen Vorschriften  für die  Standardisierung der  buchmäßigen
Erfassung und  der Meldung  der Geschäfte der nationalen Zentral-
banken.

Artikel 27

Rechnungsprüfung
27.1. Die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentralban-
ken werden  von unabhängigen  externen Rechnungsprüfern,  die vom
EZB-Rat empfohlen  und vom  Rat anerkannt  wurden,  geprüft.  Die
Rechnungsprüfer sind  befugt, alle  Bücher und Konten der EZB und
der nationalen  Zentralbanken zu  prüfen und  alle Auskünfte über
deren Geschäfte zu verlangen.
27.2. Artikel  188c dieses  Vertrags ist nur auf eine Prüfung der
Effizienz der Verwaltung der EZB anwendbar.

Artikel 28

Kapital der EZB
28.1. Das  Kapital der  EZB bei  der Aufnahme ihrer Tätigkeit be-
trägt 5 Milliarden ECU. Das Kapital kann durch einen Beschluß des
EZB-Rates mit  der in  Artikel 10.3  vorgesehenen  qualifizierten
Mehrheit innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der
Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, erhöht werden.
28.2. Die  nationalen Zentralbanken  sind alleinige  Zeichner und
Inhaber des  Kapitals der EZB. Die Zeichnung des Kapitals erfolgt
nach dem gemäß Artikel 29 festgelegten Schlüssel.
28.3. Der  EZB-Rat bestimmt  mit der in Artikel 10.3 vorgesehenen
qualifizierten Mehrheit, in welcher Höhe und welcher Form das Ka-
pital einzuzahlen ist.
28.4. Vorbehaltlich  des Artikels 28.5 können die Anteile der na-
tionalen Zentralbanken  am gezeichneten  Kapital  der  EZB  nicht
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
28.5. Im  Falle einer  Anpassung des  in Artikel  29 bezeichneten
Schlüssels sorgen  die nationalen Zentralbanken durch Übertragun-
gen von  Kapitalanteilen untereinander  dafür, daß die Verteilung
der Kapitalanteile  dem angepaßten  Schlüssel entspricht. Die Be-
dingungen für  derartige Übertragungen werden vom EZB-Rat festge-
legt.

Artikel 29

Schlüssel für die Kapitalzeichnung
29.1. Nach  Errichtung des  ESZB und  der EZB gemäß dem Verfahren
des Artikels 109l Absatz 1 dieses Vertrags wird der Schlüssel für
die Zeichnung  des Kapitals der EZB festgelegt. In diesem Schlüs-
sel erhält  jede nationale  Zentralbank einen Gewichtsanteil, der
der Summe  folgender Prozentsätze entspricht: 50% des Anteils des
jeweiligen Mitgliedstaats  an der Bevölkerung der Gemeinschaft im
vorletzten Jahr  vor der Errichtung des ESZB; 50% des Anteils des
jeweiligen Mitgliedstaats  am  Bruttoinlandsprodukt  der  Gemein-
schaft zu Marktpreisen in den fünf Jahren vor dem vorletzten Jahr
vor der Errichtung des ESZB. Die Prozentsätze werden zum nächsten
Vielfachen von 0,05 Prozentpunkten aufgerundet.
29.2. Die zur Anwendung dieses Artikels zu verwendenden statisti-
schen Daten  werden von  der Kommission nach den Regeln bereitge-
stellt, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt.
29.3. Die  den nationalen  Zentralbanken zugeteilten  Gewichtsan-
teile werden nach Errichtung des ESZB alle fünf Jahre unter sinn-
gemäßer Anwendung  der Bestimmungen  des Artikels  29.1 angepaßt.
Der neue Schlüssel gilt jeweils vom ersten Tag des folgenden Jah-
res an. 29.4. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur
Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.

Artikel 30

Übertragung von Währungsreserven auf die EZB
30.1. Unbeschadet des Artikels 28 wird die EZB von den nationalen
Zentralbanken mit  Währungsreserven, die jedoch nicht aus Währun-
gen der  Mitgliedstaaten, ECU,  IWF-Reservepositionen und SZR ge-
bildet werden  dürfen, bis  zu einem  Gegenwert von 50 Milliarden
ECU ausgestattet.  Der EZB-Rat  entscheidet über  den von der EZB
nach ihrer  Errichtung einzufordernden Teil sowie die zu späteren
Zeitpunkten einzufordernden  Beträge. Die  EZB hat  das  uneinge-
schränkte Recht,  die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten
und zu verwalten sowie für die in dieser Satzung genannten Zwecke
zu verwenden.
30.2. Die  Beiträge der einzelnen nationalen Zentralbanken werden
entsprechend ihrem  jeweiligen Anteil am gezeichneten Kapital der
EZB bestimmt.
30.3. Die  EZB schreibt  jeder nationalen  Zentralbank eine ihrem
Beitrag entsprechende Forderung gut. Der EZB-Rat entscheidet über
die Denominierung und Verzinsung dieser Forderungen.
30.4. Die  EZB kann  nach Artikel  30.2 über  den in Artikel 30.1
festgelegten Betrag  hinaus innerhalb  der Grenzen  und unter den
Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 fest-
legt, die Einzahlung weiterer Währungsreserven fordern.
30.5. Die  EZB kann IWF-Reservepositionen und SZR halten und ver-
walten sowie die Zusammenlegung solcher Aktiva vorsehen.
30.6. Der  EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwen-
dung dieses Artikels erforderlich sind.

Artikel 31

Währungsreserven der nationalen Zentralbanken
31.1. Die nationalen Zentralbanken sind befugt, zur Erfüllung ih-
rer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisationen nach
Artikel 23 Geschäfte abzuschließen.
31.2. Alle  sonstigen Geschäfte mit den Währungsreserven, die den
nationalen Zentralbanken  nach den  in Artikel 30 genannten Über-
tragungen  verbleiben,   sowie  von  Mitgliedstaaten  ausgeführte
Transaktionen mit  ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen bedür-
fen oberhalb eines bestimmten im Rahmen des Artikels 31.3 festzu-
legenden Betrags  der Zustimmung  der EZB,  damit Übereinstimmung
mit der Wechselkurs- und der Wohrungspolitik der Gemeinschaft ge-
währleistet ist.
31.3. Der  EZB-Rat erläßt Richtlinien mit dem Ziel, derartige Ge-
schäfte zu erleichtern.

Artikel 32

Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken
32.1. Die Einkünfte, die den nationalen Zentralbanken aus der Er-
füllung der  währungspolitischen Aufgaben  des ESZB zufließen (im
folgenden als  "monetäre Einkünfte"  bezeichnet), werden  am Ende
eines jeden Geschäftsjahrs nach diesem Artikel verteilt.
32.2. Vorbehaltlich  des Artikels  32.3 entspricht der Betrag der
monetären Einkünfte  einer  jeden  nationalen  Zentralbank  ihren
jährlichen Einkünften  aus Vermögenswerten,  die sie als Gegenpo-
sten zum  Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einla-
gen der Kreditinstitute hält. Diese Vermögenswerte werden von den
nationalen Zentralbanken  gemäß den  vom EZB-Rat  zu  erlassenden
Richtlinien gesondert erfaßt.
32.3. Wenn nach dem Übergang zur dritten Stufe die Bilanzstruktu-
ren der  nationalen Zentralbanken  nach Auffassung  des EZB-Rates
die Anwendung des Artikels 32.2 nicht gestatten, kann der EZB-Rat
mit qualifizierter  Mehrheit beschließen,  daß die monetären Ein-
künfte für  einen Zeitraum  von höchstens  fünf Jahren abweichend
von Artikel 32.2 nach einem anderen Verfahren bemessen werden.
32.4. Der  Betrag der  monetären Einkünfte einer jeden nationalen
Zentralbank vermindert  sich um  den Betrag  etwaiger Zinsen, die
von dieser  Zentralbank auf  ihre Verbindlichkeiten  aus Einlagen
der Kreditinstitute  nach Artikel  19 gezahlt werden. Der EZB-Rat
kann beschließen,  daß die nationalen Zentralbanken für Kosten in
Verbindung mit  der Ausgabe von Banknoten oder unter außergewöhn-
lichen Umständen für spezifische Verluste aus für das ESZB unter-
nommenen währungspolitischen  Operationen entschädigt werden. Die
Entschädigung erfolgt in einer Form, die der EZB-Rat für angemes-
sen hält;  diese Beträge  können mit den monetären Einkünften der
nationalen Zentralbanken verrechnet werden.
32.5. Die  Summe der  monetären Einkünfte der nationalen Zentral-
banken wird  vorbehaltlich etwaiger Beschlüsse des EZB-Rates nach
Artikel 33.2  unter den nationalen Zentralbanken entsprechend ih-
ren eingezahlten Anteilen am Kapital der EZB verteilt.
32.6. Die  Verrechnung und  den Ausgleich der Salden aus der Ver-
teilung der  monetären Einkünfte nimmt die EZB gemäß den Richtli-
nien des EZB-Rates vor.
32.7. Der  EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwen-
dung dieses Artikels erforderlich sind.

Artikel 33

Verteilung der Nettogewinne und Verluste der EZB
33.1. Der  Nettogewinn der  EZB wird in der folgenden Reihenfolge
verteilt:
a) Ein vom  EZB-Rat zu  bestimmender Betrag, der 20% des Nettoge-
winns nicht  übersteigen darf,  wird dem allgemeinen Reservefonds
bis zu einer Obergrenze von 100% des Kapitals zugeführt;
b) der verbleibende Nettogewinn wird an die Anteilseigner der EZB
entsprechend ihren eingezahlten Anteilen ausgeschüttet.
33.2. Falls  die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehl-
betrag aus  dem allgemeinen  Reservefonds der EZB und erforderli-
chenfalls nach  einem entsprechenden  Beschluß des  EZB-Rates aus
den monetären  Einkünften des betreffenden Geschäftsjahrs im Ver-
hältnis und  bis in Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Ar-
tikel 32.5 an die nationalen Zentralbanken verteilt werden.

Kapitel VII - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 34

Rechtsakte
34.1. Nach Artikel 108a dieses Vertrags werden von der EZB
> Verordnungen erlassen,  insoweit dies  für die ErfüllUng der in
Artikel 3.1  erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder
Artikel 25.2  festgelegten Aufgaben  erforderlich ist; sie erläßt
Verordnungen ferner  in den  Fällen, die  in den  Rechtsakten des
Rates nach Artikel 42 vorgesehen werden,
> die Entscheidungen  erlassen, die  zur Erfüllung  der dem  ESZB
nach diesem  Vertrag und dieser Satzung übertragenen Aufgaben er-
forderlich sind,
> Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
34.2. Eine  Verordnung hat  allgemeine Geltung.  Sie ist in allen
Teilen verbindlich  und gilt  unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Eine Ent-
scheidung ist  in allen  ihren Teilen für diejenigen verbindlich,
an die  sie gerichtet  ist. Die  Artikel 190,  191 und 192 dieses
Vertrags gelten  für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB.
Die EZB  kann die  Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfeh-
lungen und Stellungnahmen beschließen.
34.3. Innerhalb  der Grenzen  und unter  den Bedingungen, die der
Rat nach  dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, ist die EZB be-
fugt, Unternehmen  bei Nichteinhaltung  der Verpflichtungen,  die
sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geld-
bußen oder  in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldem zu
belegen.

Artikel 35

Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten
35.1. Die  Handlungen und  Unterlassungen der  EZB unterliegen in
den Fällen  und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vor-
gesehen sind,  der Überprüfung  und Auslegung durch den Gerichts-
hof. Die  EZB ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in
diesem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt.
35.2. Über  Rechtsstreitigkeiten zwischen  der EZB einerseits und
ihren Gläubigern,  Schuldnern oder  dritten Personen andererseits
entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten vorbe-
haltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind.
35.3. Die  EZB unterliegt  der Haftungsregelung  des Artikels 215
dieses Vertrags. Die Haftung der nationalen Zentralbanken richtet
sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht.
35.4. Der  Gerichtshof  ist  für  Entscheidungen  aufgrund  einer
Schiedsklausel zuständig,  die in einem von der EZB oder für ihre
Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrecht-
lichen Vertrag enthalten ist.
35.5. Für  einen Beschluß der EZB, den Gerichtshof anzurufen, ist
der EZB-Rat zuständig.
35.6. Der Gerichtshof ist für Streitsachen zuständig, die die Er-
füllung der  Verpflichtungen aus dieser Satzung durch eine natio-
nale Zentralbank  betreffen. Ist die EZB der Auffassung, daß eine
nationale Zentralbank  einer  Verpflichtung  aus  dieser  Satzung
nicht nachgekommen  ist, so  legt sie  in der  betreffenden Sache
eine mit Gründen versehene Stellungnahme vor, nachdem sie der na-
tionalen Zentralbank  Gelegenheit zur Vorlage von Bemerkungen ge-
geben hat.  Entspricht die  nationale Zentralbank nicht innerhalb
der von  der EZB gesetzten Frist deren Stellungnahme, so kann die
EZB den Gerichtshof anrufen.

Artikel 36

Personal
36.1. Der  EZB-Rat legt  auf Vorschlag  des Direktoriums  die Be-
schäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.
36.2. Der  Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB
und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedin-
gungen zuständig,  die sich aus den Beschäftigungsbedingungen er-
geben.

Artikel 37

Sitz
Vor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf
der Ebene  der Staats-  und Regierungschefs im gegenseitigen Ein-
vernehmen über den Sitz der EZB.

Artikel 38

Geheimhaltung
38.1. Die  Mitglieder der  Leitungsgremien und  des Personals der
EZB und  der nationalen Zentralbanken dürfen auch nach Beendigung
ihres Dienstverhältnisses  keine der Geheimhaltungspflicht unter-
liegenden Informationen weitergeben.
38.2. Auf  Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschafts-
vorschriften fallen,  die eine  Veipflichtung  zur  Geheimhaltung
vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung.

Artikel 39

Unterschriftsberechtigte
Die EZB  wird Dritten  gegenüber durch  den Präsidenten oder zwei
Direktoriumsmitglieder oder  durch die  Unterschriften zweier vom
Präsidenten zur  Zeichnung im  Namen der EZB gehörig ermächtigter
Bediensteter der EZB rechtswirksam verpflichtet.

Artikel 40

Vorrechte und Befreiungen
Die EZB  genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Er-
füllung ihrer  Aufgaben erforderlichen  Vorrechte und Befreiungen
nach Maßgabe  des Protokolls  über die  Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einset-
zung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften.

Kapitel VIII  - Änderung  der Satzung  und ergänzende  Rechtsvor-
schriften

Artikel 41

Vereinfachtes Änderungsverfahren
41.1. Nach  Artikel 106 Absatz 5 dieses Vertrags kann der Rat die
Artikel 5.1,  5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3,
32.4, 32.6, 33.1a und 36 dieser Satzung entweder mit qualifizier-
ter Mehrheit  auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission
oder einstimmig  auf Vorschlag  der Kommission  nach Anhörung der
EZB ändern.  Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei
jeweils erforderlich.
41.2. Eine Empfehlung der EZB nach diesem Artikel erfordert einen
einstimmigen Beschluß des EZB-Rates.

Artikel 42

Ergänzende Rechtsvorschriften
Nach Artikel  106 Absatz  6 dieses Vertrags erläßt der Rat unmit-
telbar nach  dem Beschluß  über den  Zeitpunkt für den Beginn der
dritten Stufe  mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag
der Kommission  nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der
EZB oder  auf Empfehlung  der EZB  nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und  der Kommission  die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2,
20, 28.  1, 29.2,  30.4 und 34.3 dieser Satzung genannten Bestim-
mungen.

Kapitel IX  - Übergangsbestimmungen und sonstige Bestimmungen für
das ESZB

Artikel 43

Allgemeine Bestimmungen
43.1. Eine  Ausnahmeregelung nach  Artikel 109k  Absatz 1  dieses
Vertrags bewirkt, daß folgende Artikel dieser Satzung für den be-
treffenden Mitgliedstaat  keinerlei Rechte  oder  Verpflichtungen
entstehen lassen:  Artikel 3, 6, 9.2, 12.1, 14.3, 16, 18, 19, 20,
22, 23, 26.2, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52.
43.2. Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnah-
meregelung nach  Artikel 109k  Absatz 1 dieses Vertrags gilt, be-
halten ihre  währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem
Recht.
43.3. In  den Artikeln  3, 11.2,  19, 34.2  und 50 bezeichnet der
Ausdruck "Mitgliedstaaten"  gemäß Artikel  109k Absatz  4  dieses
Vertrags die  "Mitgliedstaaten, für  die  keine  Ausnahmeregelung
gilt".
43.4. In  den Artikeln 9.2, 10.1, 10.3, 12.1, 16, 17, 18, 22, 23,
27, 30,  31, 32,  33.2 und  52 dieser  Satzung ist  der  Ausdruck
"nationale Zentralbanken"  im Sinne  von "Zentralbanken  der Mit-
gliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt" zu verstehen.
43.5. In  den Artikeln  10.3 und  33.1  bezeichnet  der  Ausdruck
"Anteilseigner" die  "Zentralbanken der  Mitgliedstaaten, für die
keine Ausnahmeregelung gilt".
43.6.  In   den  Artikeln   10.3  und   30.2  ist   der  Ausdruck
"gezeichnetes Kapital der EZB" im Sinne von "Kapital der EZB, das
von den  Zentralbanken der  Mitgliedstaaten gezeichnet wurde, für
die keine Ausnahmeregelung gilt" zu verstehen.

Artikel 44

Vorübergehende Aufgaben der EZB
Die EZB  übernimmt diejenigen  Aufgaben des  EWI, die infolge der
für einen oder mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelun-
gen in der dritten Stufe noch erfüllt werden müssen. Bei der Vor-
bereitung der  Aufhebung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 109k
dieses Vertrags nimmt die EZB eine beratende Funktion wahr.

Artikel 45
Der erweiterte Rat der EZB
45.1. Unbeschadet  des Artikels 106 Absatz 3 dieses Vertrags wird
der Erweiterte  Rat als  drittes Beschlußorgan  in der EZB einge-
setzt.
45.2. Der  Erweiterte Rat besteht aus dem Präsidenten und dem Vi-
zepräsidenten der  EZB sowie  den Präsidenten der nationalen Zen-
tralbanken. Die  weiteren Mitglieder  des Direktoriums  können an
den Sitzungen  des Erweiterten  Rates teilnehmen,  besitzen  aber
kein Stimmrecht.
45.3. Die  Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates sind in Ar-
tikel 47 dieser Satzung vollständig aufgeführt.

Artikel 46

Geschäftsordnung des Erweiterten Rates
46.1 Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident
der EZB führt den Vorsitz im Erweiterten Rat der EZB.
46.2. Der  Präsident des  Rates und  ein Mitglied  der Kommission
können an  den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besit-
zen aber kein Stimmrecht.
46.3. Der  Präsident bereitet die Sitzungen des Erweiterten Rates
vor.
46.4. Abweichend  von Artikel  12.3 gibt  sich der Erweiterte Rat
eine Geschäftsordnung.
46.5. Das  Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der EZB ge-
stellt.

Artikel 47

Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates
47.1. Der Erweiterte Rat
> nimmt die in Artikel 44 aufgeführten Aufgaben wahr;
> wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktion nach den Artikeln
4 und 25.1 mit
47.2. Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei
> der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von Artikel 5;
> den Berichtstätigkeiten der EZB im Sinne von Artikel 15;
> der Festlegung  der erforderlichen Regeln für die Anwendung von
Artikel 26 gemäß Artikel 26.4;
> allen sonstigen  erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung von Ar-
tikel 29 gemäß Artikel 29.4;
> der Festlegung  der Beschäftigungsbedingungen  für das Personal
der EZB gemäß Artikel 36.
47.3. Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten bei, die erfor-
derlich sind,  um für  die Währungen der Mitgliedstaaten, für die
eine Ausnahmeregelung  gilt, die  Wechselkurse gegenüber den Wäh-
rungen oder  der einheitlichen  Währung der  Mitgliedstaaten, für
die keine Ausnahmeregelung gilt; gemäß Artikel 109l Absatz 5 die-
ses Vertrags unwiderruflich festzulegen.
47.4. Der  Erweiterte Rat  wird vom  Präsidenten der EZB über die
Beschlüsse des EZB-Rates unterrichtet.

Artikel 48

Übergangsbestimmungen für das Kapital der EZB
Nach Artikel 29.1 wird jeder nationalen Zentralbank ein Gewichts-
anteil in  dem Schlüssel  für die  Zeichnung des Kapitals der EZB
zugeteilt. Abweichend  von Artikel  28.3 zahlen Zentralbanken von
Mitgliedstaaten, für  die eine Ausnahmeregelung gilt, das von ih-
nen gezeichnete  Kapital nicht  ein, es  sei denn, daß der Erwei-
terte Rat  mit der  Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des ge-
zeichneten Kapitals  der EZB und zumindest der Hälfte der Anteil-
seigner beschließt, daß als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB
ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muß.

Artikel 49

Zurückgestellte Einzahlung von Kapital, Reserven und Rückstellun-
gen der EZB
49.1. Die  Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmerege-
lung aufgehoben  wurde, zahlt  den von ihr gezeichneten Anteil am
Kapital der  EZB im  selben Verhältnis  wie die Zentralbanken von
anderen Mitgliedstaaten ein, für die keine Ausnahmeregelung gilt,
und überträgt  der EZB  Währungsreserven gemäß  Artikel 30.1. Die
Höhe der  Übertragungen bestimmt sich durch Multiplikation des in
ECU zum  jeweiligen Wechselkurs  aus gedrückten  Wertes der  Wäh-
rungsreserven, die  der EZB  schon gemäß  Artikel 30.1 übertragen
wurden, mit  dem Faktor,  der das  Verhältnis zwischen der Anzahl
der von  der betreffenden nationalen Zentralbank gezeichneten An-
teile und der Anzahl der von den anderen nationalen Zentralbanken
bereits ein gezahlten Anteile ausdrückt.
49.2. Zusätzlich  zu der Einzahlung nach Artikel 49.1 leistet die
betreffende Zentralbank einen Beitrag zu den Reserven der EZB und
zu den diesen Resernen gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem
Betrag, der  gemäß dem  Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum
31. Dezember  des Jahres  vor der  Aufhebung der Ausnahmeregelung
noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die
Höhe des  zu leistenden  Beitrags bestimmt sich durch Multiplika-
tion des  in der genehmigten Bilanz der EZB ausgewiesenen Betrags
der Reserven  im Sinne  der obigen Definition mit dem Faktor, der
das Verhältnis  zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zen-
tralbank gezeichneten  Anteile und der Anzahl der von den anderen
Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt.

Artikel 50

Erstmalige Ernennung der Mitglieder des Direktoriums
Bei der Einsetzung des Direktoriums der EZB werden der Präsident,
der Vizepräsident  und die  weiteren Mitglieder  des Direktoriums
auf Empfehlung  des Rates und nach Anhörung des Europäischen Par-
laments und  des Rates  des EWI von den Regierungen der Mitglied-
staaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehm-
lich ernannt.  Der Präsident des Direktoriums wird für acht Jahre
ernannt. Abweichend von Artikel 11.2 werden der Vizepräsident für
vier Jahre  und die weiteren Mitglieder des Direktoriums für eine
Amtszeit zwischen  fünf und  acht Jahren ernannt. Wiederernennung
ist in keinem Fall zulässig. Die Anzahl der Mitglieder des Direk-
toriums kann  geringer sein  als in Artikel 11.1 vorgesehen, darf
jedoch auf keinen Fall weniger als vier betragen.

Artikel 51

Abweichung von Artikel 32
51.1. Stellt  der EZB-Rat nach dem Beginn der dritten Stufe fest,
daß die Anwendung von Artikel 32 für den relativen Stand der Ein-
künfte der  nationalen Zentralbanken  wesentliche Änderungen  zur
Folge hat, so wird der Betrag der nach Artikel 32 zu verteilenden
Einkünfte nach  einem einheitlichen  Prozentsatz gekürzt,  der im
ersten Geschäftsjahr  nach dem Beginn der dritten Stufe 60% nicht
übersteigen darf  und in  jedem darauffolgenden  Geschäftsjahr um
mindestens 12 Prozentpunkte verringert wird.
51.2. Artikel 51.1 ist für höchstens fünf Geschäftsjahre nach dem
Beginn der dritten Stufe anwendbar.

Artikel 52

Umtausch von auf Gemeinschaftswährungen lautenden Banknoten
Im Anschluß  an die  unwiderrufliche Festlegung  der Wechselkurse
ergreift der  EZB-Rat die  erforderlichen Maßnahmen, um sicherzu-
stellen, daß  Banknoten, die  auf  Währungen  mit  unwiderruflich
festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralban-
ken zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden.

Artikel 53

Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen
Sofern und  solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnah-
meregelung gilt, sind die Artikel 53 bis 48 anwendbar.


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Protokoll über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m 
W u n s c h,  die Satzung des Europäischen Währungsinstituts 
festzulegen  s i n d  über folgende Bestimmungen ü b e r e i n -
g e k o m m e n,  die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

Artikel 1

Errichtung und Name
1.1. Das  Europäische Währungsinstitut  ("EWI") wird nach Artikel
109f dieses Vertrags errichtet; es nimmt seine Aufgaben und seine
Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr.
1.2. Mitglieder  des EWI sind die Zentralbanken der Mitgliedstaa-
ten ("nationale  Zentralbanken"). Das  Luxemburgische Währungsin-
stitut gilt  im Sinne  dieser Satzung  als die Zentralbank Luxem-
burgs.
1.3. Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und der Euro-
päische Fonds für währungspolitischc Zusammenarbeit ("EFWZ") wer-
den nach Artikel 109f dieses Vertrags aufgelöst. Sämtliche Aktiva
und Passiva des EFWZ gehen automatisch auf das EWI über.

Artikel 2

Ziele
Das EWI  trägt zur  Schaffung der  für den  Übergang zur  dritten
Stufe der  Wirtschafts- und  Währungsunion erforderlichen Voraus-
setzungen insbesondere dadurch bei, daß es
> die Koordinierung  der Geldpolitiken  mit dem  Ziel  verstärkt,
Preisstabilität sicherzustellen;
> die Vorarbeiten  leistet, die  für die  Errichtung des Europäi-
schen Systems der Zentralbanken ("ESZB") und die Verfolgung einer
einheitlichen Währungspolitik  und die Schaffung einer einheitli-
chen Währung in der dritten Stufe erforderlich sind;
> die Entwicklung der ECU überwacht.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze
3.1. Das  EWI erfüllt die ihm durch diesen Vertrag und diese Sat-
zung übertragenen Aufgaben unbeschadet der Verantwortlichkeit der
für die  Geldpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen
Behörden.
3.2. Das EWI übt seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen und
Grundsätzen aus, die in Artikel 2 der Satzung des ESZB festgelegt
sind.

Artikel 4

Vorrangige Aufgaben
4.1. Das  EWI hat  nach Artikel 109f Absatz 2 dieses Vertrags die
Aufgabe,
> die Zusammenarbeit  zwischen den  nationalen Zentralbariken  zu
verstärken,
> die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem
Ziel zu verstärken, die Preisstabilität sicherzustellen,
> das Funktionieren  des europäischen  Währungssystems ("EWS") zu
überwachen,
> Konsultationen zu  Fragen durchzuführen,  die in die Zuständig-
keit der  nationalen Zentralbanken  fallen und die Stabilität der
Finanzinstitute und -märkte berühren,
> die Aufgaben  des EFWZ  zu übernehmen;  insbesondere erfüllt es
die in den Artikeln 6.1 bis 6.3 genannten Aufgaben,
> die Verwendung  der ECU  zu erleichtern  und deren  Entwicklung
einschließlich des  reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrech-
nungssystems zu überwachen.
Das EWI hat ferner folgende Funktionen:
> Es führt  regelmäßige Konsultationen  über den  geldpolitischen
Kurs und die Anwendung geldpolitischer Instrumente durch;
> es wird in der Regel im Kontext des gemeinsamen Rahmens für die
Vorabkoordinierung gehört,  bevor die nationalen Währungsbehörden
geldpolitische Beschlüsse fassen.
4.2. Das  EWI legt  bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer,
organisatorischer und  logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den
das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben unter Beachtung des Grund-
satzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb in der
dritten Stufe  benötigt. Dieser  Rahmen wird  der EZB vom Rat des
EWI zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unterbrei-
tet.
In Einklang  mit Artikel 109f Absatz 3 dieses Vertrags gehören zu
den diesbezüglichen Tätigkeiten des EWI insbesondere
> die Entwicklung  der Instrumente  und Verfahren, die zur Durch-
führung einer  einheitlichen Währungspolitik in der dritten Stufe
erforderlich sind,
> soweit erforderlich  die Förderung  der Harmonisierung  der Be-
stimmungen und  Gepflogenheiten auf  dem Gebiet der Erhebung, Zu-
sammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in den in seine
Zuständigkeit fallenden Bereichen,
> die Ausarbeitung  der Regeln  für die  Geschäfte der nationalen
Zentralbanken im Rahmen des ESZB,
> die Förderung der Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungs-
verkehrs,
> die Überwachung der technischen Vorarbeiten für die ECU-Bankno-
ten.

Artikel 5

Beratende Funktionen
5.1 Der  Rat der EWI kann nach Artikel 109 f Absatz 4 dieses Ver-
trags Stellungnahmen  oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orien-
tierung der Geld- und der Wechselkurspolitik sowie zu den diesbe-
züglichen Maßnahmen  in den einzelnen Mitgliedstaaten abgeben. Es
kann den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen
zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Währungs-
situation in  der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren
des EWS beeinflussen könnten.
5.2. Der  Rat des  EWI kann  ferner den Währungsbehörden der Mit-
gliedstaaten Empfehlungen  zur Durchführung ihrer Währungspolitik
geben.
5.3. Das  EWI wird nach Artikel 109f Absatz 6 dieses Vertrags vom
Rat zu  allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in sei-
nem Zuständigkeitsbereich angehört. Innerhalb der Grenzen und un-
ter den  Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der  Kommission und nach Anhörung des Europäischen Par-
laments sowie des EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden der
Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in sei-
nem Zuständigkeitsbereich  insbesondere im  Hinblick auf  Artikel
4.2 angehört.
5.4. Nach  Artikel 109f Absatz 5 dieses Vertrags kann das EWI be-
schließen, seine  Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentli-
chen.

Artikel 6

Operationelle und technische Aufgaben
6.1. Dem EWI obliegt
> die Multilateralisierung  der aus den Interventionen der natio-
nalen Zentralbanken in Gemeinschaftswährungen entstehenden Salden
und die  Multilateralisierung des innergemeinschaftlichen Salden-
ausgleichs;
> die Verwaltung  des im  Abkommen vom 13. März 1979 zwischen den
Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft über  die Funktionsweise  des Europäischen Währungssy-
stems (im  folgenden als  "EWS-Abkommen" bezeichnet) vorgesehenen
Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung sowie des Systems des
kurzfristigen Währungsbeistands,  das in  der geänderten  Fassung
des Abkommens  vom 9. Februar 1970 zwischen den Zentralbanken der
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgese-
hen ist;
> die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 11 der Verordnung (EWG)
Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines ein-
heitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur
Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten.
6.2. Das EWI kann von den nationalen Zentralbanken Währungsreser-
ven entgegennehnien  und zum  Zwecke der Durchführung des EWS-Ab-
kommens ECU als Gegenwert für diese Reserveaktiva ausgeben. Diese
ECU können  vom EWI  und den nationalen Zentralbanken zum Salden-
ausgleich und  für Geschäfte  zwischen den  Zentralbanken und dem
EWI verwendet  werden. Das  EWI trifft die erforderlichen Verwal-
tungsmaßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmung.
6.3. Das  EWI kann  den Währungsbehörden dritter Länder sowie in-
ternationalen Währungseinrichtungen  den Status  eines "sonstigen
Halters" von  ECU verleihen  und die  Bedingungen  festlegen,  zu
denen ECU von sonstigen Haltern erworben, verwahrt oder verwendet
werden können.
6.4. Das  EWI ist  befugt, auf  Ersuchen nationaler Zentralbanken
als deren  Agent Währungsreserven zu halten und zu verwalten. Ge-
winne und  Verluste bei  diesen Reserven  gehen zugunsten bzw. zu
Lasten der  nationalen Zentralbank, die die Reserven einlegt. Das
EWI erfüllt  diese Aufgabe auf der Grundlage bilateraler Verträge
gemäß den Vorschriften, die in einer Entscheidung des EWI festge-
legt sind.  Diese Vorschriften  stellen sicher, daß die Geschäfte
mit diesen  Reserven die Währungs- und die Wechselkurspolitik der
zuständigen Währungsbehörden  der  Mitgliedstaaten  nicht  beein-
trächtigen und  den Zielen des EWI und dem reibungslosen Funktio-
nieren des Wechselkursmechanismus des EWS entsprechen.

