quellen |
Protokolle und Erklärungen zum Vertrag über die Europäische Union, unterzeichnet am 7. Februar 1992 in Maastricht (Niederlande) Betrifft: Ausnahmen und Bestimmungen betreffend einzelne Staaten - zusätzliche Erklärungen zu einzelnen Bereichen. ---------- Protokolle Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - v o n d e m W u n s c h g e l e i t e t, gewisse besondere Probleme betref- fend Dänemark zu regeln - s i n d über folgende Bestimmung ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird: Ungeachtet des Vertrags kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften für den Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten. ---------- Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäi- schen Gemeinschaft D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n s i n d über folgende Bestimmung ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Ver- trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird: Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines be- trieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfah- ren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht ha- ben. ---------- Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentral- banken und der Europäischen Zentralbank D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, die in Artikel 4a des Vertrags zur Gründung der Eu- ropäischen Gemeinschaft vorgesehene Satzung des Europäischen Sy- stems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festzu- legen - s i n d über folgende Bestimmungenü b e r e i n g e - k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei gefügt sind: Kapitel I - Errichtung des ESZB Artikel 1 Das Europäische System der Zentralbanken 1.1. Das Europäische System der Zentralbanken ("ESZB") und die Europäische Zentralbank ("EZB") werden gemäß Artikel 4a dieses Vertrags errichtet; sie nehmen ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr. 1.2. Das ESZB besteht nach Artikel 106 Absatz 1 dieses Vertrags aus der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ("nationale Zentralbanken"). Das Luxemburgische Währungsinstitut wird die Zentralbank Luxemburgs sein. Kapitel II - Ziele und Aufgaben des ESZB Artikel 2 Ziele Nach Artikel 105 Absatz 1 dieses Vertrags ist es das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Ge- meinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 dieses Ver- trags festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirt- schaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 3a dieses Vertrars genannten Grundsätze. Artikel 3 Aufgaben 3.1. Nach Artikel 105 Absatz 2 dieses Vertrags bestehen die grundlegenden Aufgaben des ESZB darin, > die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen, > Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 dieses Vertrags durchzuführen, > die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, > das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. 3.2. Nach Artikel 105 Absatz 3 dieses Vertrags berührt Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mit- gliedstaaten. 3.3. Das ESZB trägt nach Artikel 105 Absatz 5 dieses Vertrags zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabili- tät des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei. Artikel 4 Beratende Funktionen Nach Artikel 105 Absatz 4 dieses Vertrags a) wird die EZB gehört > zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zustän- digkeitsbereich der EZB; > von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvor- schriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Ver- fahren des Artikels 42 festlegt; b) kann die EZB gegenüber den zuständigen Organen und Einrichtun- gen der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behörden Stel- lungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen ab- geben. Artikel 5 Erhebung von statistischen Daten 5.1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB holt die EZB mit Un- terstützung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen sta- tistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Organen und Einrichtungen der Gemein- schaft und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen. 5.2. Die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben werden so weit wie möglich von den nationalen Zentralbanken ausgeführt. 5.3. Soweit erforderlich fördert die EZB die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zu- sammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen. 5.4. Der Kreis der berichtspflichtigen, natürlichen und juristi- schen Personen, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit sowie die geeigneten Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festgelegt. Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit 6.1. Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, entscheidet die EZB, wie das ESZB vertreten wird. 6.2. Die EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zentral- banken sind befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen. 6.3. Die Artikel 6.1 und 6.2 finden unbeschadet des Artikels 109 Absatz 4 dieses Vertrags Anwendung. Kapitel II - Organisation des ESZB Artikel 7 Unabhängigkeit Nach Artikel 107 dieses Vertrags darf bei der Wahmehmung der ih- nen durch diesen Vertrag und diese Satzungg übertragenen Befug- nisse, Aufgaben und Pflichten weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mit- gliedstaaten oder anderer Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierun- gen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußor- gane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrneh- mung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 8 Allgemeiner Grundsatz Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB geleitet. Artikel 9 Die Europäische Zentralbank 9.1. Die EZB, die nach Artikel 106 Absatz 2 dieses Vertrags mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitglied- staat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die ju- ristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen er- werben und veräußern sowie vor Gericht stehen. 9.2. Die EZB stellt sicher, daß die dem ESZB nach Artikel 105 Ab- sätze 2, 3 und 5 dieses Vertrags übertragenen Aufgaben entweder durch ihre eigene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung oder durch die nationalen Zentralbanken nach den Artikeln 12.1 und 14 erfüllt werden. 9.3. Die Beschlußorgane der EZB sind nach Artikel 106 Absatz 3 dieses Vertrags der EZB-Rat und das Direktorium. Artikel 10 Der EZB-Rat 10.1. Nach Artikel 109a Absatz 1 dieses Vertrags besteht der EZB- Rat aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsi- denten der nationalen Zentralbanken. 10.2. Vorbehaltlich des Artikels 10.3 sind nur die persönlich an- wesenden Mitglieder des EZB-Rates stimmberechtigt. Abweichend von dieser Bestimmung kann in der in Artikel 12.3 genannten Ge- schäftsordnung vorgesehen werden, daß Mitglieder des EZB-Rates im Wege einer Telekonferenz an der Abstimmung teilnehmen können. In der Geschäftsordnung wird ferner vorgesehen, daß ein für längere Zeit an der Stimmabgabe verhindertes Mitglied einen Stellvertre- ter als Mitglied des EZB-Rates benennen kann. Vorbehaltlich der Artikel 10.3 und 11.3 hat jedes Mitglied des EZB-Rates eine Stimme. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, be- schließt der EZB-Rat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich- heit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der EZB-Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist der EZB-Rat nicht beschlußfä- hig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberu- fen, bei der für die Beschlußfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist. 10.3. Für alle Beschlüsse im Rahmen der Artikel 28, 29, 30, 32, 33 und 51 werden die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der na- tionalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB gewogen. Die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums werden mit Null gewo- gen. Ein Beschluß, der die qualifizierte Mehrheit der Stimmen er- fordert, gilt als angenommen, wenn die abgegebenen Ja-Stimmen mindestens zwei Drittel des gezeichneten Kapitals der EZB und mindestens die Hälfte der Anteilseigner vertreten. Bei Verhinde- rung eines Präsidenten einer nationalen Zentralbank kann dieser einen Stellvertreter zur Abgabe seiner gewogenen Stimme benennen. 10.4. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der EZB-Rat kann beschließen, das Ergebnis seiner Beratungen zu ver- öffentlichen. 10.5. Der EZB-Rat tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen. Artikel 11 Das Direktorium 11.1. Nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags be- steht das Direktorium aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder erfüllen ihre Pflichten hauptamtlich. Ein Mitglied darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der EZB-Rat erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung. 11.2. Nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe b dieses Vertrags wer- den der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfah- renen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und ernannt. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zu- lässig. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglie- der des Direktoriums sein. 11.3. Die Beschäftigungsbedingungen für die Mitglieder des Direk- toriums, insbesondere ihre Gehälter und Ruhegehälter sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand von Verträgen mit der EZB und werden vom EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschus- ses festgelegt, der aus drei vom EZB-Rat und drei vom Rat ernann- ten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Direktoriums haben in den in diesem Absatz bezeichneten Angelegenheiten kein Stimm- recht. 11.4. Ein Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verletzung begangen hat, kann auf Antrag des EZB-Rates oder des Direktoriums durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. 11.5. Jedes persönlich anwesende Mitglied des Direktoriums ist berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen, und hat zu diesem Zweck eine Stimme. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Aus- schlag. Die Abstimmungsmodalitäten werden in der in Artikel 12.3. bezeichneten Geschäftsordnung geregelt. 11.6. Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der EZB. 11.7. Freiwerdende Sitze im Direktorium sind durch Emennung eines neuen Mitglieds nach Artikel 11.2 zu besetzen. Artikel 12 Aufgaben der Beschlußorgane 12.1. Der EZB-Rat erläßt die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag und dieser Satzung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Der EZB-Rat legt die Geldpolitik der Gemeinschaft fest, gegebenen- falls einschließlich von Entscheidungen in bezug auf geldpoliti- sche Zwischenziele, Leitzinssätze und die Bereitstellung von Zen- tralbankgeld im ESZB, und erläßt die für ihre Ausführung notwen- digen Leitlinien. Das Direktorium die Geldpolitik gemäß den Richtlinien und Entscheidungen des EZB-Rates aus. Es erteilt hierzu den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen. Ferner können dem Direktorium durch Beschluß des EZB-Rates be- stimmte Befugnisse übertragen werden. Unbeschadet dieses Artikels nimmt die EZB die nationalen Zentralbanken zur Durchführung von Geschäften, die zu den Aufgaben des ESZB gehören, in Anspruch, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint. 12.2. Die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates obliegt dem Direktorium. 12.3. Der EZB-Rat beschließt eine Geschäftsordnung, die die in- terne Organisation der EZB und ihrer Beschlußorgane regelt. 12.4. Der EZB-Rat nimmt die in Artikel 4 genannten beratenden Funktionen wahr. 12.5. Der EZB-Rat trifft die Entscheidungen nach Artikel 6. Artikel 13 Der Präsident 13.1. Den Vorsitz im EZB-Rat und im Direktorium der EZB führt der Präsident oder, bei seiner Verhinderung, der Vizepräsident. 13.2. Unbeschadet des Artikels 39 vertritt der Präsident oder eine von ihr benannte Person die EZB nach außen. Artikel 14 Nationale Zentralbanken 14.1. Nach Artikel 108 dieses Vertrags stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Sat- zung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag und dieser Satzung in Einklang stehen. 14.2. In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist insbeson- dere vorzusehen, daß die Amtszeit des Präsidenten der jeweiligen nationalen Zentralbank mindestens fünf Jahre beträgt. Der Präsi- dent einer nationalen Zentralbank kann aus seinem Amt nur entlas- sen werden wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Gegen eine entsprechende Entscheidung kann der betreffende Präsident einer nationalen Zentralbank oder der EZB-Rat wegen Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung an- zuwendenden Rechtsnorm den Gerichtshof anrufen. Solche Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Entschei- dung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat. 14.3. Die nationalen Zenttalbanken sind integraler Bestandteil des ESZB und handeln gemäß den Richtlinien und Weisungen der EZB. Der EZB-Rat trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Richtlinien und Weisungen der EZB sicherzustellen, und kann verlangen, daß ihm hierzu alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. 14.4. Die nationalen Zentralbanken können andere als die in die- ser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Aufgaben werden von den nationalen Zentralbanken in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB. Artikel 15 Berichtspflichten 15.1. Die EZB erstellt und veröffentlicht mindestens vierteljähr- lich Berichte über die Tätigkeit des ESZB. 15.2. Ein konsolidierter Ausweis des ESZB wird wöchentlich veröf- fentlicht. 15.3. Nach Artikel 109b Absatz 3 dieses Vertrags unterbreitet die EZB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. 15.4. Die in diesem Artikel bezeichneten Berichte und Ausweise werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt. Artikel 16 Banknoten Nach Artikel 105a Absatz 1 dieses Vertrags hat der EZB-Rat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentral- banken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Noten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zah- lungsmittel gelten. Die EZB berücksichtigt soweit wie möglich die Gepflogenheiten bei der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten. Kapitel IV - Währungspolitische Aufgaben und Operationen des ESZB Artikel 17 Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken Zur Durchführung ihrer Geschäfte können die EZB und die nationa- len Zentralbanken für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten eröffnen und Vermögenswerte, ein- schließlich Schuldbuchforderungen, als Sicherheit hereinnehmen. Artikel 18 Ofenmarkt- und Kreditgeschäfte 18.1. Zur Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfüllung seiner Aufgaben können die EZB und die nationalen Zentralbanken > auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf Gemein- schafts- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und bör- sengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigen; > Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilneh- mern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherhei- ten zu stellen sind. 18.2. Die EZB stellt allgemeine Grundsätze für ihre eigenen Of- fenmarkt- und Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralban- ken auf; hierzu gehören auch die Grundsätze für die Bekanntma- chung der Bedingungen, zu denen sie bereit sind, derartige Ge- schäfte abzuschließen. Artikel 19 Mindestreserven 19.1. Vorbehaltlich des Artikels 2 kann die EZB zur Verwirkli- chung der geldpolitischen Ziele verlangen, daß die in den Mit- gliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken unterhalten. Verordungen über die Berechnung und Bestimmung des Mindestreser- vesolls können vom EZB-Rat erlassen werden. Bei Nichteinhaltung kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit ver- gleichbarer Wirkung verhängen. 19.2. Zum Zwecke der Anwendung dieses Artikels legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 die Basis für die Mindestreserven und die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreser- ven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen fest, die bei Nichteinhaltung anzuwenden sind. Artikel 20 Sonstige geldpolitische Instrumente Der EZB-Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der ab gege- benen Stimmen über die Anwendung anderer Instrumente der Geldpo- litik entscheiden, die er bei Beachtung des Artikels 2 für zweck- mäßig hält. Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 42 den Anwendungsbereich solcher lnstrumente fest, wenn sie Verpflich- tungen für Dritte mit sich bringen. Artikel 21 Geschäfte mit öffentlichen Stellen 21.1. Nach Artikel 104 dieses Vertrags sind Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EBZ oder den nationalen Zentral- banken für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralre- gierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder an- dere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mit- gliedstaaten ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zen- tralbanken. 21.2. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können als Fiskal- agent für die in Artikel 21.1 bezeichneten Stellen tätig werden. 21.3 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kreditin- stitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt. Artikel 22 Verrechnungs- und Zahlungssysteme Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um ef- fiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme in- nerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Länder zu ge- währleisten. Artikel 23 Geschäfte mit dritten Ländern und internationalen Organisationen Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, > mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländem und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Bezie- hungen aufzunehmen; > alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per Termin zu kaufen und zu verkaufen; der Begriff "Devisen" schließt Wert- papiere und alle sonstigen Vermögenswerte, die auf beliebige Wäh- rungen oder Rechnungseinheiten lauten, unabhängig von deren Aus- gestaltung ein; > die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte zu halten und zu verwalten; > alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländem sowie in- ternationalen Organisationen zu tätigen. Artikel 24 Sonstige Geschäfte Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, außer den mit ihren Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ih- ren eigenen Betrieb und für ihre Bediensteten zu tätigen. Kapitel V - Aufsicht Artikel 25 Aufsicht 25.1. Die EZB kann den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Fragen des Geltungsbereichs und der Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsicht- lich der Aufsicht über die Kreditinstitute sowie die Stabilität des Finanzsystems beraten und von diesen konsultiert werden. 