Artikel 7

Sonstige Aufgaben
7.1. Das  EWI legt  dem Rat  alljährlich einen  Bericht über  den
Stand der Vorbereitung der dritten Stufe vor. Diese Berichte ent-
halten eine  Bewertung der  Fortschritte auf dem Wege zur Konver-
genz innerhalb  der Gemeinschaft  und behandeln  insbesondere die
Anpassung der  geldpolitischen Instrumente  und die  Vorbereitung
der für  die Durchführung  einer einheitlichen Währungspolitik in
der dritten  Stufe erforderlichen Verfahren sowie die rechtlichen
Voraussetzungen, denen  die nationalen Zcntralbanken genügen müs-
sen, um in das ESZB einbezogen zu werden.
7.2. Aufgrund  von Beschlüssen des Rates nach Artikel 109f Absatz
7 dieses  Vertrags kann  das EWI  weitere Aufgaben  im Rahmen der
Vorbereitung der dritten Stufe wahrnehmen.

Artikel 8

Unabhängigkeit
Die Mitglieder  des Rates des EWI, die die Vertreter ihrer Insti-
tutionen sind,  handeln bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in eige-
ner Verantwortung.  Bei der Wahrnehmung der ihm durch diesen Ver-
trag und  diese Satzung  übertragenen  Befugnisse,  Aufgaben  und
Pflichten darf  der Rat  des EWI  keinerlei Weisungen von Organen
oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder von Regierungen der Mit-
gliedstaaten einholen  oder entgegennehmen.  Die Organe  und Ein-
richtungen der  Gemeinschaft sowie  die Regierungen der Mitglied-
staaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht
zu versuchen, den Rat des EWI bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
zu beeinflussen.

Artikel 9

Verwaltung
9.1. Das EWI wird nach Artikel 109f Absatz 1 dieses Vertrages vom
Rat des EWI geleitet und verwaltet.
9.2. Der Rat des EWI besteht aus dem Präsidenten sowie den Präsi-
denten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizeprä-
sidenten bestellt  wird. Ist  ein Präsident einer nationalen Zen-
tralbank an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so kann er
einen anderen Vertreter seiner Institution benennen.
9.3. Der Präsident wird auf Empfehlung des Ausschusses der Präsi-
denten der Zentralbanken bzw. des Rates der EWI nach Anhörung des
Europäischen Parlaments  und des  Rates von  den Regierungen  der
Mitgliedstaaten auf  der Ebene  der Staats-  und  Regierungschefs
einvernehmlich ernannt.  Der Präsident  wird aus dem Kreis der in
Währungs- oder  Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlich-
keiten ausgewählt.  Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten kön-
nen Präsident  des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizeprä-
sidenten. Der  Präsident und  der Vizepräsident  werden für  eine
Amtszeit von drei Jahren ernannt.
9.4. Der  Präsident erfüllt seine Pflichten hauptamtlich. Er darf
weder entgeltlich  noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung
nachgehen, es  sei denn, der Rat des EWI erteilt hierzu ausnahms-
weise seine Zustimmung.
9.5. Der Präsident
> bereitet die Sitzungen des Rates des EWI vor und führt bei die-
sen Sitzungen den Vorsitz;
> vertritt unbeschadet  des Artikels  22 die Auffassungen des EWI
nach außen;
> ist verantwortlich für die laufende Verwaltung des EWI.
Bei Verhinderung  des Präsidenten werden seine Aufgaben vom Vize-
präsidenten wahrgenommen.
9.6. Die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten, insbeson-
dere sein  Gehalt und sein Ruhegehalt sowie andere Leistungen der
sozialen Sicherheit,  sind Gegenstand  eines Vertrags mit dem EWI
und werden  vom Rat des EWI auf Vorschlag eines Ausschusses fest-
gelegt, der aus drei vom Ausschuß der Präsidenten der Zentralban-
ken bzw.  vom Rat des EWI sowie drei vom Rat ernannten Mitgliedem
besteht. Der  Präsident hat  in Angelegenheiten des Satzes 1 kein
Stimmrecht.
9.7. Ein Präsident, der die Voraussetzungen für die Ausübung sei-
nes Amtes  nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung began-
gen hat,  kann auf Antrag des Rates des EWI durch den Gerichtshof
seines Amtes enthoben werden.
9.8. Der Rat des EWI beschließt die Geschäftsordnung des EWI.

Artikel 10

Sitzungen des Rates des EWI und Abstimmungsverfahren
10.1. Der  Rat des EWI tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen.
Die Aussprachen  in den  Ratssitzungen sind  vertraulich. Der Rat
des EWI kann einstimmig beschließen, das Ergebnis seiner Beratun-
gen zu veröffentlichen.
10.2. Jedes  Mitglied des  Rates des EWI bzw. sein Stellvertreter
hat eine Stimme.
10.3. Sofern  in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, faßt
der Rat  des EWI seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit sei-
ner Mitglieder.
10.4. Für  Beschlüsse im  Zusammenhang mit den Artikeln 4.2, 5.4,
6.2 und  6.3 ist  Einstimmigkeit der Mitglieder des Rates des EWI
erforderlich. Für die Annahme von Stellungnahmen und Empfehlungen
gemäß den  Artikeln 5.1 und 5.2, von Entscheidungen gemäß den Ar-
tikeln 6.4,  16 und  23.6 sowie  der Leitlinien nach Artikel 15.3
ist eine  qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Rates des EWI erforderlich.

Artikel 11

Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Berichtspflichten
11.1. Der  Präsident des  Rates und  ein Mitglied  der Kommission
können an  den Sitzungen  des Rates  des EWI teilnehmen, besitzen
aber kein Stimmrecht.
11.2. Der  Präsident des  EWI wird  zur Teilnahme an den Tagungen
des Rates  eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den
Zielen und Aufgaben des EWI erörtert.
11.3. Das EWI erstellt zu einem in der Geschäftsordnung festzule-
genden Zeitpunkt  einen Jahresbericht  über seine Tätigkeit sowie
über die  Währungs- und  Finanzlage in der Gemeinschaft. Der Jah-
resbericht wird zusammen mit dem Jahresabschluß des EWI dem Euro-
päischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Eu-
ropäischen Rat vorgelegt. Der Präsident des EWI kann auf Ersuchen
des Europäischen Parlaments oder auf seine Initiative hin von den
zuständigen Ausschüssen  des Europäischen  Parlaments gehört wer-
den.
11.4. Die  vom EWI veröffentlichten Berichte werden Interessenten
kostenlos zur Verfügung gestellt.


Artikel 12

Währungsbezeichnung
Die Geschäftsvorgänge des EWI werden in ECU ausgedrückt.

Artikel 13

Sitz
Vor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf
der Ebene  der Staats-  und Regierungschefs im gegenseitigen Ein-
vernehmen über den Sitz des EWI.

Artikel 14

Rechtsfähigkeit
Das EWI,  das nach  Artikel 109f  Absatz 1  dieses  Vertrags  mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitglied-
staat die  weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die ju-
ristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
Es kann  insbesondere bewegliches  und unbewegliches Vermögen er-
werben und veräußem sowie vor Gericht stehen.

Artikel 15

Rechtsakte
15.1. Zur  Erfüllung seiner  Aufgaben kann  das EWI  nach Maßgabe
dieser Satzung
> Stellungnahmen abgeben;
> Empfehlungen aussprechen;
> Leitlinien verabschieden  und Entscheidungen  erlassen, die je-
weils an die nationalen Zentralbanken gerichtet sind.
15.2. Die Stellungnahmen und Empfehlungen des EWI sind nicht ver-
bindlich.
15.3. Der Rat des EWI kann Leitlinien verabschieden, in denen die
Verfahren für  die Verwirklichung der Bedingungen festgelegt wer-
den, die  erforderlich sind,  damit das ESZB in der dritten Stufe
seine Aufgaben  erfüllen kann.  Die Leitlinien des EWI sind nicht
verbindlich; sie werden der EZB zur Beschlußfassung vorgelegt.
15.4. Unbeschadet  des Artikels 3.1 ist eine Entscheidung des EWI
in allen  ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie ge-
richtet ist.  Die Artikel  190 und  191 dieses  Vertrags sind auf
diese Entscheidungen anwendbar.

Artikel 16

Finanzmittel
16.1. Das EWI wird mit Eigenmitteln ausgestattet. Der Rat des EWI
legt den  Umfang der  Eigenmittel so  fest, daß die Einkünfte er-
zielt werden  können, die  zur Deckung  der bei der Erfüllung der
Aufgaben des  EWI anfallenden  Ausgaben für erforderlich gehalten
werden.
16.2. Die  nach Artikel  16.1 festgelegten  Mittel des EWI werden
aus Beiträgen  der nationalen  Zentralbanken nach  dem in Artikel
29.1 der  Satzung des ESZB vorgesehenen Schlüssel aufgebracht und
bei der Errichtung des EWI eingezahlt. Die für die Festlegung des
Schlüssels benötigten  statistischen Angaben  werden von der Kom-
mission nach Maßgabe der Bestimmungen zur Verfügung gestellt, die
der Rat  auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Euro-
päischen Parlaments, des Ausschusses der Präsidenten der Zentral-
banken sowie  des in  Artikel 109c  dieses Vertrags  bezeichneten
Ausschusses mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
16.3. Der  Rat des  EWI legt  fest, in  welcher Form die Beiträge
einzuzahlen sind.

Artikel 17

Jahresabschlüsse und Rechnungsprüfung
17.1. Das Haushaltsjahr des EWI beginnt am 1. Januar und endet am
31. Dezember.
17.2. Der  Rat des  EWI beschließt  vor Beginn  eines jeden Haus-
haltsjahres den Jahreshaushaltsplan.
17.3. Der  Jahresabschluß wird  nach den  vom Rat  des EWI aufge-
stellten Grundsätzen  erstellt. Der  Jahresabschluß wird  vom Rat
des EWI festgestellt und sodann veröffentlicht.
17.4. Der  Jahresabschluß wird  von unabhängigen  externen  Rech-
nungsprüfern, die  vom Rat des EWI anerkannt wurden, geprüft. Die
Rechnungsprüfer sind  befugt, alle  Bücher und  Konten des EWI zu
prüfen und alle Auskünfte über dessen Geschäfte zu verlangen. Ar-
tikel 188b dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der operatio-
nellen Effizienz der Finanzverwaltung des EWI anwendbar.
17.5. Ein  Überschuß des  EWI wird  in der  folgenden Reihenfolge
verteilt:
a) Ein vom  Rat des EWI zu bestimmender Betrag wird dem allgemei-
nen Reservefonds des EWI zugeführt;
b) ein verbleibender  Überschuß wird nach dem in Artikel 16.2 ge-
nannten Schlüssel an die nationalen Zentralbanken ausgeschüttet.
17.6. Falls  das EWI einen Verlust erwirtschaftet, wird der Fehl-
betrag aus dem allgemeinen Resernefonds des EWI gezahlt. Ein noch
verbleibender Fehlbetrag  wird durch Beiträge der nationalen Zen-
tralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schlüssel ausgegli-
chen.

Artikel 18

18.1. Der  Rat des EWI legt die Beschäftigungsbedingungen für das
Personal des EWI fest.
18.2. Der  Europäische Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwi-
schen dem  EWI und  seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und
unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungs-
bedingungen ergeben.

Artikel 19

Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten
19.1. Die  Handlungen und  Unterlassungen des  EWI unterliegen in
den Fällen  und unter Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgese-
hen sind,  der Überprüfung  und Auslegung  durch den Gerichtshof.
Das EWI  ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in die-
sem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt.
19.2. Über  Rechtsstreitigkeiten zwischen  dem EWI einerseits und
seinen Gläubigern,  Schuldnern oder dritten Personen andererseits
entscheiden die  zuständigen Gerichte der einzelnen Mitgliedstaa-
ten vorbehaltlich  der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuer-
kannt sind.
19.3. Das  EWI unterliegt  der Haftungsregelung  des Artikels 215
dieses Vertrags.
19.4. Der  Gerichtshof  ist  für  Entscheidungen  aufgrund  einer
Schiedsklausel zuständig,  die in  einem vom  EWI oder  für seine
Rechnung abgeschlossenen  öffentlichrechtlichen oder privatrecht-
lichen Vertrag enthalten ist.
19.5. Für  einen Beschluß des EWI, den Gerichtshof anzurufen, ist
der Rat des EWT zuständig.

Artikel 20

Geheimhaltung
20.1. Die  Mitglieder des  Rates und des Personals des EWI dürfen
auch nach  Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheim-
haltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
20.2. Auf  Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschafts-
vorschriften fallen,  die eine  Verpflichtung  zur  Geheimhaltung
vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung.

Artikel 21

Vorrechte und Befreiungen
Das EWI  genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Er-
füllung seiner  Aufgabe erforderlichen  Vorrechte und Befreiungen
nach Maßgabe  des Protokolls  über die  Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einset-
zung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 22

Unterschriftsberechtigte
Das EWI wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder den Vi-
zepräsidenten oder  durch die Unterschriften zweier vom Präsiden-
ten zur  Zeichnung im  Namen des EWI gehörig ermächtigter Bedien-
steter des EWI rechtswirksam verpflichtet.

Artikel 23

Liquidation des EWI
23.1. Nach  Artikel 109l dieses Vertrags wird das EWI bei Errich-
tung der  EZB liquidiert. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkei-
ten des EWI gehen dann automatisch auf die EZB über. Letztere li-
quidiert das  EWI gemäß  diesem Artikel.  Die Liquidation muß bei
Beginn der dritten Stufe abgeschlossen sein.
23.2. Der in Artikel 17 des EWS-Abkommens vorgesehene Mechanismus
für die  Schaffung von ECU gegen Einbringung von Gold und US-Dol-
lars wird am ersten Tag der dritten Stufe nach Artikel 20 des ge-
nannten Abkommens abgewickelt.
23.3. Sämtliche  Forderungen und  Verbindlichkeiten aufgrund  des
Systems der  sehr kurzfristigen  Finanzierung und des Systems des
kurzfristigen Währungsbeistands  gemäß den in Artikel 6.1 genann-
ten Abkommen  werden bis  zum ersten Tag der dritten Stufe ausge-
glichen.
23.4. Alle verbleibenden Vermögenswerte des EWI werden veräußert,
und alle verbleibenden Verbindlichkeiten des EWI werden ausgegli-
chen.
23.5. Der  Erlös aus  der Liquidation  gemäß Artikel 23.4 wird an
die nationalen  Zentralbanken nach  dem in Artikel 16.2 genannten
Schlüssel verteilt.
23.6. Der Rat des EWI kann die für die Anwendung der Artikel 23.4
und 23.5 erforderlichen Maßnahmen erlassen.
23.7. Mit  Errichtung der EZB legt der Präsident des EWI sein Amt
nieder.


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Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m
W u n s c h,   die Einzelheiten  des in Artikel 104c des Vertrags
zur Gründung  der Europäischen  Gemeinschaft genannten Verfahrens
bei einem  übermäßigen Defizit  festzulegen -  s i n d  über fol-
gende Bestimmungen   ü b e r e i n g e k o m m e n,  die dem Ver-
trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

Artikel 1

Die in  Artikel 104c  dieses Vertrags und in diesem Protokoll be-
deutet
> "öffentlich" zum Staat, d.h. zum Zentralstaat 
(Zentralregierung), zu regionalen oder lokalen Gebietskörper-
schaften oder Sozialversicherungseinrichtungen gehörig, mit Aus-
nahme von kommerziellen Transaktionen, im Sinne des Europäischen
Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
> "Defizit" der Nettofinanzierungssaldo im Sinne des Europäischen
Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
> "Investitionen" die Brutto-Anlageinvestitionen im Sinne des Eu-
ropäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
> "Schuldenbestand" den  Brutto-Gesamtschuldenstand zum  Nominal-
wert am Jahresende nach Konsolidierung innerhalb und zwischen den
einzelnen Bereichen  des Staatssektors im Sinne des ersten Gedan-
kenstrichs.

Artikel 3

Um die  Wirksamkeit des  Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
zu gewährleisten,  sind die  Regierungen der  Mitgliedstaaten  im
Rahmen dieses  Verfahrens für  die Defizite  des Staatssektors im
Sinne von Artikel 2 erster Gedankenstrich verantwortlich.
Die Mitgliedstaaten  gewährleisten, daß die innerstaatlichen Ver-
fahren im  Haushaltsbereich sie  in die Lage versetzen, ihre sich
aus diesem  Vertrag ergebenden  Verpflichtungen in diesem Bereich
zu  erfüllen.  Die  Mitgliedstaaten  müssen  ihre  geplanten  und
tatsächlichen Defizite und die Höhe ihres Schuldenstands der Kom-
mission unverzüglich und regelmäßig mitteilen.

Artikel 4

Die zur  Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen
Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.


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Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 109j des Ver-
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m
W u n s c h,  die in Artikel 109j Absatz 1 des Vertrags zur Grün-
dung der  Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Konvergenzkrite-
rien, welche  die Gemeinschaft  bei der  Beschlußfassung über den
Eintritt in  die dritte  Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
leiten sollen,  näher festzulegen  s i n d  über folgende Bestim-
mungen  ü b e r e i n g e k o m m e n,  die dem Vertrag zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

Artikel 1

Das in  Artikel 109j  Absatz 1  erster Gedankenstrich dieses Ver-
trags genannte  Kriterium der  Preisstabilität bedeutet,  daß ein
Mitgliedstaat eine  anhaltende Preisstabilität  und eine  während
des letzten  Jahres vor  der Prüfung  gemessene durchschnittliche
Inflationsrate aufweisen muß die um nicht mehr als 1 1/2 Prozent-
punkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitglied-
staaten liegt  die auf  dem Gebiet  der Preisstabilität das beste
Ergebnis erzielt  haben. Die  Inflation wird  anhand des Verbrau-
cherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichti-
gung der  unterschiedlichen Definitionen  in den  einzelnen  Mit-
gliedstaaten gemessen.

Artikel 2

Das in  Artikel 109j  Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Ver-
trags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand be-
deutet, daß zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach
Artikel 104c Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in dem be-
treffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 3

Das in  Artikel 109j  Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Ver-
trags genannte  Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus
des Europäischen  Währungssystems bedeutet, daß ein Mitgliedstaat
die im  Rahmen des  Wechselkursmechanismus des  Europäischen Wäh-
rungssystems vorgesehenen  normalen Bandbreiten  zumindest in den
letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen einge-
halten haben  muß. Insbesondere  darf er den bilateralen Leitkurs
seiner Währung  innerhalb des  gleichen Zeitraums  gegenüber  der
Währung eines  anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewer-
tet haben.

Artikel 4

Das in  Artikel 109j  Absatz 1 vierter Gedankenstrich dieses Ver-
trags genannte  Kriterium der  Konvergenz der Zinssätze bedeutet,
daß im  Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitglied-
staat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht
mehr als zwei Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen
- höchstens  drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der
Preisstabilität das  beste Ergebnis  erzielt haben. Die Zinssätze
werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder ver-
gleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedli-
chen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.

Artikel 5

Die zur  Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen
Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.

Artikel 6

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des EWI bzw. der EZB sowie des in Ar-
tikel 109c  genannten Ausschusses einstimmig geeignete Vorschrif-
ten zur  Festlegung der  Einzelheiten der  in Artikel 109j dieses
Vertrags genannten  Konvergenzkriterien, die  dann an  die Stelle
dieses Protokolls treten.


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Protokoll zur  Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Be-
freiungen der Europäischen Gemeinschaften

Die Hohen Vertragsparteien - in der Erwägung, daß die Europäische
Zentralbank und  das Europäische Währungsinstitut nach Artikel 40
der Satzung  des Europäischen  Systems der  Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank  und nach Artikel 21 der Satzung des Eu-
ropäischen Währungsinstituts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
die zur  Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Be-
freiungen genießen  sollen -  s i n d  über folgende Bestimmungen
ü b e r e i n g e k o m m e n,   die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

Einziger Artikel

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemein-
samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:

Artikel 23

Dieses Protokoll  gilt auch  für die Europäische Zentralbank, die
Mitglieder ihrer  Beschlußorgane und  ihre Bediensteten;  die Be-
stimmungen des  Protokolls über  die Satzung des Europäischen Sy-
stems der  Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben
hiervon unberührt.  Die Europäische  Zentralbank ist außerdem von
allen Steuern  und sonstigen  Abgaben  anläßlich  der  Erhöhungen
ihres Kapitals  sowie von  den verschiedenen  Förmlichkeiten  be-
freit, die  hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, ver-
bunden sind.  Ferner unterliegt  die Tätigkeit der Bank und ihrer
Beschlußorgane, soweit  sie nach Maßgabe der Satzung des Europäi-
schen Systems  der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
ausgeübt wird,  nicht der  Umsatzsteuer. Die vorstehenden Bestim-
mungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei sei-
ner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.


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Protokoll betreffend Dänemark

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m
W u n s c h, gewisse  besondere Probleme  betreffend Dänemark  zu
regeln  s i n d  über folgende Bestimmungen   ü b e r e i n g e - 
k o m m e n,  die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen 
Gemeinschaft beigefügt sind: Artikel 14 des Protokolls über die 
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der 
Europäischen Zentralbank berührt nicht das Recht der Nationalbank 
Dänemarks, ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der  
Gemeinschaft angehörenden  Teile des Königreichs Dänemark 
wahrzunehmen.


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Protokoll betreffend Portugal

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m
W u n s c h,   gewisse besondere  Probleme betreffend Portugal zu
regeln    -     s i n d  über folgende Bestimmungen
ü b e r e i n g e k o m m e n,   die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Portugal  wird hiermit  ermächtigt, die den Autonomen Regionen
Azoren und  Madeira eingeräumte  Möglichkeit  beizubehalten,  die
zinsfreie Kreditfazilität des Banco de Protugal zu den im gelten-
den portugiesischen Recht festgelegten Bedingungen in Anspruch zu
nehmen.
2. Portugal  verpflichtet sich,  nach Kräften  daraufhinzuwirken,
die vorgenannte Regelung so bald wie möglich zu beenden.


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Protokoll über  den Übergang  zur dritten  Stufe der Wirtschafts-
und Währungsunion

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n  erklären mit
der Unterzeichnung  der neuen Vertragsbestimmungen über die Wirt-
schafts- und  Währungsunion die Unumkehrbarkeit des Übergangs der
Gemeinschaft zur  dritten Stufe  der Wirtschafts-  und  Währungs-
union. Alle  Mitgliedstaaten respektieren daher unabhängig davon,
ob sie  die notwendigen  Voraussetzungen für die Einführung einer
einheitlichen Währung  erfüllen,  den  Willen  der  Gemeinschaft,
rasch in  die dritte  Stufe einzutreten, und daher behindert kein
Mitgliedstaat den  Eintritt in  die dritte Stufe. Falls der Zeit-
punkt für den Beginn der dritten Stufe Ende 1997 noch nicht fest-
gelegt ist,  beschleunigen die  betreffenden Mitgliedstaaten, die
Gemeinschaftsorgane und  die  sonstigen  beteiligten  Gremien  im
Laufe des Jahres 1998 alle vorbereitenden Arbeiten, damit die Ge-
meinschaft am  1. Januar  1999 unwiderruflich in die dritte Stufe
eintreten kann  und die EZB und das ESZB zu diesem Zeitpunkt ihre
Tätigkeit in  vollem Umfang  aufnehmen können.  Dieses  Protokoll
wird dem  Vertrag zur  Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei
gefügt.


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Protokoll über  einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Kö-
nigreich Großbritannien und Nordirland

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e r
E r k e n n t n i s,  daß das Vereinigte Königreich nicht gezwun-
gen oder verpflichtet ist, ohne einen gesonderten diesbezüglichen
Beschluß seiner  Regierung und  seines Parlaments  in die  dritte
Stufe  der  Wirtschafts-  und  Währungsunion  einzutreten;    i n
A n b e t r a c h t   der Gepflogenheit  der Regierung des Verei-
nigten Königreichs,  ihren Kreditbedarf durch Verkauf von Schuld-
titeln an den Privatsektor zu decken - s i n d  über folgende Be-
stimmungen   ü b e r e i n g e k o m m e n,   die dem Vertrag zur
Gründung der  Europäischen Gemeinschaft  beigefügt sind:  1.  Das
Vereinigte Königreich notifiziert dem Rat, ob es den Übergang zur
dritten Stufe  beabsichtigt, bevor  der Rat  die Beurteilung nach
Artikel 109j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt. Sofern das Verei-
nigte Königreich  dem Rat  nicht notifiziert,  daß es zur dritten
Stufe überzugehen  beabsichtigt, ist  es dazu nicht verpflichtet.
Wird kein Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nach Artikel
109j Absatz  3 dieses Vertrags festgelegt, so kann das Vereinigte
Königreich seine  Absicht, zur dritten Stufe überzugehen, vor dem
1. Januar 1998 notifizieren.
2. Die  Nummern 3  bis 9  gelten für den Fall, daß das Vereinigte
Königreich dem  Rat notifiziert,  daß es  nicht beabsichtigt, zur
dritten Stufe überzugehen.
3. Das  Vereinigte Königreich wird nicht zu der Mehrheit der Mit-
gliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach
Artikel 109j  Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster
Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.
4. Das  Vereinigte Königreich behält seine Befugnisse auf dem Ge-
biet der Währungspolitik nach seinem innerstaatlichen Recht.
5. Die Artikel 3a Absatz 2, 104c Absätze 1, 9 und 11, 105 Absätze
1 bis  5, 105a,  107, 108,  108a, 109, 109a Absätze 1 und 2 Buch-
stabe b und 109l Absätze 4 und 5 dieses Vertrags gelten nicht für
das Vereinigte  Königreich. In diesen Bestimmungen enthaltene Be-
zugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen
nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationa-
len Zentralbanken betreffen nicht die Bank of England.
6. Die  Artikel 109e Absatz 4, 109h und 109i dieses Vertrags gel-
ten auch  weiterhin für  das Vereinigte  Königreich. Artikel 109c
Absatz 4 und Artikel 109m werden so auf das Vereinigte Königreich
angewandt, als gelte für dieses eine Ausnahmeregelung.
7. Das  Stimmrecht des  Vereinigten Königreichs  in bezug auf die
Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 5 dieses Proto-
kolls aufgeführten Artikeln Bezug genommen wird, wird ausgesetzt.
Zu diesem Zweck bleiben die gewogenen Stimmen des Vereinigten Kö-
nigreichs bei  der Berechnung  einer qualifizierten Mehrheit nach
Artikel 109k  Absatz 5 dieses Vertrags unberücksichtigt. Das Ver-
einigte Königreich  ist ferner  nicht berechtigt, sich an der Er-
nennung des  Präsidenten, des  Vizepräsidenten und  der  weiteren
Mitglieder des Direktoriums der EZB nach den Artikeln 109a Absatz
2 Buchstabe b und 109l Absatz 1 dieses Vertrags zu beteiligen.
8. Die  Artikel 3,  4, 6, 7, 9.2, 10.1, 10.3, 11.2, 12.1, 14, 16,
18, 19,  20, 22,  23, 26,  27, 30,  31, 32, 33, 34, 50 und 52 des
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentral-
banken und  der Europäischen  Zentralbank ("die  Satzung") gelten
nicht für  das Vereinigte  Königreich. In diesen Artikeln enthal-
tene Bezugnahmen  auf die  Gemeinschaft oder  die Mitgliedstaaten
oder die  Anteilseigner betreffen  nicht die  Bank of England. In
den Artikeln 10.3 und 30.2 der Satzung enthaltene Bezugnahmen auf
das "gezeichnete  Kapital der  EZB" betreffen  nicht das  von der
Bank of England gezeichnete Kapital.
9. Artikel  109l Absatz  3 dieses Vertrags und die Artikel 44 bis
48 der  Satzung gelten  unabhängig davon,  ob es  Mitgliedstaaten
gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, vorbehaltlich folgender
Änderungen:
a) Bezugnahmen in Artikel 44 auf die Aufgaben der EZB und des EWI
schließen auch  die Aufgaben ein, die im Fall einer etwaigen Ent-
scheidung des  Vereinigten Königreichs,  nicht zur  dritten Stufe
überzugehen, in der dritten Stufe noch erfüllt werden müssen.
b) Zusätzlich zu  den Aufgaben nach Artikel 47 berät die EZB fer-
ner bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Rates betreffend das
Vereinigte Königreich  nach Nummer  10 Buchstaben  a und c dieses
Protokolls und wirkt an deren Ausarbeitung mit.
c) Die Bank  of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital der
EZB als Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf derselben Grundlage
ein wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die
eine Ausnahmeregelung gilt.
10. Geht  das Vereinigte Königreich nicht zur dritten Stufe über,
so kann  es seine Notifikation nach Beginn dieser Stufe jederzeit
ändern. In diesem Fall gilt folgendes:
a) Das Vereinigte  Königreich hat  das Recht,  zur dritten  Stufe
überzugehen, sofern  es die  notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Der Rat  entscheidet auf Antrag des Vereinigten Königreichs unter
den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 109k Absatz 2
dieses Vertrags,  ob das  Vereinigte Königreich  die  notwendigen
Voraussetzungen erfüllt.
b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital ein,
überträgt der  EZB Währungsreserven  und leistet ihren Beitrag zu
den Reserven  der EZB  auf derselben Grundlage wie die nationalen
Zentralbanken der  Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelung aufge-
hoben worden ist.
c) Der Rat  faßt unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des
Artikels 109l  Absatz 5 dieses Vertrags alle weiteren Beschlüsse,
die erforderlich sind, um dem Vereinigten Königreich den Übergang
zur dritten Stufe zu ermöglichen.
Geht das  Vereinigte Königreich nach den Bestimmungen dieser Num-
mer zur  dritten Stufe  über, so treten die Nummem 3 bis 9 dieses
Protokolls außer Kraft.
11. Unbeschadet  des Artikels  104 und des Artikels 109e Absatz 3
dieses Vertrags  sowie des Artikels 21.1 der Satzung kann die Re-
gierung des Vereinigten Königreichs ihre "Ways and Means"-Fazili-
tät bei  der Bank  of England beibehalten, sofern und solange das
Vereinigte Köni greich nicht zur dritten Stufe übergeht.


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Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark

D i e   h o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m
W u n s c h,   einige derzeit  bestehende Sonderprobleme  im Ein-
klang mit  den allgemeinen  Zielen des  Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft  zu regeln,   m i t   R ü c k s i c h t
d a r a u f,   daß die  dänische Verfassung Bestimmungen enthält,
die vor  der Teilnahme  Dänemarks an  der dritten Stufe der Wirt-
schafts- und  Währungsunion in  Dänemark eine Volksabstimmung er-
fordern  könnten   -  s i n d  über folgende Bestimmungen
ü b e r e i n g e k o m m e n   die dem  Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Die  dänische Regierung  notifiziert dem  Rat ihren Standpunkt
bezüglich der Teilnahme an der dritten Stufe, bevor der Rat seine
Beurteilung nach Artikel 109j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt.
2. Falls  notifiziert wird,  daß Dänemark  nicht an  der  dritten
Stufe teilnehmen  wird, gilt  für Dänemark eine Freistellung. Die
Freistellung hat  zur Folge,  daß alle  eine Ausnahmeregelung be-
treffenden Artikel  und Bestimmungen dieses Vertrags und der Sat-
zung des ESZB auf Dänemark Anwendung finden.
3. In  diesem Fall  wird Dänemark  nicht zu der Mehrheit der Mit-
gliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach
Artikel 109j  Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster
Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.
4. Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach Artikel
109k Absatz  2 nur dann eingeleitet, wenn Dänemark einen entspre-
chenden Antrag stellt.
5. Nach  Aufhebung der  Freistellung ist  dieses Protokoll  nicht
mehr anwendbar.


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Protokoll betreffend Frankreich

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m
W u n s c h,     einen  besonderen   Punkt  im  Zusammenhang  mit
Frankreich zu berücksichtigen - s i n d  über folgende Bestimmun-
gen   ü b e r e i n g e k o m m e n,   die dem Vertrag zur Griin-
dung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Frankreich be-
hält das  Recht, nach  Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvor-
schriften in  scinen Übersee-Territorien  Geldzeichen auszugeben,
und ist allein befugt, die Parität des CFP-Franc festzusetzen.


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Protokoll über die Sozialpolitik

D i e     h o h e n     V e r t r a g s p a r t e i e n   -   i n
A n b e t r a c h t   d e s s e n,  daß elf Mitgliedstaaten, näm-
lich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundes-
republik Deutschland,  die Griechische  Republik, das  Königreich
Spanien, die Französiche Republik, Irland, die Italienische Repu-
blik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande
und die  Portugiesische Republik,  auf dem durch die Sozialcharta
von 1989  vorgezeichneten Weg weitergehen wollen; daß sie zu die-
sem Zweck  untereinander ein Abkommen beschlossen haben; daß die-
ses Abkommen  diesem Protokoll  beigefügt ist;  daß durch  dieses
Protokoll und  das genannte Abkommen dieser Vertrag, insbesondere
die Bestimmungen, welche die Sozialpolitik betreffen und Bestand-
teil des gemeinschaftlichen Besitzstands sind, nicht berührt wird
-
1. kommen  überein, diese elf Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die
Organe, Verfahren  und Mechanismen  des Vertrags  in Anspruch  zu
nehmen, um  die erforderlichen  Rechtsakte und Beschlüsse zur Um-
setzung des  genannten Abkommens untereinander anzunehmen und an-
zuwenden, soweit sie betroffen sind.
2. Das  Vereinigte Königreich  Großbritannien und  Nordirland ist
nicht beteiligt,  wenn der  Rat über  die Vorschläge,  welche die
Kommission aufgrund dieses Protokolls und des genannten Abkommens
unterbreitet, berät und diese annimmt. Abweichend vom Artikel 148
Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem
Protokoll, die  mit qualifizierter  Mehrheit anzunehmen sind, mit
einer Mindeststimmenzahl  von 44 Stimmen zustande. Einstimmig an-
zunehmende Rechtsakte des Rates sowie solche Rechtsakte, die eine
Änderung des Kommissionsvorschlags bedeuten, bedürfen der Stimmen
aller Mitglieder  des Rates  mit Ausnahme  des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland.
3. Dieses  Protokoll wird  dem Vertrag  zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft beigefügt.


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Abkommen zwischen  den Mitgliedstaaten  der Europäischen  Gemein-
schaft mit  Ausnahme des  Vereinigten Königreichs  Großbritannien
und Nordirland über die Sozialpolitik

Die unterzeichneten elf   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i 
e n,  nämlich das Königreich Belgien, das Königreich  Dänemark,  
die  Bundesrepublik  Deutschland,  die Griechische Republik, das 
Königreich  Spanien, die  Französische Republik, Irland, die 
Italienische  Republik, das  Großherzogtum Luxemburg, das 
Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, (im  
folgenden als  "Mitgliedstaaten" bezeichnet) - i n  d e m  
W u n s c h   die Sozialcharta von 1989 ausgehend vom ge-
meinschaftlichen Besitzstand umzusetzen, in Anbetracht des Proto-
kolls über die Sozialpolitik   -   s i n d  wie folgt  ü b e r -
e i n g e k o m m e n:

Artikel 1

Die Gemeinschaft  und die  Mitgliedstaaten haben  folgende Ziele:
die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und
Arbeitsbedingungen, einen  angemessenen sozialen  Schutz, den so-
zialen Dialog,  die Entwicklung  des  Arbeitskräftepotentials  im
Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Be-
kämpfung von  Ausgrenzungen. Zu  diesem Zweck  führen die Gemein-
schaft und  die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt
der einzelstaatlichen  Gepflogenheiten, insbesondere  in den ver-
traglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbs-
fähigkeit der  Wirtschaft der  Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung
tragen.

Artikel 2

(1) Zur  Verwirklichung der  Ziele des Artikels 1 unterstützt und
ergänzt die  Gemeinschaft die  Tätigkeit der  Mitgliedstaaten auf
folgenden Gebieten:
> Verbesserung insbesondere  der Arbeitsumwelt zum Schutz der Ge-
sundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
> Arbeitsbedingungen,
> Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
> Chancengleichheit von  Männern und  Frauen auf dem Arbeitsmarkt
und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
> berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten
Personen unbeschadet  des Artikels  127 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen  Gemeinschaft (im  folgenden als  "Vertrag"  be-
zeichnet).
(2) Zu  diesem Zweck  kann der  Rat unter Berücksichtigung der in
den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und techni-
schen Regelungen  durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen,
die schrittweise  anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine
verwaltungsmäßigen, finanziellen  oder rechtlichen  Auflagen vor-
schreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mitt-
leren Unternehmen  entgegenstehen. Der  Rat beschließt  gemäß dem
Verfahren des  Artikels 189c des Vertrags nach Anhörung des Wirt-
schafts- und Sozialausschusses.
(3) In folgenden  Bereichen beschließt der Rat dagegen einstimmig
auf Vorschlag  der Kommission nach Anhörung des Europäischen Par-
laments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses:
> soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
> Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
> Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Ar-
beitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehalt-
lich des Absatzes 6.
> Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder,
die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten,
> finanzielle Beiträge  zur Förderung  der Beschäftigung  und zur
Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der Bestimmun-
gen über den Sozialfonds.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsa-
men Antrag  die Durchführung von aufgrund der Absätze 2 und 3 an-
genommenen Richtlinien  übertragen. In  diesem Fall  vergewissert
sich der  Mitgliedstaat, daß  die Sozialpartner spätestens zu dem
Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein
muß, im  Weg einer  Vereinbarung die  erforderlichen Vorkehrungen
getroffen haben;  dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen
Maßnahmen zu  treffen, um  jederzeit gewährleisten zu können, daß
die durch  diese Richtlinie  vorgeschriebenen Ergebnisse  erzielt
werden.
(5) Die  aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern
einen Mitgliedstaat nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizu-
behalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar sind. (6)
Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitions-
recht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.

Artikel 3

(1) Die  Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpart-
ner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erläßt alle zweckdien-
lichen Maßnahmen,  um den  Dialog zwischcn  den Sozialpartnern zu
erleichtern, wobei  sie für  Ausgewogenheit bei der Unterstützung
der Parteien sorgt.
(2) Zu  diesem Zweck  hört die  Kommission vor  Unterbreitung von
Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der
Frage, wie  eine Gemeinschaftsaktion  gegebenenfalls ausgerichtet
werden sollte.
(3) Hält  die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschafts-
maßnahme für zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt
des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner übermit-
teln der  Kommission eine  Stellungnahme oder gegebenenfalls eine
Empfehlung.
(4) Bei  dieser Anhörung  können die Sozialpartner der Kommission
mitteilen, daß  sie den Prozeß nach Artikel 4 in Gang setzen wol-
len. Die  Dauer des  Verfahrens darf höchstens neun Monate betra-
gen, sofern  die betroffenen  Sozialpartner  und  die  Kommission
nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen.

Artikel 4

(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene
kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Bezie-
hungen, einschließlich  des Abschlusses  von Vereinbarungen, füh-
ren.
(2) Die  Durchführung der  auf  Gemeinschaftsebene  geschlossenen
Vereinbarungen erfolgt  entweder nach  den  jeweiligen  Verfahren
oder Gepflogenheiten  der Sozialpartner  und der  Mitgliedstaaten
oder -  in den durch Artikel 2 erfaßten Bereichen - auf gemeinsa-
men Antrag  der Unterzeichnerparteien  durch einen  Beschluß  des
Rates auf  Vorschlag der Kommission. Sofern nicht die betreffende
Vereinbarung eine  oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der
in Artikel  2 Absatz  3 genannten  Bereiche enthält und somit ein
einstimmiger Beschluß  erforderlich ist,  beschließt der  Rat mit
qualifizierter Mehrheit.

Artikel 5

Unbeschadet der  anderen Bestimmungen  des Vertrags  fördert  die
Kommission im  Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels
1 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert
die Abstimmung  ihres Vorgehens  in den durch dieses Abkommen er-
faßten Bereichen der Sozialpolitik.

Artikel 6

(1) Jeder  Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des
gleichen Entgelts  für Männer  und Frauen bei gleicher Arbeit si-
cher.
(2) Unter  "Entgelt" im  Sinne dieses  Artikels sind die üblichen
Grund- oder  Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Ver-
gütungen zu  verstehen, die  der Arbeitgeber aufgrund des Dienst-
verhältnisses dem  Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar
oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des  Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts bedeutet,
a) daß das  Entgelt für  eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit
aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b) daß für  eine nach  Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei glei-
chem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Dieser  Artikel hindert  einen Mitgliedstaat nicht daran, zur
Erleichterung der  Berufstätigkeit der  Frauen oder zur Verhinde-
rung bzw.  zum Ausgleich  von Benachteiligungen in ihrer berufli-
chen Laufbahn  spezifische Vergünstigungen  beizubehalten oder zu
beschließen.

Artikel 7

Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der
Verwirklichung der  in Artikel  1 genannten  Ziele sowie über die
demographische Lage  in der  Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen
Bericht dem  Europäischen Parlament,  dem Rat und dem Wirtschafts
und Sozialausschuß. Das Europäische Parlament kann die Kommission
um Berichte  zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage
betreffen.

Erklärungen

1. Erklärung zu Artikel 2 Absatz 2
Die elf  Hohen Vertragsparteien  stellen fest, daß in den Erörte-
rungen über Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens Einvernehmen dar-
über bestand,  daß die  Gemeinschaft beim  Erlaß von  Mindestvor-
schriften zum  Schutze der  Sicherheit und der Gesundheit der Ar-
beitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und mittlerer
Untemehmen in  einer den  Umständen nach  nicht  gerechtfertigten
Weise zu benachteiligen.

2. Erklärung zu Artikel 4 Absatz 2
Die elf Hohen Vertragsparteien erklären, daß die erste der Durch-
führungsvorschriften zu  den Vereinbarungen  zwischen den Sozial-
partnem auf  Gemeinschaftsebene nach Artikel 4 Absatz 2 die Erar-
beitung des  Inhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhandlun-
gen gemäß  den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und daß
diese Vorschrift  mithin weder  eine Verpflichtung  der Mitglied-
staaten, diese Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbe-
zügliche Umsetzungsregeln  zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung
beinhaltet, zur  Erleichterung ihrer  Anwendung die geltenden in-
nerstaatlichen Vorschriften zu ändern.

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Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt

Die  H o h e n  V e r t r a g s p a r t e i e n   -  e i n g e -
d e n k  dessen, daß  sich die Union zum Ziel gesetzt hat, den  
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt unter anderem durch 
Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu
fördem;
u n t e r   H i n w e i s   darauf, daß in Artikel 2 des Vertrags
zur Gründung  der Europäischen  Gemeinschaft auch die Aufgabe der
Förderung des  wirtschaflichen und sozialen Zusammenhalts und der
Solidarität zwischen  den Mitgliedstaaten erwähnt ist und daß die
Stärkung des  wirtschaftlichen und  sozialen Zusammenhalts zu den
in Artikel 3 dieses Vertrags aufgeführten Tätigkeiten der Gemein-
schaft gehört;
u n t e r   H i n w e i s   darauf, daß der Dritte Teil Titel XIV
über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt insgesamt die
Rechtsgrundlage für  die Konsolidierung und Weiterentwicklung der
Gemeinschaftstätigkeit im Bereich des wirtschaftlichen und sozia-
len  Zusammenhalts,  einschließlich  der  Schaffung  eines  neuen
Fonds, darstellt;
u n t e r   H i n w e i s  darauf, daß im Dritten Teil in den Ti-
teln XII  über transeuropäische  Netze und XVI über die Umwelt in
Aussicht genommen ist, vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsions-
fonds zu schaffen;
i n   d e r  Ü b e r z e u g u n g,  daß Fortschritte auf dem Weg
zur Wirtschafts-  und Währungsunion zum Wirtschaftswachstum aller
Mitgliedstaaten beitragen werden;
i n   A n b e t r a c h t   d e s s e n,   daß sich die Struktur-
fonds der  Gemeinschaft zwischen  1987 und  1993 real verdoppeln,
was hohe Transferleistungen, insbesondere gemessen am BIP der we-
niger wohlhabenden Mitgliedstaaten, zur Folge hat;
i n   A n b e t r a c h t   d e s s e n,   daß die EIB erhebliche
und noch  steigende Beträge  zugunsten der  ärmeren Gebiete  aus-
leiht;
i n  A n b e t r a c h t  des Wunsches nach größerer Flexibilität
bei den Regelungen für die Zuweisungen aus den Strukturfonds;
i n  A n b e t r a c h t  des Wunsches nach einer Differenzierung
der Höhe  der Gemeinschaftsbeteiligungen  an den  Programmen  und
Vorhaben in bestimmten Ländern;
a n g e s i c h t s   des Vorschlags, dem relativen Wohlstand der
Mitgliedstaaten im  Rahmen des Systems der eigenen Mittel stärker
Rechnung zu tragen -
b e k r ä f t i g e n,   daß die Förderung des sozialen und wirt-
schaftlichen Zusammenhalts für die umfassende Entwicklung und den
dauerhaften Erfolg  der Gemeinschaft  wesentlich ist,  und unter-
streichen die  Bedeutung, die  der Aufnahme  des wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenhalts in die Artikel 2 und 3 dieses Vertrags
zukommt;
b e k r ä f t i g e n   ihre Überzeugung,  daß die  Sturkturfonds
bei der Erreichung der Gemeinschaftsziele hinsichtlich des Zusam-
menhalts weiterhin eine gewichtige Rolle zu spielen haben;
b e k r ä f t i g e n   ihre Überzeugung,  daß die  EIB weiterhin
den Großteil  ihrer Mittel für die Förderung des wirtschaftlichen
und sozialen  Zusammenhalts einsetzen  sollte, und  erklären sich
bereit, den  Kapitalbedarf der EIB zu überprüfen, sobald dies für
diesen Zweck notwendig ist;
b e k r ä f t i g e n   die Notwendigkeit einer gründlichen Über-
prüfung der  Tätigkeit und  Wirksamkeit der Strukturfonds im Jahr
1992 und die Notwendigkeit, bei dieser Gelegenheit erneut zu prü-
fen, welchen  Umfang  dieser  Fonds  in  Anbetracht  der  Gemein-
schaftsaufgaben im  Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zu-
sammenhalts haben sollte;
v e r e i n b a r e n,   daß der  vor dem  31. Dezember  1993  zu
schaffende Kohäsionsfonds  finanzielle Beiträge  der Gemeinschaft
für Vorhaben  in den  Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze
in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v.H.
des Gemeinschaftsdurchschnitts bereitstellt, die ein Programm zur
Erfüllung der in Artikel 104c dieses Vertrags genannten Bedingun-
gen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen;
b e k u n d e n   ihre Absicht,  ein größeres  Maß an Flexiblität
bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus den Strukturfonds für be-
sondere Bedürfnisse  vorzusehen, die  nicht von  den  derzeitigen
Strukturfonds abgedeckt werden;
b e k u n d e n  ihre Bereitschaft, die Höhe der Gemeinschaftsbe-
teiligung an  Programmen und Vorhaben im Rahmen der Strukturfonds
zu differenzieren, um einen übermäßigen Anstieg der Haushaltsaus-
gaben in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten zu vermeiden;
e r k e n n e n   a n,   daß die Fortschritte im Hinblick auf den
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt laufend überwacht wer-
den müssen, und bekunden ihre Bereitschaft, alle dazu erforderli-
chen Maßnahmen zu prüfen;
e rk l ä r e n  ihre Absicht, der Beitragskapazität der einzelnen
Mitgliedstaaten im  Rahmen des  Systems der  Eigenmittel  stärker
Rechnung zu  tragen und zu prüfen, wie für die weniger wohlhaben-
den Mitgliedstaaten regressive Elemente im derzeitigen System der
Eigenmittel korrigiert werden können;
k o m m e n   ü b e r e i n,   dieses Protokoll  dem Vertrag  zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft beizufügen.


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Protokoll betreffend  den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den
Ausschuß der Regionen

D i e  H o h e n  V e r t r a g s p a r t e i e n - s i n d  über
folgende Bestimmung  ü b e r e i n g e k o m m e n,  die dem Ver-
trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen
verfügen über einen gemeinsamen organisatorischen Unterbau.


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Protokoll zum  Vertrag über die Europäisehe Union und zu den Ver-
trägen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

D i e  H o h e n  V e r t r a g s p a r t e i e n - s i n d  über
folgende Bestimmung  ü b e r e i n g e k o m m e n,  die dem Ver-
trag über  die Europäische  Union und  den Verträgen zur Gründung
der Europäischen  Gemeinschaft beigefügt  wird: Der  Vertrag über
die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften sowie  die Verträge und Akte zur Änderung oder Er-
gänzung der  genannten Verträge  berühren nicht die Anwendung des
Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung in Irland.

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Schlußakte

Die Konferenzen  der Vertreter  der Regierungen der Mitgliedstaa-
ten, die am 15. Dezember 1990 in Rom einberufen wurden, um im ge-
genseitigen Einvernehmen  die Änderungen  zu beschließen,  die an
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im Hinblick  auf die  Verwirklichung der Politischen Union und im
Hinblick auf  die Schlußphasen der Wirtschafts- und Währungsunion
vorzunehmen sind,  sowie die  Konferenzen, die am 3. Februar 1992
in Brüssel  einberufen wurden, um an den Verträgen über die Grün-
dung der  Europäischen Gemeinschaft  für Kohle  und Stahl und zur
Gründung der  Europäischen Atomgemeinschaft die Änderungen vorzu-
nehmen, die sich aus den für den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft  vorgesehenen Änderungen  ergeben,
haben folgende Texte beschlossen:


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Vertrag über die Europaische Union

Protokolle

1. Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark
2. Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europä-
   ischen Gemeinschaft
3. Protokoll  über die  Satzung des Europäischen Systems der Zen-
   tralbanken und der Europäischen Zentralbank
4. Protokoll über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts
5. Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
6. Protokoll  über die  Konvergenzkriterien nach Artikel 109j des
   Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
7. Protokoll  zur Änderung  des Protokolls über die Vorrechte und
   Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
8. Protokoll betreffend Dänemark
9. Protokoll betreffend Portugal
10. Protokoll  über den  Übergang zur  dritten  Stufe  der  Wirt-
    schafts- und Währungsunion
11. Protokoll  über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte
    Königreich Großbritannien und Nordirland
12. Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark
13. Protokoll betreffend Frankeich
14. Protokoll über die Sozialpolitik, dem ein Abkommen zwischen  
    den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme
    des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland 
    über die Sozialpolitik beigefügt ist, welchem zwei Erklärungen
    bei gefügt sind
15. Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt
16. Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß und
    den Ausschuß der Regionen
17. Protokoll zum Vertrag  über die Europäische Union und zu den
    Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften.

Die Konferenzen sind übereingekommen, daß die in den vorstehenden
Nummern 1  bis 16  genannten Protokolle  dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen  Gemeinschaft beigefügt  werden und  daß das  in
vorstehender Nummer  17 genannte  Protokoll dem  Vertrag über die
Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften beigefügt wird.
2. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Texte haben die Konfe-
renzen die  nachstehend aufgeführten  Erklärungen angenommen, die
dieser Schlußakte beigefügt sind.


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Erklärungen

Erklärung zu den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Frem-
denverkehr

Die Konferenz  erklärt, daß  die Frage  der Einfügung  von Titeln
über die  in Artikel  3 Buchstabe t des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft  genannten Bereiche  in  jenen  Vertrag
nach dem  Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags über die
Europäische Union  anhand eines  Berichts geprüft  wird, den  die
Kommission dem  Rat spätestens 1996 vorlegen wird. Die Kommission
erklärt, daß  die Gemeinschaft ihre Tätigkeit in diesen Bereichen
auf der  Grundlage der  bisherigen Bestimmungen  der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften fortsetzen wird.


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Erklärung zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats

Die Konferenz  erklärt, daß bei Bezugnahme des Vertrags zur Grün-
dung der  Europäischen Gemeinschaft auf die Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten die  Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person an-
gehört, allein  durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des be-
treffenden Mitgliedstaats geregelt wird. Die Mitgliedstaaten kön-
nen zur  Unterrichtung in  einer Erklärung  gegenüber dem Vorsitz
angeben, wer  für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr Staatsange-
höriger anzusehen ist, und ihre Erklärung erforderlichenfalls än-
dern.


-----------
Erklärung zum Dritten Teil Titel III und VI des Vertrags zur 
Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz  erklärt, daß  für die  Anwendung der Bestimmungen,
die im  Vertrag zur  Gründung der  Europäischen  Gemeinschaft  im
Dritten Teil  Titel III Kapitel 4 über den Kapital- und Zahlungs-
verkehr und  Titel VI  über die  Wirtschafts- und Währungspolitik
vorgesehen sind, unbeschadet des Artikels 109j Absätze 2, 3 und 4
und des  Artikels 109k  Absatz 2  die übliche  Praxis fortgeführt
wird, wonach  der Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und
Finanzminister zusammentritt.


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Erklärung zum Dritten Teil Titel VI des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz  erklärt, daß  der Präsident des Europäischen Rates
die Wirtschafts- und Finanzminister zur Teilnahme an den Tagungen
des Europäischen  Rates einladen  wird, wenn  dieser  Fragen  der
Wirtschafts- und Währungsunion erörtert.


----------
Erklärung zur  Zusammenarbeit mit  dritten Ländern im Währungsbe-
reich

Die Konferenz  erklärt, daß die Gemeinschaft zu stabilen interna-
tionalen Währungsbeziehungen  beitragen will. Zu diesem Zweck ist
die Gemeinschaft bereit, mit anderen europäischen Ländern und mit
denjenigen außereuropäischen  Ländem, zu  denen  sie  enge  wirt-
schaftliche Bindungen hat, zusammenzuarbeiten.


----------
Erklärung zu den Währungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum
Staat Vatikanstadt und zum Fürstentum Monaco

Die Konferenz  ist sich einig, daß die derzeitigen Währungsbezie-
hungen zwischen Italien und San Marino bzw. Vatikanstadt und zwi-
schen Frankreich  und Monaco durch diesen Vertrag bis zur Einfüh-
rung der ECU als einheitlicher Währung der Gemeinschaft unberührt
bleiben. Die  Gemeinschaft veipflichtet  sich, die Neuaushandlung
bestehender Übereinkünfte,  die durch Einführung der ECU als ein-
heitlicher Währung erforderlich werden können, zu erleichtern.


----------
Erklärung zu  Artikel 73d  des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft

Die Konferenz  bekräftigt, daß  das in Artikel 73d Absatz 1 Buch-
stabe a  des Vertrags  zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
erwähnte Recht  der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschrif-
ten ihres Steuerrechts anzuwenden, nur für die einschlägigen Vor-
schriften gilt,  die Ende 1993 bestehen. Diese Erklärung betrifft
jedoch nur  den Kapital-  und Zahlungsverkehr  zwischen den  Mit-
gliedstaaten.


----------
Erklärung zu  Artikel 109  des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft

Die Konferenz  bekräftigt, daß  mit dem  in Artikel  109 Absatz 1
verwendeten Begriff  "förmliche Vereinbarung" nicht eine neue Ka-
tegorie internationaler Übereinkünfte im Sinne des Gemeinschafts-
rechts geschaffen werden soll.


----------
Erklärung zum  Dritten Teil  Titel XVI  des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz ist der Ansicht, daß die Gemeinschaft in Anbetracht
der zunehmenden Bedeutung, die dem Naturschutz auf einzelstaatli-
cher, gemeinschaftlicher  und intemationaler  Ebene zukommt,  bei
der Ausübung ihrer Zuständigkeiten aufgrund des Dritten Teils Ti-
tel XVI  des Vertrags  den spezifischen  Erfordernissen in diesem
Bereich Rechnung tragen soll.


----------
Erklärung zu  den Artikeln  109, 130r  und 130y  des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz  vertritt die Auffassung, daß Artikel 109 Absatz 5,
Artikel 130r  Absatz 4  Unterabsatz 2  und Artikel 130y nicht die
Grundsätze berühren,  die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in
der AETR-Rechtssache ergeben.


-----------
Erklärung zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emissionen)

Die Konferenz  erklärt, daß  Änderungen in den gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften die  Ausnahmeregelungen nicht  beeinträchtigen
dürfen, die  Spanien und  Portugal gemäß der Richtlinie des Rates
vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in  die Luft bis zum 31. Dezember 1999 zuge-
standen wurden.


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Erklärungen zum Europäischen Entwicklungsfonds

Die Konferenz  kommt überein,  daß der  Europäische Entwicklungs-
fonds im Einklang mit den bisherigen Bestimmungen weiterhin durch
einzelstaatliche Beiträge finanziert wird.


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Erklärung zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Euro-
päischen Union

Die Konferenz  hält es  für wichtig, eine größere Beteiligung der
einzelstaatlichen Parlamente  an den Tätigkeiten der Europäischen
Union zu  fördern. Zu  diesem Zweck ist der Informationsaustausch
zwischen den  einzelstaatlichen Parlamenten  und dem Europäischen
Parlament zu verstärken. In diesem Zusammenhang tragen die Regie-
rungen der  Mitgliedstaaten unter  anderem dafür  Sorge, daß  die
einzelstaatlichen Parlamente  zu ihrer  Unterrichtung und gegebe-
nenfalls zur  Prüfung rechtzeitig über die Vorschläge für Rechts-
akte der  Kommission verfügen.  Nach Ansicht der Konferenz ist es
ferner wichtig,  daß die  Kontakte zwischen den einzelstaatlichen
Parlamenten und  dem Europäischen  Parlament insbesondere dadurch
verstärkt werden,  daß hierfür  geeignete gegenseitige Erleichte-
rungen und  regelmäßige Zusammenkünfte zwischen Abgeordneten, die
an den gleichen Fragen interessiert sind, vorgesehen werden.


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Erklärung zur Konferenz der Parlamente

Die Konferenz  ersucht das  Europäische Parlament und die einzel-
staatlichen Parlamente,  erforderlichenfalls  als  Konferenz  der
Parlamente (oder  "Assises") zusammenzutreten.  Die Konferenz der
Parlamente wird  unbeschadet der Zuständigkeiten des Europäischen
Parlaments und der Rechte der einzelstaatlichen Parlamente zu we-
sentlichen Leitlinien  der Europäischen  Union gehört. Der Präsi-
dent des  Europäischen Rates und der Präsident der Kommission er-
statten auf  jeder Tagung  der Konferenz  der Parlamente  Bericht
über den Stand der Union.


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Erklärung zur Zahl der Mitglieder der Kommission und des Europäi-
schen Parlaments

Die Konferenz  kommt überein,  die Fragen betreffend der Zahl der
Mitglieder der  Kommission und  der Mitglieder  des  Europäischen
Parlaments spätestens  Ende 1992 im Hinblick auf ein Einvernehmen
zu prüfen, das es gestattet, die Rechtsgrundlage für die Festset-
zung der  Zahl der  Mitglieder des Europäischen Parlaments recht-
zeitig zu  den Wahlen  im Jahr  1994 zu  schaffen. Die Beschlüsse
werden unter anderem unter Berücksichtigung der Notwendigkeit ge-
faßt, die Gesamtmitgliederzahl des Europäischen Parlaments in ei-
ner erweiterten Gemeinschaft festzulegen.


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Erklärung zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemeinschaft

Die Konferenz  kommt überein,  daß die 1996 einzuberufende Regie-
rungskonferenz prüfen wird, inwieweit es möglich ist, die Eintei-
lung der  Rechtsakte der Gemeinschaft mit dem Ziel zu überprüfen,
eine angemessene  Rangordnung der  verschiedenen Arten von Normen
herzustellen.


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Erklärung zum Recht auf Zugang von Informationen

Die Konferenz  ist der  Auffassung, daß  die Transparenz  des Be-
schlußverfahrens den  demokratischen Charakter der Organe und das
Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt. Die Konfe-
renz empfiehlt  daher, daß die Kommission dem Rat spätestens 1993
einen Bericht  über Maßnahmen  vorlegt, mit denen die den Organen
vorliegenden Informationen  der Öffentlichkeit  besser zugänglich
gemacht werden sollen.


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Erklärung zu  den geschätzten Folgekosten der Vorschläge der Kom-
mission

Die Konferenz  stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet,
bei ihren  Vorschlägen für  Rechtsakte die  Kosten und den Nutzen
für die  Behörden der Mitgliedstaaten und sämtliche Betroffene zu
berücksichtigen und dazu gegebenenfalls die von ihr für erforder-
lich erachteten Konsultationen vorzunehmen und ihr System zur Be-
wertung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auszubauen.


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Erklärung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts

1. Die  Konferenz hebt hervor, daß es für die innere Geschlossen-
heit und  die Einheit  des europäischen Aufbauwerks von wesentli-
cher Bedeutung  ist, daß jeder Mitgliedstaat die an ihn gerichte-
ten Richtlinien  der Gemeinschaft innerhalb der darin festgesetz-
ten Fristen  vollständig und getreu in innerstaatliches Recht um-
setzt. Außerdem  ist die Konferenz der Ansicht, daß es zwar Sache
jedes Mitgliedstaats  ist zu  bestimmen, wie die Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts unter  Berücksichtigung der Besonderheit sei-
ner Institutionen,  seiner Rechtsordnung  und anderer Gegebenhei-
ten, in jedem Fall aber unter Beachtung des Artikels 189 des Ver-
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, am besten anzu-
wenden sind,  es jedoch  für die  reibungslose Arbeit der Gemein-
schaft von  wesentlicher Bedeutung  ist, daß die in den einzelnen
Mitgliedstaaten getroffenen  Maßnahmen dazu  führen, daß  das Ge-
meinschaftsrecht dort mit gleicher Wirksamkeit und Strenge Anwen-
dung findet,  wie dies bei der Durchführung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften der Fall ist.
2. Die  Konferenz fordert  die Kommission auf, in Wahrnehmung der
ihr durch  Artikel 155 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft übertragenen  Zuständigkeiten darauf  zu achten, daß
die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen. Sie ersucht
die Kommission,  für die Mitgliedstaaten und das Europäische Par-
lament regelmäßig einen umfassenden Bericht zu veröffentlichen.


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Erklärung zur  Beurteilung der  Umweltverträglichkeit der Gemein-
schaftsmaßnahmen

Die Konferenz  stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet,
bei ihren  Vorschlägen voll  und ganz  den Umweltauswirkungen und
dem Grundsatz  des nachhaltigen Wachstums Rechnung zu tragen, und
daß die  Mitgliedstaaten sich  verpflichtet haben,  dies bei  der
Durchführung zu tun.