25.2. Aufgrund von Beschlüssen des Rates nach Artikel 105 Absatz 6 dieses Vertrags kann die EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute und sonstige Finanz- institute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen wahrnehmen. Kapitel VI - Finanzvorschriften des ESZB Artikel 26 Jahresabschlüsse 26.1. Das Geschäftsjahr der EZB und der nationalen Zentralbanken beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 26.2. Der Jahres- abschluß der EZB wird vom Direktorium nach den vom EZB-Rat aufge- stellten Grundsätzen erstellt. Der Jahresabschluß wird vom EZB- Rat festgestellt und sodann veröffentlicht. 26.3. Für Analyse- und Geschäftsführungszwecke erstellt das Di- rektorium eine konsolidierte Bilanz des ESZB, in der die zum ESZB gehörenden Aktiva und Passiva der nationalen Zentralbanken ausge- wiesen werden. 26.4. Zur Anwendung dieses Artikels erläßt der EZB-Rat die not- wendigen Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentral- banken. Artikel 27 Rechnungsprüfung 27.1. Die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentralban- ken werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt wurden, geprüft. Die Rechnungsprüfer sind befugt, alle Bücher und Konten der EZB und der nationalen Zentralbanken zu prüfen und alle Auskünfte über deren Geschäfte zu verlangen. 27.2. Artikel 188c dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der Effizienz der Verwaltung der EZB anwendbar. Artikel 28 Kapital der EZB 28.1. Das Kapital der EZB bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit be- trägt 5 Milliarden ECU. Das Kapital kann durch einen Beschluß des EZB-Rates mit der in Artikel 10.3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, erhöht werden. 28.2. Die nationalen Zentralbanken sind alleinige Zeichner und Inhaber des Kapitals der EZB. Die Zeichnung des Kapitals erfolgt nach dem gemäß Artikel 29 festgelegten Schlüssel. 28.3. Der EZB-Rat bestimmt mit der in Artikel 10.3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit, in welcher Höhe und welcher Form das Ka- pital einzuzahlen ist. 28.4. Vorbehaltlich des Artikels 28.5 können die Anteile der na- tionalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. 28.5. Im Falle einer Anpassung des in Artikel 29 bezeichneten Schlüssels sorgen die nationalen Zentralbanken durch Übertragun- gen von Kapitalanteilen untereinander dafür, daß die Verteilung der Kapitalanteile dem angepaßten Schlüssel entspricht. Die Be- dingungen für derartige Übertragungen werden vom EZB-Rat festge- legt. Artikel 29 Schlüssel für die Kapitalzeichnung 29.1. Nach Errichtung des ESZB und der EZB gemäß dem Verfahren des Artikels 109l Absatz 1 dieses Vertrags wird der Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB festgelegt. In diesem Schlüs- sel erhält jede nationale Zentralbank einen Gewichtsanteil, der der Summe folgender Prozentsätze entspricht: 50% des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Bevölkerung der Gemeinschaft im vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB; 50% des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats am Bruttoinlandsprodukt der Gemein- schaft zu Marktpreisen in den fünf Jahren vor dem vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB. Die Prozentsätze werden zum nächsten Vielfachen von 0,05 Prozentpunkten aufgerundet. 29.2. Die zur Anwendung dieses Artikels zu verwendenden statisti- schen Daten werden von der Kommission nach den Regeln bereitge- stellt, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt. 29.3. Die den nationalen Zentralbanken zugeteilten Gewichtsan- teile werden nach Errichtung des ESZB alle fünf Jahre unter sinn- gemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 angepaßt. Der neue Schlüssel gilt jeweils vom ersten Tag des folgenden Jah- res an. 29.4. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind. Artikel 30 Übertragung von Währungsreserven auf die EZB 30.1. Unbeschadet des Artikels 28 wird die EZB von den nationalen Zentralbanken mit Währungsreserven, die jedoch nicht aus Währun- gen der Mitgliedstaaten, ECU, IWF-Reservepositionen und SZR ge- bildet werden dürfen, bis zu einem Gegenwert von 50 Milliarden ECU ausgestattet. Der EZB-Rat entscheidet über den von der EZB nach ihrer Errichtung einzufordernden Teil sowie die zu späteren Zeitpunkten einzufordernden Beträge. Die EZB hat das uneinge- schränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten und zu verwalten sowie für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden. 30.2. Die Beiträge der einzelnen nationalen Zentralbanken werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB bestimmt. 30.3. Die EZB schreibt jeder nationalen Zentralbank eine ihrem Beitrag entsprechende Forderung gut. Der EZB-Rat entscheidet über die Denominierung und Verzinsung dieser Forderungen. 30.4. Die EZB kann nach Artikel 30.2 über den in Artikel 30.1 festgelegten Betrag hinaus innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 fest- legt, die Einzahlung weiterer Währungsreserven fordern. 30.5. Die EZB kann IWF-Reservepositionen und SZR halten und ver- walten sowie die Zusammenlegung solcher Aktiva vorsehen. 30.6. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwen- dung dieses Artikels erforderlich sind. Artikel 31 Währungsreserven der nationalen Zentralbanken 31.1. Die nationalen Zentralbanken sind befugt, zur Erfüllung ih- rer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisationen nach Artikel 23 Geschäfte abzuschließen. 31.2. Alle sonstigen Geschäfte mit den Währungsreserven, die den nationalen Zentralbanken nach den in Artikel 30 genannten Über- tragungen verbleiben, sowie von Mitgliedstaaten ausgeführte Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen bedür- fen oberhalb eines bestimmten im Rahmen des Artikels 31.3 festzu- legenden Betrags der Zustimmung der EZB, damit Übereinstimmung mit der Wechselkurs- und der Wohrungspolitik der Gemeinschaft ge- währleistet ist. 31.3. Der EZB-Rat erläßt Richtlinien mit dem Ziel, derartige Ge- schäfte zu erleichtern. Artikel 32 Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken 32.1. Die Einkünfte, die den nationalen Zentralbanken aus der Er- füllung der währungspolitischen Aufgaben des ESZB zufließen (im folgenden als "monetäre Einkünfte" bezeichnet), werden am Ende eines jeden Geschäftsjahrs nach diesem Artikel verteilt. 32.2. Vorbehaltlich des Artikels 32.3 entspricht der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank ihren jährlichen Einkünften aus Vermögenswerten, die sie als Gegenpo- sten zum Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einla- gen der Kreditinstitute hält. Diese Vermögenswerte werden von den nationalen Zentralbanken gemäß den vom EZB-Rat zu erlassenden Richtlinien gesondert erfaßt. 32.3. Wenn nach dem Übergang zur dritten Stufe die Bilanzstruktu- ren der nationalen Zentralbanken nach Auffassung des EZB-Rates die Anwendung des Artikels 32.2 nicht gestatten, kann der EZB-Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, daß die monetären Ein- künfte für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren abweichend von Artikel 32.2 nach einem anderen Verfahren bemessen werden. 32.4. Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank vermindert sich um den Betrag etwaiger Zinsen, die von dieser Zentralbank auf ihre Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute nach Artikel 19 gezahlt werden. Der EZB-Rat kann beschließen, daß die nationalen Zentralbanken für Kosten in Verbindung mit der Ausgabe von Banknoten oder unter außergewöhn- lichen Umständen für spezifische Verluste aus für das ESZB unter- nommenen währungspolitischen Operationen entschädigt werden. Die Entschädigung erfolgt in einer Form, die der EZB-Rat für angemes- sen hält; diese Beträge können mit den monetären Einkünften der nationalen Zentralbanken verrechnet werden. 32.5. Die Summe der monetären Einkünfte der nationalen Zentral- banken wird vorbehaltlich etwaiger Beschlüsse des EZB-Rates nach Artikel 33.2 unter den nationalen Zentralbanken entsprechend ih- ren eingezahlten Anteilen am Kapital der EZB verteilt. 32.6. Die Verrechnung und den Ausgleich der Salden aus der Ver- teilung der monetären Einkünfte nimmt die EZB gemäß den Richtli- nien des EZB-Rates vor. 32.7. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwen- dung dieses Artikels erforderlich sind. Artikel 33 Verteilung der Nettogewinne und Verluste der EZB 33.1. Der Nettogewinn der EZB wird in der folgenden Reihenfolge verteilt: a) Ein vom EZB-Rat zu bestimmender Betrag, der 20% des Nettoge- winns nicht übersteigen darf, wird dem allgemeinen Reservefonds bis zu einer Obergrenze von 100% des Kapitals zugeführt; b) der verbleibende Nettogewinn wird an die Anteilseigner der EZB entsprechend ihren eingezahlten Anteilen ausgeschüttet. 33.2. Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehl- betrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und erforderli- chenfalls nach einem entsprechenden Beschluß des EZB-Rates aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahrs im Ver- hältnis und bis in Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Ar- tikel 32.5 an die nationalen Zentralbanken verteilt werden. Kapitel VII - Allgemeine Bestimmungen Artikel 34 Rechtsakte 34.1. Nach Artikel 108a dieses Vertrags werden von der EZB > Verordnungen erlassen, insoweit dies für die ErfüllUng der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erläßt Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 42 vorgesehen werden, > die Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag und dieser Satzung übertragenen Aufgaben er- forderlich sind, > Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben. 34.2. Eine Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Eine Ent- scheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist. Die Artikel 190, 191 und 192 dieses Vertrags gelten für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB. Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfeh- lungen und Stellungnahmen beschließen. 34.3. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, ist die EZB be- fugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geld- bußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldem zu belegen. Artikel 35 Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten 35.1. Die Handlungen und Unterlassungen der EZB unterliegen in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vor- gesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichts- hof. Die EZB ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt. 35.2. Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB einerseits und ihren Gläubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten vorbe- haltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind. 35.3. Die EZB unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215 dieses Vertrags. Die Haftung der nationalen Zentralbanken richtet sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht. 35.4. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der EZB oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrecht- lichen Vertrag enthalten ist. 35.5. Für einen Beschluß der EZB, den Gerichtshof anzurufen, ist der EZB-Rat zuständig. 35.6. Der Gerichtshof ist für Streitsachen zuständig, die die Er- füllung der Verpflichtungen aus dieser Satzung durch eine natio- nale Zentralbank betreffen. Ist die EZB der Auffassung, daß eine nationale Zentralbank einer Verpflichtung aus dieser Satzung nicht nachgekommen ist, so legt sie in der betreffenden Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme vor, nachdem sie der na- tionalen Zentralbank Gelegenheit zur Vorlage von Bemerkungen ge- geben hat. Entspricht die nationale Zentralbank nicht innerhalb der von der EZB gesetzten Frist deren Stellungnahme, so kann die EZB den Gerichtshof anrufen. Artikel 36 Personal 36.1. Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Be- schäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest. 36.2. Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedin- gungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen er- geben. Artikel 37 Sitz Vor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseitigen Ein- vernehmen über den Sitz der EZB. Artikel 38 Geheimhaltung 38.1. Die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB und der nationalen Zentralbanken dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unter- liegenden Informationen weitergeben. 38.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschafts- vorschriften fallen, die eine Veipflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung. Artikel 39 Unterschriftsberechtigte Die EZB wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder zwei Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier vom Präsidenten zur Zeichnung im Namen der EZB gehörig ermächtigter Bediensteter der EZB rechtswirksam verpflichtet. Artikel 40 Vorrechte und Befreiungen Die EZB genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Er- füllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einset- zung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Kapitel VIII - Änderung der Satzung und ergänzende Rechtsvor- schriften Artikel 41 Vereinfachtes Änderungsverfahren 41.1. Nach Artikel 106 Absatz 5 dieses Vertrags kann der Rat die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1a und 36 dieser Satzung entweder mit qualifizier- ter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB ändern. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich. 41.2. Eine Empfehlung der EZB nach diesem Artikel erfordert einen einstimmigen Beschluß des EZB-Rates. Artikel 42 Ergänzende Rechtsvorschriften Nach Artikel 106 Absatz 6 dieses Vertrags erläßt der Rat unmit- telbar nach dem Beschluß über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28. 1, 29.2, 30.4 und 34.3 dieser Satzung genannten Bestim- mungen. Kapitel IX - Übergangsbestimmungen und sonstige Bestimmungen für das ESZB Artikel 43 Allgemeine Bestimmungen 43.1. Eine Ausnahmeregelung nach Artikel 109k Absatz 1 dieses Vertrags bewirkt, daß folgende Artikel dieser Satzung für den be- treffenden Mitgliedstaat keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen: Artikel 3, 6, 9.2, 12.1, 14.3, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26.2, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52. 43.2. Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnah- meregelung nach Artikel 109k Absatz 1 dieses Vertrags gilt, be- halten ihre währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht. 43.3. In den Artikeln 3, 11.2, 19, 34.2 und 50 bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten" gemäß Artikel 109k Absatz 4 dieses Vertrags die "Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt". 43.4. In den Artikeln 9.2, 10.1, 10.3, 12.1, 16, 17, 18, 22, 23, 27, 30, 31, 32, 33.2 und 52 dieser Satzung ist der Ausdruck "nationale Zentralbanken" im Sinne von "Zentralbanken der Mit- gliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt" zu verstehen. 43.5. In den Artikeln 10.3 und 33.1 bezeichnet der Ausdruck "Anteilseigner" die "Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt". 43.6. In den Artikeln 10.3 und 30.2 ist der Ausdruck "gezeichnetes Kapital der EZB" im Sinne von "Kapital der EZB, das von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten gezeichnet wurde, für die keine Ausnahmeregelung gilt" zu verstehen. Artikel 44 Vorübergehende Aufgaben der EZB Die EZB übernimmt diejenigen Aufgaben des EWI, die infolge der für einen oder mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelun- gen in der dritten Stufe noch erfüllt werden müssen. Bei der Vor- bereitung der Aufhebung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 109k dieses Vertrags nimmt die EZB eine beratende Funktion wahr. Artikel 45 Der erweiterte Rat der EZB 45.1. Unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3 dieses Vertrags wird der Erweiterte Rat als drittes Beschlußorgan in der EZB einge- setzt. 45.2. Der Erweiterte Rat besteht aus dem Präsidenten und dem Vi- zepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der nationalen Zen- tralbanken. Die weiteren Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. 45.3. Die Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates sind in Ar- tikel 47 dieser Satzung vollständig aufgeführt. Artikel 46 Geschäftsordnung des Erweiterten Rates 46.1 Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident der EZB führt den Vorsitz im Erweiterten Rat der EZB. 46.2. Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besit- zen aber kein Stimmrecht. 46.3. Der Präsident bereitet die Sitzungen des Erweiterten Rates vor. 46.4. Abweichend von Artikel 12.3 gibt sich der Erweiterte Rat eine Geschäftsordnung. 46.5. Das Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der EZB ge- stellt. Artikel 47 Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates 47.1. Der Erweiterte Rat > nimmt die in Artikel 44 aufgeführten Aufgaben wahr; > wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktion nach den Artikeln 4 und 25.1 mit 47.2. Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei > der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von Artikel 5; > den Berichtstätigkeiten der EZB im Sinne von Artikel 15; > der Festlegung der erforderlichen Regeln für die Anwendung von Artikel 26 gemäß Artikel 26.4; > allen sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung von Ar- tikel 29 gemäß Artikel 29.4; > der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB gemäß Artikel 36. 47.3. Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten bei, die erfor- derlich sind, um für die Währungen der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse gegenüber den Wäh- rungen oder der einheitlichen Währung der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt; gemäß Artikel 109l Absatz 5 die- ses Vertrags unwiderruflich festzulegen. 47.4. Der Erweiterte Rat wird vom Präsidenten der EZB über die Beschlüsse des EZB-Rates unterrichtet. Artikel 48 Übergangsbestimmungen für das Kapital der EZB Nach Artikel 29.1 wird jeder nationalen Zentralbank ein Gewichts- anteil in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB zugeteilt. Abweichend von Artikel 28.3 zahlen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, das von ih- nen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, daß der Erwei- terte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des ge- zeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Hälfte der Anteil- seigner beschließt, daß als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muß. Artikel 49 Zurückgestellte Einzahlung von Kapital, Reserven und Rückstellun- gen der EZB 49.1. Die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmerege- lung aufgehoben wurde, zahlt den von ihr gezeichneten Anteil am Kapital der EZB im selben Verhältnis wie die Zentralbanken von anderen Mitgliedstaaten ein, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und überträgt der EZB Währungsreserven gemäß Artikel 30.1. Die Höhe der Übertragungen bestimmt sich durch Multiplikation des in ECU zum jeweiligen Wechselkurs aus gedrückten Wertes der Wäh- rungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden nationalen Zentralbank gezeichneten An- teile und der Anzahl der von den anderen nationalen Zentralbanken bereits ein gezahlten Anteile ausdrückt. 