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Erklärung zum Rechnungshof

Die Konferenz  weist darauf  hin, daß  sie den  Aufgaben, die dem
Rechnungshof in  den Artikeln  188a, 188b,  188c und 206 des Ver-
trags zur  Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen wer-
den, besondere  Bedeutung beimißt. Sie ersucht die anderen Organe
der Gemeinschaft,  zusammen mit  dem Rechnungshof  alle Mittel zu
prüfen, die  geeignet sind, eine wirksamere Erfüllung seiner Auf-
gaben zu gewährleisten.


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Erklärung zum Wirtschafts- und Sozialausschuß

Die Konferenz  kommt überein, daß der Wirtschafts- und Sozialaus-
schuß hinsichtlich  des Haushalts und der Personalverwaltung die-
selbe Unabhängigkeit genießt wie der Rechnungshof bisher.


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Erklärung zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden

Die Konferenz  betont, daß  zur Erreichung der in Artikel 117 des
Vertrags zur  Gründung der  Europäischen  Gemeinschaft  genannten
Ziele eine  Zusammenarbeit der  Europäischen Gemeinschaft mit den
Verbänden der Wohlfahrtspflege und den Stiftungen als Trägern so-
zialer Einrichtungen und Dienste von großer Bedeutung ist.


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Erklärung zum Tierschutz

Die Konferenz  ersucht das Europäische Parlament, den Rat und die
Kommission sowie  die Mitgliedstaaten,  bei der  Ausarbeitung und
Durchführung gemeinschaftlicher  Rechtsvorschriften in den Berei-
chen Gemeinsame  Agrarpolitik, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung
den Erfordernissen  des Wohlergehens  der Tiere  in vollem Umfang
Rechnung zu tragen.


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Erklärung zur  Vertretung der Interessen der überseeischen Länder
und Hoheitsgebiete  nach Artikel  227 Absatz 3 und Absatz 5 Buch-
staben a und b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft

Die Konferenz  kommt in Anbetracht der Tatsache, daß unter außer-
gewöhnlichen Umständen  die Interessen der Union und die Interes-
sen der  Länder und  Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und
Absatz 5  Buchstaben a  und b  des Vertrags  divergieren  können,
überein, daß  der Rat  sich um  eine Lösung bemühen wird, die mit
dem Standpunkt  der Union in Einklang steht. Für den Fall jedoch,
daß sich dies als unmöglich erweist, erklärt sich
die Konferenz  damit einverstanden, daß der betreffende Mitglied-
staat im  Interesse der betreffenden überseeischen Länder und Ho-
heitsgebiete  gegebenenfalls  eigenständig  handelt,-  allerdings
ohne dabei  das Interesse  der Gemeinschaft  zu  beeinträchtigen.
Dieser Mitgliedstaat  macht dem  Rat und der Kommission eine Mit-
teilung,  wenn   eine  derartige   Interessendivergenz  auftreten
könnte, und weist, wenn sich eigenständiges Handeln nicht vermei-
den läßt,  deutlich daraufhin,  daß er im Interesse eines der ge-
nannten überseeischen  Hoheitsgebiete  handelt.  Diese  Erklärung
gilt auch für Macau und Osttimor.


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Erklärung zu den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft

Die Konferenz  erkennt an,  daß die Gebiete in äußerster Randlage
der Gemeinschaft  (Französische überseeische Departements, Azoren
und Madeira und Kanarische Inseln) unter einem bedeutenden struk-
turellen Rückstand  leiden; dieser  wird durch  mehrere  Faktoren
(große Entfernung,  Insellage, geringe Fläche, schwierige Relief-
und Klimabedingungen,  wirtschaftliche Abhängigkeit  von  einigen
wenigen Erzeugnissen)  verschärft, die als ständige Gegebenheiten
und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaftliche und soziale Ent-
wicklung schwer  beeinträchtigen. Sie ist der Auffassung, daß der
Vertrag zur  Gründung der Europäischen Gemeinschaft und das abge-
leitete Recht  für die  Gebiete in  äußerster Randlage  zwar ohne
weiteres gelten,  es jedoch möglich bleibt, spezifische Maßnahmen
zu ihren  Gunsten zu erlassen, sofem und solange ein entsprechen-
der Bedarf  im Hinblick  auf die wirtschaftliche und soziale Ent-
wicklung dieser  Gebiete objektiv  gegeben ist.  Diese  Maßnahmen
müssen sowohl  auf die  Vollendung des  Binnenmarkts als auch auf
eine Anerkennung  der  regionalen  Verhältnisse  abzielen,  damit
diese Gebiete  den durchschnittlichen wirtschaftlichen und sozia-
len Stand der Gemeinschaft erreichen können.


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Erklärung zu  den Abstimmungen  im Bereich der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik

Die Konferenz  kommt überein,  daß die  Mitgliedstaaten bei  Ent-
scheidungen, die Einstimmigkeit erfordern, soweit wie möglich da-
von absehen, die Einstimmigkeit zu verhindern, sofern eine quali-
fizierte Mehrheit für die betreffende Entscheidung besteht.


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Erklärung zu  den praktischen Einzelheiten im Bereich der Gemein-
samen Außen- und Sicherheitspolitik

Die Konferenz  kommt überein, daß die Arbeitsteilung zwischen dem
Politischen Komitee  und dem Ausschuß der Ständigen Vertreter so-
wie die  praktischen Einzelheiten der Zusammenlegung des Sekreta-
riats der  Politischen Zusammenarbeit  mit dem Generalsekretariat
des Rates  und der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat
und der Kommission später geprüft werden.


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Erklärung zum  Gebrauch der  Sprachen im  Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik

Die Konferenz  kommt überein,  daß für  den Gebrauch der Sprachen
die Sprachenregelung  der Europäischen  Gemeinschaften gilt.  Für
den COREU-Verkehr dient die derzeitige Praxis in der Europäischen
Politischen Zusammenarbeit  einstweilen  als  Anhaltspunkt.  Alle
Texte der  Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die auf Ta-
gungen des  Europäischen Rates und des Rates vorgelegt oder ange-
nommen werden  sowie alle  zur Veröffentlichung  bestimmten Texte
werden unverzüglich  und zeitgleich  in alle Amtssprachen der Ge-
meinschaft übersetzt.


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Erklärung zur Westeuropäischen Union

Die Konferenz nimmt folgende Erklärungen zur Kenntnis:

I. Erklärung  Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ita-
liens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten
Königreichs, die  Mitgliedstaaten der  Westeuropäischen Union und
gleichzeitig der Europäischen Union sind, zur Rolle der Westeuro-
päischen Union  und zu  ihren Beziehungen  zur Europäischen Union
und zur Atlantischen Allianz

Einleitung

1. Die  WEU-Mitgliedstaaten stimmen darin überein, daß es notwen-
dig ist,  eine echte  europäische Sicherheits- und Verteidigungs-
identität zu  entwickeln und  eine größere europäische Verantwor-
tung in  Verteidigungsfragen zu  übernehmen. Diese Identität wird
durch einen  schrittweisen Prozeß mit mehreren aufeinanderfolgen-
den Phasen  angestrebt. Die  WEU wird  integraler Bestandteil des
Prozesses der  Entwicklung der  Europäischen Union sein und einen
größeren Beitrag zur Solidarität innerhalb der Atlantischen Alli-
anz leisten.  Die WEU-Mitgliedstaaten  sind sich darin einig, die
Rolle der  WEU in  der längerfristigen  Perspektive einer mit der
Politik der  Atlantischen Allianz  zu vereinbarenden  gemeinsamen
Verteidigungspolitik innerhalb der Europäischen Union, die zu ge-
gebener Zeit  zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, zu
stärken.
2. Die  WEU wird  als  Verteidigungskomponente  der  Europäischen
Union und  als Mittel  zur Stärkung des europäischen Pfeilers der
Atlantischen Allianz  entwickelt. Zu  diesem Zweck  wird sie eine
gemeinsame europäische Verteidigungspolitik formulieren und diese
durch die  Weiterentwicklung ihrer  operationellen Rolle  konkret
durchführen. Die  WEU-Mitgliedstaaten nehmen Kenntnis von Artikel
J.4 des  Vertrags über  die Europäische  Union betreffend die Ge-
meinsame Außenund Sicherheitspolitik, der wie folgt lautet:
(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche
Fragen, welche  die Sicherheit  der Europäischen Union betreffen,
wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Ver-
teidigungspolitik gehört,  die zu gegebener Zeit zu einer gemein-
samen Verteidigung führen könnte.
(2) Die  Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die inte-
graler Bestandteil  der Entwicklung  der Europäischen  Union ist,
die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspoli-
tische Bezüge  haben, auszuarbeiten  und durchzuführen.  Der  Rat
trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen
praktischen Regelungen.
(3) Die  Fragen, die verteidigungspolitische Bezüge haben und die
nach diesem  Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den Ver-
fahren des Artikels J.3.
(4) Die  Politik der  Union nach diesem Artikel berührt nicht den
besonderen Charakter  der Sicherheits-  und  Verteidigungspolitik
bestimmter Mitgliedstaaten;  sie achtet die Verpflichtungen eini-
ger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar
mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik.
(5) Dieser  Artikel steht  der Entwicklung  einer engeren  Zusam-
menarbeit zwischen  zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseiti-
ger Ebene  sowie im  Rahmen der  WEU und der Atlantischen Allianz
nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zu-
sammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
(6) Zur  Förderung des Zieles dieses Vertrags und im Hinblick auf
den Termin  1998 im  Zusammenhang mit  Artikel XII  des Brüsseler
Vertrags in  seiner geänderten  Fassung kann  dieser Artikel nach
Artikel N  Absatz 2  auf der Grundlage eines dem Europäischen Rat
1996 vom  Rat vorzulegenden  Berichts, der eine Bewertung der bis
dahin erzielten  Fortschritte und gesammelten Erfahrungen enthal-
ten wird, revidiert werden.

A. Beziehungen der WEU zur Europäischen Union
3. Ziel  ist es,  die WEU stufenweise zur Verteidigungskomponente
der Europäischen  Union auszubauen.  Zu diesem  Zweck ist die WEU
bereit, auf Ersuchen der Europäischen Union Beschlüsse und Aktio-
nen der Union mit verteidigungspolitischen Implikationen zu erar-
beiten und  durchzuführen. Zu  diesem Zweck ergreift die WEU fol-
gende Maßnahmen,  um enge Arbeitsbeziehungen zur Union zu entwic-
keln:
> soweit angezeigt, Abstimmungen der Tagungstermine und -orte und
Harmonisierung der Arbeitsweisen;
> Herbeiführung einer  engen Zusammenarbeit  zwischen dem Rat und
dem Generalsekretariat  der WEU  einerseits und dem Rat der Union
und dem Generalsekretariat des Rates andererseits;
> Prüfung der  Harmonisierung der  Abfolge und  Dauer der  beiden
Präsidentschaften;
> Vereinbarung geeigneter  Vorkehrungen, um  sicherzustellen, daß
die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß ihrer Rolle in
der Gemeinsamen  Außen- und  Sicherheitspolitik, wie diese in dem
Vertrag über  die Europäische  Union festgelegt  ist,  regelmäßig
über die  WEU-Tätigkeiten informiert  und, soweit angezeigt, kon-
sultiert wird;
> Förderung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Parlamentari-
schen Versammlung der WEU und dem Europäischen Parlament.
Der WEU-Rat  trifft im  Einvernehmen mit  den zuständigen Organen
der Europäischen Union die notwendigen praktischen Regelungen.

B. Beziehungen der WEU zur Atlantischen Allianz
4. Ziel  ist es, die WEU als Mittel zur Stärkung des europäischen
Pfeilers der  Atlantischen Allianz zu entwickeln. Dementsprechend
ist die WEU bereit, die engen Arbeitsbeziehungen zur Allianz wei-
terzuentwickeln und  die Rolle,  die Verantwortlichkeiten und die
Beiträge der  Mitgliedstaaten der  WEU innerhalb  der Allianz  zu
stärken. Dies  wird auf der Grundlage der erforderlichen Transpa-
renz und  Komplementarität zwischen der entstehenden europäischen
Sicherheits- und  Verteidigungsidentität und  der Allianz gesche-
hen. Die  WEU wird im Einklang mit den Positionen handeln, die in
der Allianz beschlossen wurden:
> Die Mitgliedstaaten der WEU werden ihre Koordinierung in Fragen
der Allianz, die von erheblichem gemeinsamen Interesse sind, ver-
stärken, um  innerhalb der  WEU vereinbarte gemeinsame Positionen
in den  Konsultationsprozeß der  Allianz einzubringen, welche das
wesentliche Forum  für Konsultationen unter ihren Mitgliedern und
für die  Vereinbarung von politischen Maßnahmen, die sich auf die
Sicherheitsund Verteidigungsverpflichtungen  der Verbündeten  des
Nordatlantikvertrags auswirken, bleiben wird.
> Soweit notwendig,  werden Tagungstermine  und -orte  abgestimmt
und Arbeitsweisen harmonisiert.
> Zwischen den  Generalsekretariaten der  WEU und  der NATO  wird
eine enge Zusammenarbeit herbeigeführt.

C. Operationelle Rolle der WEU
5. Die  operationelle Rolle  der WEU  wird durch  die Prüfung und
Festlegung geeigneter  Aufgaben, Strukturen  und Mittel gestärkt,
die im einzelnen folgendes betreffen:
> WEU-Planungsstab;
> engere militärische  Zusammenarbeit in  Ergänzung der  Allianz,
insbesondere auf  den Gebieten  der Logistik, des Transports, der
Ausbildung und der strategischen Aufklärung;
> Treffen der Generalstabschefs der WEU;
> der WEU zugeordnete militärische Einheiten.
Zu den sonstigen Vorschlägen, die weiter geprüft werden, gehören:
> verstärkte Rüstungskooperation mit dem Ziel der Schaffung einer
Europäischen Rüstungsagentur;
> Weiterentwicklung des  WEU-Instituts zu  einer Europäischen Si-
cherheits- und Verteidigungsakademie.
Die Maßnahmen  zur Stärkung der operationellen Rolle der WEU wer-
den in vollem Umfang mit den militärischen Vorkehrungen vereinbar
sein, die  zur Sicherung  der gemeinsamen Verteidigung aller Ver-
bündeten erforderlich sind.

D. Weitere Maßnahmen
6. Als  Folge der  vorstehend dargelegten Maßnahmen und zur Stär-
kung der Rolle der WEU wird der Sitz des Rates und des Generalse-
kretariats der WEU nach Brüssel verlegt.
7. Die  Vertretung im  Rat der  WEU muß so geregelt sein, daß der
Rat in  der Lage ist, seine Funktionen kontinuierlich gemäß Arti-
kel VIII  des geänderten  Brüsseler Vertrags  auszuüben. Die Mit-
gliedstaaten können sich hierfür einer noch auszuarbeitenden For-
mel des  "doppelten Hutes",  gebildet durch die Vertreter bei der
Allianz und der Europäischen Union, bedienen.
8. Die  WEU nimmt zur Kenntnis, daß die Union im Einklang mit Ar-
tikel J.4  Absatz 6  des Vertrags  über die Europäische Union be-
treffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik beschließen
wird, jenen  Artikel nach  dem vorgesehenen Verfahren zu überprü-
fen, um die Verwirklichung des darin gesetzten Zieles zu fördern.
Die WEU  wird die  Bestimmungen der  vorliegenden Erklärung  1996
überprüfen. Die Überprüfung wird die Fortschritte und Erfahrungen
berücksichtigen und  sich auch  auf die  Beziehungen zwischen WEU
und Atlantischer Allianz erstrecken.

II. Erklärung Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ita-
liens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten
Königreichs, die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union sind

Die Mitgliedstaaten der WEU begrüßen die Entwicklung der europäi-
schen Sicherheits-  und  Verteidigungsidentität.  Angesichts  der
Rolle der  WEU als Verteidigungskomponente der Europäischen Union
und als Instrument zur Stärkung des europäischen Pfeilers der At-
lantischen Allianz  sind sie  entschlossen, die  Beziehungen zwi-
schen der  WEU und  den übrigen europäischen Staaten im Namen der
Stabilität und  der Sicherheit  in Europa auf eine neue Grundlage
zu stellen. In diesem Sinne schlagen sie folgendes vor: Die Staa-
ten, die  Mitglieder der Europäischen Union sind, werden eingela-
den, die  WEU zu  den nach  Artikel XI  des Brüsseler Vertrags in
seiner geänderten Fassung zu vereinbarenden Bedingungen beizutre-
ten oder,  falls sie dies wünschen, Beobachter zu werden. Gleich-
zeitig werden  die übrigen  europäischen Mitgliedstaaten der NATO
eingeladen, assoziierte  Mitglieder der  WEU nach  Modalitäten zu
werden, die es ihnen ermöglichen, an den Tätigkeiten der WEU voll
teilzunehmen. Die  Mitgliedstaaten der  WEU gehen  davon aus, daß
diesen Vorschlägen  entsprechende Verträge  und Abkommen  vor dem
31. Dezember 1992 geschlossen sein werden.


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Erklärung zur Asylfrage

1. Die  Konferenz kommt überein, daß der Rat im Rahmen der Arbeit
nach den  Artikeln K.1  und K.3  der Bestimmungen über die Zusam-
menarbeit in  den Bereichen Justiz und Inneres vorrangig die Fra-
gen der Asylpolitik der Mitgliedstaaten mit dem Ziel prüft, unter
Berücksichtigimg des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in
dem vom  Europäischen Rat auf der Tagung am 28. und 29. Juni 1991
in Luxemburg erbetenen Bericht über die Asylfrage enthalten sind,
bis Anfang  1993 eine  gemeinsame Aktion  zur Harmonisierung  der
Aspekte dieser Politik zu beschließen.
2. In  diesem Zusammenhang prüft der Rat bis Ende 1993 anhand ei-
nes Berichts auch die Frage einer etwaigen Anwendung des Artikels
K.9 auf diese Bereiche.


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Erklärung zur polizeilichen Zusammenarbeit

Die Konferenz bestätigt das Einvernehmen der Mitgliedstaaten über
die Ziele,  die den  von der  deutschen Delegation auf der Tagung
des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg un-
terbreiteten Vorschlägen  zugrunde  liegen.  Die  Mitgliedstaaten
kommen zunächst  überein, die ihnen unterbreiteten Entwürfe unter
Berücksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in
dem vom  Europäischen Rat  auf der  Tagung in Luxemburg erbetenen
Bericht enthalten  sind, mit  Vorrang zu prüfen, und sind bereit,
die Annahme  konkreter Maßnahmen in Bereichen, wie sie von dieser
Delegation vorgeschlagen  worden sind,  im Hinblick  auf folgende
Aufgaben auf  dem Gebiet  des Informations- und Erfahrungsaustau-
sches in Aussicht zu nehmen:
> Unterstützung der  einzelstaatlichen Strafverfolgungs-  und Si-
cherheitsbehörden, insbesondere bei der Koordinierung von Ermitt-
lungen und Fahndungen;
> Aufbau von Informationsdateien;
> zentrale Bewertung  und Auswertung  von Informationen  zur Her-
stellung von  Lagebildem und  zur Gewinnung von Ermittlungsansät-
zen;
> Sammlung und  Auswertung einzelstaatlicher  Präventionskonzepte
zur Weitergabe  an die  Mitgliedstaaten und  zur Ausarbeitung ge-
samteuropäischer Präventionsstrategien;
> Maßnahmen im  Bereich der  beruflichen  Fortbildung,  der  For-
schung, der Kriminaltechnik und des Erkennungsdienstes.
Die Mitgliedstaaten  kommen überein, spätestens im Jahre 1994 an-
hand eines  Berichts zu prüfen, ob diese Zusammenarbeit ausgewei-
tet werden soll.


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Erklärung zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren
Bediensteten

Die Konferenz hält es für richtig, daß das Gericht erster Instanz
für diese  Gruppe von  Klagen nach  Artikel 168a des Vertrags zu-
ständig ist.  Die Konferenz  ersucht deshalb  die Organe  um eine
entsprechende Anpassung der betreffenden Bestimmungen.

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Herausgegeben vom SPIEGEL-Verlag
Rudolf Augstein GmbH & Co. KG
Brandstwiete 19, W-2000 Hamburg 11

Verantwortlich für den Inhalt
Hans Werner Kilz

Dokumentation der Serie: EUROPA-ARCHIV
Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V.



DER VERTRAG VON MAASTRICHT (3)


Protokolle und  Erklärungen zum Vertrag über die Europäische 
Union, unterzeichnet am 7. Februar 1992 in Maastricht 
(Niederlande)

Betrifft: Ausnahmen  und Bestimmungen betreffend einzelne Staaten
- zusätzliche Erklärungen zu einzelnen Bereichen.

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Protokolle

Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark

D i e   H o h e n  V e r t r a g s p a r t e i e n - v o n  d e m
W u n s c h  g e l e i t e t,  gewisse besondere Probleme betref-
fend Dänemark  zu regeln  - s i n d    über  folgende  Bestimmung
ü b e r e i n g e k o m m e n,   die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird: Ungeachtet des Vertrags
kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften für den Erwerb
von Zweitwohnungen beibehalten.


----------
Protokoll zu  Artikel 119  des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft

D i e   H o h e n  V e r t r a g s p a r t e i e n  s i n d  über
folgende Bestimmung  ü b e r e i n g e k o m m e n,  die dem Ver-
trag zur  Gründung der  Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Im Sinne  des Artikels  119 gelten  Leistungen aufgrund eines be-
trieblichen Systems  der sozialen  Sicherheit nicht  als Entgelt,
sofern und  soweit sie  auf Beschäftigungszeiten  vor dem 17. Mai
1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern
oder deren  anspruchsberechtigten  Angehörigen,  die  vor  diesem
Zeitpunkt eine  Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfah-
ren nach  geltendem einzelstaatlichen  Recht anhängig gemacht ha-
ben.


----------
Protokoll über  die Satzung des Europäischen Systems der Zentral-
banken und der Europäischen Zentralbank

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m
W u n s c h,  die in Artikel 4a des Vertrags zur Gründung der Eu-
ropäischen Gemeinschaft  vorgesehene Satzung des Europäischen Sy-
stems der  Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festzu-
legen -  s i n d  über folgende Bestimmungenü b e r e i n g e -
k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen 
Gemeinschaft bei gefügt sind:

Kapitel I - Errichtung des ESZB

Artikel 1

Das Europäische System der Zentralbanken
1.1. Das  Europäische System  der Zentralbanken  ("ESZB") und die
Europäische Zentralbank  ("EZB") werden  gemäß Artikel  4a dieses
Vertrags errichtet;  sie nehmen  ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit
nach Maßgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr.
1.2. Das  ESZB besteht  nach Artikel 106 Absatz 1 dieses Vertrags
aus der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ("nationale
Zentralbanken"). Das  Luxemburgische  Währungsinstitut  wird  die
Zentralbank Luxemburgs sein.

Kapitel II - Ziele und Aufgaben des ESZB

Artikel 2

Ziele
Nach Artikel  105 Absatz  1 dieses Vertrags ist es das vorrangige
Ziel des  ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies
ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist,
unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Ge-
meinschaft, um  zur Verwirklichung  der in  Artikel 2 dieses Ver-
trags festgelegten  Ziele der  Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB
handelt im  Einklang mit  dem Grundsatz  einer offenen Marktwirt-
schaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der
Ressourcen gefördert  wird, und hält sich dabei an die in Artikel
3a dieses Vertrars genannten Grundsätze.

Artikel 3

Aufgaben
3.1. Nach  Artikel 105  Absatz 2  dieses  Vertrags  bestehen  die
grundlegenden Aufgaben des ESZB darin,
> die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,
> Devisengeschäfte im  Einklang mit  Artikel 109  dieses Vertrags
durchzuführen,
> die offiziellen  Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten
und zu verwalten,
> das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
3.2. Nach  Artikel 105  Absatz 3  dieses Vertrags berührt Artikel
3.1 dritter  Gedankenstrich nicht  die Haltung und Verwaltung von
Arbeitsguthaben in  Fremdwährungen durch die Regierungen der Mit-
gliedstaaten.
3.3. Das ESZB trägt nach Artikel 105 Absatz 5 dieses Vertrags zur
reibungslosen Durchführung  der von  den zuständigen Behörden auf
dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabili-
tät des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.

Artikel 4

Beratende Funktionen
Nach Artikel 105 Absatz 4 dieses Vertrags
a) wird die EZB gehört
> zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zustän-
digkeitsbereich der EZB;
> von den  nationalen Behörden  zu allen Entwürfen für Rechtsvor-
schriften im  Zuständigkeitsbereich der  EZB, und  zwar innerhalb
der Grenzen  und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Ver-
fahren des Artikels 42 festlegt;
b) kann die EZB gegenüber den zuständigen Organen und Einrichtun-
gen der  Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behörden Stel-
lungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen ab-
geben.

Artikel 5

Erhebung von statistischen Daten
5.1. Zur  Wahrnehmung der  Aufgaben des ESZB holt die EZB mit Un-
terstützung der  nationalen Zentralbanken die erforderlichen sta-
tistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden
oder unmittelbar  von den  Wirtschaftssubjekten  ein.  Zu  diesem
Zweck arbeitet  sie mit den Organen und Einrichtungen der Gemein-
schaft und  den zuständigen  Behörden  der  Mitgliedstaaten  oder
dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen.
5.2. Die  in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben werden so weit wie
möglich von den nationalen Zentralbanken ausgeführt.
5.3. Soweit  erforderlich fördert  die EZB die Harmonisierung der
Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zu-
sammenstellung und  Weitergabe von  statistischen Daten in den in
ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen.
5.4. Der  Kreis der berichtspflichtigen, natürlichen und juristi-
schen Personen,  die Bestimmungen  über die Vertraulichkeit sowie
die geeigneten  Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung werden vom Rat
nach dem Verfahren des Artikels 42 festgelegt.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit
6.1. Im  Bereich der  internationalen Zusammenarbeit, die die dem
ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, entscheidet die EZB, wie das
ESZB vertreten wird.
6.2. Die  EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zentral-
banken sind befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen
zu beteiligen.
6.3. Die  Artikel 6.1 und 6.2 finden unbeschadet des Artikels 109
Absatz 4 dieses Vertrags Anwendung.


Kapitel II - Organisation des ESZB

Artikel 7

Unabhängigkeit
Nach Artikel  107 dieses Vertrags darf bei der Wahmehmung der ih-
nen durch  diesen Vertrag  und diese Satzungg übertragenen Befug-
nisse, Aufgaben  und Pflichten  weder die EZB noch eine nationale
Zentralbank noch  ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von
Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mit-
gliedstaaten oder  anderer Stellen  einholen oder entgegennehmen.
Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierun-
gen der  Mitgliedstaaten verpflichten  sich, diesen  Grundsatz zu
beachten und  nicht zu  versuchen, die Mitglieder der Beschlußor-
gane der  EZB oder  der nationalen Zentralbanken bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 8

Allgemeiner Grundsatz
Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB geleitet.

Artikel 9

Die Europäische Zentralbank
9.1. Die  EZB, die  nach Artikel 106 Absatz 2 dieses Vertrags mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitglied-
staat die  weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die ju-
ristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist;
sie kann  insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen er-
werben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
9.2. Die EZB stellt sicher, daß die dem ESZB nach Artikel 105 Ab-
sätze 2,  3 und  5 dieses Vertrags übertragenen Aufgaben entweder
durch ihre  eigene Tätigkeit  nach Maßgabe  dieser  Satzung  oder
durch die  nationalen Zentralbanken nach den Artikeln 12.1 und 14
erfüllt werden.
9.3. Die  Beschlußorgane der  EZB sind  nach Artikel 106 Absatz 3
dieses Vertrags der EZB-Rat und das Direktorium.

Artikel 10

Der EZB-Rat
10.1. Nach Artikel 109a Absatz 1 dieses Vertrags besteht der EZB-
Rat aus  den Mitgliedern  des Direktoriums der EZB und den Präsi-
denten der nationalen Zentralbanken.
10.2. Vorbehaltlich des Artikels 10.3 sind nur die persönlich an-
wesenden Mitglieder des EZB-Rates stimmberechtigt. Abweichend von
dieser Bestimmung  kann in  der in  Artikel  12.3  genannten  Ge-
schäftsordnung vorgesehen werden, daß Mitglieder des EZB-Rates im
Wege einer  Telekonferenz an der Abstimmung teilnehmen können. In
der Geschäftsordnung  wird ferner vorgesehen, daß ein für längere
Zeit an  der Stimmabgabe verhindertes Mitglied einen Stellvertre-
ter als  Mitglied des  EZB-Rates benennen kann. Vorbehaltlich der
Artikel 10.3  und 11.3  hat jedes  Mitglied  des  EZB-Rates  eine
Stimme. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, be-
schließt der  EZB-Rat mit  einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich-
heit gibt  die Stimme  des Präsidenten den Ausschlag. Der EZB-Rat
ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
an der  Abstimmung teilnehmen.  Ist der EZB-Rat nicht beschlußfä-
hig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberu-
fen, bei  der für die Beschlußfähigkeit die Mindestteilnahmequote
nicht erforderlich ist.
10.3. Für  alle Beschlüsse  im Rahmen der Artikel 28, 29, 30, 32,
33 und 51 werden die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der na-
tionalen Zentralbanken  am gezeichneten  Kapital der EZB gewogen.
Die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums werden mit Null gewo-
gen. Ein Beschluß, der die qualifizierte Mehrheit der Stimmen er-
fordert, gilt  als angenommen,  wenn die  abgegebenen  Ja-Stimmen
mindestens zwei  Drittel des  gezeichneten Kapitals  der EZB  und
mindestens die  Hälfte der Anteilseigner vertreten. Bei Verhinde-
rung eines  Präsidenten einer  nationalen Zentralbank kann dieser
einen Stellvertreter zur Abgabe seiner gewogenen Stimme benennen.
10.4. Die  Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der
EZB-Rat kann  beschließen, das Ergebnis seiner Beratungen zu ver-
öffentlichen.
10.5. Der EZB-Rat tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen.

Artikel 11

Das Direktorium
11.1. Nach  Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags be-
steht das  Direktorium aus  dem Präsidenten,  dem Vizepräsidenten
und vier  weiteren  Mitgliedern.  Die  Mitglieder  erfüllen  ihre
Pflichten hauptamtlich.  Ein Mitglied darf weder entgeltlich noch
unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nachgehen, es sei denn,
der EZB-Rat erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung.
11.2. Nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe b dieses Vertrags wer-
den der  Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder
des Direktoriums  von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der
Ebene der  Staats- und  Regierungschefs auf Empfehlung des Rates,
der hierzu  das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus
dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfah-
renen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und ernannt.
Ihre Amtszeit  beträgt acht  Jahre; Wiederernennung ist nicht zu-
lässig. Nur  Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglie-
der des Direktoriums sein.
11.3. Die Beschäftigungsbedingungen für die Mitglieder des Direk-
toriums, insbesondere ihre Gehälter und Ruhegehälter sowie andere
Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand von Verträgen
mit der  EZB und werden vom EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschus-
ses festgelegt, der aus drei vom EZB-Rat und drei vom Rat ernann-
ten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Direktoriums haben in
den in  diesem Absatz  bezeichneten Angelegenheiten  kein  Stimm-
recht.
11.4. Ein  Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen für
die Ausübung  seines Amtes  nicht mehr  erfüllt oder eine schwere
Verletzung begangen  hat, kann  auf Antrag des EZB-Rates oder des
Direktoriums durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
11.5. Jedes  persönlich anwesende  Mitglied des  Direktoriums ist
berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen, und hat zu diesem Zweck
eine Stimme.  Soweit nichts  anderes bestimmt ist, beschließt das
Direktorium mit  der einfachen  Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit  gibt die  Stimme des  Präsidenten den Aus-
schlag. Die Abstimmungsmodalitäten werden in der in Artikel 12.3.
bezeichneten Geschäftsordnung geregelt.
11.6. Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der EZB.
11.7. Freiwerdende Sitze im Direktorium sind durch Emennung eines
neuen Mitglieds nach Artikel 11.2 zu besetzen.

Artikel 12

Aufgaben der Beschlußorgane
12.1. Der  EZB-Rat erläßt  die Leitlinien und Entscheidungen, die
notwendig sind, um die Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag
und dieser  Satzung übertragenen  Aufgaben zu  gewährleisten. Der
EZB-Rat legt  die Geldpolitik  der Gemeinschaft  fest, gegebenen-
falls einschließlich  von Entscheidungen in bezug auf geldpoliti-
sche Zwischenziele, Leitzinssätze und die Bereitstellung von Zen-
tralbankgeld im  ESZB, und erläßt die für ihre Ausführung notwen-
digen Leitlinien.  Das  Direktorium  die  Geldpolitik  gemäß  den
Richtlinien und  Entscheidungen des  EZB-Rates  aus.  Es  erteilt
hierzu den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen.
Ferner können  dem Direktorium  durch Beschluß  des EZB-Rates be-
stimmte Befugnisse übertragen werden. Unbeschadet dieses Artikels
nimmt die  EZB die  nationalen Zentralbanken zur Durchführung von
Geschäften, die  zu den  Aufgaben des  ESZB gehören, in Anspruch,
soweit dies möglich und sachgerecht erscheint.
12.2. Die  Vorbereitung der  Sitzungen des  EZB-Rates obliegt dem
Direktorium.
12.3. Der  EZB-Rat beschließt  eine Geschäftsordnung, die die in-
terne Organisation der EZB und ihrer Beschlußorgane regelt.
12.4. Der  EZB-Rat nimmt  die in  Artikel 4  genannten beratenden
Funktionen wahr.
12.5. Der EZB-Rat trifft die Entscheidungen nach Artikel 6.

Artikel 13

Der Präsident
13.1. Den Vorsitz im EZB-Rat und im Direktorium der EZB führt der
Präsident oder, bei seiner Verhinderung, der Vizepräsident.
13.2. Unbeschadet  des Artikels  39 vertritt  der Präsident  oder
eine von ihr benannte Person die EZB nach außen.

Artikel 14

Nationale Zentralbanken
14.1. Nach Artikel 108 dieses Vertrags stellt jeder Mitgliedstaat
sicher, daß  spätestens zum  Zeitpunkt der  Errichtung  des  ESZB
seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Sat-
zung seiner  Zentralbank mit diesem Vertrag und dieser Satzung in
Einklang stehen.
14.2. In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist insbeson-
dere vorzusehen,  daß die Amtszeit des Präsidenten der jeweiligen
nationalen Zentralbank  mindestens fünf Jahre beträgt. Der Präsi-
dent einer nationalen Zentralbank kann aus seinem Amt nur entlas-
sen werden  wenn er  die Voraussetzungen  für die Ausübung seines
Amtes nicht  mehr erfüllt  oder eine  schwere Verfehlung begangen
hat. Gegen  eine entsprechende  Entscheidung kann der betreffende
Präsident einer  nationalen Zentralbank  oder der  EZB-Rat  wegen
Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung an-
zuwendenden Rechtsnorm  den Gerichtshof  anrufen.  Solche  Klagen
sind binnen  zwei Monaten  zu erheben;  diese Frist läuft je nach
Lage des  Falles von  der Bekanntgabe  der betreffenden Entschei-
dung, ihrer  Mitteilung an  den Kläger oder in Ermangelung dessen
von dem  Zeitpunkt an,  zu dem der Kläger von dieser Entscheidung
Kenntnis erlangt hat.
14.3. Die  nationalen Zenttalbanken  sind integraler  Bestandteil
des ESZB und handeln gemäß den Richtlinien und Weisungen der EZB.
Der EZB-Rat  trifft die  notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung
der Richtlinien  und Weisungen  der EZB sicherzustellen, und kann
verlangen, daß  ihm hierzu  alle erforderlichen Informationen zur
Verfügung gestellt werden.
14.4. Die  nationalen Zentralbanken können andere als die in die-
ser Satzung  bezeichneten Aufgaben  wahrnehmen, es  sei denn, der
EZB-Rat stellt  mit Zweidrittelmehrheit  der abgegebenen  Stimmen
fest, daß  diese Aufgaben  nicht mit  den Zielen und Aufgaben des
ESZB vereinbar sind. Derartige Aufgaben werden von den nationalen
Zentralbanken in  eigener Verantwortung  und auf  eigene Rechnung
wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB.

Artikel 15

Berichtspflichten
15.1. Die EZB erstellt und veröffentlicht mindestens vierteljähr-
lich Berichte über die Tätigkeit des ESZB.
15.2. Ein konsolidierter Ausweis des ESZB wird wöchentlich veröf-
fentlicht.
15.3. Nach Artikel 109b Absatz 3 dieses Vertrags unterbreitet die
EZB dem  Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie
auch dem  Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit
des ESZB  und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im
laufenden Jahr.
15.4. Die  in diesem  Artikel bezeichneten  Berichte und Ausweise
werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt.

Artikel 16

Banknoten
Nach Artikel  105a Absatz  1 dieses  Vertrags hat der EZB-Rat das
ausschließliche Recht,  die Ausgabe  von Banknoten  innerhalb der
Gemeinschaft zu  genehmigen. Die  EZB und die nationalen Zentral-
banken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB
und den  nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die
einzigen Noten,  die in  der Gemeinschaft  als gesetzliches  Zah-
lungsmittel gelten. Die EZB berücksichtigt soweit wie möglich die
Gepflogenheiten bei der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten.

Kapitel IV - Währungspolitische Aufgaben und Operationen des ESZB

Artikel 17

Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken
Zur Durchführung  ihrer Geschäfte können die EZB und die nationa-
len Zentralbanken  für Kreditinstitute,  öffentliche Stellen  und
andere Marktteilnehmer  Konten eröffnen  und Vermögenswerte, ein-
schließlich Schuldbuchforderungen, als Sicherheit hereinnehmen.

Artikel 18

Ofenmarkt- und Kreditgeschäfte
18.1. Zur  Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfüllung seiner
Aufgaben können die EZB und die nationalen Zentralbanken
> auf den  Finanzmärkten tätig  werden,  indem  sie  auf  Gemein-
schafts- oder  Drittlandswährungen lautende  Forderungen und bör-
sengängige Wertpapiere  sowie Edelmetalle  endgültig  (per  Kasse
oder Termin)  oder im  Rahmen von  Rückkaufsvereinbarungen kaufen
und verkaufen oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigen;
> Kreditgeschäfte mit  Kreditinstituten und anderen Marktteilneh-
mern abschließen,  wobei für die Darlehen ausreichende Sicherhei-
ten zu stellen sind.
18.2. Die  EZB stellt  allgemeine Grundsätze für ihre eigenen Of-
fenmarkt- und  Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralban-
ken auf;  hierzu gehören  auch die  Grundsätze für die Bekanntma-
chung der  Bedingungen, zu  denen sie  bereit sind, derartige Ge-
schäfte abzuschließen.

Artikel 19

Mindestreserven
19.1. Vorbehaltlich  des Artikels  2 kann  die EZB zur Verwirkli-
chung der  geldpolitischen Ziele  verlangen, daß  die in den Mit-
gliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven auf
Konten bei  der EZB und den nationalen Zentralbanken unterhalten.
Verordungen über  die Berechnung und Bestimmung des Mindestreser-
vesolls können  vom EZB-Rat  erlassen werden. Bei Nichteinhaltung
kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit ver-
gleichbarer Wirkung verhängen.
19.2. Zum  Zwecke der Anwendung dieses Artikels legt der Rat nach
dem Verfahren  des Artikels  42 die Basis für die Mindestreserven
und die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreser-
ven und  ihrer Basis  sowie die angemessenen Sanktionen fest, die
bei Nichteinhaltung anzuwenden sind.

Artikel 20

Sonstige geldpolitische Instrumente
Der EZB-Rat  kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der ab gege-
benen Stimmen  über die Anwendung anderer Instrumente der Geldpo-
litik entscheiden, die er bei Beachtung des Artikels 2 für zweck-
mäßig hält. Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 42 den
Anwendungsbereich solcher  lnstrumente fest, wenn sie Verpflich-
tungen für Dritte mit sich bringen.

Artikel 21

Geschäfte mit öffentlichen Stellen
21.1. Nach  Artikel 104  dieses Vertrags  sind Überziehungs- oder
andere Kreditfazilitäten bei der EBZ oder den nationalen Zentral-
banken für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralre-
gierungen, regionale  oder lokale  Gebietskörperschaften oder an-
dere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen
des öffentlichen  Rechts oder  öffentliche Unternehmen  der  Mit-
gliedstaaten ebenso  verboten wie  der  unmittelbare  Erwerb  von
Schuldtiteln von  diesen durch  die EZB  oder die nationalen Zen-
tralbanken.
21.2. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können als Fiskal-
agent für die in Artikel 21.1 bezeichneten Stellen tätig werden.
21.3 Die  Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kreditin-
stitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen
nationalen Zentralbank  und der  EZB, was  die Bereitstellung von
Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.

Artikel 22

Verrechnungs- und Zahlungssysteme
Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur
Verfügung stellen  und die EZB kann Verordnungen erlassen, um ef-
fiziente und  zuverlässige Verrechnungs-  und Zahlungssysteme in-
nerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Länder zu ge-
währleisten.

Artikel 23

Geschäfte mit  dritten Ländern und internationalen Organisationen
Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt,
> mit Zentralbanken  und Finanzinstituten  in dritten Ländem und,
soweit zweckdienlich,  mit internationalen  Organisationen Bezie-
hungen aufzunehmen;
> alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per Termin
zu kaufen  und zu verkaufen; der Begriff "Devisen" schließt Wert-
papiere und alle sonstigen Vermögenswerte, die auf beliebige Wäh-
rungen oder  Rechnungseinheiten lauten, unabhängig von deren Aus-
gestaltung ein;
> die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte zu halten und
zu verwalten;
> alle Arten  von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und
Gewährung von  Krediten, im  Verkehr mit dritten Ländem sowie in-
ternationalen Organisationen zu tätigen.

Artikel 24

Sonstige Geschäfte
Die EZB  und die  nationalen Zentralbanken sind befugt, außer den
mit ihren  Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ih-
ren eigenen Betrieb und für ihre Bediensteten zu tätigen.

Kapitel V - Aufsicht

Artikel 25

Aufsicht
25.1. Die  EZB kann  den Rat,  die Kommission und die zuständigen
Behörden der  Mitgliedstaaten in  Fragen des Geltungsbereichs und
der Anwendung  der Rechtsvorschriften  der Gemeinschaft hinsicht-
lich der  Aufsicht über  die Kreditinstitute sowie die Stabilität
des Finanzsystems beraten und von diesen konsultiert werden.
25.2. Aufgrund  von Beschlüssen des Rates nach Artikel 105 Absatz
6 dieses Vertrags kann die EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang
mit der  Aufsicht über  die Kreditinstitute  und sonstige Finanz-
institute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen wahrnehmen.

Kapitel VI - Finanzvorschriften des ESZB

Artikel 26

Jahresabschlüsse
26.1. Das  Geschäftsjahr der EZB und der nationalen Zentralbanken
beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 26.2. Der Jahres-
abschluß der EZB wird vom Direktorium nach den vom EZB-Rat aufge-
stellten Grundsätzen  erstellt. Der  Jahresabschluß wird vom EZB-
Rat festgestellt und sodann veröffentlicht.
26.3. Für  Analyse- und  Geschäftsführungszwecke erstellt das Di-
rektorium eine konsolidierte Bilanz des ESZB, in der die zum ESZB
gehörenden Aktiva und Passiva der nationalen Zentralbanken ausge-
wiesen werden.
26.4. Zur  Anwendung dieses  Artikels erläßt der EZB-Rat die not-
wendigen Vorschriften  für die  Standardisierung der  buchmäßigen
Erfassung und  der Meldung  der Geschäfte der nationalen Zentral-
banken.

Artikel 27

Rechnungsprüfung
27.1. Die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentralban-
ken werden  von unabhängigen  externen Rechnungsprüfern,  die vom
EZB-Rat empfohlen  und vom  Rat anerkannt  wurden,  geprüft.  Die
Rechnungsprüfer sind  befugt, alle  Bücher und Konten der EZB und
der nationalen  Zentralbanken zu  prüfen und  alle Auskünfte über
deren Geschäfte zu verlangen.
27.2. Artikel  188c dieses  Vertrags ist nur auf eine Prüfung der
Effizienz der Verwaltung der EZB anwendbar.

Artikel 28

Kapital der EZB
28.1. Das  Kapital der  EZB bei  der Aufnahme ihrer Tätigkeit be-
trägt 5 Milliarden ECU. Das Kapital kann durch einen Beschluß des
EZB-Rates mit  der in  Artikel 10.3  vorgesehenen  qualifizierten
Mehrheit innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der
Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, erhöht werden.
28.2. Die  nationalen Zentralbanken  sind alleinige  Zeichner und
Inhaber des  Kapitals der EZB. Die Zeichnung des Kapitals erfolgt
nach dem gemäß Artikel 29 festgelegten Schlüssel.
28.3. Der  EZB-Rat bestimmt  mit der in Artikel 10.3 vorgesehenen
qualifizierten Mehrheit, in welcher Höhe und welcher Form das Ka-
pital einzuzahlen ist.
28.4. Vorbehaltlich  des Artikels 28.5 können die Anteile der na-
tionalen Zentralbanken  am gezeichneten  Kapital  der  EZB  nicht
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
28.5. Im  Falle einer  Anpassung des  in Artikel  29 bezeichneten
Schlüssels sorgen  die nationalen Zentralbanken durch Übertragun-
gen von  Kapitalanteilen untereinander  dafür, daß die Verteilung
der Kapitalanteile  dem angepaßten  Schlüssel entspricht. Die Be-
dingungen für  derartige Übertragungen werden vom EZB-Rat festge-
legt.

Artikel 29

Schlüssel für die Kapitalzeichnung
29.1. Nach  Errichtung des  ESZB und  der EZB gemäß dem Verfahren
des Artikels 109l Absatz 1 dieses Vertrags wird der Schlüssel für
die Zeichnung  des Kapitals der EZB festgelegt. In diesem Schlüs-
sel erhält  jede nationale  Zentralbank einen Gewichtsanteil, der
der Summe  folgender Prozentsätze entspricht: 50% des Anteils des
jeweiligen Mitgliedstaats  an der Bevölkerung der Gemeinschaft im
vorletzten Jahr  vor der Errichtung des ESZB; 50% des Anteils des
jeweiligen Mitgliedstaats  am  Bruttoinlandsprodukt  der  Gemein-
schaft zu Marktpreisen in den fünf Jahren vor dem vorletzten Jahr
vor der Errichtung des ESZB. Die Prozentsätze werden zum nächsten
Vielfachen von 0,05 Prozentpunkten aufgerundet.
29.2. Die zur Anwendung dieses Artikels zu verwendenden statisti-
schen Daten  werden von  der Kommission nach den Regeln bereitge-
stellt, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt.
29.3. Die  den nationalen  Zentralbanken zugeteilten  Gewichtsan-
teile werden nach Errichtung des ESZB alle fünf Jahre unter sinn-
gemäßer Anwendung  der Bestimmungen  des Artikels  29.1 angepaßt.
Der neue Schlüssel gilt jeweils vom ersten Tag des folgenden Jah-
res an. 29.4. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur
Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.

Artikel 30

Übertragung von Währungsreserven auf die EZB
30.1. Unbeschadet des Artikels 28 wird die EZB von den nationalen
Zentralbanken mit  Währungsreserven, die jedoch nicht aus Währun-
gen der  Mitgliedstaaten, ECU,  IWF-Reservepositionen und SZR ge-
bildet werden  dürfen, bis  zu einem  Gegenwert von 50 Milliarden
ECU ausgestattet.  Der EZB-Rat  entscheidet über  den von der EZB
nach ihrer  Errichtung einzufordernden Teil sowie die zu späteren
Zeitpunkten einzufordernden  Beträge. Die  EZB hat  das  uneinge-
schränkte Recht,  die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten
und zu verwalten sowie für die in dieser Satzung genannten Zwecke
zu verwenden.
30.2. Die  Beiträge der einzelnen nationalen Zentralbanken werden
entsprechend ihrem  jeweiligen Anteil am gezeichneten Kapital der
EZB bestimmt.
30.3. Die  EZB schreibt  jeder nationalen  Zentralbank eine ihrem
Beitrag entsprechende Forderung gut. Der EZB-Rat entscheidet über
die Denominierung und Verzinsung dieser Forderungen.
30.4. Die  EZB kann  nach Artikel  30.2 über  den in Artikel 30.1
festgelegten Betrag  hinaus innerhalb  der Grenzen  und unter den
Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 fest-
legt, die Einzahlung weiterer Währungsreserven fordern.
30.5. Die  EZB kann IWF-Reservepositionen und SZR halten und ver-
walten sowie die Zusammenlegung solcher Aktiva vorsehen.
30.6. Der  EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwen-
dung dieses Artikels erforderlich sind.

Artikel 31

Währungsreserven der nationalen Zentralbanken
31.1. Die nationalen Zentralbanken sind befugt, zur Erfüllung ih-
rer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisationen nach
Artikel 23 Geschäfte abzuschließen.
31.2. Alle  sonstigen Geschäfte mit den Währungsreserven, die den
nationalen Zentralbanken  nach den  in Artikel 30 genannten Über-
tragungen  verbleiben,   sowie  von  Mitgliedstaaten  ausgeführte
Transaktionen mit  ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen bedür-
fen oberhalb eines bestimmten im Rahmen des Artikels 31.3 festzu-
legenden Betrags  der Zustimmung  der EZB,  damit Übereinstimmung
mit der Wechselkurs- und der Wohrungspolitik der Gemeinschaft ge-
währleistet ist.
31.3. Der  EZB-Rat erläßt Richtlinien mit dem Ziel, derartige Ge-
schäfte zu erleichtern.

Artikel 32

Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken
32.1. Die Einkünfte, die den nationalen Zentralbanken aus der Er-
füllung der  währungspolitischen Aufgaben  des ESZB zufließen (im
folgenden als  "monetäre Einkünfte"  bezeichnet), werden  am Ende
eines jeden Geschäftsjahrs nach diesem Artikel verteilt.
32.2. Vorbehaltlich  des Artikels  32.3 entspricht der Betrag der
monetären Einkünfte  einer  jeden  nationalen  Zentralbank  ihren
jährlichen Einkünften  aus Vermögenswerten,  die sie als Gegenpo-
sten zum  Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einla-
gen der Kreditinstitute hält. Diese Vermögenswerte werden von den
nationalen Zentralbanken  gemäß den  vom EZB-Rat  zu  erlassenden
Richtlinien gesondert erfaßt.
32.3. Wenn nach dem Übergang zur dritten Stufe die Bilanzstruktu-
ren der  nationalen Zentralbanken  nach Auffassung  des EZB-Rates
die Anwendung des Artikels 32.2 nicht gestatten, kann der EZB-Rat
mit qualifizierter  Mehrheit beschließen,  daß die monetären Ein-
künfte für  einen Zeitraum  von höchstens  fünf Jahren abweichend
von Artikel 32.2 nach einem anderen Verfahren bemessen werden.
32.4. Der  Betrag der  monetären Einkünfte einer jeden nationalen
Zentralbank vermindert  sich um  den Betrag  etwaiger Zinsen, die
von dieser  Zentralbank auf  ihre Verbindlichkeiten  aus Einlagen
der Kreditinstitute  nach Artikel  19 gezahlt werden. Der EZB-Rat
kann beschließen,  daß die nationalen Zentralbanken für Kosten in
Verbindung mit  der Ausgabe von Banknoten oder unter außergewöhn-
lichen Umständen für spezifische Verluste aus für das ESZB unter-
nommenen währungspolitischen  Operationen entschädigt werden. Die
Entschädigung erfolgt in einer Form, die der EZB-Rat für angemes-
sen hält;  diese Beträge  können mit den monetären Einkünften der
nationalen Zentralbanken verrechnet werden.
32.5. Die  Summe der  monetären Einkünfte der nationalen Zentral-
banken wird  vorbehaltlich etwaiger Beschlüsse des EZB-Rates nach
Artikel 33.2  unter den nationalen Zentralbanken entsprechend ih-
ren eingezahlten Anteilen am Kapital der EZB verteilt.
32.6. Die  Verrechnung und  den Ausgleich der Salden aus der Ver-
teilung der  monetären Einkünfte nimmt die EZB gemäß den Richtli-
nien des EZB-Rates vor.
32.7. Der  EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwen-
dung dieses Artikels erforderlich sind.

Artikel 33

Verteilung der Nettogewinne und Verluste der EZB
33.1. Der  Nettogewinn der  EZB wird in der folgenden Reihenfolge
verteilt:
a) Ein vom  EZB-Rat zu  bestimmender Betrag, der 20% des Nettoge-
winns nicht  übersteigen darf,  wird dem allgemeinen Reservefonds
bis zu einer Obergrenze von 100% des Kapitals zugeführt;
b) der verbleibende Nettogewinn wird an die Anteilseigner der EZB
entsprechend ihren eingezahlten Anteilen ausgeschüttet.
33.2. Falls  die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehl-
betrag aus  dem allgemeinen  Reservefonds der EZB und erforderli-
chenfalls nach  einem entsprechenden  Beschluß des  EZB-Rates aus
den monetären  Einkünften des betreffenden Geschäftsjahrs im Ver-
hältnis und  bis in Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Ar-
tikel 32.5 an die nationalen Zentralbanken verteilt werden.

Kapitel VII - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 34

Rechtsakte
34.1. Nach Artikel 108a dieses Vertrags werden von der EZB
> Verordnungen erlassen,  insoweit dies  für die ErfüllUng der in
Artikel 3.1  erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder
Artikel 25.2  festgelegten Aufgaben  erforderlich ist; sie erläßt
Verordnungen ferner  in den  Fällen, die  in den  Rechtsakten des
Rates nach Artikel 42 vorgesehen werden,
> die Entscheidungen  erlassen, die  zur Erfüllung  der dem  ESZB
nach diesem  Vertrag und dieser Satzung übertragenen Aufgaben er-
forderlich sind,
> Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
34.2. Eine  Verordnung hat  allgemeine Geltung.  Sie ist in allen
Teilen verbindlich  und gilt  unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Eine Ent-
scheidung ist  in allen  ihren Teilen für diejenigen verbindlich,
an die  sie gerichtet  ist. Die  Artikel 190,  191 und 192 dieses
Vertrags gelten  für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB.
Die EZB  kann die  Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfeh-
lungen und Stellungnahmen beschließen.
34.3. Innerhalb  der Grenzen  und unter  den Bedingungen, die der
Rat nach  dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, ist die EZB be-
fugt, Unternehmen  bei Nichteinhaltung  der Verpflichtungen,  die
sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geld-
bußen oder  in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldem zu
belegen.

Artikel 35

Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten
35.1. Die  Handlungen und  Unterlassungen der  EZB unterliegen in
den Fällen  und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vor-
gesehen sind,  der Überprüfung  und Auslegung durch den Gerichts-
hof. Die  EZB ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in
diesem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt.
35.2. Über  Rechtsstreitigkeiten zwischen  der EZB einerseits und
ihren Gläubigern,  Schuldnern oder  dritten Personen andererseits
entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten vorbe-
haltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind.
35.3. Die  EZB unterliegt  der Haftungsregelung  des Artikels 215
dieses Vertrags. Die Haftung der nationalen Zentralbanken richtet
sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht.
35.4. Der  Gerichtshof  ist  für  Entscheidungen  aufgrund  einer
Schiedsklausel zuständig,  die in einem von der EZB oder für ihre
Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrecht-
lichen Vertrag enthalten ist.
35.5. Für  einen Beschluß der EZB, den Gerichtshof anzurufen, ist
der EZB-Rat zuständig.
35.6. Der Gerichtshof ist für Streitsachen zuständig, die die Er-
füllung der  Verpflichtungen aus dieser Satzung durch eine natio-
nale Zentralbank  betreffen. Ist die EZB der Auffassung, daß eine
nationale Zentralbank  einer  Verpflichtung  aus  dieser  Satzung
nicht nachgekommen  ist, so  legt sie  in der  betreffenden Sache
eine mit Gründen versehene Stellungnahme vor, nachdem sie der na-
tionalen Zentralbank  Gelegenheit zur Vorlage von Bemerkungen ge-
geben hat.  Entspricht die  nationale Zentralbank nicht innerhalb
der von  der EZB gesetzten Frist deren Stellungnahme, so kann die
EZB den Gerichtshof anrufen.

Artikel 36

Personal
36.1. Der  EZB-Rat legt  auf Vorschlag  des Direktoriums  die Be-
schäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.
36.2. Der  Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB
und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedin-
gungen zuständig,  die sich aus den Beschäftigungsbedingungen er-
geben.

Artikel 37

Sitz
Vor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf
der Ebene  der Staats-  und Regierungschefs im gegenseitigen Ein-
vernehmen über den Sitz der EZB.

Artikel 38

Geheimhaltung
38.1. Die  Mitglieder der  Leitungsgremien und  des Personals der
EZB und  der nationalen Zentralbanken dürfen auch nach Beendigung
ihres Dienstverhältnisses  keine der Geheimhaltungspflicht unter-
liegenden Informationen weitergeben.
38.2. Auf  Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschafts-
vorschriften fallen,  die eine  Veipflichtung  zur  Geheimhaltung
vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung.

Artikel 39

Unterschriftsberechtigte
Die EZB  wird Dritten  gegenüber durch  den Präsidenten oder zwei
Direktoriumsmitglieder oder  durch die  Unterschriften zweier vom
Präsidenten zur  Zeichnung im  Namen der EZB gehörig ermächtigter
Bediensteter der EZB rechtswirksam verpflichtet.

Artikel 40

Vorrechte und Befreiungen
Die EZB  genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Er-
füllung ihrer  Aufgaben erforderlichen  Vorrechte und Befreiungen
nach Maßgabe  des Protokolls  über die  Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einset-
zung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften.

Kapitel VIII  - Änderung  der Satzung  und ergänzende  Rechtsvor-
schriften

Artikel 41

Vereinfachtes Änderungsverfahren
41.1. Nach  Artikel 106 Absatz 5 dieses Vertrags kann der Rat die
Artikel 5.1,  5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3,
32.4, 32.6, 33.1a und 36 dieser Satzung entweder mit qualifizier-
ter Mehrheit  auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission
oder einstimmig  auf Vorschlag  der Kommission  nach Anhörung der
EZB ändern.  Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei
jeweils erforderlich.
41.2. Eine Empfehlung der EZB nach diesem Artikel erfordert einen
einstimmigen Beschluß des EZB-Rates.

Artikel 42

Ergänzende Rechtsvorschriften
Nach Artikel  106 Absatz  6 dieses Vertrags erläßt der Rat unmit-
telbar nach  dem Beschluß  über den  Zeitpunkt für den Beginn der
dritten Stufe  mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag
der Kommission  nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der
EZB oder  auf Empfehlung  der EZB  nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und  der Kommission  die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2,
20, 28.  1, 29.2,  30.4 und 34.3 dieser Satzung genannten Bestim-
mungen.

Kapitel IX  - Übergangsbestimmungen und sonstige Bestimmungen für
das ESZB

Artikel 43

Allgemeine Bestimmungen
43.1. Eine  Ausnahmeregelung nach  Artikel 109k  Absatz 1  dieses
Vertrags bewirkt, daß folgende Artikel dieser Satzung für den be-
treffenden Mitgliedstaat  keinerlei Rechte  oder  Verpflichtungen
entstehen lassen:  Artikel 3, 6, 9.2, 12.1, 14.3, 16, 18, 19, 20,
22, 23, 26.2, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52.
43.2. Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnah-
meregelung nach  Artikel 109k  Absatz 1 dieses Vertrags gilt, be-
halten ihre  währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem
Recht.
43.3. In  den Artikeln  3, 11.2,  19, 34.2  und 50 bezeichnet der
Ausdruck "Mitgliedstaaten"  gemäß Artikel  109k Absatz  4  dieses
Vertrags die  "Mitgliedstaaten, für  die  keine  Ausnahmeregelung
gilt".
43.4. In  den Artikeln 9.2, 10.1, 10.3, 12.1, 16, 17, 18, 22, 23,
27, 30,  31, 32,  33.2 und  52 dieser  Satzung ist  der  Ausdruck
"nationale Zentralbanken"  im Sinne  von "Zentralbanken  der Mit-
gliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt" zu verstehen.
43.5. In  den Artikeln  10.3 und  33.1  bezeichnet  der  Ausdruck
"Anteilseigner" die  "Zentralbanken der  Mitgliedstaaten, für die
keine Ausnahmeregelung gilt".
43.6.  In   den  Artikeln   10.3  und   30.2  ist   der  Ausdruck
"gezeichnetes Kapital der EZB" im Sinne von "Kapital der EZB, das
von den  Zentralbanken der  Mitgliedstaaten gezeichnet wurde, für
die keine Ausnahmeregelung gilt" zu verstehen.

Artikel 44

Vorübergehende Aufgaben der EZB
Die EZB  übernimmt diejenigen  Aufgaben des  EWI, die infolge der
für einen oder mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelun-
gen in der dritten Stufe noch erfüllt werden müssen. Bei der Vor-
bereitung der  Aufhebung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 109k
dieses Vertrags nimmt die EZB eine beratende Funktion wahr.

Artikel 45
Der erweiterte Rat der EZB
45.1. Unbeschadet  des Artikels 106 Absatz 3 dieses Vertrags wird
der Erweiterte  Rat als  drittes Beschlußorgan  in der EZB einge-
setzt.
45.2. Der  Erweiterte Rat besteht aus dem Präsidenten und dem Vi-
zepräsidenten der  EZB sowie  den Präsidenten der nationalen Zen-
tralbanken. Die  weiteren Mitglieder  des Direktoriums  können an
den Sitzungen  des Erweiterten  Rates teilnehmen,  besitzen  aber
kein Stimmrecht.
45.3. Die  Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates sind in Ar-
tikel 47 dieser Satzung vollständig aufgeführt.

Artikel 46

Geschäftsordnung des Erweiterten Rates
46.1 Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident
der EZB führt den Vorsitz im Erweiterten Rat der EZB.
46.2. Der  Präsident des  Rates und  ein Mitglied  der Kommission
können an  den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besit-
zen aber kein Stimmrecht.
46.3. Der  Präsident bereitet die Sitzungen des Erweiterten Rates
vor.
46.4. Abweichend  von Artikel  12.3 gibt  sich der Erweiterte Rat
eine Geschäftsordnung.
46.5. Das  Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der EZB ge-
stellt.

Artikel 47

Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates
47.1. Der Erweiterte Rat
> nimmt die in Artikel 44 aufgeführten Aufgaben wahr;
> wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktion nach den Artikeln
4 und 25.1 mit
47.2. Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei
> der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von Artikel 5;
> den Berichtstätigkeiten der EZB im Sinne von Artikel 15;
> der Festlegung  der erforderlichen Regeln für die Anwendung von
Artikel 26 gemäß Artikel 26.4;
> allen sonstigen  erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung von Ar-
tikel 29 gemäß Artikel 29.4;
> der Festlegung  der Beschäftigungsbedingungen  für das Personal
der EZB gemäß Artikel 36.
47.3. Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten bei, die erfor-
derlich sind,  um für  die Währungen der Mitgliedstaaten, für die
eine Ausnahmeregelung  gilt, die  Wechselkurse gegenüber den Wäh-
rungen oder  der einheitlichen  Währung der  Mitgliedstaaten, für
die keine Ausnahmeregelung gilt; gemäß Artikel 109l Absatz 5 die-
ses Vertrags unwiderruflich festzulegen.
47.4. Der  Erweiterte Rat  wird vom  Präsidenten der EZB über die
Beschlüsse des EZB-Rates unterrichtet.