49.2. Zusätzlich zu der Einzahlung nach Artikel 49.1 leistet die betreffende Zentralbank einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Resernen gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich durch Multiplika- tion des in der genehmigten Bilanz der EZB ausgewiesenen Betrags der Reserven im Sinne der obigen Definition mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zen- tralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt. Artikel 50 Erstmalige Ernennung der Mitglieder des Direktoriums Bei der Einsetzung des Direktoriums der EZB werden der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums auf Empfehlung des Rates und nach Anhörung des Europäischen Par- laments und des Rates des EWI von den Regierungen der Mitglied- staaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehm- lich ernannt. Der Präsident des Direktoriums wird für acht Jahre ernannt. Abweichend von Artikel 11.2 werden der Vizepräsident für vier Jahre und die weiteren Mitglieder des Direktoriums für eine Amtszeit zwischen fünf und acht Jahren ernannt. Wiederernennung ist in keinem Fall zulässig. Die Anzahl der Mitglieder des Direk- toriums kann geringer sein als in Artikel 11.1 vorgesehen, darf jedoch auf keinen Fall weniger als vier betragen. Artikel 51 Abweichung von Artikel 32 51.1. Stellt der EZB-Rat nach dem Beginn der dritten Stufe fest, daß die Anwendung von Artikel 32 für den relativen Stand der Ein- künfte der nationalen Zentralbanken wesentliche Änderungen zur Folge hat, so wird der Betrag der nach Artikel 32 zu verteilenden Einkünfte nach einem einheitlichen Prozentsatz gekürzt, der im ersten Geschäftsjahr nach dem Beginn der dritten Stufe 60% nicht übersteigen darf und in jedem darauffolgenden Geschäftsjahr um mindestens 12 Prozentpunkte verringert wird. 51.2. Artikel 51.1 ist für höchstens fünf Geschäftsjahre nach dem Beginn der dritten Stufe anwendbar. Artikel 52 Umtausch von auf Gemeinschaftswährungen lautenden Banknoten Im Anschluß an die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse ergreift der EZB-Rat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzu- stellen, daß Banknoten, die auf Währungen mit unwiderruflich festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralban- ken zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden. Artikel 53 Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnah- meregelung gilt, sind die Artikel 53 bis 48 anwendbar. ----------- Protokoll über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, die Satzung des Europäischen Währungsinstituts festzulegen s i n d über folgende Bestimmungen ü b e r e i n - g e k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Artikel 1 Errichtung und Name 1.1. Das Europäische Währungsinstitut ("EWI") wird nach Artikel 109f dieses Vertrags errichtet; es nimmt seine Aufgaben und seine Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr. 1.2. Mitglieder des EWI sind die Zentralbanken der Mitgliedstaa- ten ("nationale Zentralbanken"). Das Luxemburgische Währungsin- stitut gilt im Sinne dieser Satzung als die Zentralbank Luxem- burgs. 1.3. Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und der Euro- päische Fonds für währungspolitischc Zusammenarbeit ("EFWZ") wer- den nach Artikel 109f dieses Vertrags aufgelöst. Sämtliche Aktiva und Passiva des EFWZ gehen automatisch auf das EWI über. Artikel 2 Ziele Das EWI trägt zur Schaffung der für den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Voraus- setzungen insbesondere dadurch bei, daß es > die Koordinierung der Geldpolitiken mit dem Ziel verstärkt, Preisstabilität sicherzustellen; > die Vorarbeiten leistet, die für die Errichtung des Europäi- schen Systems der Zentralbanken ("ESZB") und die Verfolgung einer einheitlichen Währungspolitik und die Schaffung einer einheitli- chen Währung in der dritten Stufe erforderlich sind; > die Entwicklung der ECU überwacht. Artikel 3 Allgemeine Grundsätze 3.1. Das EWI erfüllt die ihm durch diesen Vertrag und diese Sat- zung übertragenen Aufgaben unbeschadet der Verantwortlichkeit der für die Geldpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden. 3.2. Das EWI übt seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen aus, die in Artikel 2 der Satzung des ESZB festgelegt sind. Artikel 4 Vorrangige Aufgaben 4.1. Das EWI hat nach Artikel 109f Absatz 2 dieses Vertrags die Aufgabe, > die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbariken zu verstärken, > die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität sicherzustellen, > das Funktionieren des europäischen Währungssystems ("EWS") zu überwachen, > Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständig- keit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren, > die Aufgaben des EFWZ zu übernehmen; insbesondere erfüllt es die in den Artikeln 6.1 bis 6.3 genannten Aufgaben, > die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschließlich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrech- nungssystems zu überwachen. Das EWI hat ferner folgende Funktionen: > Es führt regelmäßige Konsultationen über den geldpolitischen Kurs und die Anwendung geldpolitischer Instrumente durch; > es wird in der Regel im Kontext des gemeinsamen Rahmens für die Vorabkoordinierung gehört, bevor die nationalen Währungsbehörden geldpolitische Beschlüsse fassen. 4.2. Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben unter Beachtung des Grund- satzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb in der dritten Stufe benötigt. Dieser Rahmen wird der EZB vom Rat des EWI zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unterbrei- tet. In Einklang mit Artikel 109f Absatz 3 dieses Vertrags gehören zu den diesbezüglichen Tätigkeiten des EWI insbesondere > die Entwicklung der Instrumente und Verfahren, die zur Durch- führung einer einheitlichen Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind, > soweit erforderlich die Förderung der Harmonisierung der Be- stimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zu- sammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in den in seine Zuständigkeit fallenden Bereichen, > die Ausarbeitung der Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB, > die Förderung der Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungs- verkehrs, > die Überwachung der technischen Vorarbeiten für die ECU-Bankno- ten. Artikel 5 Beratende Funktionen 5.1 Der Rat der EWI kann nach Artikel 109 f Absatz 4 dieses Ver- trags Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orien- tierung der Geld- und der Wechselkurspolitik sowie zu den diesbe- züglichen Maßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten abgeben. Es kann den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Währungs- situation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des EWS beeinflussen könnten. 5.2. Der Rat des EWI kann ferner den Währungsbehörden der Mit- gliedstaaten Empfehlungen zur Durchführung ihrer Währungspolitik geben. 5.3. Das EWI wird nach Artikel 109f Absatz 6 dieses Vertrags vom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in sei- nem Zuständigkeitsbereich angehört. Innerhalb der Grenzen und un- ter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Par- laments sowie des EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in sei- nem Zuständigkeitsbereich insbesondere im Hinblick auf Artikel 4.2 angehört. 5.4. Nach Artikel 109f Absatz 5 dieses Vertrags kann das EWI be- schließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentli- chen. Artikel 6 Operationelle und technische Aufgaben 6.1. Dem EWI obliegt > die Multilateralisierung der aus den Interventionen der natio- nalen Zentralbanken in Gemeinschaftswährungen entstehenden Salden und die Multilateralisierung des innergemeinschaftlichen Salden- ausgleichs; > die Verwaltung des im Abkommen vom 13. März 1979 zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge- meinschaft über die Funktionsweise des Europäischen Währungssy- stems (im folgenden als "EWS-Abkommen" bezeichnet) vorgesehenen Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung sowie des Systems des kurzfristigen Währungsbeistands, das in der geänderten Fassung des Abkommens vom 9. Februar 1970 zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgese- hen ist; > die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines ein- heitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten. 6.2. Das EWI kann von den nationalen Zentralbanken Währungsreser- ven entgegennehnien und zum Zwecke der Durchführung des EWS-Ab- kommens ECU als Gegenwert für diese Reserveaktiva ausgeben. Diese ECU können vom EWI und den nationalen Zentralbanken zum Salden- ausgleich und für Geschäfte zwischen den Zentralbanken und dem EWI verwendet werden. Das EWI trifft die erforderlichen Verwal- tungsmaßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmung. 6.3. Das EWI kann den Währungsbehörden dritter Länder sowie in- ternationalen Währungseinrichtungen den Status eines "sonstigen Halters" von ECU verleihen und die Bedingungen festlegen, zu denen ECU von sonstigen Haltern erworben, verwahrt oder verwendet werden können. 6.4. Das EWI ist befugt, auf Ersuchen nationaler Zentralbanken als deren Agent Währungsreserven zu halten und zu verwalten. Ge- winne und Verluste bei diesen Reserven gehen zugunsten bzw. zu Lasten der nationalen Zentralbank, die die Reserven einlegt. Das EWI erfüllt diese Aufgabe auf der Grundlage bilateraler Verträge gemäß den Vorschriften, die in einer Entscheidung des EWI festge- legt sind. Diese Vorschriften stellen sicher, daß die Geschäfte mit diesen Reserven die Währungs- und die Wechselkurspolitik der zuständigen Währungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht beein- trächtigen und den Zielen des EWI und dem reibungslosen Funktio- nieren des Wechselkursmechanismus des EWS entsprechen. Artikel 7 Sonstige Aufgaben 7.1. Das EWI legt dem Rat alljährlich einen Bericht über den Stand der Vorbereitung der dritten Stufe vor. Diese Berichte ent- halten eine Bewertung der Fortschritte auf dem Wege zur Konver- genz innerhalb der Gemeinschaft und behandeln insbesondere die Anpassung der geldpolitischen Instrumente und die Vorbereitung der für die Durchführung einer einheitlichen Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlichen Verfahren sowie die rechtlichen Voraussetzungen, denen die nationalen Zcntralbanken genügen müs- sen, um in das ESZB einbezogen zu werden. 7.2. Aufgrund von Beschlüssen des Rates nach Artikel 109f Absatz 7 dieses Vertrags kann das EWI weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe wahrnehmen. Artikel 8 Unabhängigkeit Die Mitglieder des Rates des EWI, die die Vertreter ihrer Insti- tutionen sind, handeln bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in eige- ner Verantwortung. Bei der Wahrnehmung der ihm durch diesen Ver- trag und diese Satzung übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf der Rat des EWI keinerlei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder von Regierungen der Mit- gliedstaaten einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Ein- richtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitglied- staaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, den Rat des EWI bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 9 Verwaltung 9.1. Das EWI wird nach Artikel 109f Absatz 1 dieses Vertrages vom Rat des EWI geleitet und verwaltet. 9.2. Der Rat des EWI besteht aus dem Präsidenten sowie den Präsi- denten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizeprä- sidenten bestellt wird. Ist ein Präsident einer nationalen Zen- tralbank an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so kann er einen anderen Vertreter seiner Institution benennen. 9.3. Der Präsident wird auf Empfehlung des Ausschusses der Präsi- denten der Zentralbanken bzw. des Rates der EWI nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlich- keiten ausgewählt. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten kön- nen Präsident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizeprä- sidenten. Der Präsident und der Vizepräsident werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. 9.4. Der Präsident erfüllt seine Pflichten hauptamtlich. Er darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der Rat des EWI erteilt hierzu ausnahms- weise seine Zustimmung. 9.5. Der Präsident > bereitet die Sitzungen des Rates des EWI vor und führt bei die- sen Sitzungen den Vorsitz; > vertritt unbeschadet des Artikels 22 die Auffassungen des EWI nach außen; > ist verantwortlich für die laufende Verwaltung des EWI. Bei Verhinderung des Präsidenten werden seine Aufgaben vom Vize- präsidenten wahrgenommen. 9.6. Die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten, insbeson- dere sein Gehalt und sein Ruhegehalt sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand eines Vertrags mit dem EWI und werden vom Rat des EWI auf Vorschlag eines Ausschusses fest- gelegt, der aus drei vom Ausschuß der Präsidenten der Zentralban- ken bzw. vom Rat des EWI sowie drei vom Rat ernannten Mitgliedem besteht. Der Präsident hat in Angelegenheiten des Satzes 1 kein Stimmrecht. 9.7. Ein Präsident, der die Voraussetzungen für die Ausübung sei- nes Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung began- gen hat, kann auf Antrag des Rates des EWI durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. 9.8. Der Rat des EWI beschließt die Geschäftsordnung des EWI. Artikel 10 Sitzungen des Rates des EWI und Abstimmungsverfahren 10.1. Der Rat des EWI tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der Rat des EWI kann einstimmig beschließen, das Ergebnis seiner Beratun- gen zu veröffentlichen. 10.2. Jedes Mitglied des Rates des EWI bzw. sein Stellvertreter hat eine Stimme. 10.3. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, faßt der Rat des EWI seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit sei- ner Mitglieder. 10.4. Für Beschlüsse im Zusammenhang mit den Artikeln 4.2, 5.4, 6.2 und 6.3 ist Einstimmigkeit der Mitglieder des Rates des EWI erforderlich. Für die Annahme von Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß den Artikeln 5.1 und 5.2, von Entscheidungen gemäß den Ar- tikeln 6.4, 16 und 23.6 sowie der Leitlinien nach Artikel 15.3 ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates des EWI erforderlich. Artikel 11 Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Berichtspflichten 11.1. Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können an den Sitzungen des Rates des EWI teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. 11.2. Der Präsident des EWI wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des EWI erörtert. 11.3. Das EWI erstellt zu einem in der Geschäftsordnung festzule- genden Zeitpunkt einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie über die Währungs- und Finanzlage in der Gemeinschaft. Der Jah- resbericht wird zusammen mit dem Jahresabschluß des EWI dem Euro- päischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Eu- ropäischen Rat vorgelegt. Der Präsident des EWI kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf seine Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments gehört wer- den. 11.4. Die vom EWI veröffentlichten Berichte werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt. Artikel 12 Währungsbezeichnung Die Geschäftsvorgänge des EWI werden in ECU ausgedrückt. Artikel 13 Sitz Vor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseitigen Ein- vernehmen über den Sitz des EWI. Artikel 14 Rechtsfähigkeit Das EWI, das nach Artikel 109f Absatz 1 dieses Vertrags mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitglied- staat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die ju- ristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen er- werben und veräußem sowie vor Gericht stehen. Artikel 15 Rechtsakte 15.1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das EWI nach Maßgabe dieser Satzung > Stellungnahmen abgeben; > Empfehlungen aussprechen; > Leitlinien verabschieden und Entscheidungen erlassen, die je- weils an die nationalen Zentralbanken gerichtet sind. 15.2. Die Stellungnahmen und Empfehlungen des EWI sind nicht ver- bindlich. 15.3. Der Rat des EWI kann Leitlinien verabschieden, in denen die Verfahren für die Verwirklichung der Bedingungen festgelegt wer- den, die erforderlich sind, damit das ESZB in der dritten Stufe seine Aufgaben erfüllen kann. Die Leitlinien des EWI sind nicht verbindlich; sie werden der EZB zur Beschlußfassung vorgelegt. 15.4. Unbeschadet des Artikels 3.1 ist eine Entscheidung des EWI in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie ge- richtet ist. Die Artikel 190 und 191 dieses Vertrags sind auf diese Entscheidungen anwendbar. Artikel 16 Finanzmittel 16.1. Das EWI wird mit Eigenmitteln ausgestattet. Der Rat des EWI legt den Umfang der Eigenmittel so fest, daß die Einkünfte er- zielt werden können, die zur Deckung der bei der Erfüllung der Aufgaben des EWI anfallenden Ausgaben für erforderlich gehalten werden. 16.2. Die nach Artikel 16.1 festgelegten Mittel des EWI werden aus Beiträgen der nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 29.1 der Satzung des ESZB vorgesehenen Schlüssel aufgebracht und bei der Errichtung des EWI eingezahlt. Die für die Festlegung des Schlüssels benötigten statistischen Angaben werden von der Kom- mission nach Maßgabe der Bestimmungen zur Verfügung gestellt, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Euro- päischen Parlaments, des Ausschusses der Präsidenten der Zentral- banken sowie des in Artikel 109c dieses Vertrags bezeichneten Ausschusses mit qualifizierter Mehrheit beschließt. 16.3. Der Rat des EWI legt fest, in welcher Form die Beiträge einzuzahlen sind. Artikel 17 Jahresabschlüsse und Rechnungsprüfung 17.1. Das Haushaltsjahr des EWI beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 17.2. Der Rat des EWI beschließt vor Beginn eines jeden Haus- haltsjahres den Jahreshaushaltsplan. 17.3. Der Jahresabschluß wird nach den vom Rat des EWI aufge- stellten Grundsätzen erstellt. Der Jahresabschluß wird vom Rat des EWI festgestellt und sodann veröffentlicht. 17.4. Der Jahresabschluß wird von unabhängigen externen Rech- nungsprüfern, die vom Rat des EWI anerkannt wurden, geprüft. Die Rechnungsprüfer sind befugt, alle Bücher und Konten des EWI zu prüfen und alle Auskünfte über dessen Geschäfte zu verlangen. Ar- tikel 188b dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der operatio- nellen Effizienz der Finanzverwaltung des EWI anwendbar. 17.5. Ein Überschuß des EWI wird in der folgenden Reihenfolge verteilt: a) Ein vom Rat des EWI zu bestimmender Betrag wird dem allgemei- nen Reservefonds des EWI zugeführt; b) ein verbleibender Überschuß wird nach dem in Artikel 16.2 ge- nannten Schlüssel an die nationalen Zentralbanken ausgeschüttet. 