Artikel 48

Übergangsbestimmungen für das Kapital der EZB
Nach Artikel 29.1 wird jeder nationalen Zentralbank ein Gewichts-
anteil in  dem Schlüssel  für die  Zeichnung des Kapitals der EZB
zugeteilt. Abweichend  von Artikel  28.3 zahlen Zentralbanken von
Mitgliedstaaten, für  die eine Ausnahmeregelung gilt, das von ih-
nen gezeichnete  Kapital nicht  ein, es  sei denn, daß der Erwei-
terte Rat  mit der  Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des ge-
zeichneten Kapitals  der EZB und zumindest der Hälfte der Anteil-
seigner beschließt, daß als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB
ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muß.

Artikel 49

Zurückgestellte Einzahlung von Kapital, Reserven und Rückstellun-
gen der EZB
49.1. Die  Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmerege-
lung aufgehoben  wurde, zahlt  den von ihr gezeichneten Anteil am
Kapital der  EZB im  selben Verhältnis  wie die Zentralbanken von
anderen Mitgliedstaaten ein, für die keine Ausnahmeregelung gilt,
und überträgt  der EZB  Währungsreserven gemäß  Artikel 30.1. Die
Höhe der  Übertragungen bestimmt sich durch Multiplikation des in
ECU zum  jeweiligen Wechselkurs  aus gedrückten  Wertes der  Wäh-
rungsreserven, die  der EZB  schon gemäß  Artikel 30.1 übertragen
wurden, mit  dem Faktor,  der das  Verhältnis zwischen der Anzahl
der von  der betreffenden nationalen Zentralbank gezeichneten An-
teile und der Anzahl der von den anderen nationalen Zentralbanken
bereits ein gezahlten Anteile ausdrückt.
49.2. Zusätzlich  zu der Einzahlung nach Artikel 49.1 leistet die
betreffende Zentralbank einen Beitrag zu den Reserven der EZB und
zu den diesen Resernen gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem
Betrag, der  gemäß dem  Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum
31. Dezember  des Jahres  vor der  Aufhebung der Ausnahmeregelung
noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die
Höhe des  zu leistenden  Beitrags bestimmt sich durch Multiplika-
tion des  in der genehmigten Bilanz der EZB ausgewiesenen Betrags
der Reserven  im Sinne  der obigen Definition mit dem Faktor, der
das Verhältnis  zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zen-
tralbank gezeichneten  Anteile und der Anzahl der von den anderen
Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt.

Artikel 50

Erstmalige Ernennung der Mitglieder des Direktoriums
Bei der Einsetzung des Direktoriums der EZB werden der Präsident,
der Vizepräsident  und die  weiteren Mitglieder  des Direktoriums
auf Empfehlung  des Rates und nach Anhörung des Europäischen Par-
laments und  des Rates  des EWI von den Regierungen der Mitglied-
staaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehm-
lich ernannt.  Der Präsident des Direktoriums wird für acht Jahre
ernannt. Abweichend von Artikel 11.2 werden der Vizepräsident für
vier Jahre  und die weiteren Mitglieder des Direktoriums für eine
Amtszeit zwischen  fünf und  acht Jahren ernannt. Wiederernennung
ist in keinem Fall zulässig. Die Anzahl der Mitglieder des Direk-
toriums kann  geringer sein  als in Artikel 11.1 vorgesehen, darf
jedoch auf keinen Fall weniger als vier betragen.

Artikel 51

Abweichung von Artikel 32
51.1. Stellt  der EZB-Rat nach dem Beginn der dritten Stufe fest,
daß die Anwendung von Artikel 32 für den relativen Stand der Ein-
künfte der  nationalen Zentralbanken  wesentliche Änderungen  zur
Folge hat, so wird der Betrag der nach Artikel 32 zu verteilenden
Einkünfte nach  einem einheitlichen  Prozentsatz gekürzt,  der im
ersten Geschäftsjahr  nach dem Beginn der dritten Stufe 60% nicht
übersteigen darf  und in  jedem darauffolgenden  Geschäftsjahr um
mindestens 12 Prozentpunkte verringert wird.
51.2. Artikel 51.1 ist für höchstens fünf Geschäftsjahre nach dem
Beginn der dritten Stufe anwendbar.

Artikel 52

Umtausch von auf Gemeinschaftswährungen lautenden Banknoten
Im Anschluß  an die  unwiderrufliche Festlegung  der Wechselkurse
ergreift der  EZB-Rat die  erforderlichen Maßnahmen, um sicherzu-
stellen, daß  Banknoten, die  auf  Währungen  mit  unwiderruflich
festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralban-
ken zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden.

Artikel 53

Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen
Sofern und  solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnah-
meregelung gilt, sind die Artikel 53 bis 48 anwendbar.


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Protokoll über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m 
W u n s c h,  die Satzung des Europäischen Währungsinstituts 
festzulegen  s i n d  über folgende Bestimmungen ü b e r e i n -
g e k o m m e n,  die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

Artikel 1

Errichtung und Name
1.1. Das  Europäische Währungsinstitut  ("EWI") wird nach Artikel
109f dieses Vertrags errichtet; es nimmt seine Aufgaben und seine
Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr.
1.2. Mitglieder  des EWI sind die Zentralbanken der Mitgliedstaa-
ten ("nationale  Zentralbanken"). Das  Luxemburgische Währungsin-
stitut gilt  im Sinne  dieser Satzung  als die Zentralbank Luxem-
burgs.
1.3. Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und der Euro-
päische Fonds für währungspolitischc Zusammenarbeit ("EFWZ") wer-
den nach Artikel 109f dieses Vertrags aufgelöst. Sämtliche Aktiva
und Passiva des EFWZ gehen automatisch auf das EWI über.

Artikel 2

Ziele
Das EWI  trägt zur  Schaffung der  für den  Übergang zur  dritten
Stufe der  Wirtschafts- und  Währungsunion erforderlichen Voraus-
setzungen insbesondere dadurch bei, daß es
> die Koordinierung  der Geldpolitiken  mit dem  Ziel  verstärkt,
Preisstabilität sicherzustellen;
> die Vorarbeiten  leistet, die  für die  Errichtung des Europäi-
schen Systems der Zentralbanken ("ESZB") und die Verfolgung einer
einheitlichen Währungspolitik  und die Schaffung einer einheitli-
chen Währung in der dritten Stufe erforderlich sind;
> die Entwicklung der ECU überwacht.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze
3.1. Das  EWI erfüllt die ihm durch diesen Vertrag und diese Sat-
zung übertragenen Aufgaben unbeschadet der Verantwortlichkeit der
für die  Geldpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen
Behörden.
3.2. Das EWI übt seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen und
Grundsätzen aus, die in Artikel 2 der Satzung des ESZB festgelegt
sind.

Artikel 4

Vorrangige Aufgaben
4.1. Das  EWI hat  nach Artikel 109f Absatz 2 dieses Vertrags die
Aufgabe,
> die Zusammenarbeit  zwischen den  nationalen Zentralbariken  zu
verstärken,
> die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem
Ziel zu verstärken, die Preisstabilität sicherzustellen,
> das Funktionieren  des europäischen  Währungssystems ("EWS") zu
überwachen,
> Konsultationen zu  Fragen durchzuführen,  die in die Zuständig-
keit der  nationalen Zentralbanken  fallen und die Stabilität der
Finanzinstitute und -märkte berühren,
> die Aufgaben  des EFWZ  zu übernehmen;  insbesondere erfüllt es
die in den Artikeln 6.1 bis 6.3 genannten Aufgaben,
> die Verwendung  der ECU  zu erleichtern  und deren  Entwicklung
einschließlich des  reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrech-
nungssystems zu überwachen.
Das EWI hat ferner folgende Funktionen:
> Es führt  regelmäßige Konsultationen  über den  geldpolitischen
Kurs und die Anwendung geldpolitischer Instrumente durch;
> es wird in der Regel im Kontext des gemeinsamen Rahmens für die
Vorabkoordinierung gehört,  bevor die nationalen Währungsbehörden
geldpolitische Beschlüsse fassen.
4.2. Das  EWI legt  bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer,
organisatorischer und  logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den
das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben unter Beachtung des Grund-
satzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb in der
dritten Stufe  benötigt. Dieser  Rahmen wird  der EZB vom Rat des
EWI zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unterbrei-
tet.
In Einklang  mit Artikel 109f Absatz 3 dieses Vertrags gehören zu
den diesbezüglichen Tätigkeiten des EWI insbesondere
> die Entwicklung  der Instrumente  und Verfahren, die zur Durch-
führung einer  einheitlichen Währungspolitik in der dritten Stufe
erforderlich sind,
> soweit erforderlich  die Förderung  der Harmonisierung  der Be-
stimmungen und  Gepflogenheiten auf  dem Gebiet der Erhebung, Zu-
sammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in den in seine
Zuständigkeit fallenden Bereichen,
> die Ausarbeitung  der Regeln  für die  Geschäfte der nationalen
Zentralbanken im Rahmen des ESZB,
> die Förderung der Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungs-
verkehrs,
> die Überwachung der technischen Vorarbeiten für die ECU-Bankno-
ten.

Artikel 5

Beratende Funktionen
5.1 Der  Rat der EWI kann nach Artikel 109 f Absatz 4 dieses Ver-
trags Stellungnahmen  oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orien-
tierung der Geld- und der Wechselkurspolitik sowie zu den diesbe-
züglichen Maßnahmen  in den einzelnen Mitgliedstaaten abgeben. Es
kann den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen
zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Währungs-
situation in  der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren
des EWS beeinflussen könnten.
5.2. Der  Rat des  EWI kann  ferner den Währungsbehörden der Mit-
gliedstaaten Empfehlungen  zur Durchführung ihrer Währungspolitik
geben.
5.3. Das  EWI wird nach Artikel 109f Absatz 6 dieses Vertrags vom
Rat zu  allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in sei-
nem Zuständigkeitsbereich angehört. Innerhalb der Grenzen und un-
ter den  Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der  Kommission und nach Anhörung des Europäischen Par-
laments sowie des EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden der
Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in sei-
nem Zuständigkeitsbereich  insbesondere im  Hinblick auf  Artikel
4.2 angehört.
5.4. Nach  Artikel 109f Absatz 5 dieses Vertrags kann das EWI be-
schließen, seine  Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentli-
chen.

Artikel 6

Operationelle und technische Aufgaben
6.1. Dem EWI obliegt
> die Multilateralisierung  der aus den Interventionen der natio-
nalen Zentralbanken in Gemeinschaftswährungen entstehenden Salden
und die  Multilateralisierung des innergemeinschaftlichen Salden-
ausgleichs;
> die Verwaltung  des im  Abkommen vom 13. März 1979 zwischen den
Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft über  die Funktionsweise  des Europäischen Währungssy-
stems (im  folgenden als  "EWS-Abkommen" bezeichnet) vorgesehenen
Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung sowie des Systems des
kurzfristigen Währungsbeistands,  das in  der geänderten  Fassung
des Abkommens  vom 9. Februar 1970 zwischen den Zentralbanken der
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgese-
hen ist;
> die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 11 der Verordnung (EWG)
Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines ein-
heitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur
Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten.
6.2. Das EWI kann von den nationalen Zentralbanken Währungsreser-
ven entgegennehnien  und zum  Zwecke der Durchführung des EWS-Ab-
kommens ECU als Gegenwert für diese Reserveaktiva ausgeben. Diese
ECU können  vom EWI  und den nationalen Zentralbanken zum Salden-
ausgleich und  für Geschäfte  zwischen den  Zentralbanken und dem
EWI verwendet  werden. Das  EWI trifft die erforderlichen Verwal-
tungsmaßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmung.
6.3. Das  EWI kann  den Währungsbehörden dritter Länder sowie in-
ternationalen Währungseinrichtungen  den Status  eines "sonstigen
Halters" von  ECU verleihen  und die  Bedingungen  festlegen,  zu
denen ECU von sonstigen Haltern erworben, verwahrt oder verwendet
werden können.
6.4. Das  EWI ist  befugt, auf  Ersuchen nationaler Zentralbanken
als deren  Agent Währungsreserven zu halten und zu verwalten. Ge-
winne und  Verluste bei  diesen Reserven  gehen zugunsten bzw. zu
Lasten der  nationalen Zentralbank, die die Reserven einlegt. Das
EWI erfüllt  diese Aufgabe auf der Grundlage bilateraler Verträge
gemäß den Vorschriften, die in einer Entscheidung des EWI festge-
legt sind.  Diese Vorschriften  stellen sicher, daß die Geschäfte
mit diesen  Reserven die Währungs- und die Wechselkurspolitik der
zuständigen Währungsbehörden  der  Mitgliedstaaten  nicht  beein-
trächtigen und  den Zielen des EWI und dem reibungslosen Funktio-
nieren des Wechselkursmechanismus des EWS entsprechen.

Artikel 7

Sonstige Aufgaben
7.1. Das  EWI legt  dem Rat  alljährlich einen  Bericht über  den
Stand der Vorbereitung der dritten Stufe vor. Diese Berichte ent-
halten eine  Bewertung der  Fortschritte auf dem Wege zur Konver-
genz innerhalb  der Gemeinschaft  und behandeln  insbesondere die
Anpassung der  geldpolitischen Instrumente  und die  Vorbereitung
der für  die Durchführung  einer einheitlichen Währungspolitik in
der dritten  Stufe erforderlichen Verfahren sowie die rechtlichen
Voraussetzungen, denen  die nationalen Zcntralbanken genügen müs-
sen, um in das ESZB einbezogen zu werden.
7.2. Aufgrund  von Beschlüssen des Rates nach Artikel 109f Absatz
7 dieses  Vertrags kann  das EWI  weitere Aufgaben  im Rahmen der
Vorbereitung der dritten Stufe wahrnehmen.

Artikel 8

Unabhängigkeit
Die Mitglieder  des Rates des EWI, die die Vertreter ihrer Insti-
tutionen sind,  handeln bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in eige-
ner Verantwortung.  Bei der Wahrnehmung der ihm durch diesen Ver-
trag und  diese Satzung  übertragenen  Befugnisse,  Aufgaben  und
Pflichten darf  der Rat  des EWI  keinerlei Weisungen von Organen
oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder von Regierungen der Mit-
gliedstaaten einholen  oder entgegennehmen.  Die Organe  und Ein-
richtungen der  Gemeinschaft sowie  die Regierungen der Mitglied-
staaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht
zu versuchen, den Rat des EWI bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
zu beeinflussen.

Artikel 9

Verwaltung
9.1. Das EWI wird nach Artikel 109f Absatz 1 dieses Vertrages vom
Rat des EWI geleitet und verwaltet.
9.2. Der Rat des EWI besteht aus dem Präsidenten sowie den Präsi-
denten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizeprä-
sidenten bestellt  wird. Ist  ein Präsident einer nationalen Zen-
tralbank an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so kann er
einen anderen Vertreter seiner Institution benennen.
9.3. Der Präsident wird auf Empfehlung des Ausschusses der Präsi-
denten der Zentralbanken bzw. des Rates der EWI nach Anhörung des
Europäischen Parlaments  und des  Rates von  den Regierungen  der
Mitgliedstaaten auf  der Ebene  der Staats-  und  Regierungschefs
einvernehmlich ernannt.  Der Präsident  wird aus dem Kreis der in
Währungs- oder  Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlich-
keiten ausgewählt.  Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten kön-
nen Präsident  des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizeprä-
sidenten. Der  Präsident und  der Vizepräsident  werden für  eine
Amtszeit von drei Jahren ernannt.
9.4. Der  Präsident erfüllt seine Pflichten hauptamtlich. Er darf
weder entgeltlich  noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung
nachgehen, es  sei denn, der Rat des EWI erteilt hierzu ausnahms-
weise seine Zustimmung.
9.5. Der Präsident
> bereitet die Sitzungen des Rates des EWI vor und führt bei die-
sen Sitzungen den Vorsitz;
> vertritt unbeschadet  des Artikels  22 die Auffassungen des EWI
nach außen;
> ist verantwortlich für die laufende Verwaltung des EWI.
Bei Verhinderung  des Präsidenten werden seine Aufgaben vom Vize-
präsidenten wahrgenommen.
9.6. Die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten, insbeson-
dere sein  Gehalt und sein Ruhegehalt sowie andere Leistungen der
sozialen Sicherheit,  sind Gegenstand  eines Vertrags mit dem EWI
und werden  vom Rat des EWI auf Vorschlag eines Ausschusses fest-
gelegt, der aus drei vom Ausschuß der Präsidenten der Zentralban-
ken bzw.  vom Rat des EWI sowie drei vom Rat ernannten Mitgliedem
besteht. Der  Präsident hat  in Angelegenheiten des Satzes 1 kein
Stimmrecht.
9.7. Ein Präsident, der die Voraussetzungen für die Ausübung sei-
nes Amtes  nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung began-
gen hat,  kann auf Antrag des Rates des EWI durch den Gerichtshof
seines Amtes enthoben werden.
9.8. Der Rat des EWI beschließt die Geschäftsordnung des EWI.

Artikel 10

Sitzungen des Rates des EWI und Abstimmungsverfahren
10.1. Der  Rat des EWI tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen.
Die Aussprachen  in den  Ratssitzungen sind  vertraulich. Der Rat
des EWI kann einstimmig beschließen, das Ergebnis seiner Beratun-
gen zu veröffentlichen.
10.2. Jedes  Mitglied des  Rates des EWI bzw. sein Stellvertreter
hat eine Stimme.
10.3. Sofern  in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, faßt
der Rat  des EWI seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit sei-
ner Mitglieder.
10.4. Für  Beschlüsse im  Zusammenhang mit den Artikeln 4.2, 5.4,
6.2 und  6.3 ist  Einstimmigkeit der Mitglieder des Rates des EWI
erforderlich. Für die Annahme von Stellungnahmen und Empfehlungen
gemäß den  Artikeln 5.1 und 5.2, von Entscheidungen gemäß den Ar-
tikeln 6.4,  16 und  23.6 sowie  der Leitlinien nach Artikel 15.3
ist eine  qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Rates des EWI erforderlich.

Artikel 11

Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Berichtspflichten
11.1. Der  Präsident des  Rates und  ein Mitglied  der Kommission
können an  den Sitzungen  des Rates  des EWI teilnehmen, besitzen
aber kein Stimmrecht.
11.2. Der  Präsident des  EWI wird  zur Teilnahme an den Tagungen
des Rates  eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den
Zielen und Aufgaben des EWI erörtert.
11.3. Das EWI erstellt zu einem in der Geschäftsordnung festzule-
genden Zeitpunkt  einen Jahresbericht  über seine Tätigkeit sowie
über die  Währungs- und  Finanzlage in der Gemeinschaft. Der Jah-
resbericht wird zusammen mit dem Jahresabschluß des EWI dem Euro-
päischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Eu-
ropäischen Rat vorgelegt. Der Präsident des EWI kann auf Ersuchen
des Europäischen Parlaments oder auf seine Initiative hin von den
zuständigen Ausschüssen  des Europäischen  Parlaments gehört wer-
den.
11.4. Die  vom EWI veröffentlichten Berichte werden Interessenten
kostenlos zur Verfügung gestellt.


Artikel 12

Währungsbezeichnung
Die Geschäftsvorgänge des EWI werden in ECU ausgedrückt.

Artikel 13

Sitz
Vor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf
der Ebene  der Staats-  und Regierungschefs im gegenseitigen Ein-
vernehmen über den Sitz des EWI.

Artikel 14

Rechtsfähigkeit
Das EWI,  das nach  Artikel 109f  Absatz 1  dieses  Vertrags  mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitglied-
staat die  weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die ju-
ristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
Es kann  insbesondere bewegliches  und unbewegliches Vermögen er-
werben und veräußem sowie vor Gericht stehen.

Artikel 15

Rechtsakte
15.1. Zur  Erfüllung seiner  Aufgaben kann  das EWI  nach Maßgabe
dieser Satzung
> Stellungnahmen abgeben;
> Empfehlungen aussprechen;
> Leitlinien verabschieden  und Entscheidungen  erlassen, die je-
weils an die nationalen Zentralbanken gerichtet sind.
15.2. Die Stellungnahmen und Empfehlungen des EWI sind nicht ver-
bindlich.
15.3. Der Rat des EWI kann Leitlinien verabschieden, in denen die
Verfahren für  die Verwirklichung der Bedingungen festgelegt wer-
den, die  erforderlich sind,  damit das ESZB in der dritten Stufe
seine Aufgaben  erfüllen kann.  Die Leitlinien des EWI sind nicht
verbindlich; sie werden der EZB zur Beschlußfassung vorgelegt.
15.4. Unbeschadet  des Artikels 3.1 ist eine Entscheidung des EWI
in allen  ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie ge-
richtet ist.  Die Artikel  190 und  191 dieses  Vertrags sind auf
diese Entscheidungen anwendbar.

Artikel 16

Finanzmittel
16.1. Das EWI wird mit Eigenmitteln ausgestattet. Der Rat des EWI
legt den  Umfang der  Eigenmittel so  fest, daß die Einkünfte er-
zielt werden  können, die  zur Deckung  der bei der Erfüllung der
Aufgaben des  EWI anfallenden  Ausgaben für erforderlich gehalten
werden.
16.2. Die  nach Artikel  16.1 festgelegten  Mittel des EWI werden
aus Beiträgen  der nationalen  Zentralbanken nach  dem in Artikel
29.1 der  Satzung des ESZB vorgesehenen Schlüssel aufgebracht und
bei der Errichtung des EWI eingezahlt. Die für die Festlegung des
Schlüssels benötigten  statistischen Angaben  werden von der Kom-
mission nach Maßgabe der Bestimmungen zur Verfügung gestellt, die
der Rat  auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Euro-
päischen Parlaments, des Ausschusses der Präsidenten der Zentral-
banken sowie  des in  Artikel 109c  dieses Vertrags  bezeichneten
Ausschusses mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
16.3. Der  Rat des  EWI legt  fest, in  welcher Form die Beiträge
einzuzahlen sind.

Artikel 17

Jahresabschlüsse und Rechnungsprüfung
17.1. Das Haushaltsjahr des EWI beginnt am 1. Januar und endet am
31. Dezember.
17.2. Der  Rat des  EWI beschließt  vor Beginn  eines jeden Haus-
haltsjahres den Jahreshaushaltsplan.
17.3. Der  Jahresabschluß wird  nach den  vom Rat  des EWI aufge-
stellten Grundsätzen  erstellt. Der  Jahresabschluß wird  vom Rat
des EWI festgestellt und sodann veröffentlicht.
17.4. Der  Jahresabschluß wird  von unabhängigen  externen  Rech-
nungsprüfern, die  vom Rat des EWI anerkannt wurden, geprüft. Die
Rechnungsprüfer sind  befugt, alle  Bücher und  Konten des EWI zu
prüfen und alle Auskünfte über dessen Geschäfte zu verlangen. Ar-
tikel 188b dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der operatio-
nellen Effizienz der Finanzverwaltung des EWI anwendbar.
17.5. Ein  Überschuß des  EWI wird  in der  folgenden Reihenfolge
verteilt:
a) Ein vom  Rat des EWI zu bestimmender Betrag wird dem allgemei-
nen Reservefonds des EWI zugeführt;
b) ein verbleibender  Überschuß wird nach dem in Artikel 16.2 ge-
nannten Schlüssel an die nationalen Zentralbanken ausgeschüttet.
17.6. Falls  das EWI einen Verlust erwirtschaftet, wird der Fehl-
betrag aus dem allgemeinen Resernefonds des EWI gezahlt. Ein noch
verbleibender Fehlbetrag  wird durch Beiträge der nationalen Zen-
tralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schlüssel ausgegli-
chen.

Artikel 18

18.1. Der  Rat des EWI legt die Beschäftigungsbedingungen für das
Personal des EWI fest.
18.2. Der  Europäische Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwi-
schen dem  EWI und  seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und
unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungs-
bedingungen ergeben.

Artikel 19

Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten
19.1. Die  Handlungen und  Unterlassungen des  EWI unterliegen in
den Fällen  und unter Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgese-
hen sind,  der Überprüfung  und Auslegung  durch den Gerichtshof.
Das EWI  ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in die-
sem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt.
19.2. Über  Rechtsstreitigkeiten zwischen  dem EWI einerseits und
seinen Gläubigern,  Schuldnern oder dritten Personen andererseits
entscheiden die  zuständigen Gerichte der einzelnen Mitgliedstaa-
ten vorbehaltlich  der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuer-
kannt sind.
19.3. Das  EWI unterliegt  der Haftungsregelung  des Artikels 215
dieses Vertrags.
19.4. Der  Gerichtshof  ist  für  Entscheidungen  aufgrund  einer
Schiedsklausel zuständig,  die in  einem vom  EWI oder  für seine
Rechnung abgeschlossenen  öffentlichrechtlichen oder privatrecht-
lichen Vertrag enthalten ist.
19.5. Für  einen Beschluß des EWI, den Gerichtshof anzurufen, ist
der Rat des EWT zuständig.

Artikel 20

Geheimhaltung
20.1. Die  Mitglieder des  Rates und des Personals des EWI dürfen
auch nach  Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheim-
haltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
20.2. Auf  Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschafts-
vorschriften fallen,  die eine  Verpflichtung  zur  Geheimhaltung
vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung.

Artikel 21

Vorrechte und Befreiungen
Das EWI  genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Er-
füllung seiner  Aufgabe erforderlichen  Vorrechte und Befreiungen
nach Maßgabe  des Protokolls  über die  Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einset-
zung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 22

Unterschriftsberechtigte
Das EWI wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder den Vi-
zepräsidenten oder  durch die Unterschriften zweier vom Präsiden-
ten zur  Zeichnung im  Namen des EWI gehörig ermächtigter Bedien-
steter des EWI rechtswirksam verpflichtet.

Artikel 23

Liquidation des EWI
23.1. Nach  Artikel 109l dieses Vertrags wird das EWI bei Errich-
tung der  EZB liquidiert. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkei-
ten des EWI gehen dann automatisch auf die EZB über. Letztere li-
quidiert das  EWI gemäß  diesem Artikel.  Die Liquidation muß bei
Beginn der dritten Stufe abgeschlossen sein.
23.2. Der in Artikel 17 des EWS-Abkommens vorgesehene Mechanismus
für die  Schaffung von ECU gegen Einbringung von Gold und US-Dol-
lars wird am ersten Tag der dritten Stufe nach Artikel 20 des ge-
nannten Abkommens abgewickelt.
23.3. Sämtliche  Forderungen und  Verbindlichkeiten aufgrund  des
Systems der  sehr kurzfristigen  Finanzierung und des Systems des
kurzfristigen Währungsbeistands  gemäß den in Artikel 6.1 genann-
ten Abkommen  werden bis  zum ersten Tag der dritten Stufe ausge-
glichen.
23.4. Alle verbleibenden Vermögenswerte des EWI werden veräußert,
und alle verbleibenden Verbindlichkeiten des EWI werden ausgegli-
chen.
23.5. Der  Erlös aus  der Liquidation  gemäß Artikel 23.4 wird an
die nationalen  Zentralbanken nach  dem in Artikel 16.2 genannten
Schlüssel verteilt.
23.6. Der Rat des EWI kann die für die Anwendung der Artikel 23.4
und 23.5 erforderlichen Maßnahmen erlassen.
23.7. Mit  Errichtung der EZB legt der Präsident des EWI sein Amt
nieder.


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Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m
W u n s c h,   die Einzelheiten  des in Artikel 104c des Vertrags
zur Gründung  der Europäischen  Gemeinschaft genannten Verfahrens
bei einem  übermäßigen Defizit  festzulegen -  s i n d  über fol-
gende Bestimmungen   ü b e r e i n g e k o m m e n,  die dem Ver-
trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

Artikel 1

Die in  Artikel 104c  dieses Vertrags und in diesem Protokoll be-
deutet
> "öffentlich" zum Staat, d.h. zum Zentralstaat 
(Zentralregierung), zu regionalen oder lokalen Gebietskörper-
schaften oder Sozialversicherungseinrichtungen gehörig, mit Aus-
nahme von kommerziellen Transaktionen, im Sinne des Europäischen
Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
> "Defizit" der Nettofinanzierungssaldo im Sinne des Europäischen
Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
> "Investitionen" die Brutto-Anlageinvestitionen im Sinne des Eu-
ropäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
> "Schuldenbestand" den  Brutto-Gesamtschuldenstand zum  Nominal-
wert am Jahresende nach Konsolidierung innerhalb und zwischen den
einzelnen Bereichen  des Staatssektors im Sinne des ersten Gedan-
kenstrichs.

Artikel 3

Um die  Wirksamkeit des  Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
zu gewährleisten,  sind die  Regierungen der  Mitgliedstaaten  im
Rahmen dieses  Verfahrens für  die Defizite  des Staatssektors im
Sinne von Artikel 2 erster Gedankenstrich verantwortlich.
Die Mitgliedstaaten  gewährleisten, daß die innerstaatlichen Ver-
fahren im  Haushaltsbereich sie  in die Lage versetzen, ihre sich
aus diesem  Vertrag ergebenden  Verpflichtungen in diesem Bereich
zu  erfüllen.  Die  Mitgliedstaaten  müssen  ihre  geplanten  und
tatsächlichen Defizite und die Höhe ihres Schuldenstands der Kom-
mission unverzüglich und regelmäßig mitteilen.

Artikel 4

Die zur  Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen
Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.


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Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 109j des Ver-
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m
W u n s c h,  die in Artikel 109j Absatz 1 des Vertrags zur Grün-
dung der  Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Konvergenzkrite-
rien, welche  die Gemeinschaft  bei der  Beschlußfassung über den
Eintritt in  die dritte  Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
leiten sollen,  näher festzulegen  s i n d  über folgende Bestim-
mungen  ü b e r e i n g e k o m m e n,  die dem Vertrag zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

Artikel 1

Das in  Artikel 109j  Absatz 1  erster Gedankenstrich dieses Ver-
trags genannte  Kriterium der  Preisstabilität bedeutet,  daß ein
Mitgliedstaat eine  anhaltende Preisstabilität  und eine  während
des letzten  Jahres vor  der Prüfung  gemessene durchschnittliche
Inflationsrate aufweisen muß die um nicht mehr als 1 1/2 Prozent-
punkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitglied-
staaten liegt  die auf  dem Gebiet  der Preisstabilität das beste
Ergebnis erzielt  haben. Die  Inflation wird  anhand des Verbrau-
cherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichti-
gung der  unterschiedlichen Definitionen  in den  einzelnen  Mit-
gliedstaaten gemessen.

Artikel 2

Das in  Artikel 109j  Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Ver-
trags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand be-
deutet, daß zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach
Artikel 104c Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in dem be-
treffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 3

Das in  Artikel 109j  Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Ver-
trags genannte  Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus
des Europäischen  Währungssystems bedeutet, daß ein Mitgliedstaat
die im  Rahmen des  Wechselkursmechanismus des  Europäischen Wäh-
rungssystems vorgesehenen  normalen Bandbreiten  zumindest in den
letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen einge-
halten haben  muß. Insbesondere  darf er den bilateralen Leitkurs
seiner Währung  innerhalb des  gleichen Zeitraums  gegenüber  der
Währung eines  anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewer-
tet haben.

Artikel 4

Das in  Artikel 109j  Absatz 1 vierter Gedankenstrich dieses Ver-
trags genannte  Kriterium der  Konvergenz der Zinssätze bedeutet,
daß im  Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitglied-
staat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht
mehr als zwei Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen
- höchstens  drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der
Preisstabilität das  beste Ergebnis  erzielt haben. Die Zinssätze
werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder ver-
gleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedli-
chen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.

Artikel 5

Die zur  Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen
Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.

Artikel 6

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des EWI bzw. der EZB sowie des in Ar-
tikel 109c  genannten Ausschusses einstimmig geeignete Vorschrif-
ten zur  Festlegung der  Einzelheiten der  in Artikel 109j dieses
Vertrags genannten  Konvergenzkriterien, die  dann an  die Stelle
dieses Protokolls treten.


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Protokoll zur  Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Be-
freiungen der Europäischen Gemeinschaften

Die Hohen Vertragsparteien - in der Erwägung, daß die Europäische
Zentralbank und  das Europäische Währungsinstitut nach Artikel 40
der Satzung  des Europäischen  Systems der  Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank  und nach Artikel 21 der Satzung des Eu-
ropäischen Währungsinstituts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
die zur  Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Be-
freiungen genießen  sollen -  s i n d  über folgende Bestimmungen
ü b e r e i n g e k o m m e n,   die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

Einziger Artikel

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemein-
samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:

Artikel 23

Dieses Protokoll  gilt auch  für die Europäische Zentralbank, die
Mitglieder ihrer  Beschlußorgane und  ihre Bediensteten;  die Be-
stimmungen des  Protokolls über  die Satzung des Europäischen Sy-
stems der  Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben
hiervon unberührt.  Die Europäische  Zentralbank ist außerdem von
allen Steuern  und sonstigen  Abgaben  anläßlich  der  Erhöhungen
ihres Kapitals  sowie von  den verschiedenen  Förmlichkeiten  be-
freit, die  hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, ver-
bunden sind.  Ferner unterliegt  die Tätigkeit der Bank und ihrer
Beschlußorgane, soweit  sie nach Maßgabe der Satzung des Europäi-
schen Systems  der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
ausgeübt wird,  nicht der  Umsatzsteuer. Die vorstehenden Bestim-
mungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei sei-
ner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.


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Protokoll betreffend Dänemark

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m
W u n s c h, gewisse  besondere Probleme  betreffend Dänemark  zu
regeln  s i n d  über folgende Bestimmungen   ü b e r e i n g e - 
k o m m e n,  die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen 
Gemeinschaft beigefügt sind: Artikel 14 des Protokolls über die 
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der 
Europäischen Zentralbank berührt nicht das Recht der Nationalbank 
Dänemarks, ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der  
Gemeinschaft angehörenden  Teile des Königreichs Dänemark 
wahrzunehmen.


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Protokoll betreffend Portugal

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m
W u n s c h,   gewisse besondere  Probleme betreffend Portugal zu
regeln    -     s i n d  über folgende Bestimmungen
ü b e r e i n g e k o m m e n,   die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Portugal  wird hiermit  ermächtigt, die den Autonomen Regionen
Azoren und  Madeira eingeräumte  Möglichkeit  beizubehalten,  die
zinsfreie Kreditfazilität des Banco de Protugal zu den im gelten-
den portugiesischen Recht festgelegten Bedingungen in Anspruch zu
nehmen.
2. Portugal  verpflichtet sich,  nach Kräften  daraufhinzuwirken,
die vorgenannte Regelung so bald wie möglich zu beenden.


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Protokoll über  den Übergang  zur dritten  Stufe der Wirtschafts-
und Währungsunion

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n  erklären mit
der Unterzeichnung  der neuen Vertragsbestimmungen über die Wirt-
schafts- und  Währungsunion die Unumkehrbarkeit des Übergangs der
Gemeinschaft zur  dritten Stufe  der Wirtschafts-  und  Währungs-
union. Alle  Mitgliedstaaten respektieren daher unabhängig davon,
ob sie  die notwendigen  Voraussetzungen für die Einführung einer
einheitlichen Währung  erfüllen,  den  Willen  der  Gemeinschaft,
rasch in  die dritte  Stufe einzutreten, und daher behindert kein
Mitgliedstaat den  Eintritt in  die dritte Stufe. Falls der Zeit-
punkt für den Beginn der dritten Stufe Ende 1997 noch nicht fest-
gelegt ist,  beschleunigen die  betreffenden Mitgliedstaaten, die
Gemeinschaftsorgane und  die  sonstigen  beteiligten  Gremien  im
Laufe des Jahres 1998 alle vorbereitenden Arbeiten, damit die Ge-
meinschaft am  1. Januar  1999 unwiderruflich in die dritte Stufe
eintreten kann  und die EZB und das ESZB zu diesem Zeitpunkt ihre
Tätigkeit in  vollem Umfang  aufnehmen können.  Dieses  Protokoll
wird dem  Vertrag zur  Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei
gefügt.


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Protokoll über  einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Kö-
nigreich Großbritannien und Nordirland

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e r
E r k e n n t n i s,  daß das Vereinigte Königreich nicht gezwun-
gen oder verpflichtet ist, ohne einen gesonderten diesbezüglichen
Beschluß seiner  Regierung und  seines Parlaments  in die  dritte
Stufe  der  Wirtschafts-  und  Währungsunion  einzutreten;    i n
A n b e t r a c h t   der Gepflogenheit  der Regierung des Verei-
nigten Königreichs,  ihren Kreditbedarf durch Verkauf von Schuld-
titeln an den Privatsektor zu decken - s i n d  über folgende Be-
stimmungen   ü b e r e i n g e k o m m e n,   die dem Vertrag zur
Gründung der  Europäischen Gemeinschaft  beigefügt sind:  1.  Das
Vereinigte Königreich notifiziert dem Rat, ob es den Übergang zur
dritten Stufe  beabsichtigt, bevor  der Rat  die Beurteilung nach
Artikel 109j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt. Sofern das Verei-
nigte Königreich  dem Rat  nicht notifiziert,  daß es zur dritten
Stufe überzugehen  beabsichtigt, ist  es dazu nicht verpflichtet.
Wird kein Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nach Artikel
109j Absatz  3 dieses Vertrags festgelegt, so kann das Vereinigte
Königreich seine  Absicht, zur dritten Stufe überzugehen, vor dem
1. Januar 1998 notifizieren.
2. Die  Nummern 3  bis 9  gelten für den Fall, daß das Vereinigte
Königreich dem  Rat notifiziert,  daß es  nicht beabsichtigt, zur
dritten Stufe überzugehen.
3. Das  Vereinigte Königreich wird nicht zu der Mehrheit der Mit-
gliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach
Artikel 109j  Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster
Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.
4. Das  Vereinigte Königreich behält seine Befugnisse auf dem Ge-
biet der Währungspolitik nach seinem innerstaatlichen Recht.
5. Die Artikel 3a Absatz 2, 104c Absätze 1, 9 und 11, 105 Absätze
1 bis  5, 105a,  107, 108,  108a, 109, 109a Absätze 1 und 2 Buch-
stabe b und 109l Absätze 4 und 5 dieses Vertrags gelten nicht für
das Vereinigte  Königreich. In diesen Bestimmungen enthaltene Be-
zugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen
nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationa-
len Zentralbanken betreffen nicht die Bank of England.
6. Die  Artikel 109e Absatz 4, 109h und 109i dieses Vertrags gel-
ten auch  weiterhin für  das Vereinigte  Königreich. Artikel 109c
Absatz 4 und Artikel 109m werden so auf das Vereinigte Königreich
angewandt, als gelte für dieses eine Ausnahmeregelung.
7. Das  Stimmrecht des  Vereinigten Königreichs  in bezug auf die
Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 5 dieses Proto-
kolls aufgeführten Artikeln Bezug genommen wird, wird ausgesetzt.
Zu diesem Zweck bleiben die gewogenen Stimmen des Vereinigten Kö-
nigreichs bei  der Berechnung  einer qualifizierten Mehrheit nach
Artikel 109k  Absatz 5 dieses Vertrags unberücksichtigt. Das Ver-
einigte Königreich  ist ferner  nicht berechtigt, sich an der Er-
nennung des  Präsidenten, des  Vizepräsidenten und  der  weiteren
Mitglieder des Direktoriums der EZB nach den Artikeln 109a Absatz
2 Buchstabe b und 109l Absatz 1 dieses Vertrags zu beteiligen.
8. Die  Artikel 3,  4, 6, 7, 9.2, 10.1, 10.3, 11.2, 12.1, 14, 16,
18, 19,  20, 22,  23, 26,  27, 30,  31, 32, 33, 34, 50 und 52 des
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentral-
banken und  der Europäischen  Zentralbank ("die  Satzung") gelten
nicht für  das Vereinigte  Königreich. In diesen Artikeln enthal-
tene Bezugnahmen  auf die  Gemeinschaft oder  die Mitgliedstaaten
oder die  Anteilseigner betreffen  nicht die  Bank of England. In
den Artikeln 10.3 und 30.2 der Satzung enthaltene Bezugnahmen auf
das "gezeichnete  Kapital der  EZB" betreffen  nicht das  von der
Bank of England gezeichnete Kapital.
9. Artikel  109l Absatz  3 dieses Vertrags und die Artikel 44 bis
48 der  Satzung gelten  unabhängig davon,  ob es  Mitgliedstaaten
gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, vorbehaltlich folgender
Änderungen:
a) Bezugnahmen in Artikel 44 auf die Aufgaben der EZB und des EWI
schließen auch  die Aufgaben ein, die im Fall einer etwaigen Ent-
scheidung des  Vereinigten Königreichs,  nicht zur  dritten Stufe
überzugehen, in der dritten Stufe noch erfüllt werden müssen.
b) Zusätzlich zu  den Aufgaben nach Artikel 47 berät die EZB fer-
ner bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Rates betreffend das
Vereinigte Königreich  nach Nummer  10 Buchstaben  a und c dieses
Protokolls und wirkt an deren Ausarbeitung mit.
c) Die Bank  of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital der
EZB als Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf derselben Grundlage
ein wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die
eine Ausnahmeregelung gilt.
10. Geht  das Vereinigte Königreich nicht zur dritten Stufe über,
so kann  es seine Notifikation nach Beginn dieser Stufe jederzeit
ändern. In diesem Fall gilt folgendes:
a) Das Vereinigte  Königreich hat  das Recht,  zur dritten  Stufe
überzugehen, sofern  es die  notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Der Rat  entscheidet auf Antrag des Vereinigten Königreichs unter
den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 109k Absatz 2
dieses Vertrags,  ob das  Vereinigte Königreich  die  notwendigen
Voraussetzungen erfüllt.
b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital ein,
überträgt der  EZB Währungsreserven  und leistet ihren Beitrag zu
den Reserven  der EZB  auf derselben Grundlage wie die nationalen
Zentralbanken der  Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelung aufge-
hoben worden ist.
c) Der Rat  faßt unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des
Artikels 109l  Absatz 5 dieses Vertrags alle weiteren Beschlüsse,
die erforderlich sind, um dem Vereinigten Königreich den Übergang
zur dritten Stufe zu ermöglichen.
Geht das  Vereinigte Königreich nach den Bestimmungen dieser Num-
mer zur  dritten Stufe  über, so treten die Nummem 3 bis 9 dieses
Protokolls außer Kraft.
11. Unbeschadet  des Artikels  104 und des Artikels 109e Absatz 3
dieses Vertrags  sowie des Artikels 21.1 der Satzung kann die Re-
gierung des Vereinigten Königreichs ihre "Ways and Means"-Fazili-
tät bei  der Bank  of England beibehalten, sofern und solange das
Vereinigte Köni greich nicht zur dritten Stufe übergeht.


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Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark

D i e   h o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m
W u n s c h,   einige derzeit  bestehende Sonderprobleme  im Ein-
klang mit  den allgemeinen  Zielen des  Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft  zu regeln,   m i t   R ü c k s i c h t
d a r a u f,   daß die  dänische Verfassung Bestimmungen enthält,
die vor  der Teilnahme  Dänemarks an  der dritten Stufe der Wirt-
schafts- und  Währungsunion in  Dänemark eine Volksabstimmung er-
fordern  könnten   -  s i n d  über folgende Bestimmungen
ü b e r e i n g e k o m m e n   die dem  Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Die  dänische Regierung  notifiziert dem  Rat ihren Standpunkt
bezüglich der Teilnahme an der dritten Stufe, bevor der Rat seine
Beurteilung nach Artikel 109j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt.
2. Falls  notifiziert wird,  daß Dänemark  nicht an  der  dritten
Stufe teilnehmen  wird, gilt  für Dänemark eine Freistellung. Die
Freistellung hat  zur Folge,  daß alle  eine Ausnahmeregelung be-
treffenden Artikel  und Bestimmungen dieses Vertrags und der Sat-
zung des ESZB auf Dänemark Anwendung finden.
3. In  diesem Fall  wird Dänemark  nicht zu der Mehrheit der Mit-
gliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach
Artikel 109j  Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster
Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.
4. Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach Artikel
109k Absatz  2 nur dann eingeleitet, wenn Dänemark einen entspre-
chenden Antrag stellt.
5. Nach  Aufhebung der  Freistellung ist  dieses Protokoll  nicht
mehr anwendbar.


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Protokoll betreffend Frankreich

D i e   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i e n -  i n  d e m
W u n s c h,     einen  besonderen   Punkt  im  Zusammenhang  mit
Frankreich zu berücksichtigen - s i n d  über folgende Bestimmun-
gen   ü b e r e i n g e k o m m e n,   die dem Vertrag zur Griin-
dung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Frankreich be-
hält das  Recht, nach  Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvor-
schriften in  scinen Übersee-Territorien  Geldzeichen auszugeben,
und ist allein befugt, die Parität des CFP-Franc festzusetzen.


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Protokoll über die Sozialpolitik

D i e     h o h e n     V e r t r a g s p a r t e i e n   -   i n
A n b e t r a c h t   d e s s e n,  daß elf Mitgliedstaaten, näm-
lich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundes-
republik Deutschland,  die Griechische  Republik, das  Königreich
Spanien, die Französiche Republik, Irland, die Italienische Repu-
blik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande
und die  Portugiesische Republik,  auf dem durch die Sozialcharta
von 1989  vorgezeichneten Weg weitergehen wollen; daß sie zu die-
sem Zweck  untereinander ein Abkommen beschlossen haben; daß die-
ses Abkommen  diesem Protokoll  beigefügt ist;  daß durch  dieses
Protokoll und  das genannte Abkommen dieser Vertrag, insbesondere
die Bestimmungen, welche die Sozialpolitik betreffen und Bestand-
teil des gemeinschaftlichen Besitzstands sind, nicht berührt wird
-
1. kommen  überein, diese elf Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die
Organe, Verfahren  und Mechanismen  des Vertrags  in Anspruch  zu
nehmen, um  die erforderlichen  Rechtsakte und Beschlüsse zur Um-
setzung des  genannten Abkommens untereinander anzunehmen und an-
zuwenden, soweit sie betroffen sind.
2. Das  Vereinigte Königreich  Großbritannien und  Nordirland ist
nicht beteiligt,  wenn der  Rat über  die Vorschläge,  welche die
Kommission aufgrund dieses Protokolls und des genannten Abkommens
unterbreitet, berät und diese annimmt. Abweichend vom Artikel 148
Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem
Protokoll, die  mit qualifizierter  Mehrheit anzunehmen sind, mit
einer Mindeststimmenzahl  von 44 Stimmen zustande. Einstimmig an-
zunehmende Rechtsakte des Rates sowie solche Rechtsakte, die eine
Änderung des Kommissionsvorschlags bedeuten, bedürfen der Stimmen
aller Mitglieder  des Rates  mit Ausnahme  des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland.
3. Dieses  Protokoll wird  dem Vertrag  zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft beigefügt.


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Abkommen zwischen  den Mitgliedstaaten  der Europäischen  Gemein-
schaft mit  Ausnahme des  Vereinigten Königreichs  Großbritannien
und Nordirland über die Sozialpolitik

Die unterzeichneten elf   H o h e n   V e r t r a g s p a r t e i 
e n,  nämlich das Königreich Belgien, das Königreich  Dänemark,  
die  Bundesrepublik  Deutschland,  die Griechische Republik, das 
Königreich  Spanien, die  Französische Republik, Irland, die 
Italienische  Republik, das  Großherzogtum Luxemburg, das 
Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, (im  
folgenden als  "Mitgliedstaaten" bezeichnet) - i n  d e m  
W u n s c h   die Sozialcharta von 1989 ausgehend vom ge-
meinschaftlichen Besitzstand umzusetzen, in Anbetracht des Proto-
kolls über die Sozialpolitik   -   s i n d  wie folgt  ü b e r -
e i n g e k o m m e n:

Artikel 1

Die Gemeinschaft  und die  Mitgliedstaaten haben  folgende Ziele:
die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und
Arbeitsbedingungen, einen  angemessenen sozialen  Schutz, den so-
zialen Dialog,  die Entwicklung  des  Arbeitskräftepotentials  im
Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Be-
kämpfung von  Ausgrenzungen. Zu  diesem Zweck  führen die Gemein-
schaft und  die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt
der einzelstaatlichen  Gepflogenheiten, insbesondere  in den ver-
traglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbs-
fähigkeit der  Wirtschaft der  Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung
tragen.

Artikel 2

(1) Zur  Verwirklichung der  Ziele des Artikels 1 unterstützt und
ergänzt die  Gemeinschaft die  Tätigkeit der  Mitgliedstaaten auf
folgenden Gebieten:
> Verbesserung insbesondere  der Arbeitsumwelt zum Schutz der Ge-
sundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
> Arbeitsbedingungen,
> Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
> Chancengleichheit von  Männern und  Frauen auf dem Arbeitsmarkt
und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
> berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten
Personen unbeschadet  des Artikels  127 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen  Gemeinschaft (im  folgenden als  "Vertrag"  be-
zeichnet).
(2) Zu  diesem Zweck  kann der  Rat unter Berücksichtigung der in
den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und techni-
schen Regelungen  durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen,
die schrittweise  anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine
verwaltungsmäßigen, finanziellen  oder rechtlichen  Auflagen vor-
schreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mitt-
leren Unternehmen  entgegenstehen. Der  Rat beschließt  gemäß dem
Verfahren des  Artikels 189c des Vertrags nach Anhörung des Wirt-
schafts- und Sozialausschusses.
(3) In folgenden  Bereichen beschließt der Rat dagegen einstimmig
auf Vorschlag  der Kommission nach Anhörung des Europäischen Par-
laments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses:
> soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
> Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
> Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Ar-
beitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehalt-
lich des Absatzes 6.
> Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder,
die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten,
> finanzielle Beiträge  zur Förderung  der Beschäftigung  und zur
Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der Bestimmun-
gen über den Sozialfonds.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsa-
men Antrag  die Durchführung von aufgrund der Absätze 2 und 3 an-
genommenen Richtlinien  übertragen. In  diesem Fall  vergewissert
sich der  Mitgliedstaat, daß  die Sozialpartner spätestens zu dem
Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein
muß, im  Weg einer  Vereinbarung die  erforderlichen Vorkehrungen
getroffen haben;  dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen
Maßnahmen zu  treffen, um  jederzeit gewährleisten zu können, daß
die durch  diese Richtlinie  vorgeschriebenen Ergebnisse  erzielt
werden.
(5) Die  aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern
einen Mitgliedstaat nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizu-
behalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar sind. (6)
Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitions-
recht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.

Artikel 3

(1) Die  Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpart-
ner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erläßt alle zweckdien-
lichen Maßnahmen,  um den  Dialog zwischcn  den Sozialpartnern zu
erleichtern, wobei  sie für  Ausgewogenheit bei der Unterstützung
der Parteien sorgt.
(2) Zu  diesem Zweck  hört die  Kommission vor  Unterbreitung von
Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der
Frage, wie  eine Gemeinschaftsaktion  gegebenenfalls ausgerichtet
werden sollte.
(3) Hält  die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschafts-
maßnahme für zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt
des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner übermit-
teln der  Kommission eine  Stellungnahme oder gegebenenfalls eine
Empfehlung.
(4) Bei  dieser Anhörung  können die Sozialpartner der Kommission
mitteilen, daß  sie den Prozeß nach Artikel 4 in Gang setzen wol-
len. Die  Dauer des  Verfahrens darf höchstens neun Monate betra-
gen, sofern  die betroffenen  Sozialpartner  und  die  Kommission
nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen.

Artikel 4

(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene
kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Bezie-
hungen, einschließlich  des Abschlusses  von Vereinbarungen, füh-
ren.
(2) Die  Durchführung der  auf  Gemeinschaftsebene  geschlossenen
Vereinbarungen erfolgt  entweder nach  den  jeweiligen  Verfahren
oder Gepflogenheiten  der Sozialpartner  und der  Mitgliedstaaten
oder -  in den durch Artikel 2 erfaßten Bereichen - auf gemeinsa-
men Antrag  der Unterzeichnerparteien  durch einen  Beschluß  des
Rates auf  Vorschlag der Kommission. Sofern nicht die betreffende
Vereinbarung eine  oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der
in Artikel  2 Absatz  3 genannten  Bereiche enthält und somit ein
einstimmiger Beschluß  erforderlich ist,  beschließt der  Rat mit
qualifizierter Mehrheit.

Artikel 5

Unbeschadet der  anderen Bestimmungen  des Vertrags  fördert  die
Kommission im  Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels
1 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert
die Abstimmung  ihres Vorgehens  in den durch dieses Abkommen er-
faßten Bereichen der Sozialpolitik.

Artikel 6

(1) Jeder  Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des
gleichen Entgelts  für Männer  und Frauen bei gleicher Arbeit si-
cher.
(2) Unter  "Entgelt" im  Sinne dieses  Artikels sind die üblichen
Grund- oder  Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Ver-
gütungen zu  verstehen, die  der Arbeitgeber aufgrund des Dienst-
verhältnisses dem  Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar
oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des  Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts bedeutet,
a) daß das  Entgelt für  eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit
aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b) daß für  eine nach  Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei glei-
chem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Dieser  Artikel hindert  einen Mitgliedstaat nicht daran, zur
Erleichterung der  Berufstätigkeit der  Frauen oder zur Verhinde-
rung bzw.  zum Ausgleich  von Benachteiligungen in ihrer berufli-
chen Laufbahn  spezifische Vergünstigungen  beizubehalten oder zu
beschließen.

Artikel 7

Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der
Verwirklichung der  in Artikel  1 genannten  Ziele sowie über die
demographische Lage  in der  Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen
Bericht dem  Europäischen Parlament,  dem Rat und dem Wirtschafts
und Sozialausschuß. Das Europäische Parlament kann die Kommission
um Berichte  zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage
betreffen.

Erklärungen

1. Erklärung zu Artikel 2 Absatz 2
Die elf  Hohen Vertragsparteien  stellen fest, daß in den Erörte-
rungen über Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens Einvernehmen dar-
über bestand,  daß die  Gemeinschaft beim  Erlaß von  Mindestvor-
schriften zum  Schutze der  Sicherheit und der Gesundheit der Ar-
beitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und mittlerer
Untemehmen in  einer den  Umständen nach  nicht  gerechtfertigten
Weise zu benachteiligen.

2. Erklärung zu Artikel 4 Absatz 2
Die elf Hohen Vertragsparteien erklären, daß die erste der Durch-
führungsvorschriften zu  den Vereinbarungen  zwischen den Sozial-
partnem auf  Gemeinschaftsebene nach Artikel 4 Absatz 2 die Erar-
beitung des  Inhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhandlun-
gen gemäß  den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und daß
diese Vorschrift  mithin weder  eine Verpflichtung  der Mitglied-
staaten, diese Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbe-
zügliche Umsetzungsregeln  zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung
beinhaltet, zur  Erleichterung ihrer  Anwendung die geltenden in-
nerstaatlichen Vorschriften zu ändern.

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Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt

Die  H o h e n  V e r t r a g s p a r t e i e n   -  e i n g e -
d e n k  dessen, daß  sich die Union zum Ziel gesetzt hat, den  
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt unter anderem durch 
Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu
fördem;
u n t e r   H i n w e i s   darauf, daß in Artikel 2 des Vertrags
zur Gründung  der Europäischen  Gemeinschaft auch die Aufgabe der
Förderung des  wirtschaflichen und sozialen Zusammenhalts und der
Solidarität zwischen  den Mitgliedstaaten erwähnt ist und daß die
Stärkung des  wirtschaftlichen und  sozialen Zusammenhalts zu den
in Artikel 3 dieses Vertrags aufgeführten Tätigkeiten der Gemein-
schaft gehört;
u n t e r   H i n w e i s   darauf, daß der Dritte Teil Titel XIV
über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt insgesamt die
Rechtsgrundlage für  die Konsolidierung und Weiterentwicklung der
Gemeinschaftstätigkeit im Bereich des wirtschaftlichen und sozia-
len  Zusammenhalts,  einschließlich  der  Schaffung  eines  neuen
Fonds, darstellt;
u n t e r   H i n w e i s  darauf, daß im Dritten Teil in den Ti-
teln XII  über transeuropäische  Netze und XVI über die Umwelt in
Aussicht genommen ist, vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsions-
fonds zu schaffen;
i n   d e r  Ü b e r z e u g u n g,  daß Fortschritte auf dem Weg
zur Wirtschafts-  und Währungsunion zum Wirtschaftswachstum aller
Mitgliedstaaten beitragen werden;
i n   A n b e t r a c h t   d e s s e n,   daß sich die Struktur-
fonds der  Gemeinschaft zwischen  1987 und  1993 real verdoppeln,
was hohe Transferleistungen, insbesondere gemessen am BIP der we-
niger wohlhabenden Mitgliedstaaten, zur Folge hat;
i n   A n b e t r a c h t   d e s s e n,   daß die EIB erhebliche
und noch  steigende Beträge  zugunsten der  ärmeren Gebiete  aus-
leiht;
i n  A n b e t r a c h t  des Wunsches nach größerer Flexibilität
bei den Regelungen für die Zuweisungen aus den Strukturfonds;
i n  A n b e t r a c h t  des Wunsches nach einer Differenzierung
der Höhe  der Gemeinschaftsbeteiligungen  an den  Programmen  und
Vorhaben in bestimmten Ländern;
a n g e s i c h t s   des Vorschlags, dem relativen Wohlstand der
Mitgliedstaaten im  Rahmen des Systems der eigenen Mittel stärker
Rechnung zu tragen -
b e k r ä f t i g e n,   daß die Förderung des sozialen und wirt-
schaftlichen Zusammenhalts für die umfassende Entwicklung und den
dauerhaften Erfolg  der Gemeinschaft  wesentlich ist,  und unter-
streichen die  Bedeutung, die  der Aufnahme  des wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenhalts in die Artikel 2 und 3 dieses Vertrags
zukommt;
b e k r ä f t i g e n   ihre Überzeugung,  daß die  Sturkturfonds
bei der Erreichung der Gemeinschaftsziele hinsichtlich des Zusam-
menhalts weiterhin eine gewichtige Rolle zu spielen haben;
b e k r ä f t i g e n   ihre Überzeugung,  daß die  EIB weiterhin
den Großteil  ihrer Mittel für die Förderung des wirtschaftlichen
und sozialen  Zusammenhalts einsetzen  sollte, und  erklären sich
bereit, den  Kapitalbedarf der EIB zu überprüfen, sobald dies für
diesen Zweck notwendig ist;
b e k r ä f t i g e n   die Notwendigkeit einer gründlichen Über-
prüfung der  Tätigkeit und  Wirksamkeit der Strukturfonds im Jahr
1992 und die Notwendigkeit, bei dieser Gelegenheit erneut zu prü-
fen, welchen  Umfang  dieser  Fonds  in  Anbetracht  der  Gemein-
schaftsaufgaben im  Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zu-
sammenhalts haben sollte;
v e r e i n b a r e n,   daß der  vor dem  31. Dezember  1993  zu
schaffende Kohäsionsfonds  finanzielle Beiträge  der Gemeinschaft
für Vorhaben  in den  Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze
in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v.H.
des Gemeinschaftsdurchschnitts bereitstellt, die ein Programm zur
Erfüllung der in Artikel 104c dieses Vertrags genannten Bedingun-
gen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen;
b e k u n d e n   ihre Absicht,  ein größeres  Maß an Flexiblität
bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus den Strukturfonds für be-
sondere Bedürfnisse  vorzusehen, die  nicht von  den  derzeitigen
Strukturfonds abgedeckt werden;
b e k u n d e n  ihre Bereitschaft, die Höhe der Gemeinschaftsbe-
teiligung an  Programmen und Vorhaben im Rahmen der Strukturfonds
zu differenzieren, um einen übermäßigen Anstieg der Haushaltsaus-
gaben in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten zu vermeiden;
e r k e n n e n   a n,   daß die Fortschritte im Hinblick auf den
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt laufend überwacht wer-
den müssen, und bekunden ihre Bereitschaft, alle dazu erforderli-
chen Maßnahmen zu prüfen;
e rk l ä r e n  ihre Absicht, der Beitragskapazität der einzelnen
Mitgliedstaaten im  Rahmen des  Systems der  Eigenmittel  stärker
Rechnung zu  tragen und zu prüfen, wie für die weniger wohlhaben-
den Mitgliedstaaten regressive Elemente im derzeitigen System der
Eigenmittel korrigiert werden können;
k o m m e n   ü b e r e i n,   dieses Protokoll  dem Vertrag  zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft beizufügen.


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Protokoll betreffend  den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den
Ausschuß der Regionen

D i e  H o h e n  V e r t r a g s p a r t e i e n - s i n d  über
folgende Bestimmung  ü b e r e i n g e k o m m e n,  die dem Ver-
trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen
verfügen über einen gemeinsamen organisatorischen Unterbau.


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Protokoll zum  Vertrag über die Europäisehe Union und zu den Ver-
trägen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

D i e  H o h e n  V e r t r a g s p a r t e i e n - s i n d  über
folgende Bestimmung  ü b e r e i n g e k o m m e n,  die dem Ver-
trag über  die Europäische  Union und  den Verträgen zur Gründung
der Europäischen  Gemeinschaft beigefügt  wird: Der  Vertrag über
die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften sowie  die Verträge und Akte zur Änderung oder Er-
gänzung der  genannten Verträge  berühren nicht die Anwendung des
Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung in Irland.

-----
Schlußakte

Die Konferenzen  der Vertreter  der Regierungen der Mitgliedstaa-
ten, die am 15. Dezember 1990 in Rom einberufen wurden, um im ge-
genseitigen Einvernehmen  die Änderungen  zu beschließen,  die an
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im Hinblick  auf die  Verwirklichung der Politischen Union und im
Hinblick auf  die Schlußphasen der Wirtschafts- und Währungsunion
vorzunehmen sind,  sowie die  Konferenzen, die am 3. Februar 1992
in Brüssel  einberufen wurden, um an den Verträgen über die Grün-
dung der  Europäischen Gemeinschaft  für Kohle  und Stahl und zur
Gründung der  Europäischen Atomgemeinschaft die Änderungen vorzu-
nehmen, die sich aus den für den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft  vorgesehenen Änderungen  ergeben,
haben folgende Texte beschlossen:


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Vertrag über die Europaische Union

Protokolle

1. Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark
2. Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europä-
   ischen Gemeinschaft
3. Protokoll  über die  Satzung des Europäischen Systems der Zen-
   tralbanken und der Europäischen Zentralbank
4. Protokoll über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts
5. Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
6. Protokoll  über die  Konvergenzkriterien nach Artikel 109j des
   Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
7. Protokoll  zur Änderung  des Protokolls über die Vorrechte und
   Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
8. Protokoll betreffend Dänemark
9. Protokoll betreffend Portugal
10. Protokoll  über den  Übergang zur  dritten  Stufe  der  Wirt-
    schafts- und Währungsunion
11. Protokoll  über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte
    Königreich Großbritannien und Nordirland
12. Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark
13. Protokoll betreffend Frankeich
14. Protokoll über die Sozialpolitik, dem ein Abkommen zwischen  
    den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme
    des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland 
    über die Sozialpolitik beigefügt ist, welchem zwei Erklärungen
    bei gefügt sind
15. Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt
16. Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß und
    den Ausschuß der Regionen
17. Protokoll zum Vertrag  über die Europäische Union und zu den
    Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften.