17.6. Falls das EWI einen Verlust erwirtschaftet, wird der Fehl- betrag aus dem allgemeinen Resernefonds des EWI gezahlt. Ein noch verbleibender Fehlbetrag wird durch Beiträge der nationalen Zen- tralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schlüssel ausgegli- chen. Artikel 18 18.1. Der Rat des EWI legt die Beschäftigungsbedingungen für das Personal des EWI fest. 18.2. Der Europäische Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwi- schen dem EWI und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungs- bedingungen ergeben. Artikel 19 Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten 19.1. Die Handlungen und Unterlassungen des EWI unterliegen in den Fällen und unter Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgese- hen sind, der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof. Das EWI ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in die- sem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt. 19.2. Über Rechtsstreitigkeiten zwischen dem EWI einerseits und seinen Gläubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Mitgliedstaa- ten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuer- kannt sind. 19.3. Das EWI unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215 dieses Vertrags. 19.4. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem vom EWI oder für seine Rechnung abgeschlossenen öffentlichrechtlichen oder privatrecht- lichen Vertrag enthalten ist. 19.5. Für einen Beschluß des EWI, den Gerichtshof anzurufen, ist der Rat des EWT zuständig. Artikel 20 Geheimhaltung 20.1. Die Mitglieder des Rates und des Personals des EWI dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheim- haltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben. 20.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschafts- vorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung. Artikel 21 Vorrechte und Befreiungen Das EWI genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Er- füllung seiner Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einset- zung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 22 Unterschriftsberechtigte Das EWI wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder den Vi- zepräsidenten oder durch die Unterschriften zweier vom Präsiden- ten zur Zeichnung im Namen des EWI gehörig ermächtigter Bedien- steter des EWI rechtswirksam verpflichtet. Artikel 23 Liquidation des EWI 23.1. Nach Artikel 109l dieses Vertrags wird das EWI bei Errich- tung der EZB liquidiert. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkei- ten des EWI gehen dann automatisch auf die EZB über. Letztere li- quidiert das EWI gemäß diesem Artikel. Die Liquidation muß bei Beginn der dritten Stufe abgeschlossen sein. 23.2. Der in Artikel 17 des EWS-Abkommens vorgesehene Mechanismus für die Schaffung von ECU gegen Einbringung von Gold und US-Dol- lars wird am ersten Tag der dritten Stufe nach Artikel 20 des ge- nannten Abkommens abgewickelt. 23.3. Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund des Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung und des Systems des kurzfristigen Währungsbeistands gemäß den in Artikel 6.1 genann- ten Abkommen werden bis zum ersten Tag der dritten Stufe ausge- glichen. 23.4. Alle verbleibenden Vermögenswerte des EWI werden veräußert, und alle verbleibenden Verbindlichkeiten des EWI werden ausgegli- chen. 23.5. Der Erlös aus der Liquidation gemäß Artikel 23.4 wird an die nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schlüssel verteilt. 23.6. Der Rat des EWI kann die für die Anwendung der Artikel 23.4 und 23.5 erforderlichen Maßnahmen erlassen. 23.7. Mit Errichtung der EZB legt der Präsident des EWI sein Amt nieder. ----------- Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, die Einzelheiten des in Artikel 104c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit festzulegen - s i n d über fol- gende Bestimmungen ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Ver- trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Artikel 1 Die in Artikel 104c dieses Vertrags und in diesem Protokoll be- deutet > "öffentlich" zum Staat, d.h. zum Zentralstaat (Zentralregierung), zu regionalen oder lokalen Gebietskörper- schaften oder Sozialversicherungseinrichtungen gehörig, mit Aus- nahme von kommerziellen Transaktionen, im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen; > "Defizit" der Nettofinanzierungssaldo im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen; > "Investitionen" die Brutto-Anlageinvestitionen im Sinne des Eu- ropäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen; > "Schuldenbestand" den Brutto-Gesamtschuldenstand zum Nominal- wert am Jahresende nach Konsolidierung innerhalb und zwischen den einzelnen Bereichen des Staatssektors im Sinne des ersten Gedan- kenstrichs. Artikel 3 Um die Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zu gewährleisten, sind die Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens für die Defizite des Staatssektors im Sinne von Artikel 2 erster Gedankenstrich verantwortlich. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die innerstaatlichen Ver- fahren im Haushaltsbereich sie in die Lage versetzen, ihre sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre geplanten und tatsächlichen Defizite und die Höhe ihres Schuldenstands der Kom- mission unverzüglich und regelmäßig mitteilen. Artikel 4 Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt. ----------- Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 109j des Ver- trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, die in Artikel 109j Absatz 1 des Vertrags zur Grün- dung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Konvergenzkrite- rien, welche die Gemeinschaft bei der Beschlußfassung über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion leiten sollen, näher festzulegen s i n d über folgende Bestim- mungen ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Vertrag zur Grün- dung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Artikel 1 Das in Artikel 109j Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Ver- trags genannte Kriterium der Preisstabilität bedeutet, daß ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muß die um nicht mehr als 1 1/2 Prozent- punkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitglied- staaten liegt die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbrau- cherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichti- gung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mit- gliedstaaten gemessen. Artikel 2 Das in Artikel 109j Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Ver- trags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand be- deutet, daß zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach Artikel 104c Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in dem be- treffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht. Artikel 3 Das in Artikel 109j Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Ver- trags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, daß ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Wäh- rungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen einge- halten haben muß. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewer- tet haben. Artikel 4 Das in Artikel 109j Absatz 1 vierter Gedankenstrich dieses Ver- trags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze bedeutet, daß im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitglied- staat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als zwei Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder ver- gleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedli- chen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen. Artikel 5 Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt. Artikel 6 Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI bzw. der EZB sowie des in Ar- tikel 109c genannten Ausschusses einstimmig geeignete Vorschrif- ten zur Festlegung der Einzelheiten der in Artikel 109j dieses Vertrags genannten Konvergenzkriterien, die dann an die Stelle dieses Protokolls treten. ----------- Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Be- freiungen der Europäischen Gemeinschaften Die Hohen Vertragsparteien - in der Erwägung, daß die Europäische Zentralbank und das Europäische Währungsinstitut nach Artikel 40 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und nach Artikel 21 der Satzung des Eu- ropäischen Währungsinstituts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Be- freiungen genießen sollen - s i n d über folgende Bestimmungen ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Einziger Artikel Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemein- samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Ge- meinschaften wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: Artikel 23 Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlußorgane und ihre Bediensteten; die Be- stimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Sy- stems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt. Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten be- freit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, ver- bunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlußorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäi- schen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer. Die vorstehenden Bestim- mungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei sei- ner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben. ----------- Protokoll betreffend Dänemark D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln s i n d über folgende Bestimmungen ü b e r e i n g e - k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Artikel 14 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank berührt nicht das Recht der Nationalbank Dänemarks, ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der Gemeinschaft angehörenden Teile des Königreichs Dänemark wahrzunehmen. ----------- Protokoll betreffend Portugal D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, gewisse besondere Probleme betreffend Portugal zu regeln - s i n d über folgende Bestimmungen ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: 1. Portugal wird hiermit ermächtigt, die den Autonomen Regionen Azoren und Madeira eingeräumte Möglichkeit beizubehalten, die zinsfreie Kreditfazilität des Banco de Protugal zu den im gelten- den portugiesischen Recht festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen. 2. Portugal verpflichtet sich, nach Kräften daraufhinzuwirken, die vorgenannte Regelung so bald wie möglich zu beenden. ---------- Protokoll über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n erklären mit der Unterzeichnung der neuen Vertragsbestimmungen über die Wirt- schafts- und Währungsunion die Unumkehrbarkeit des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungs- union. Alle Mitgliedstaaten respektieren daher unabhängig davon, ob sie die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, den Willen der Gemeinschaft, rasch in die dritte Stufe einzutreten, und daher behindert kein Mitgliedstaat den Eintritt in die dritte Stufe. Falls der Zeit- punkt für den Beginn der dritten Stufe Ende 1997 noch nicht fest- gelegt ist, beschleunigen die betreffenden Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsorgane und die sonstigen beteiligten Gremien im Laufe des Jahres 1998 alle vorbereitenden Arbeiten, damit die Ge- meinschaft am 1. Januar 1999 unwiderruflich in die dritte Stufe eintreten kann und die EZB und das ESZB zu diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit in vollem Umfang aufnehmen können. Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei gefügt. ----------- Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Kö- nigreich Großbritannien und Nordirland D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e r E r k e n n t n i s, daß das Vereinigte Königreich nicht gezwun- gen oder verpflichtet ist, ohne einen gesonderten diesbezüglichen Beschluß seiner Regierung und seines Parlaments in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion einzutreten; i n A n b e t r a c h t der Gepflogenheit der Regierung des Verei- nigten Königreichs, ihren Kreditbedarf durch Verkauf von Schuld- titeln an den Privatsektor zu decken - s i n d über folgende Be- stimmungen ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: 1. Das Vereinigte Königreich notifiziert dem Rat, ob es den Übergang zur dritten Stufe beabsichtigt, bevor der Rat die Beurteilung nach Artikel 109j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt. Sofern das Verei- nigte Königreich dem Rat nicht notifiziert, daß es zur dritten Stufe überzugehen beabsichtigt, ist es dazu nicht verpflichtet. Wird kein Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nach Artikel 109j Absatz 3 dieses Vertrags festgelegt, so kann das Vereinigte Königreich seine Absicht, zur dritten Stufe überzugehen, vor dem 1. Januar 1998 notifizieren. 2. Die Nummern 3 bis 9 gelten für den Fall, daß das Vereinigte Königreich dem Rat notifiziert, daß es nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe überzugehen. 3. Das Vereinigte Königreich wird nicht zu der Mehrheit der Mit- gliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen. 4. Das Vereinigte Königreich behält seine Befugnisse auf dem Ge- biet der Währungspolitik nach seinem innerstaatlichen Recht. 5. Die Artikel 3a Absatz 2, 104c Absätze 1, 9 und 11, 105 Absätze 1 bis 5, 105a, 107, 108, 108a, 109, 109a Absätze 1 und 2 Buch- stabe b und 109l Absätze 4 und 5 dieses Vertrags gelten nicht für das Vereinigte Königreich. In diesen Bestimmungen enthaltene Be- zugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationa- len Zentralbanken betreffen nicht die Bank of England. 6. Die Artikel 109e Absatz 4, 109h und 109i dieses Vertrags gel- ten auch weiterhin für das Vereinigte Königreich. Artikel 109c Absatz 4 und Artikel 109m werden so auf das Vereinigte Königreich angewandt, als gelte für dieses eine Ausnahmeregelung. 7. Das Stimmrecht des Vereinigten Königreichs in bezug auf die Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 5 dieses Proto- kolls aufgeführten Artikeln Bezug genommen wird, wird ausgesetzt. Zu diesem Zweck bleiben die gewogenen Stimmen des Vereinigten Kö- nigreichs bei der Berechnung einer qualifizierten Mehrheit nach Artikel 109k Absatz 5 dieses Vertrags unberücksichtigt. Das Ver- einigte Königreich ist ferner nicht berechtigt, sich an der Er- nennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB nach den Artikeln 109a Absatz 2 Buchstabe b und 109l Absatz 1 dieses Vertrags zu beteiligen. 8. Die Artikel 3, 4, 6, 7, 9.2, 10.1, 10.3, 11.2, 12.1, 14, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentral- banken und der Europäischen Zentralbank ("die Satzung") gelten nicht für das Vereinigte Königreich. In diesen Artikeln enthal- tene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Anteilseigner betreffen nicht die Bank of England. In den Artikeln 10.3 und 30.2 der Satzung enthaltene Bezugnahmen auf das "gezeichnete Kapital der EZB" betreffen nicht das von der Bank of England gezeichnete Kapital. 9. Artikel 109l Absatz 3 dieses Vertrags und die Artikel 44 bis 48 der Satzung gelten unabhängig davon, ob es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, vorbehaltlich folgender Änderungen: a) Bezugnahmen in Artikel 44 auf die Aufgaben der EZB und des EWI schließen auch die Aufgaben ein, die im Fall einer etwaigen Ent- scheidung des Vereinigten Königreichs, nicht zur dritten Stufe überzugehen, in der dritten Stufe noch erfüllt werden müssen. b) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 47 berät die EZB fer- ner bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Rates betreffend das Vereinigte Königreich nach Nummer 10 Buchstaben a und c dieses Protokolls und wirkt an deren Ausarbeitung mit. c) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital der EZB als Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf derselben Grundlage ein wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt. 10. Geht das Vereinigte Königreich nicht zur dritten Stufe über, so kann es seine Notifikation nach Beginn dieser Stufe jederzeit ändern. In diesem Fall gilt folgendes: a) Das Vereinigte Königreich hat das Recht, zur dritten Stufe überzugehen, sofern es die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Der Rat entscheidet auf Antrag des Vereinigten Königreichs unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 109k Absatz 2 dieses Vertrags, ob das Vereinigte Königreich die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital ein, überträgt der EZB Währungsreserven und leistet ihren Beitrag zu den Reserven der EZB auf derselben Grundlage wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelung aufge- hoben worden ist. c) Der Rat faßt unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 109l Absatz 5 dieses Vertrags alle weiteren Beschlüsse, die erforderlich sind, um dem Vereinigten Königreich den Übergang zur dritten Stufe zu ermöglichen. Geht das Vereinigte Königreich nach den Bestimmungen dieser Num- mer zur dritten Stufe über, so treten die Nummem 3 bis 9 dieses Protokolls außer Kraft. 11. Unbeschadet des Artikels 104 und des Artikels 109e Absatz 3 dieses Vertrags sowie des Artikels 21.1 der Satzung kann die Re- gierung des Vereinigten Königreichs ihre "Ways and Means"-Fazili- tät bei der Bank of England beibehalten, sofern und solange das Vereinigte Köni greich nicht zur dritten Stufe übergeht. ----------- Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark D i e h o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, einige derzeit bestehende Sonderprobleme im Ein- klang mit den allgemeinen Zielen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu regeln, m i t R ü c k s i c h t d a r a u f, daß die dänische Verfassung Bestimmungen enthält, die vor der Teilnahme Dänemarks an der dritten Stufe der Wirt- schafts- und Währungsunion in Dänemark eine Volksabstimmung er- fordern könnten - s i n d über folgende Bestimmungen ü b e r e i n g e k o m m e n die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: 1. Die dänische Regierung notifiziert dem Rat ihren Standpunkt bezüglich der Teilnahme an der dritten Stufe, bevor der Rat seine Beurteilung nach Artikel 109j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt. 2. Falls notifiziert wird, daß Dänemark nicht an der dritten Stufe teilnehmen wird, gilt für Dänemark eine Freistellung. Die Freistellung hat zur Folge, daß alle eine Ausnahmeregelung be- treffenden Artikel und Bestimmungen dieses Vertrags und der Sat- zung des ESZB auf Dänemark Anwendung finden. 3. In diesem Fall wird Dänemark nicht zu der Mehrheit der Mit- gliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen. 4. Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach Artikel 109k Absatz 2 nur dann eingeleitet, wenn Dänemark einen entspre- chenden Antrag stellt. 5. Nach Aufhebung der Freistellung ist dieses Protokoll nicht mehr anwendbar. ----------- Protokoll betreffend Frankreich D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, einen besonderen Punkt im Zusammenhang mit Frankreich zu berücksichtigen - s i n d über folgende Bestimmun- gen ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Vertrag zur Griin- dung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Frankreich be- hält das Recht, nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvor- schriften in scinen Übersee-Territorien Geldzeichen auszugeben, und ist allein befugt, die Parität des CFP-Franc festzusetzen. ----------- Protokoll über die Sozialpolitik D i e h o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n A n b e t r a c h t d e s s e n, daß elf Mitgliedstaaten, näm- lich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundes- republik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französiche Republik, Irland, die Italienische Repu- blik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, auf dem durch die Sozialcharta von 1989 vorgezeichneten Weg weitergehen wollen; daß sie zu die- sem Zweck untereinander ein Abkommen beschlossen haben; daß die- ses Abkommen diesem Protokoll beigefügt ist; daß durch dieses Protokoll und das genannte Abkommen dieser Vertrag, insbesondere die Bestimmungen, welche die Sozialpolitik betreffen und Bestand- teil des gemeinschaftlichen Besitzstands sind, nicht berührt wird - 1. kommen überein, diese elf Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Organe, Verfahren und Mechanismen des Vertrags in Anspruch zu nehmen, um die erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse zur Um- setzung des genannten Abkommens untereinander anzunehmen und an- zuwenden, soweit sie betroffen sind. 2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist nicht beteiligt, wenn der Rat über die Vorschläge, welche die Kommission aufgrund dieses Protokolls und des genannten Abkommens unterbreitet, berät und diese annimmt. Abweichend vom Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von 44 Stimmen zustande. Einstimmig an- zunehmende Rechtsakte des Rates sowie solche Rechtsakte, die eine Änderung des Kommissionsvorschlags bedeuten, bedürfen der Stimmen aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vereinigten König- reichs Großbritannien und Nordirland. 3. Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gründung der Europäi- schen Gemeinschaft beigefügt. --------------- Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Sozialpolitik Die unterzeichneten elf H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n, nämlich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, (im folgenden als "Mitgliedstaaten" bezeichnet) - i n d e m W u n s c h die Sozialcharta von 1989 ausgehend vom ge- meinschaftlichen Besitzstand umzusetzen, in Anbetracht des Proto- kolls über die Sozialpolitik - s i n d wie folgt ü b e r - e i n g e k o m m e n: Artikel 1 Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz, den so- zialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Be- kämpfung von Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck führen die Gemein- schaft und die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den ver- traglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbs- fähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen. Artikel 2 (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: > Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Ge- sundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, > Arbeitsbedingungen, > Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, > Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, > berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen unbeschadet des Artikels 127 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden als "Vertrag" be- zeichnet). (2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und techni- schen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vor- schreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mitt- leren Unternehmen entgegenstehen. Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags nach Anhörung des Wirt- schafts- und Sozialausschusses. (3) In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Par- laments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses: > soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, > Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, > Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Ar- beitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehalt- lich des Absatzes 6. > Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten, > finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der Bestimmun- gen über den Sozialfonds. (4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsa- men Antrag die Durchführung von aufgrund der Absätze 2 und 3 an- genommenen Richtlinien übertragen. In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. (5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizu- behalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar sind. (6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitions- recht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht. Artikel 3 (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpart- ner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erläßt alle zweckdien- lichen Maßnahmen, um den Dialog zwischcn den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt. (2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. (3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschafts- maßnahme für zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner übermit- teln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung. (4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der Kommission mitteilen, daß sie den Prozeß nach Artikel 4 in Gang setzen wol- len. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun Monate betra- gen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen. Artikel 4 (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Bezie- hungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, füh- ren. (2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren oder Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 2 erfaßten Bereichen - auf gemeinsa- men Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission. Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß erforderlich ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 5 Unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrags fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 1 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in den durch dieses Abkommen er- faßten Bereichen der Sozialpolitik. Artikel 6 (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit si- cher. (2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Ver- gütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienst- verhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird, b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei glei- chem Arbeitsplatz gleich ist. (3) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit der Frauen oder zur Verhinde- rung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer berufli- chen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. Artikel 7 Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele sowie über die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts und Sozialausschuß. Das Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen. Erklärungen 1. Erklärung zu Artikel 2 Absatz 2 Die elf Hohen Vertragsparteien stellen fest, daß in den Erörte- rungen über Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens Einvernehmen dar- über bestand, daß die Gemeinschaft beim Erlaß von Mindestvor- schriften zum Schutze der Sicherheit und der Gesundheit der Ar- beitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und mittlerer Untemehmen in einer den Umständen nach nicht gerechtfertigten Weise zu benachteiligen. 2. Erklärung zu Artikel 4 Absatz 2 Die elf Hohen Vertragsparteien erklären, daß die erste der Durch- führungsvorschriften zu den Vereinbarungen zwischen den Sozial- partnem auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 4 Absatz 2 die Erar- beitung des Inhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhandlun- gen gemäß den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und daß diese Vorschrift mithin weder eine Verpflichtung der Mitglied- staaten, diese Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbe- zügliche Umsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung beinhaltet, zur Erleichterung ihrer Anwendung die geltenden in- nerstaatlichen Vorschriften zu ändern. ----------- Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt Die H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - e i n g e - d e n k dessen, daß sich die Union zum Ziel gesetzt hat, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt unter anderem durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu fördem; u n t e r H i n w e i s darauf, daß in Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auch die Aufgabe der Förderung des wirtschaflichen und sozialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten erwähnt ist und daß die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu den in Artikel 3 dieses Vertrags aufgeführten Tätigkeiten der Gemein- schaft gehört; u n t e r H i n w e i s darauf, daß der Dritte Teil Titel XIV über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt insgesamt die Rechtsgrundlage für die Konsolidierung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftstätigkeit im Bereich des wirtschaftlichen und sozia- len Zusammenhalts, einschließlich der Schaffung eines neuen Fonds, darstellt; u n t e r H i n w e i s darauf, daß im Dritten Teil in den Ti- teln XII über transeuropäische Netze und XVI über die Umwelt in Aussicht genommen ist, vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsions- fonds zu schaffen; i n d e r Ü b e r z e u g u n g, daß Fortschritte auf dem Weg zur Wirtschafts- und Währungsunion zum Wirtschaftswachstum aller Mitgliedstaaten beitragen werden; i n A n b e t r a c h t d e s s e n, daß sich die Struktur- fonds der Gemeinschaft zwischen 1987 und 1993 real verdoppeln, was hohe Transferleistungen, insbesondere gemessen am BIP der we- niger wohlhabenden Mitgliedstaaten, zur Folge hat; i n A n b e t r a c h t d e s s e n, daß die EIB erhebliche und noch steigende Beträge zugunsten der ärmeren Gebiete aus- leiht; i n A n b e t r a c h t des Wunsches nach größerer Flexibilität bei den Regelungen für die Zuweisungen aus den Strukturfonds; i n A n b e t r a c h t des Wunsches nach einer Differenzierung der Höhe der Gemeinschaftsbeteiligungen an den Programmen und Vorhaben in bestimmten Ländern; a n g e s i c h t s des Vorschlags, dem relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der eigenen Mittel stärker Rechnung zu tragen - b e k r ä f t i g e n, daß die Förderung des sozialen und wirt- schaftlichen Zusammenhalts für die umfassende Entwicklung und den dauerhaften Erfolg der Gemeinschaft wesentlich ist, und unter- streichen die Bedeutung, die der Aufnahme des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in die Artikel 2 und 3 dieses Vertrags zukommt; b e k r ä f t i g e n ihre Überzeugung, daß die Sturkturfonds bei der Erreichung der Gemeinschaftsziele hinsichtlich des Zusam- menhalts weiterhin eine gewichtige Rolle zu spielen haben; b e k r ä f t i g e n ihre Überzeugung, daß die EIB weiterhin den Großteil ihrer Mittel für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts einsetzen sollte, und erklären sich bereit, den Kapitalbedarf der EIB zu überprüfen, sobald dies für diesen Zweck notwendig ist; b e k r ä f t i g e n die Notwendigkeit einer gründlichen Über- prüfung der Tätigkeit und Wirksamkeit der Strukturfonds im Jahr 1992 und die Notwendigkeit, bei dieser Gelegenheit erneut zu prü- fen, welchen Umfang dieser Fonds in Anbetracht der Gemein- schaftsaufgaben im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zu- sammenhalts haben sollte; v e r e i n b a r e n, daß der vor dem 31. Dezember 1993 zu schaffende Kohäsionsfonds finanzielle Beiträge der Gemeinschaft für Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v.H. des Gemeinschaftsdurchschnitts bereitstellt, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel 104c dieses Vertrags genannten Bedingun- gen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen; b e k u n d e n ihre Absicht, ein größeres Maß an Flexiblität bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus den Strukturfonds für be- sondere Bedürfnisse vorzusehen, die nicht von den derzeitigen Strukturfonds abgedeckt werden; b e k u n d e n ihre Bereitschaft, die Höhe der Gemeinschaftsbe- teiligung an Programmen und Vorhaben im Rahmen der Strukturfonds zu differenzieren, um einen übermäßigen Anstieg der Haushaltsaus- gaben in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten zu vermeiden; e r k e n n e n a n, daß die Fortschritte im Hinblick auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt laufend überwacht wer- den müssen, und bekunden ihre Bereitschaft, alle dazu erforderli- chen Maßnahmen zu prüfen; e rk l ä r e n ihre Absicht, der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der Eigenmittel stärker Rechnung zu tragen und zu prüfen, wie für die weniger wohlhaben- den Mitgliedstaaten regressive Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel korrigiert werden können; k o m m e n ü b e r e i n, dieses Protokoll dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beizufügen. ---------- Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - s i n d über folgende Bestimmung ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Ver- trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird: Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen verfügen über einen gemeinsamen organisatorischen Unterbau. ------------ Protokoll zum Vertrag über die Europäisehe Union und zu den Ver- trägen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - s i n d über folgende Bestimmung ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Ver- trag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird: Der Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder Er- gänzung der genannten Verträge berühren nicht die Anwendung des Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung in Irland. ----- Schlußakte Die Konferenzen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaa- ten, die am 15. Dezember 1990 in Rom einberufen wurden, um im ge- genseitigen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen, die an dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Verwirklichung der Politischen Union und im Hinblick auf die Schlußphasen der Wirtschafts- und Währungsunion vorzunehmen sind, sowie die Konferenzen, die am 3. Februar 1992 in Brüssel einberufen wurden, um an den Verträgen über die Grün- dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft die Änderungen vorzu- nehmen, die sich aus den für den Vertrag zur Gründung der Europä- ischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Änderungen ergeben, haben folgende Texte beschlossen: ---------- Vertrag über die Europaische Union Protokolle 1. Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark 2. Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europä- ischen Gemeinschaft 3. Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zen- tralbanken und der Europäischen Zentralbank 4. Protokoll über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts 5. Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit 6. Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 109j des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 7. Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften 8. Protokoll betreffend Dänemark 9. Protokoll betreffend Portugal 10. Protokoll über den Übergang zur dritten Stufe der Wirt- schafts- und Währungsunion 11. Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland 12. Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark 13. Protokoll betreffend Frankeich 14. Protokoll über die Sozialpolitik, dem ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Sozialpolitik beigefügt ist, welchem zwei Erklärungen bei gefügt sind 15. Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt 16. Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen 17. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften. Die Konferenzen sind übereingekommen, daß die in den vorstehenden Nummern 1 bis 16 genannten Protokolle dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt werden und daß das in vorstehender Nummer 17 genannte Protokoll dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt wird. 2. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Texte haben die Konfe- renzen die nachstehend aufgeführten Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind. ----------- Erklärungen Erklärung zu den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Frem- denverkehr Die Konferenz erklärt, daß die Frage der Einfügung von Titeln über die in Artikel 3 Buchstabe t des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereiche in jenen Vertrag nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anhand eines Berichts geprüft wird, den die Kommission dem Rat spätestens 1996 vorlegen wird. Die Kommission erklärt, daß die Gemeinschaft ihre Tätigkeit in diesen Bereichen auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften fortsetzen wird. ---------- Erklärung zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats Die Konferenz erklärt, daß bei Bezugnahme des Vertrags zur Grün- dung der Europäischen Gemeinschaft auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person an- gehört, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des be- treffenden Mitgliedstaats geregelt wird. Die Mitgliedstaaten kön- nen zur Unterrichtung in einer Erklärung gegenüber dem Vorsitz angeben, wer für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr Staatsange- höriger anzusehen ist, und ihre Erklärung erforderlichenfalls än- dern. ----------- Erklärung zum Dritten Teil Titel III und VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Die Konferenz erklärt, daß für die Anwendung der Bestimmungen, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Dritten Teil Titel III Kapitel 4 über den Kapital- und Zahlungs- verkehr und Titel VI über die Wirtschafts- und Währungspolitik vorgesehen sind, unbeschadet des Artikels 109j Absätze 2, 3 und 4 und des Artikels 109k Absatz 2 die übliche Praxis fortgeführt wird, wonach der Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister zusammentritt. ----------- Erklärung zum Dritten Teil Titel VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Die Konferenz erklärt, daß der Präsident des Europäischen Rates die Wirtschafts- und Finanzminister zur Teilnahme an den Tagungen des Europäischen Rates einladen wird, wenn dieser Fragen der Wirtschafts- und Währungsunion erörtert. ---------- Erklärung zur Zusammenarbeit mit dritten Ländern im Währungsbe- reich Die Konferenz erklärt, daß die Gemeinschaft zu stabilen interna- tionalen Währungsbeziehungen beitragen will. Zu diesem Zweck ist die Gemeinschaft bereit, mit anderen europäischen Ländern und mit denjenigen außereuropäischen Ländem, zu denen sie enge wirt- schaftliche Bindungen hat, zusammenzuarbeiten. ---------- Erklärung zu den Währungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat Vatikanstadt und zum Fürstentum Monaco Die Konferenz ist sich einig, daß die derzeitigen Währungsbezie- hungen zwischen Italien und San Marino bzw. Vatikanstadt und zwi- schen Frankreich und Monaco durch diesen Vertrag bis zur Einfüh- rung der ECU als einheitlicher Währung der Gemeinschaft unberührt bleiben. Die Gemeinschaft veipflichtet sich, die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte, die durch Einführung der ECU als ein- heitlicher Währung erforderlich werden können, zu