Die Konferenzen sind übereingekommen, daß die in den vorstehenden
Nummern 1  bis 16  genannten Protokolle  dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen  Gemeinschaft beigefügt  werden und  daß das  in
vorstehender Nummer  17 genannte  Protokoll dem  Vertrag über die
Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften beigefügt wird.
2. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Texte haben die Konfe-
renzen die  nachstehend aufgeführten  Erklärungen angenommen, die
dieser Schlußakte beigefügt sind.


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Erklärungen

Erklärung zu den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Frem-
denverkehr

Die Konferenz  erklärt, daß  die Frage  der Einfügung  von Titeln
über die  in Artikel  3 Buchstabe t des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft  genannten Bereiche  in  jenen  Vertrag
nach dem  Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags über die
Europäische Union  anhand eines  Berichts geprüft  wird, den  die
Kommission dem  Rat spätestens 1996 vorlegen wird. Die Kommission
erklärt, daß  die Gemeinschaft ihre Tätigkeit in diesen Bereichen
auf der  Grundlage der  bisherigen Bestimmungen  der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften fortsetzen wird.


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Erklärung zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats

Die Konferenz  erklärt, daß bei Bezugnahme des Vertrags zur Grün-
dung der  Europäischen Gemeinschaft auf die Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten die  Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person an-
gehört, allein  durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des be-
treffenden Mitgliedstaats geregelt wird. Die Mitgliedstaaten kön-
nen zur  Unterrichtung in  einer Erklärung  gegenüber dem Vorsitz
angeben, wer  für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr Staatsange-
höriger anzusehen ist, und ihre Erklärung erforderlichenfalls än-
dern.


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Erklärung zum Dritten Teil Titel III und VI des Vertrags zur 
Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz  erklärt, daß  für die  Anwendung der Bestimmungen,
die im  Vertrag zur  Gründung der  Europäischen  Gemeinschaft  im
Dritten Teil  Titel III Kapitel 4 über den Kapital- und Zahlungs-
verkehr und  Titel VI  über die  Wirtschafts- und Währungspolitik
vorgesehen sind, unbeschadet des Artikels 109j Absätze 2, 3 und 4
und des  Artikels 109k  Absatz 2  die übliche  Praxis fortgeführt
wird, wonach  der Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und
Finanzminister zusammentritt.


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Erklärung zum Dritten Teil Titel VI des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz  erklärt, daß  der Präsident des Europäischen Rates
die Wirtschafts- und Finanzminister zur Teilnahme an den Tagungen
des Europäischen  Rates einladen  wird, wenn  dieser  Fragen  der
Wirtschafts- und Währungsunion erörtert.


----------
Erklärung zur  Zusammenarbeit mit  dritten Ländern im Währungsbe-
reich

Die Konferenz  erklärt, daß die Gemeinschaft zu stabilen interna-
tionalen Währungsbeziehungen  beitragen will. Zu diesem Zweck ist
die Gemeinschaft bereit, mit anderen europäischen Ländern und mit
denjenigen außereuropäischen  Ländem, zu  denen  sie  enge  wirt-
schaftliche Bindungen hat, zusammenzuarbeiten.


----------
Erklärung zu den Währungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum
Staat Vatikanstadt und zum Fürstentum Monaco

Die Konferenz  ist sich einig, daß die derzeitigen Währungsbezie-
hungen zwischen Italien und San Marino bzw. Vatikanstadt und zwi-
schen Frankreich  und Monaco durch diesen Vertrag bis zur Einfüh-
rung der ECU als einheitlicher Währung der Gemeinschaft unberührt
bleiben. Die  Gemeinschaft veipflichtet  sich, die Neuaushandlung
bestehender Übereinkünfte,  die durch Einführung der ECU als ein-
heitlicher Währung erforderlich werden können, zu erleichtern.


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Erklärung zu  Artikel 73d  des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft

Die Konferenz  bekräftigt, daß  das in Artikel 73d Absatz 1 Buch-
stabe a  des Vertrags  zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
erwähnte Recht  der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschrif-
ten ihres Steuerrechts anzuwenden, nur für die einschlägigen Vor-
schriften gilt,  die Ende 1993 bestehen. Diese Erklärung betrifft
jedoch nur  den Kapital-  und Zahlungsverkehr  zwischen den  Mit-
gliedstaaten.


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Erklärung zu  Artikel 109  des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft

Die Konferenz  bekräftigt, daß  mit dem  in Artikel  109 Absatz 1
verwendeten Begriff  "förmliche Vereinbarung" nicht eine neue Ka-
tegorie internationaler Übereinkünfte im Sinne des Gemeinschafts-
rechts geschaffen werden soll.


----------
Erklärung zum  Dritten Teil  Titel XVI  des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz ist der Ansicht, daß die Gemeinschaft in Anbetracht
der zunehmenden Bedeutung, die dem Naturschutz auf einzelstaatli-
cher, gemeinschaftlicher  und intemationaler  Ebene zukommt,  bei
der Ausübung ihrer Zuständigkeiten aufgrund des Dritten Teils Ti-
tel XVI  des Vertrags  den spezifischen  Erfordernissen in diesem
Bereich Rechnung tragen soll.


----------
Erklärung zu  den Artikeln  109, 130r  und 130y  des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz  vertritt die Auffassung, daß Artikel 109 Absatz 5,
Artikel 130r  Absatz 4  Unterabsatz 2  und Artikel 130y nicht die
Grundsätze berühren,  die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in
der AETR-Rechtssache ergeben.


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Erklärung zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emissionen)

Die Konferenz  erklärt, daß  Änderungen in den gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften die  Ausnahmeregelungen nicht  beeinträchtigen
dürfen, die  Spanien und  Portugal gemäß der Richtlinie des Rates
vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in  die Luft bis zum 31. Dezember 1999 zuge-
standen wurden.


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Erklärungen zum Europäischen Entwicklungsfonds

Die Konferenz  kommt überein,  daß der  Europäische Entwicklungs-
fonds im Einklang mit den bisherigen Bestimmungen weiterhin durch
einzelstaatliche Beiträge finanziert wird.


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Erklärung zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Euro-
päischen Union

Die Konferenz  hält es  für wichtig, eine größere Beteiligung der
einzelstaatlichen Parlamente  an den Tätigkeiten der Europäischen
Union zu  fördern. Zu  diesem Zweck ist der Informationsaustausch
zwischen den  einzelstaatlichen Parlamenten  und dem Europäischen
Parlament zu verstärken. In diesem Zusammenhang tragen die Regie-
rungen der  Mitgliedstaaten unter  anderem dafür  Sorge, daß  die
einzelstaatlichen Parlamente  zu ihrer  Unterrichtung und gegebe-
nenfalls zur  Prüfung rechtzeitig über die Vorschläge für Rechts-
akte der  Kommission verfügen.  Nach Ansicht der Konferenz ist es
ferner wichtig,  daß die  Kontakte zwischen den einzelstaatlichen
Parlamenten und  dem Europäischen  Parlament insbesondere dadurch
verstärkt werden,  daß hierfür  geeignete gegenseitige Erleichte-
rungen und  regelmäßige Zusammenkünfte zwischen Abgeordneten, die
an den gleichen Fragen interessiert sind, vorgesehen werden.


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Erklärung zur Konferenz der Parlamente

Die Konferenz  ersucht das  Europäische Parlament und die einzel-
staatlichen Parlamente,  erforderlichenfalls  als  Konferenz  der
Parlamente (oder  "Assises") zusammenzutreten.  Die Konferenz der
Parlamente wird  unbeschadet der Zuständigkeiten des Europäischen
Parlaments und der Rechte der einzelstaatlichen Parlamente zu we-
sentlichen Leitlinien  der Europäischen  Union gehört. Der Präsi-
dent des  Europäischen Rates und der Präsident der Kommission er-
statten auf  jeder Tagung  der Konferenz  der Parlamente  Bericht
über den Stand der Union.


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Erklärung zur Zahl der Mitglieder der Kommission und des Europäi-
schen Parlaments

Die Konferenz  kommt überein,  die Fragen betreffend der Zahl der
Mitglieder der  Kommission und  der Mitglieder  des  Europäischen
Parlaments spätestens  Ende 1992 im Hinblick auf ein Einvernehmen
zu prüfen, das es gestattet, die Rechtsgrundlage für die Festset-
zung der  Zahl der  Mitglieder des Europäischen Parlaments recht-
zeitig zu  den Wahlen  im Jahr  1994 zu  schaffen. Die Beschlüsse
werden unter anderem unter Berücksichtigung der Notwendigkeit ge-
faßt, die Gesamtmitgliederzahl des Europäischen Parlaments in ei-
ner erweiterten Gemeinschaft festzulegen.


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Erklärung zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemeinschaft

Die Konferenz  kommt überein,  daß die 1996 einzuberufende Regie-
rungskonferenz prüfen wird, inwieweit es möglich ist, die Eintei-
lung der  Rechtsakte der Gemeinschaft mit dem Ziel zu überprüfen,
eine angemessene  Rangordnung der  verschiedenen Arten von Normen
herzustellen.


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Erklärung zum Recht auf Zugang von Informationen

Die Konferenz  ist der  Auffassung, daß  die Transparenz  des Be-
schlußverfahrens den  demokratischen Charakter der Organe und das
Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt. Die Konfe-
renz empfiehlt  daher, daß die Kommission dem Rat spätestens 1993
einen Bericht  über Maßnahmen  vorlegt, mit denen die den Organen
vorliegenden Informationen  der Öffentlichkeit  besser zugänglich
gemacht werden sollen.


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Erklärung zu  den geschätzten Folgekosten der Vorschläge der Kom-
mission

Die Konferenz  stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet,
bei ihren  Vorschlägen für  Rechtsakte die  Kosten und den Nutzen
für die  Behörden der Mitgliedstaaten und sämtliche Betroffene zu
berücksichtigen und dazu gegebenenfalls die von ihr für erforder-
lich erachteten Konsultationen vorzunehmen und ihr System zur Be-
wertung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auszubauen.


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Erklärung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts

1. Die  Konferenz hebt hervor, daß es für die innere Geschlossen-
heit und  die Einheit  des europäischen Aufbauwerks von wesentli-
cher Bedeutung  ist, daß jeder Mitgliedstaat die an ihn gerichte-
ten Richtlinien  der Gemeinschaft innerhalb der darin festgesetz-
ten Fristen  vollständig und getreu in innerstaatliches Recht um-
setzt. Außerdem  ist die Konferenz der Ansicht, daß es zwar Sache
jedes Mitgliedstaats  ist zu  bestimmen, wie die Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts unter  Berücksichtigung der Besonderheit sei-
ner Institutionen,  seiner Rechtsordnung  und anderer Gegebenhei-
ten, in jedem Fall aber unter Beachtung des Artikels 189 des Ver-
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, am besten anzu-
wenden sind,  es jedoch  für die  reibungslose Arbeit der Gemein-
schaft von  wesentlicher Bedeutung  ist, daß die in den einzelnen
Mitgliedstaaten getroffenen  Maßnahmen dazu  führen, daß  das Ge-
meinschaftsrecht dort mit gleicher Wirksamkeit und Strenge Anwen-
dung findet,  wie dies bei der Durchführung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften der Fall ist.
2. Die  Konferenz fordert  die Kommission auf, in Wahrnehmung der
ihr durch  Artikel 155 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft übertragenen  Zuständigkeiten darauf  zu achten, daß
die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen. Sie ersucht
die Kommission,  für die Mitgliedstaaten und das Europäische Par-
lament regelmäßig einen umfassenden Bericht zu veröffentlichen.


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Erklärung zur  Beurteilung der  Umweltverträglichkeit der Gemein-
schaftsmaßnahmen

Die Konferenz  stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet,
bei ihren  Vorschlägen voll  und ganz  den Umweltauswirkungen und
dem Grundsatz  des nachhaltigen Wachstums Rechnung zu tragen, und
daß die  Mitgliedstaaten sich  verpflichtet haben,  dies bei  der
Durchführung zu tun.


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Erklärung zum Rechnungshof

Die Konferenz  weist darauf  hin, daß  sie den  Aufgaben, die dem
Rechnungshof in  den Artikeln  188a, 188b,  188c und 206 des Ver-
trags zur  Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen wer-
den, besondere  Bedeutung beimißt. Sie ersucht die anderen Organe
der Gemeinschaft,  zusammen mit  dem Rechnungshof  alle Mittel zu
prüfen, die  geeignet sind, eine wirksamere Erfüllung seiner Auf-
gaben zu gewährleisten.


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Erklärung zum Wirtschafts- und Sozialausschuß

Die Konferenz  kommt überein, daß der Wirtschafts- und Sozialaus-
schuß hinsichtlich  des Haushalts und der Personalverwaltung die-
selbe Unabhängigkeit genießt wie der Rechnungshof bisher.


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Erklärung zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden

Die Konferenz  betont, daß  zur Erreichung der in Artikel 117 des
Vertrags zur  Gründung der  Europäischen  Gemeinschaft  genannten
Ziele eine  Zusammenarbeit der  Europäischen Gemeinschaft mit den
Verbänden der Wohlfahrtspflege und den Stiftungen als Trägern so-
zialer Einrichtungen und Dienste von großer Bedeutung ist.


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Erklärung zum Tierschutz

Die Konferenz  ersucht das Europäische Parlament, den Rat und die
Kommission sowie  die Mitgliedstaaten,  bei der  Ausarbeitung und
Durchführung gemeinschaftlicher  Rechtsvorschriften in den Berei-
chen Gemeinsame  Agrarpolitik, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung
den Erfordernissen  des Wohlergehens  der Tiere  in vollem Umfang
Rechnung zu tragen.


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Erklärung zur  Vertretung der Interessen der überseeischen Länder
und Hoheitsgebiete  nach Artikel  227 Absatz 3 und Absatz 5 Buch-
staben a und b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft

Die Konferenz  kommt in Anbetracht der Tatsache, daß unter außer-
gewöhnlichen Umständen  die Interessen der Union und die Interes-
sen der  Länder und  Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und
Absatz 5  Buchstaben a  und b  des Vertrags  divergieren  können,
überein, daß  der Rat  sich um  eine Lösung bemühen wird, die mit
dem Standpunkt  der Union in Einklang steht. Für den Fall jedoch,
daß sich dies als unmöglich erweist, erklärt sich
die Konferenz  damit einverstanden, daß der betreffende Mitglied-
staat im  Interesse der betreffenden überseeischen Länder und Ho-
heitsgebiete  gegebenenfalls  eigenständig  handelt,-  allerdings
ohne dabei  das Interesse  der Gemeinschaft  zu  beeinträchtigen.
Dieser Mitgliedstaat  macht dem  Rat und der Kommission eine Mit-
teilung,  wenn   eine  derartige   Interessendivergenz  auftreten
könnte, und weist, wenn sich eigenständiges Handeln nicht vermei-
den läßt,  deutlich daraufhin,  daß er im Interesse eines der ge-
nannten überseeischen  Hoheitsgebiete  handelt.  Diese  Erklärung
gilt auch für Macau und Osttimor.


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Erklärung zu den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft

Die Konferenz  erkennt an,  daß die Gebiete in äußerster Randlage
der Gemeinschaft  (Französische überseeische Departements, Azoren
und Madeira und Kanarische Inseln) unter einem bedeutenden struk-
turellen Rückstand  leiden; dieser  wird durch  mehrere  Faktoren
(große Entfernung,  Insellage, geringe Fläche, schwierige Relief-
und Klimabedingungen,  wirtschaftliche Abhängigkeit  von  einigen
wenigen Erzeugnissen)  verschärft, die als ständige Gegebenheiten
und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaftliche und soziale Ent-
wicklung schwer  beeinträchtigen. Sie ist der Auffassung, daß der
Vertrag zur  Gründung der Europäischen Gemeinschaft und das abge-
leitete Recht  für die  Gebiete in  äußerster Randlage  zwar ohne
weiteres gelten,  es jedoch möglich bleibt, spezifische Maßnahmen
zu ihren  Gunsten zu erlassen, sofem und solange ein entsprechen-
der Bedarf  im Hinblick  auf die wirtschaftliche und soziale Ent-
wicklung dieser  Gebiete objektiv  gegeben ist.  Diese  Maßnahmen
müssen sowohl  auf die  Vollendung des  Binnenmarkts als auch auf
eine Anerkennung  der  regionalen  Verhältnisse  abzielen,  damit
diese Gebiete  den durchschnittlichen wirtschaftlichen und sozia-
len Stand der Gemeinschaft erreichen können.


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Erklärung zu  den Abstimmungen  im Bereich der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik

Die Konferenz  kommt überein,  daß die  Mitgliedstaaten bei  Ent-
scheidungen, die Einstimmigkeit erfordern, soweit wie möglich da-
von absehen, die Einstimmigkeit zu verhindern, sofern eine quali-
fizierte Mehrheit für die betreffende Entscheidung besteht.


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Erklärung zu  den praktischen Einzelheiten im Bereich der Gemein-
samen Außen- und Sicherheitspolitik

Die Konferenz  kommt überein, daß die Arbeitsteilung zwischen dem
Politischen Komitee  und dem Ausschuß der Ständigen Vertreter so-
wie die  praktischen Einzelheiten der Zusammenlegung des Sekreta-
riats der  Politischen Zusammenarbeit  mit dem Generalsekretariat
des Rates  und der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat
und der Kommission später geprüft werden.


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Erklärung zum  Gebrauch der  Sprachen im  Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik

Die Konferenz  kommt überein,  daß für  den Gebrauch der Sprachen
die Sprachenregelung  der Europäischen  Gemeinschaften gilt.  Für
den COREU-Verkehr dient die derzeitige Praxis in der Europäischen
Politischen Zusammenarbeit  einstweilen  als  Anhaltspunkt.  Alle
Texte der  Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die auf Ta-
gungen des  Europäischen Rates und des Rates vorgelegt oder ange-
nommen werden  sowie alle  zur Veröffentlichung  bestimmten Texte
werden unverzüglich  und zeitgleich  in alle Amtssprachen der Ge-
meinschaft übersetzt.


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Erklärung zur Westeuropäischen Union

Die Konferenz nimmt folgende Erklärungen zur Kenntnis:

I. Erklärung  Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ita-
liens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten
Königreichs, die  Mitgliedstaaten der  Westeuropäischen Union und
gleichzeitig der Europäischen Union sind, zur Rolle der Westeuro-
päischen Union  und zu  ihren Beziehungen  zur Europäischen Union
und zur Atlantischen Allianz

Einleitung

1. Die  WEU-Mitgliedstaaten stimmen darin überein, daß es notwen-
dig ist,  eine echte  europäische Sicherheits- und Verteidigungs-
identität zu  entwickeln und  eine größere europäische Verantwor-
tung in  Verteidigungsfragen zu  übernehmen. Diese Identität wird
durch einen  schrittweisen Prozeß mit mehreren aufeinanderfolgen-
den Phasen  angestrebt. Die  WEU wird  integraler Bestandteil des
Prozesses der  Entwicklung der  Europäischen Union sein und einen
größeren Beitrag zur Solidarität innerhalb der Atlantischen Alli-
anz leisten.  Die WEU-Mitgliedstaaten  sind sich darin einig, die
Rolle der  WEU in  der längerfristigen  Perspektive einer mit der
Politik der  Atlantischen Allianz  zu vereinbarenden  gemeinsamen
Verteidigungspolitik innerhalb der Europäischen Union, die zu ge-
gebener Zeit  zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, zu
stärken.
2. Die  WEU wird  als  Verteidigungskomponente  der  Europäischen
Union und  als Mittel  zur Stärkung des europäischen Pfeilers der
Atlantischen Allianz  entwickelt. Zu  diesem Zweck  wird sie eine
gemeinsame europäische Verteidigungspolitik formulieren und diese
durch die  Weiterentwicklung ihrer  operationellen Rolle  konkret
durchführen. Die  WEU-Mitgliedstaaten nehmen Kenntnis von Artikel
J.4 des  Vertrags über  die Europäische  Union betreffend die Ge-
meinsame Außenund Sicherheitspolitik, der wie folgt lautet:
(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche
Fragen, welche  die Sicherheit  der Europäischen Union betreffen,
wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Ver-
teidigungspolitik gehört,  die zu gegebener Zeit zu einer gemein-
samen Verteidigung führen könnte.
(2) Die  Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die inte-
graler Bestandteil  der Entwicklung  der Europäischen  Union ist,
die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspoli-
tische Bezüge  haben, auszuarbeiten  und durchzuführen.  Der  Rat
trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen
praktischen Regelungen.
(3) Die  Fragen, die verteidigungspolitische Bezüge haben und die
nach diesem  Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den Ver-
fahren des Artikels J.3.
(4) Die  Politik der  Union nach diesem Artikel berührt nicht den
besonderen Charakter  der Sicherheits-  und  Verteidigungspolitik
bestimmter Mitgliedstaaten;  sie achtet die Verpflichtungen eini-
ger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar
mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik.
(5) Dieser  Artikel steht  der Entwicklung  einer engeren  Zusam-
menarbeit zwischen  zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseiti-
ger Ebene  sowie im  Rahmen der  WEU und der Atlantischen Allianz
nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zu-
sammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
(6) Zur  Förderung des Zieles dieses Vertrags und im Hinblick auf
den Termin  1998 im  Zusammenhang mit  Artikel XII  des Brüsseler
Vertrags in  seiner geänderten  Fassung kann  dieser Artikel nach
Artikel N  Absatz 2  auf der Grundlage eines dem Europäischen Rat
1996 vom  Rat vorzulegenden  Berichts, der eine Bewertung der bis
dahin erzielten  Fortschritte und gesammelten Erfahrungen enthal-
ten wird, revidiert werden.

A. Beziehungen der WEU zur Europäischen Union
3. Ziel  ist es,  die WEU stufenweise zur Verteidigungskomponente
der Europäischen  Union auszubauen.  Zu diesem  Zweck ist die WEU
bereit, auf Ersuchen der Europäischen Union Beschlüsse und Aktio-
nen der Union mit verteidigungspolitischen Implikationen zu erar-
beiten und  durchzuführen. Zu  diesem Zweck ergreift die WEU fol-
gende Maßnahmen,  um enge Arbeitsbeziehungen zur Union zu entwic-
keln:
> soweit angezeigt, Abstimmungen der Tagungstermine und -orte und
Harmonisierung der Arbeitsweisen;
> Herbeiführung einer  engen Zusammenarbeit  zwischen dem Rat und
dem Generalsekretariat  der WEU  einerseits und dem Rat der Union
und dem Generalsekretariat des Rates andererseits;
> Prüfung der  Harmonisierung der  Abfolge und  Dauer der  beiden
Präsidentschaften;
> Vereinbarung geeigneter  Vorkehrungen, um  sicherzustellen, daß
die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß ihrer Rolle in
der Gemeinsamen  Außen- und  Sicherheitspolitik, wie diese in dem
Vertrag über  die Europäische  Union festgelegt  ist,  regelmäßig
über die  WEU-Tätigkeiten informiert  und, soweit angezeigt, kon-
sultiert wird;
> Förderung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Parlamentari-
schen Versammlung der WEU und dem Europäischen Parlament.
Der WEU-Rat  trifft im  Einvernehmen mit  den zuständigen Organen
der Europäischen Union die notwendigen praktischen Regelungen.

B. Beziehungen der WEU zur Atlantischen Allianz
4. Ziel  ist es, die WEU als Mittel zur Stärkung des europäischen
Pfeilers der  Atlantischen Allianz zu entwickeln. Dementsprechend
ist die WEU bereit, die engen Arbeitsbeziehungen zur Allianz wei-
terzuentwickeln und  die Rolle,  die Verantwortlichkeiten und die
Beiträge der  Mitgliedstaaten der  WEU innerhalb  der Allianz  zu
stärken. Dies  wird auf der Grundlage der erforderlichen Transpa-
renz und  Komplementarität zwischen der entstehenden europäischen
Sicherheits- und  Verteidigungsidentität und  der Allianz gesche-
hen. Die  WEU wird im Einklang mit den Positionen handeln, die in
der Allianz beschlossen wurden:
> Die Mitgliedstaaten der WEU werden ihre Koordinierung in Fragen
der Allianz, die von erheblichem gemeinsamen Interesse sind, ver-
stärken, um  innerhalb der  WEU vereinbarte gemeinsame Positionen
in den  Konsultationsprozeß der  Allianz einzubringen, welche das
wesentliche Forum  für Konsultationen unter ihren Mitgliedern und
für die  Vereinbarung von politischen Maßnahmen, die sich auf die
Sicherheitsund Verteidigungsverpflichtungen  der Verbündeten  des
Nordatlantikvertrags auswirken, bleiben wird.
> Soweit notwendig,  werden Tagungstermine  und -orte  abgestimmt
und Arbeitsweisen harmonisiert.
> Zwischen den  Generalsekretariaten der  WEU und  der NATO  wird
eine enge Zusammenarbeit herbeigeführt.

C. Operationelle Rolle der WEU
5. Die  operationelle Rolle  der WEU  wird durch  die Prüfung und
Festlegung geeigneter  Aufgaben, Strukturen  und Mittel gestärkt,
die im einzelnen folgendes betreffen:
> WEU-Planungsstab;
> engere militärische  Zusammenarbeit in  Ergänzung der  Allianz,
insbesondere auf  den Gebieten  der Logistik, des Transports, der
Ausbildung und der strategischen Aufklärung;
> Treffen der Generalstabschefs der WEU;
> der WEU zugeordnete militärische Einheiten.
Zu den sonstigen Vorschlägen, die weiter geprüft werden, gehören:
> verstärkte Rüstungskooperation mit dem Ziel der Schaffung einer
Europäischen Rüstungsagentur;
> Weiterentwicklung des  WEU-Instituts zu  einer Europäischen Si-
cherheits- und Verteidigungsakademie.
Die Maßnahmen  zur Stärkung der operationellen Rolle der WEU wer-
den in vollem Umfang mit den militärischen Vorkehrungen vereinbar
sein, die  zur Sicherung  der gemeinsamen Verteidigung aller Ver-
bündeten erforderlich sind.

D. Weitere Maßnahmen
6. Als  Folge der  vorstehend dargelegten Maßnahmen und zur Stär-
kung der Rolle der WEU wird der Sitz des Rates und des Generalse-
kretariats der WEU nach Brüssel verlegt.
7. Die  Vertretung im  Rat der  WEU muß so geregelt sein, daß der
Rat in  der Lage ist, seine Funktionen kontinuierlich gemäß Arti-
kel VIII  des geänderten  Brüsseler Vertrags  auszuüben. Die Mit-
gliedstaaten können sich hierfür einer noch auszuarbeitenden For-
mel des  "doppelten Hutes",  gebildet durch die Vertreter bei der
Allianz und der Europäischen Union, bedienen.
8. Die  WEU nimmt zur Kenntnis, daß die Union im Einklang mit Ar-
tikel J.4  Absatz 6  des Vertrags  über die Europäische Union be-
treffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik beschließen
wird, jenen  Artikel nach  dem vorgesehenen Verfahren zu überprü-
fen, um die Verwirklichung des darin gesetzten Zieles zu fördern.
Die WEU  wird die  Bestimmungen der  vorliegenden Erklärung  1996
überprüfen. Die Überprüfung wird die Fortschritte und Erfahrungen
berücksichtigen und  sich auch  auf die  Beziehungen zwischen WEU
und Atlantischer Allianz erstrecken.

II. Erklärung Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ita-
liens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten
Königreichs, die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union sind

Die Mitgliedstaaten der WEU begrüßen die Entwicklung der europäi-
schen Sicherheits-  und  Verteidigungsidentität.  Angesichts  der
Rolle der  WEU als Verteidigungskomponente der Europäischen Union
und als Instrument zur Stärkung des europäischen Pfeilers der At-
lantischen Allianz  sind sie  entschlossen, die  Beziehungen zwi-
schen der  WEU und  den übrigen europäischen Staaten im Namen der
Stabilität und  der Sicherheit  in Europa auf eine neue Grundlage
zu stellen. In diesem Sinne schlagen sie folgendes vor: Die Staa-
ten, die  Mitglieder der Europäischen Union sind, werden eingela-
den, die  WEU zu  den nach  Artikel XI  des Brüsseler Vertrags in
seiner geänderten Fassung zu vereinbarenden Bedingungen beizutre-
ten oder,  falls sie dies wünschen, Beobachter zu werden. Gleich-
zeitig werden  die übrigen  europäischen Mitgliedstaaten der NATO
eingeladen, assoziierte  Mitglieder der  WEU nach  Modalitäten zu
werden, die es ihnen ermöglichen, an den Tätigkeiten der WEU voll
teilzunehmen. Die  Mitgliedstaaten der  WEU gehen  davon aus, daß
diesen Vorschlägen  entsprechende Verträge  und Abkommen  vor dem
31. Dezember 1992 geschlossen sein werden.


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Erklärung zur Asylfrage

1. Die  Konferenz kommt überein, daß der Rat im Rahmen der Arbeit
nach den  Artikeln K.1  und K.3  der Bestimmungen über die Zusam-
menarbeit in  den Bereichen Justiz und Inneres vorrangig die Fra-
gen der Asylpolitik der Mitgliedstaaten mit dem Ziel prüft, unter
Berücksichtigimg des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in
dem vom  Europäischen Rat auf der Tagung am 28. und 29. Juni 1991
in Luxemburg erbetenen Bericht über die Asylfrage enthalten sind,
bis Anfang  1993 eine  gemeinsame Aktion  zur Harmonisierung  der
Aspekte dieser Politik zu beschließen.
2. In  diesem Zusammenhang prüft der Rat bis Ende 1993 anhand ei-
nes Berichts auch die Frage einer etwaigen Anwendung des Artikels
K.9 auf diese Bereiche.


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Erklärung zur polizeilichen Zusammenarbeit

Die Konferenz bestätigt das Einvernehmen der Mitgliedstaaten über
die Ziele,  die den  von der  deutschen Delegation auf der Tagung
des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg un-
terbreiteten Vorschlägen  zugrunde  liegen.  Die  Mitgliedstaaten
kommen zunächst  überein, die ihnen unterbreiteten Entwürfe unter
Berücksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in
dem vom  Europäischen Rat  auf der  Tagung in Luxemburg erbetenen
Bericht enthalten  sind, mit  Vorrang zu prüfen, und sind bereit,
die Annahme  konkreter Maßnahmen in Bereichen, wie sie von dieser
Delegation vorgeschlagen  worden sind,  im Hinblick  auf folgende
Aufgaben auf  dem Gebiet  des Informations- und Erfahrungsaustau-
sches in Aussicht zu nehmen:
> Unterstützung der  einzelstaatlichen Strafverfolgungs-  und Si-
cherheitsbehörden, insbesondere bei der Koordinierung von Ermitt-
lungen und Fahndungen;
> Aufbau von Informationsdateien;
> zentrale Bewertung  und Auswertung  von Informationen  zur Her-
stellung von  Lagebildem und  zur Gewinnung von Ermittlungsansät-
zen;
> Sammlung und  Auswertung einzelstaatlicher  Präventionskonzepte
zur Weitergabe  an die  Mitgliedstaaten und  zur Ausarbeitung ge-
samteuropäischer Präventionsstrategien;
> Maßnahmen im  Bereich der  beruflichen  Fortbildung,  der  For-
schung, der Kriminaltechnik und des Erkennungsdienstes.
Die Mitgliedstaaten  kommen überein, spätestens im Jahre 1994 an-
hand eines  Berichts zu prüfen, ob diese Zusammenarbeit ausgewei-
tet werden soll.


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Erklärung zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren
Bediensteten

Die Konferenz hält es für richtig, daß das Gericht erster Instanz
für diese  Gruppe von  Klagen nach  Artikel 168a des Vertrags zu-
ständig ist.  Die Konferenz  ersucht deshalb  die Organe  um eine
entsprechende Anpassung der betreffenden Bestimmungen.

Dokumentation der Serie: EUROPA-ARCHIV Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V.




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