erleichtern. ---------- Erklärung zu Artikel 73d des Vertrags zur Gründung der Europäi- schen Gemeinschaft Die Konferenz bekräftigt, daß das in Artikel 73d Absatz 1 Buch- stabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erwähnte Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschrif- ten ihres Steuerrechts anzuwenden, nur für die einschlägigen Vor- schriften gilt, die Ende 1993 bestehen. Diese Erklärung betrifft jedoch nur den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mit- gliedstaaten. ---------- Erklärung zu Artikel 109 des Vertrags zur Gründung der Europäi- schen Gemeinschaft Die Konferenz bekräftigt, daß mit dem in Artikel 109 Absatz 1 verwendeten Begriff "förmliche Vereinbarung" nicht eine neue Ka- tegorie internationaler Übereinkünfte im Sinne des Gemeinschafts- rechts geschaffen werden soll. ---------- Erklärung zum Dritten Teil Titel XVI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Die Konferenz ist der Ansicht, daß die Gemeinschaft in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die dem Naturschutz auf einzelstaatli- cher, gemeinschaftlicher und intemationaler Ebene zukommt, bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten aufgrund des Dritten Teils Ti- tel XVI des Vertrags den spezifischen Erfordernissen in diesem Bereich Rechnung tragen soll. ---------- Erklärung zu den Artikeln 109, 130r und 130y des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Die Konferenz vertritt die Auffassung, daß Artikel 109 Absatz 5, Artikel 130r Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 130y nicht die Grundsätze berühren, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der AETR-Rechtssache ergeben. ----------- Erklärung zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emissionen) Die Konferenz erklärt, daß Änderungen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die Ausnahmeregelungen nicht beeinträchtigen dürfen, die Spanien und Portugal gemäß der Richtlinie des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft bis zum 31. Dezember 1999 zuge- standen wurden. ----------- Erklärungen zum Europäischen Entwicklungsfonds Die Konferenz kommt überein, daß der Europäische Entwicklungs- fonds im Einklang mit den bisherigen Bestimmungen weiterhin durch einzelstaatliche Beiträge finanziert wird. --------- Erklärung zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Euro- päischen Union Die Konferenz hält es für wichtig, eine größere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern. Zu diesem Zweck ist der Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europäischen Parlament zu verstärken. In diesem Zusammenhang tragen die Regie- rungen der Mitgliedstaaten unter anderem dafür Sorge, daß die einzelstaatlichen Parlamente zu ihrer Unterrichtung und gegebe- nenfalls zur Prüfung rechtzeitig über die Vorschläge für Rechts- akte der Kommission verfügen. Nach Ansicht der Konferenz ist es ferner wichtig, daß die Kontakte zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europäischen Parlament insbesondere dadurch verstärkt werden, daß hierfür geeignete gegenseitige Erleichte- rungen und regelmäßige Zusammenkünfte zwischen Abgeordneten, die an den gleichen Fragen interessiert sind, vorgesehen werden. --------- Erklärung zur Konferenz der Parlamente Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament und die einzel- staatlichen Parlamente, erforderlichenfalls als Konferenz der Parlamente (oder "Assises") zusammenzutreten. Die Konferenz der Parlamente wird unbeschadet der Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments und der Rechte der einzelstaatlichen Parlamente zu we- sentlichen Leitlinien der Europäischen Union gehört. Der Präsi- dent des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission er- statten auf jeder Tagung der Konferenz der Parlamente Bericht über den Stand der Union. ---------- Erklärung zur Zahl der Mitglieder der Kommission und des Europäi- schen Parlaments Die Konferenz kommt überein, die Fragen betreffend der Zahl der Mitglieder der Kommission und der Mitglieder des Europäischen Parlaments spätestens Ende 1992 im Hinblick auf ein Einvernehmen zu prüfen, das es gestattet, die Rechtsgrundlage für die Festset- zung der Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments recht- zeitig zu den Wahlen im Jahr 1994 zu schaffen. Die Beschlüsse werden unter anderem unter Berücksichtigung der Notwendigkeit ge- faßt, die Gesamtmitgliederzahl des Europäischen Parlaments in ei- ner erweiterten Gemeinschaft festzulegen. ---------- Erklärung zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemeinschaft Die Konferenz kommt überein, daß die 1996 einzuberufende Regie- rungskonferenz prüfen wird, inwieweit es möglich ist, die Eintei- lung der Rechtsakte der Gemeinschaft mit dem Ziel zu überprüfen, eine angemessene Rangordnung der verschiedenen Arten von Normen herzustellen. ----------- Erklärung zum Recht auf Zugang von Informationen Die Konferenz ist der Auffassung, daß die Transparenz des Be- schlußverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt. Die Konfe- renz empfiehlt daher, daß die Kommission dem Rat spätestens 1993 einen Bericht über Maßnahmen vorlegt, mit denen die den Organen vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit besser zugänglich gemacht werden sollen. ---------- Erklärung zu den geschätzten Folgekosten der Vorschläge der Kom- mission Die Konferenz stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlägen für Rechtsakte die Kosten und den Nutzen für die Behörden der Mitgliedstaaten und sämtliche Betroffene zu berücksichtigen und dazu gegebenenfalls die von ihr für erforder- lich erachteten Konsultationen vorzunehmen und ihr System zur Be- wertung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auszubauen. ---------- Erklärung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts 1. Die Konferenz hebt hervor, daß es für die innere Geschlossen- heit und die Einheit des europäischen Aufbauwerks von wesentli- cher Bedeutung ist, daß jeder Mitgliedstaat die an ihn gerichte- ten Richtlinien der Gemeinschaft innerhalb der darin festgesetz- ten Fristen vollständig und getreu in innerstaatliches Recht um- setzt. Außerdem ist die Konferenz der Ansicht, daß es zwar Sache jedes Mitgliedstaats ist zu bestimmen, wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung der Besonderheit sei- ner Institutionen, seiner Rechtsordnung und anderer Gegebenhei- ten, in jedem Fall aber unter Beachtung des Artikels 189 des Ver- trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, am besten anzu- wenden sind, es jedoch für die reibungslose Arbeit der Gemein- schaft von wesentlicher Bedeutung ist, daß die in den einzelnen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen dazu führen, daß das Ge- meinschaftsrecht dort mit gleicher Wirksamkeit und Strenge Anwen- dung findet, wie dies bei der Durchführung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Fall ist. 2. Die Konferenz fordert die Kommission auf, in Wahrnehmung der ihr durch Artikel 155 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten darauf zu achten, daß die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen. Sie ersucht die Kommission, für die Mitgliedstaaten und das Europäische Par- lament regelmäßig einen umfassenden Bericht zu veröffentlichen. ---------- Erklärung zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Gemein- schaftsmaßnahmen Die Konferenz stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlägen voll und ganz den Umweltauswirkungen und dem Grundsatz des nachhaltigen Wachstums Rechnung zu tragen, und daß die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, dies bei der Durchführung zu tun. ---------- Erklärung zum Rechnungshof Die Konferenz weist darauf hin, daß sie den Aufgaben, die dem Rechnungshof in den Artikeln 188a, 188b, 188c und 206 des Ver- trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen wer- den, besondere Bedeutung beimißt. Sie ersucht die anderen Organe der Gemeinschaft, zusammen mit dem Rechnungshof alle Mittel zu prüfen, die geeignet sind, eine wirksamere Erfüllung seiner Auf- gaben zu gewährleisten. ---------- Erklärung zum Wirtschafts- und Sozialausschuß Die Konferenz kommt überein, daß der Wirtschafts- und Sozialaus- schuß hinsichtlich des Haushalts und der Personalverwaltung die- selbe Unabhängigkeit genießt wie der Rechnungshof bisher. ---------- Erklärung zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden Die Konferenz betont, daß zur Erreichung der in Artikel 117 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Ziele eine Zusammenarbeit der Europäischen Gemeinschaft mit den Verbänden der Wohlfahrtspflege und den Stiftungen als Trägern so- zialer Einrichtungen und Dienste von großer Bedeutung ist. ---------- Erklärung zum Tierschutz Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in den Berei- chen Gemeinsame Agrarpolitik, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen. ---------- Erklärung zur Vertretung der Interessen der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buch- staben a und b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- schaft Die Konferenz kommt in Anbetracht der Tatsache, daß unter außer- gewöhnlichen Umständen die Interessen der Union und die Interes- sen der Länder und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags divergieren können, überein, daß der Rat sich um eine Lösung bemühen wird, die mit dem Standpunkt der Union in Einklang steht. Für den Fall jedoch, daß sich dies als unmöglich erweist, erklärt sich die Konferenz damit einverstanden, daß der betreffende Mitglied- staat im Interesse der betreffenden überseeischen Länder und Ho- heitsgebiete gegebenenfalls eigenständig handelt,- allerdings ohne dabei das Interesse der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Dieser Mitgliedstaat macht dem Rat und der Kommission eine Mit- teilung, wenn eine derartige Interessendivergenz auftreten könnte, und weist, wenn sich eigenständiges Handeln nicht vermei- den läßt, deutlich daraufhin, daß er im Interesse eines der ge- nannten überseeischen Hoheitsgebiete handelt. Diese Erklärung gilt auch für Macau und Osttimor. ---------- Erklärung zu den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft Die Konferenz erkennt an, daß die Gebiete in äußerster Randlage der Gemeinschaft (Französische überseeische Departements, Azoren und Madeira und Kanarische Inseln) unter einem bedeutenden struk- turellen Rückstand leiden; dieser wird durch mehrere Faktoren (große Entfernung, Insellage, geringe Fläche, schwierige Relief- und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) verschärft, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaftliche und soziale Ent- wicklung schwer beeinträchtigen. Sie ist der Auffassung, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und das abge- leitete Recht für die Gebiete in äußerster Randlage zwar ohne weiteres gelten, es jedoch möglich bleibt, spezifische Maßnahmen zu ihren Gunsten zu erlassen, sofem und solange ein entsprechen- der Bedarf im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Ent- wicklung dieser Gebiete objektiv gegeben ist. Diese Maßnahmen müssen sowohl auf die Vollendung des Binnenmarkts als auch auf eine Anerkennung der regionalen Verhältnisse abzielen, damit diese Gebiete den durchschnittlichen wirtschaftlichen und sozia- len Stand der Gemeinschaft erreichen können. ---------- Erklärung zu den Abstimmungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten bei Ent- scheidungen, die Einstimmigkeit erfordern, soweit wie möglich da- von absehen, die Einstimmigkeit zu verhindern, sofern eine quali- fizierte Mehrheit für die betreffende Entscheidung besteht. --------- Erklärung zu den praktischen Einzelheiten im Bereich der Gemein- samen Außen- und Sicherheitspolitik Die Konferenz kommt überein, daß die Arbeitsteilung zwischen dem Politischen Komitee und dem Ausschuß der Ständigen Vertreter so- wie die praktischen Einzelheiten der Zusammenlegung des Sekreta- riats der Politischen Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat des Rates und der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat und der Kommission später geprüft werden. ----------- Erklärung zum Gebrauch der Sprachen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Die Konferenz kommt überein, daß für den Gebrauch der Sprachen die Sprachenregelung der Europäischen Gemeinschaften gilt. Für den COREU-Verkehr dient die derzeitige Praxis in der Europäischen Politischen Zusammenarbeit einstweilen als Anhaltspunkt. Alle Texte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die auf Ta- gungen des Europäischen Rates und des Rates vorgelegt oder ange- nommen werden sowie alle zur Veröffentlichung bestimmten Texte werden unverzüglich und zeitgleich in alle Amtssprachen der Ge- meinschaft übersetzt. -------------- Erklärung zur Westeuropäischen Union Die Konferenz nimmt folgende Erklärungen zur Kenntnis: I. Erklärung Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ita- liens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Königreichs, die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union und gleichzeitig der Europäischen Union sind, zur Rolle der Westeuro- päischen Union und zu ihren Beziehungen zur Europäischen Union und zur Atlantischen Allianz Einleitung 1. Die WEU-Mitgliedstaaten stimmen darin überein, daß es notwen- dig ist, eine echte europäische Sicherheits- und Verteidigungs- identität zu entwickeln und eine größere europäische Verantwor- tung in Verteidigungsfragen zu übernehmen. Diese Identität wird durch einen schrittweisen Prozeß mit mehreren aufeinanderfolgen- den Phasen angestrebt. Die WEU wird integraler Bestandteil des Prozesses der Entwicklung der Europäischen Union sein und einen größeren Beitrag zur Solidarität innerhalb der Atlantischen Alli- anz leisten. Die WEU-Mitgliedstaaten sind sich darin einig, die Rolle der WEU in der längerfristigen Perspektive einer mit der Politik der Atlantischen Allianz zu vereinbarenden gemeinsamen Verteidigungspolitik innerhalb der Europäischen Union, die zu ge- gebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, zu stärken. 2. Die WEU wird als Verteidigungskomponente der Europäischen Union und als Mittel zur Stärkung des europäischen Pfeilers der Atlantischen Allianz entwickelt. Zu diesem Zweck wird sie eine gemeinsame europäische Verteidigungspolitik formulieren und diese durch die Weiterentwicklung ihrer operationellen Rolle konkret durchführen. Die WEU-Mitgliedstaaten nehmen Kenntnis von Artikel J.4 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Ge- meinsame Außenund Sicherheitspolitik, der wie folgt lautet: (1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Ver- teidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemein- samen Verteidigung führen könnte. (2) Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die inte- graler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspoli- tische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen. (3) Die Fragen, die verteidigungspolitische Bezüge haben und die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den Ver- fahren des Artikels J.3. (4) Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen eini- ger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. (5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusam- menarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseiti- ger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zu- sammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert. (6) Zur Förderung des Zieles dieses Vertrags und im Hinblick auf den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII des Brüsseler Vertrags in seiner geänderten Fassung kann dieser Artikel nach Artikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines dem Europäischen Rat 1996 vom Rat vorzulegenden Berichts, der eine Bewertung der bis dahin erzielten Fortschritte und gesammelten Erfahrungen enthal- ten wird, revidiert werden. A. Beziehungen der WEU zur Europäischen Union 3. Ziel ist es, die WEU stufenweise zur Verteidigungskomponente der Europäischen Union auszubauen. Zu diesem Zweck ist die WEU bereit, auf Ersuchen der Europäischen Union Beschlüsse und Aktio- nen der Union mit verteidigungspolitischen Implikationen zu erar- beiten und durchzuführen. Zu diesem Zweck ergreift die WEU fol- gende Maßnahmen, um enge Arbeitsbeziehungen zur Union zu entwic- keln: > soweit angezeigt, Abstimmungen der Tagungstermine und -orte und Harmonisierung der Arbeitsweisen; > Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Rat und dem Generalsekretariat der WEU einerseits und dem Rat der Union und dem Generalsekretariat des Rates andererseits; > Prüfung der Harmonisierung der Abfolge und Dauer der beiden Präsidentschaften; > Vereinbarung geeigneter Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß ihrer Rolle in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wie diese in dem Vertrag über die Europäische Union festgelegt ist, regelmäßig über die WEU-Tätigkeiten informiert und, soweit angezeigt, kon- sultiert wird; > Förderung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Parlamentari- schen Versammlung der WEU und dem Europäischen Parlament. Der WEU-Rat trifft im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Europäischen Union die notwendigen praktischen Regelungen. B. Beziehungen der WEU zur Atlantischen Allianz 4. Ziel ist es, die WEU als Mittel zur Stärkung des europäischen Pfeilers der Atlantischen Allianz zu entwickeln. Dementsprechend ist die WEU bereit, die engen Arbeitsbeziehungen zur Allianz wei- terzuentwickeln und die Rolle, die Verantwortlichkeiten und die Beiträge der Mitgliedstaaten der WEU innerhalb der Allianz zu stärken. Dies wird auf der Grundlage der erforderlichen Transpa- renz und Komplementarität zwischen der entstehenden europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität und der Allianz gesche- hen. Die WEU wird im Einklang mit den Positionen handeln, die in der Allianz beschlossen wurden: > Die Mitgliedstaaten der WEU werden ihre Koordinierung in Fragen der Allianz, die von erheblichem gemeinsamen Interesse sind, ver- stärken, um innerhalb der WEU vereinbarte gemeinsame Positionen in den Konsultationsprozeß der Allianz einzubringen, welche das wesentliche Forum für Konsultationen unter ihren Mitgliedern und für die Vereinbarung von politischen Maßnahmen, die sich auf die Sicherheitsund Verteidigungsverpflichtungen der Verbündeten des Nordatlantikvertrags auswirken, bleiben wird. > Soweit notwendig, werden Tagungstermine und -orte abgestimmt und Arbeitsweisen harmonisiert. > Zwischen den Generalsekretariaten der WEU und der NATO wird eine enge Zusammenarbeit herbeigeführt. C. Operationelle Rolle der WEU 5. Die operationelle Rolle der WEU wird durch die Prüfung und Festlegung geeigneter Aufgaben, Strukturen und Mittel gestärkt, die im einzelnen folgendes betreffen: > WEU-Planungsstab; > engere militärische Zusammenarbeit in Ergänzung der Allianz, insbesondere auf den Gebieten der Logistik, des Transports, der Ausbildung und der strategischen Aufklärung; > Treffen der Generalstabschefs der WEU; > der WEU zugeordnete militärische Einheiten. Zu den sonstigen Vorschlägen, die weiter geprüft werden, gehören: > verstärkte Rüstungskooperation mit dem Ziel der Schaffung einer Europäischen Rüstungsagentur; > Weiterentwicklung des WEU-Instituts zu einer Europäischen Si- cherheits- und Verteidigungsakademie. Die Maßnahmen zur Stärkung der operationellen Rolle der WEU wer- den in vollem Umfang mit den militärischen Vorkehrungen vereinbar sein, die zur Sicherung der gemeinsamen Verteidigung aller Ver- bündeten erforderlich sind. D. Weitere Maßnahmen 6. Als Folge der vorstehend dargelegten Maßnahmen und zur Stär- kung der Rolle der WEU wird der Sitz des Rates und des Generalse- kretariats der WEU nach Brüssel verlegt. 7. Die Vertretung im Rat der WEU muß so geregelt sein, daß der Rat in der Lage ist, seine Funktionen kontinuierlich gemäß Arti- kel VIII des geänderten Brüsseler Vertrags auszuüben. Die Mit- gliedstaaten können sich hierfür einer noch auszuarbeitenden For- mel des "doppelten Hutes", gebildet durch die Vertreter bei der Allianz und der Europäischen Union, bedienen. 8. Die WEU nimmt zur Kenntnis, daß die Union im Einklang mit Ar- tikel J.4 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union be- treffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik beschließen wird, jenen Artikel nach dem vorgesehenen Verfahren zu überprü- fen, um die Verwirklichung des darin gesetzten Zieles zu fördern. Die WEU wird die Bestimmungen der vorliegenden Erklärung 1996 überprüfen. Die Überprüfung wird die Fortschritte und Erfahrungen berücksichtigen und sich auch auf die Beziehungen zwischen WEU und Atlantischer Allianz erstrecken. II. Erklärung Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ita- liens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Königreichs, die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union sind Die Mitgliedstaaten der WEU begrüßen die Entwicklung der europäi- schen Sicherheits- und Verteidigungsidentität. Angesichts der Rolle der WEU als Verteidigungskomponente der Europäischen Union und als Instrument zur Stärkung des europäischen Pfeilers der At- lantischen Allianz sind sie entschlossen, die Beziehungen zwi- schen der WEU und den übrigen europäischen Staaten im Namen der Stabilität und der Sicherheit in Europa auf eine neue Grundlage zu stellen. In diesem Sinne schlagen sie folgendes vor: Die Staa- ten, die Mitglieder der Europäischen Union sind, werden eingela- den, die WEU zu den nach Artikel XI des Brüsseler Vertrags in seiner geänderten Fassung zu vereinbarenden Bedingungen beizutre- ten oder, falls sie dies wünschen, Beobachter zu werden. Gleich- zeitig werden die übrigen europäischen Mitgliedstaaten der NATO eingeladen, assoziierte Mitglieder der WEU nach Modalitäten zu werden, die es ihnen ermöglichen, an den Tätigkeiten der WEU voll teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten der WEU gehen davon aus, daß diesen Vorschlägen entsprechende Verträge und Abkommen vor dem 31. Dezember 1992 geschlossen sein werden. ------------ Erklärung zur Asylfrage 1. Die Konferenz kommt überein, daß der Rat im Rahmen der Arbeit nach den Artikeln K.1 und K.3 der Bestimmungen über die Zusam- menarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres vorrangig die Fra- gen der Asylpolitik der Mitgliedstaaten mit dem Ziel prüft, unter Berücksichtigimg des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europäischen Rat auf der Tagung am 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg erbetenen Bericht über die Asylfrage enthalten sind, bis Anfang 1993 eine gemeinsame Aktion zur Harmonisierung der Aspekte dieser Politik zu beschließen. 2. In diesem Zusammenhang prüft der Rat bis Ende 1993 anhand ei- nes Berichts auch die Frage einer etwaigen Anwendung des Artikels K.9 auf diese Bereiche. --------- Erklärung zur polizeilichen Zusammenarbeit Die Konferenz bestätigt das Einvernehmen der Mitgliedstaaten über die Ziele, die den von der deutschen Delegation auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg un- terbreiteten Vorschlägen zugrunde liegen. Die Mitgliedstaaten kommen zunächst überein, die ihnen unterbreiteten Entwürfe unter Berücksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europäischen Rat auf der Tagung in Luxemburg erbetenen Bericht enthalten sind, mit Vorrang zu prüfen, und sind bereit, die Annahme konkreter Maßnahmen in Bereichen, wie sie von dieser Delegation vorgeschlagen worden sind, im Hinblick auf folgende Aufgaben auf dem Gebiet des Informations- und Erfahrungsaustau- sches in Aussicht zu nehmen: > Unterstützung der einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Si- cherheitsbehörden, insbesondere bei der Koordinierung von Ermitt- lungen und Fahndungen; > Aufbau von Informationsdateien; > zentrale Bewertung und Auswertung von Informationen zur Her- stellung von Lagebildem und zur Gewinnung von Ermittlungsansät- zen; > Sammlung und Auswertung einzelstaatlicher Präventionskonzepte zur Weitergabe an die Mitgliedstaaten und zur Ausarbeitung ge- samteuropäischer Präventionsstrategien; > Maßnahmen im Bereich der beruflichen Fortbildung, der For- schung, der Kriminaltechnik und des Erkennungsdienstes. Die Mitgliedstaaten kommen überein, spätestens im Jahre 1994 an- hand eines Berichts zu prüfen, ob diese Zusammenarbeit ausgewei- tet werden soll. ---------- Erklärung zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren Bediensteten Die Konferenz hält es für richtig, daß das Gericht erster Instanz für diese Gruppe von Klagen nach Artikel 168a des Vertrags zu- ständig ist. Die Konferenz ersucht deshalb die Organe um eine entsprechende Anpassung der betreffenden Bestimmungen. ----------------- Herausgegeben vom SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG Brandstwiete 19, W-2000 Hamburg 11 Verantwortlich für den Inhalt Hans Werner Kilz Dokumentation der Serie: EUROPA-ARCHIV Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V. DER VERTRAG VON MAASTRICHT (3) Protokolle und Erklärungen zum Vertrag über die Europäische Union, unterzeichnet am 7. Februar 1992 in Maastricht (Niederlande) Betrifft: Ausnahmen und Bestimmungen betreffend einzelne Staaten - zusätzliche Erklärungen zu einzelnen Bereichen. ---------- Protokolle Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - v o n d e m W u n s c h g e l e i t e t, gewisse besondere Probleme betref- fend Dänemark zu regeln - s i n d über folgende Bestimmung ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird: Ungeachtet des Vertrags kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften für den Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten. ---------- Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäi- schen Gemeinschaft D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n s i n d über folgende Bestimmung ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Ver- trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird: Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines be- trieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfah- ren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht ha- ben. ---------- Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentral- banken und der Europäischen Zentralbank D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, die in Artikel 4a des Vertrags zur Gründung der Eu- ropäischen Gemeinschaft vorgesehene Satzung des Europäischen Sy- stems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festzu- legen - s i n d über folgende Bestimmungenü b e r e i n g e - k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei gefügt sind: Kapitel I - Errichtung des ESZB Artikel 1 Das Europäische System der Zentralbanken 1.1. Das Europäische System der Zentralbanken ("ESZB") und die Europäische Zentralbank ("EZB") werden gemäß Artikel 4a dieses Vertrags errichtet; sie nehmen ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr. 1.2. Das ESZB besteht nach Artikel 106 Absatz 1 dieses Vertrags aus der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ("nationale Zentralbanken"). Das Luxemburgische Währungsinstitut wird die Zentralbank Luxemburgs sein. Kapitel II - Ziele und Aufgaben des ESZB Artikel 2 Ziele Nach Artikel 105 Absatz 1 dieses Vertrags ist es das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Ge- meinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 dieses Ver- trags festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirt- schaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 3a dieses Vertrars genannten Grundsätze. Artikel 3 Aufgaben 3.1. Nach Artikel 105 Absatz 2 dieses Vertrags bestehen die grundlegenden Aufgaben des ESZB darin, > die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen, > Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 dieses Vertrags durchzuführen, > die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, > das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. 3.2. Nach Artikel 105 Absatz 3 dieses Vertrags berührt Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mit- gliedstaaten. 3.3. Das ESZB trägt nach Artikel 105 Absatz 5 dieses Vertrags zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabili- tät des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei. Artikel 4 Beratende Funktionen Nach Artikel 105 Absatz 4 dieses Vertrags a) wird die EZB gehört > zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zustän- digkeitsbereich der EZB; > von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvor- schriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Ver- fahren des Artikels 42 festlegt; b) kann die EZB gegenüber den zuständigen Organen und Einrichtun- gen der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behörden Stel- lungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen ab- geben. Artikel 5 Erhebung von statistischen Daten 5.1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB holt die EZB mit Un- terstützung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen sta- tistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Organen und Einrichtungen der Gemein- schaft und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen. 5.2. Die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben werden so weit wie möglich von den nationalen Zentralbanken ausgeführt. 5.3. Soweit erforderlich fördert die EZB die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zu- sammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen. 5.4. Der Kreis der berichtspflichtigen, natürlichen und juristi- schen Personen, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit sowie die geeigneten Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festgelegt. Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit 6.1. Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, entscheidet die EZB, wie das ESZB vertreten wird. 6.2. Die EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zentral- banken sind befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen. 6.3. Die Artikel 6.1 und 6.2 finden unbeschadet des Artikels 109 Absatz 4 dieses Vertrags Anwendung. Kapitel II - Organisation des ESZB Artikel 7 Unabhängigkeit Nach Artikel 107 dieses Vertrags darf bei der Wahmehmung der ih- nen durch diesen Vertrag und diese Satzungg übertragenen Befug- nisse, Aufgaben und Pflichten weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mit- gliedstaaten oder anderer Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierun- gen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußor- gane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrneh- mung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 8 Allgemeiner Grundsatz Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB geleitet. Artikel 9 Die Europäische Zentralbank 9.1. Die EZB, die nach Artikel 106 Absatz 2 dieses Vertrags mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitglied- staat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die ju- ristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen er- werben und veräußern sowie vor Gericht stehen. 9.2. Die EZB stellt sicher, daß die dem ESZB nach Artikel 105 Ab- sätze 2, 3 und 5 dieses Vertrags übertragenen Aufgaben entweder durch ihre eigene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung oder durch die nationalen Zentralbanken nach den Artikeln 12.1 und 14 erfüllt werden. 9.3. Die Beschlußorgane der EZB sind nach Artikel 106 Absatz 3 dieses Vertrags der EZB-Rat und das Direktorium. Artikel 10 Der EZB-Rat 10.1. Nach Artikel 109a Absatz 1 dieses Vertrags besteht der EZB- Rat aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsi- denten der nationalen Zentralbanken. 10.2. Vorbehaltlich des Artikels 10.3 sind nur die persönlich an- wesenden Mitglieder des EZB-Rates stimmberechtigt. Abweichend von dieser Bestimmung kann in der in Artikel 12.3 genannten Ge- schäftsordnung vorgesehen werden, daß Mitglieder des EZB-Rates im Wege einer Telekonferenz an der Abstimmung teilnehmen können. In der Geschäftsordnung wird ferner vorgesehen, daß ein für längere Zeit an der Stimmabgabe verhindertes Mitglied einen Stellvertre- ter als Mitglied des EZB-Rates benennen kann. Vorbehaltlich der Artikel 10.3 und 11.3 hat jedes Mitglied des EZB-Rates eine Stimme. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, be- schließt der EZB-Rat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich- heit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der EZB-Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist der EZB-Rat nicht beschlußfä- hig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberu- fen, bei der für die Beschlußfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist. 10.3. Für alle Beschlüsse im Rahmen der Artikel 28, 29, 30, 32, 33 und 51 werden die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der na- tionalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB gewogen. Die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums werden mit Null gewo- gen. Ein Beschluß, der die qualifizierte Mehrheit der Stimmen er- fordert, gilt als angenommen, wenn die abgegebenen Ja-Stimmen mindestens zwei Drittel des gezeichneten Kapitals der EZB und mindestens die Hälfte der Anteilseigner vertreten. Bei Verhinde- rung eines Präsidenten einer nationalen Zentralbank kann dieser einen Stellvertreter zur Abgabe seiner gewogenen Stimme benennen. 10.4. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der EZB-Rat kann beschließen, das Ergebnis seiner Beratungen zu ver- öffentlichen. 10.5. Der EZB-Rat tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen. Artikel 11 Das Direktorium 11.1. Nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags be- steht das Direktorium aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder erfüllen ihre Pflichten hauptamtlich. Ein Mitglied darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der EZB-Rat erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung. 11.2. Nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe b dieses Vertrags wer- den der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfah- renen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und ernannt. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zu- lässig. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglie- der des Direktoriums sein. 11.3. Die Beschäftigungsbedingungen für die Mitglieder des Direk- toriums, insbesondere ihre Gehälter und Ruhegehälter sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand von Verträgen mit der EZB und werden vom EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschus- ses festgelegt, der aus drei vom EZB-Rat und drei vom Rat ernann- ten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Direktoriums haben in den in diesem Absatz bezeichneten Angelegenheiten kein Stimm- recht. 11.4. Ein Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verletzung begangen hat, kann auf Antrag des EZB-Rates oder des Direktoriums durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. 11.5. Jedes persönlich anwesende Mitglied des Direktoriums ist berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen, und hat zu diesem Zweck eine Stimme. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Aus- schlag. Die Abstimmungsmodalitäten werden in der in Artikel 12.3. bezeichneten Geschäftsordnung geregelt. 11.6. Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der EZB. 11.7. Freiwerdende Sitze im Direktorium sind durch Emennung eines neuen Mitglieds nach Artikel 11.2 zu besetzen. Artikel 12 Aufgaben der Beschlußorgane 12.1. Der EZB-Rat erläßt die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag und dieser Satzung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Der EZB-Rat legt die Geldpolitik der Gemeinschaft fest, gegebenen- falls einschließlich von Entscheidungen in bezug auf geldpoliti- sche Zwischenziele, Leitzinssätze und die Bereitstellung von Zen- tralbankgeld im ESZB, und erläßt die für ihre Ausführung notwen- digen Leitlinien. Das Direktorium die Geldpolitik gemäß den Richtlinien und Entscheidungen des EZB-Rates aus. Es erteilt hierzu den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen. Ferner können dem Direktorium durch Beschluß des EZB-Rates be- stimmte Befugnisse übertragen werden. Unbeschadet dieses Artikels nimmt die EZB die nationalen Zentralbanken zur Durchführung von Geschäften, die zu den Aufgaben des ESZB gehören, in Anspruch, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint. 12.2. Die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates obliegt dem Direktorium. 12.3. Der EZB-Rat beschließt eine Geschäftsordnung, die die in- terne Organisation der EZB und ihrer Beschlußorgane regelt. 12.4. Der EZB-Rat nimmt die in Artikel 4 genannten beratenden Funktionen wahr. 12.5. Der EZB-Rat trifft die Entscheidungen nach Artikel 6. Artikel 13 Der Präsident 13.1. Den Vorsitz im EZB-Rat und im Direktorium der EZB führt der Präsident oder, bei seiner Verhinderung, der Vizepräsident. 13.2. Unbeschadet des Artikels 39 vertritt der Präsident oder eine von ihr benannte Person die EZB nach außen. Artikel 14 Nationale Zentralbanken 14.1. Nach Artikel 108 dieses Vertrags stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Sat- zung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag und dieser Satzung in Einklang stehen. 14.2. In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist insbeson- dere vorzusehen, daß die Amtszeit des Präsidenten der jeweiligen nationalen Zentralbank mindestens fünf Jahre beträgt. Der Präsi- dent einer nationalen Zentralbank kann aus seinem Amt nur entlas- sen werden wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Gegen eine entsprechende Entscheidung kann der betreffende Präsident einer nationalen Zentralbank oder der EZB-Rat wegen Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung an- zuwendenden Rechtsnorm den Gerichtshof anrufen. Solche Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Entschei- dung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat. 14.3. Die nationalen Zenttalbanken sind integraler Bestandteil des ESZB und handeln gemäß den Richtlinien und Weisungen der EZB. Der EZB-Rat trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Richtlinien und Weisungen der EZB sicherzustellen, und kann verlangen, daß ihm hierzu alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. 14.4. Die nationalen Zentralbanken können andere als die in die- ser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Aufgaben werden von den nationalen Zentralbanken in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB. Artikel 15 Berichtspflichten 15.1. Die EZB erstellt und veröffentlicht mindestens vierteljähr- lich Berichte über die Tätigkeit des ESZB. 15.2. Ein konsolidierter Ausweis des ESZB wird wöchentlich veröf- fentlicht. 15.3. Nach Artikel 109b Absatz 3 dieses Vertrags unterbreitet die EZB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. 15.4. Die in diesem Artikel bezeichneten Berichte und Ausweise werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt. Artikel 16 Banknoten Nach Artikel 105a Absatz 1 dieses Vertrags hat der EZB-Rat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentral- banken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Noten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zah- lungsmittel gelten. Die EZB berücksichtigt soweit wie möglich die Gepflogenheiten bei der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten. Kapitel IV - Währungspolitische Aufgaben und Operationen des ESZB Artikel 17 Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken Zur Durchführung ihrer Geschäfte können die EZB und die nationa- len Zentralbanken für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten eröffnen und Vermögenswerte, ein- schließlich Schuldbuchforderungen, als Sicherheit hereinnehmen. Artikel 18 Ofenmarkt- und Kreditgeschäfte 18.1. Zur Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfüllung seiner Aufgaben können die EZB und die nationalen Zentralbanken > auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf Gemein- schafts- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und bör- sengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigen; > Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilneh- mern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherhei- ten zu stellen sind. 18.2. Die EZB stellt allgemeine Grundsätze für ihre eigenen Of- fenmarkt- und Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralban- ken auf; hierzu gehören auch die Grundsätze für die Bekanntma- chung der Bedingungen, zu denen sie bereit sind, derartige Ge- schäfte abzuschließen. Artikel 19 Mindestreserven 19.1. Vorbehaltlich des Artikels 2 kann die EZB zur Verwirkli- chung der geldpolitischen Ziele verlangen, daß die in den Mit- gliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken unterhalten. Verordungen über die Berechnung und Bestimmung des Mindestreser- vesolls können vom EZB-Rat erlassen werden. Bei Nichteinhaltung kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit ver- gleichbarer Wirkung verhängen. 19.2. Zum Zwecke der Anwendung dieses Artikels legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 die Basis für die Mindestreserven und die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreser- ven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen fest, die bei Nichteinhaltung anzuwenden sind. Artikel 20 Sonstige geldpolitische Instrumente Der EZB-Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der ab gege- benen Stimmen über die Anwendung anderer Instrumente der Geldpo- litik entscheiden, die er bei Beachtung des Artikels 2 für zweck- mäßig hält. Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 42 den Anwendungsbereich solcher lnstrumente fest, wenn sie Verpflich- tungen für Dritte mit sich bringen. Artikel 21 Geschäfte mit öffentlichen Stellen 21.1. Nach Artikel 104 dieses Vertrags sind Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EBZ oder den nationalen Zentral- banken für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralre- gierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder an- dere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mit- gliedstaaten ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zen- tralbanken. 21.2. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können als Fiskal- agent für die in Artikel 21.1 bezeichneten Stellen tätig werden. 21.3 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kreditin- stitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt. Artikel 22 Verrechnungs- und Zahlungssysteme Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um ef- fiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme in- nerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Länder zu ge- währleisten. Artikel 23 Geschäfte mit dritten Ländern und internationalen Organisationen Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, > mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländem und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Bezie- hungen aufzunehmen; > alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per Termin zu kaufen und zu verkaufen; der Begriff "Devisen" schließt Wert- papiere und alle sonstigen Vermögenswerte, die auf beliebige Wäh- rungen oder Rechnungseinheiten lauten, unabhängig von deren Aus- gestaltung ein; > die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte zu halten und zu verwalten; > alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländem sowie in- ternationalen Organisationen zu tätigen. Artikel 24 Sonstige Geschäfte Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, außer den mit ihren Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ih- ren eigenen Betrieb und für ihre Bediensteten zu tätigen. Kapitel V - Aufsicht Artikel 25 Aufsicht 25.1. Die EZB kann den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Fragen des Geltungsbereichs und der Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsicht- lich der Aufsicht über die Kreditinstitute sowie die Stabilität des Finanzsystems beraten und von diesen konsultiert werden. 25.2. Aufgrund von Beschlüssen des Rates nach Artikel 105 Absatz 6 dieses Vertrags kann die EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute und sonstige Finanz- institute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen wahrnehmen. Kapitel VI - Finanzvorschriften des ESZB Artikel 26 Jahresabschlüsse 26.1. Das Geschäftsjahr der EZB und der nationalen Zentralbanken beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 26.2. Der Jahres- abschluß der EZB wird vom Direktorium nach den vom EZB-Rat aufge- stellten Grundsätzen erstellt. Der Jahresabschluß wird vom EZB- Rat festgestellt und sodann veröffentlicht. 26.3. Für Analyse- und Geschäftsführungszwecke erstellt das Di- rektorium eine konsolidierte Bilanz des ESZB, in der die zum ESZB gehörenden Aktiva und Passiva der nationalen Zentralbanken ausge- wiesen werden. 26.4. Zur Anwendung dieses Artikels erläßt der EZB-Rat die not- wendigen Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentral- banken. Artikel 27 Rechnungsprüfung 27.1. Die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentralban- ken werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt wurden, geprüft. Die Rechnungsprüfer sind befugt, alle Bücher und Konten der EZB und der nationalen Zentralbanken zu prüfen und alle Auskünfte über deren Geschäfte zu verlangen. 27.2. Artikel 188c dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der Effizienz der Verwaltung der EZB anwendbar. Artikel 28 Kapital der EZB 28.1. Das Kapital der EZB bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit be- trägt 5 Milliarden ECU. Das Kapital kann durch einen Beschluß des EZB-Rates mit der in Artikel 10.3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, erhöht werden. 28.2. Die nationalen Zentralbanken sind alleinige Zeichner und Inhaber des Kapitals der EZB. Die Zeichnung des Kapitals erfolgt nach dem gemäß Artikel 29 festgelegten Schlüssel. 28.3. Der EZB-Rat bestimmt mit der in Artikel 10.3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit, in welcher Höhe und welcher Form das Ka- pital einzuzahlen ist. 28.4. Vorbehaltlich des Artikels 28.5 können die Anteile der na- tionalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. 28.5. Im Falle einer Anpassung des in Artikel 29 bezeichneten Schlüssels sorgen die nationalen Zentralbanken durch Übertragun- gen von Kapitalanteilen untereinander dafür, daß die Verteilung der Kapitalanteile dem angepaßten Schlüssel entspricht. Die Be- dingungen für derartige Übertragungen werden vom EZB-Rat festge- legt. Artikel 29 Schlüssel für die Kapitalzeichnung 29.1. Nach Errichtung des ESZB und der EZB gemäß dem Verfahren des Artikels 109l Absatz 1 dieses Vertrags wird der Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB festgelegt. In diesem Schlüs- sel erhält jede nationale Zentralbank einen Gewichtsanteil, der der Summe folgender Prozentsätze entspricht: 50% des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Bevölkerung der Gemeinschaft im vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB; 50% des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats am Bruttoinlandsprodukt der Gemein- schaft zu Marktpreisen in den fünf Jahren vor dem vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB. Die Prozentsätze werden zum nächsten Vielfachen von 0,05 Prozentpunkten aufgerundet. 29.2. Die zur Anwendung dieses Artikels zu verwendenden statisti- schen Daten werden von der Kommission nach den Regeln bereitge- stellt, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt. 29.3. Die den nationalen Zentralbanken zugeteilten Gewichtsan- teile werden nach Errichtung des ESZB alle fünf Jahre unter sinn- gemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 angepaßt. Der neue Schlüssel gilt jeweils vom ersten Tag des folgenden Jah- res an. 29.4. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind. Artikel 30 Übertragung von Währungsreserven auf die EZB 30.1. Unbeschadet des Artikels 28 wird die EZB von den nationalen Zentralbanken mit Währungsreserven, die jedoch nicht aus Währun- gen der Mitgliedstaaten, ECU, IWF-Reservepositionen und SZR ge- bildet werden dürfen, bis zu einem Gegenwert von 50 Milliarden ECU ausgestattet. Der EZB-Rat entscheidet über den von der EZB nach ihrer Errichtung einzufordernden Teil sowie die zu späteren Zeitpunkten einzufordernden Beträge. Die EZB hat das uneinge- schränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten und zu verwalten sowie für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden. 30.2. Die Beiträge der einzelnen nationalen Zentralbanken werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB bestimmt. 30.3. Die EZB schreibt jeder nationalen Zentralbank eine ihrem Beitrag entsprechende Forderung gut. Der EZB-Rat entscheidet über die Denominierung und Verzinsung dieser Forderungen. 30.4. Die EZB kann nach Artikel 30.2 über den in Artikel 30.1 festgelegten Betrag hinaus innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 fest- legt, die Einzahlung weiterer Währungsreserven fordern. 30.5. Die EZB kann IWF-Reservepositionen und SZR halten und ver- walten sowie die Zusammenlegung solcher Aktiva vorsehen. 30.6. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwen- dung dieses Artikels erforderlich sind. Artikel 31 Währungsreserven der nationalen Zentralbanken 31.1. Die nationalen Zentralbanken sind befugt, zur Erfüllung ih- rer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisationen nach Artikel 23 Geschäfte abzuschließen. 31.2. Alle sonstigen Geschäfte mit den Währungsreserven, die den nationalen Zentralbanken nach den in Artikel 30 genannten Über- tragungen verbleiben, sowie von Mitgliedstaaten ausgeführte Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen bedür- fen oberhalb eines bestimmten im Rahmen des Artikels 31.3 festzu- legenden Betrags der Zustimmung der EZB, damit Übereinstimmung mit der Wechselkurs- und der Wohrungspolitik der Gemeinschaft ge- währleistet ist. 31.3. Der EZB-Rat erläßt Richtlinien mit dem Ziel, derartige Ge- schäfte zu erleichtern. Artikel 32 Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken 32.1. Die Einkünfte, die den nationalen Zentralbanken aus der Er- füllung der währungspolitischen Aufgaben des ESZB zufließen (im folgenden als "monetäre Einkünfte" bezeichnet), werden am Ende eines jeden Geschäftsjahrs nach diesem Artikel verteilt. 32.2. Vorbehaltlich des Artikels 32.3 entspricht der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank ihren jährlichen Einkünften aus Vermögenswerten, die sie als Gegenpo- sten zum Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einla- gen der Kreditinstitute hält. Diese Vermögenswerte werden von den nationalen Zentralbanken gemäß den vom EZB-Rat zu erlassenden Richtlinien gesondert erfaßt. 32.3. Wenn nach dem Übergang zur dritten Stufe die Bilanzstruktu- ren der nationalen Zentralbanken nach Auffassung des EZB-Rates die Anwendung des Artikels 32.2 nicht gestatten, kann der EZB-Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, daß die monetären Ein- künfte für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren abweichend von Artikel 32.2 nach einem anderen Verfahren bemessen werden. 32.4. Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank vermindert sich um den Betrag etwaiger Zinsen, die von dieser Zentralbank auf ihre Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute nach Artikel 19 gezahlt werden. Der EZB-Rat kann beschließen, daß die nationalen Zentralbanken für Kosten in Verbindung mit der Ausgabe von Banknoten oder unter außergewöhn- lichen Umständen für spezifische Verluste aus für das ESZB unter- nommenen währungspolitischen Operationen entschädigt werden. Die Entschädigung erfolgt in einer Form, die der EZB-Rat für angemes- sen hält; diese Beträge können mit den monetären Einkünften der nationalen Zentralbanken verrechnet werden. 32.5. Die Summe der monetären Einkünfte der nationalen Zentral- banken wird vorbehaltlich etwaiger Beschlüsse des EZB-Rates nach Artikel 33.2 unter den nationalen Zentralbanken entsprechend ih- ren eingezahlten Anteilen am Kapital der EZB verteilt. 32.6. Die Verrechnung und den Ausgleich der Salden aus der Ver- teilung der monetären Einkünfte nimmt die EZB gemäß den Richtli- nien des EZB-Rates vor. 32.7. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwen- dung dieses Artikels erforderlich sind. Artikel 33 Verteilung der Nettogewinne und Verluste der EZB 33.1. Der Nettogewinn der EZB wird in der folgenden Reihenfolge verteilt: a) Ein vom EZB-Rat zu bestimmender Betrag, der 20% des Nettoge- winns nicht übersteigen darf, wird dem allgemeinen Reservefonds bis zu einer Obergrenze von 100% des Kapitals zugeführt; b) der verbleibende Nettogewinn wird an die Anteilseigner der EZB entsprechend ihren eingezahlten Anteilen ausgeschüttet. 33.2. Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehl- betrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und erforderli- chenfalls nach einem entsprechenden Beschluß des EZB-Rates aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahrs im Ver- hältnis und bis in Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Ar- tikel 32.5 an die nationalen Zentralbanken verteilt werden. Kapitel VII - Allgemeine Bestimmungen Artikel 34 Rechtsakte 34.1. Nach Artikel 108a dieses Vertrags werden von der EZB > Verordnungen erlassen, insoweit dies für die ErfüllUng der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erläßt Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 42 vorgesehen werden, > die Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag und dieser Satzung übertragenen Aufgaben er- forderlich sind, > Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben. 34.2. Eine Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Eine Ent- scheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist. Die Artikel 190, 191 und 192 dieses Vertrags gelten für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB. Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfeh- lungen und Stellungnahmen beschließen. 34.3. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, ist die EZB be- fugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geld- bußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldem zu belegen. Artikel 35 Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten 35.1. Die Handlungen und Unterlassungen der EZB unterliegen in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vor- gesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichts- hof. Die EZB ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt. 35.2. Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB einerseits und ihren Gläubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten vorbe- haltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind. 35.3. Die EZB unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215 dieses Vertrags. Die Haftung der nationalen Zentralbanken richtet sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht. 35.4. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der EZB oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrecht- lichen Vertrag enthalten ist. 35.5. Für einen Beschluß der EZB, den Gerichtshof anzurufen, ist der EZB-Rat zuständig. 35.6. Der Gerichtshof ist für Streitsachen zuständig, die die Er- füllung der Verpflichtungen aus dieser Satzung durch eine natio- nale Zentralbank betreffen. Ist die EZB der Auffassung, daß eine nationale Zentralbank einer Verpflichtung aus dieser Satzung nicht nachgekommen ist, so legt sie in der betreffenden Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme vor, nachdem sie der na- tionalen Zentralbank Gelegenheit zur Vorlage von Bemerkungen ge- geben hat. Entspricht die nationale Zentralbank nicht innerhalb der von der EZB gesetzten Frist deren Stellungnahme, so kann die EZB den Gerichtshof anrufen. Artikel 36 Personal 36.1. Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Be- schäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest. 36.2. Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedin- gungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen er- geben. Artikel 37 Sitz Vor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseitigen Ein- vernehmen über den Sitz der EZB. Artikel 38 Geheimhaltung 38.1. Die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB und der nationalen Zentralbanken dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unter- liegenden Informationen weitergeben. 38.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschafts- vorschriften fallen, die eine Veipflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung. Artikel 39 Unterschriftsberechtigte Die EZB wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder zwei Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier vom Präsidenten zur Zeichnung im Namen der EZB gehörig ermächtigter Bediensteter der EZB rechtswirksam verpflichtet. Artikel 40 Vorrechte und Befreiungen Die EZB genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Er- füllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einset- zung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Kapitel VIII - Änderung der Satzung und ergänzende Rechtsvor- schriften Artikel 41 Vereinfachtes Änderungsverfahren 41.1. Nach Artikel 106 Absatz 5 dieses Vertrags kann der Rat die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1a und 36 dieser Satzung entweder mit qualifizier- ter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB ändern. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich. 41.2. Eine Empfehlung der EZB nach diesem Artikel erfordert einen einstimmigen Beschluß des EZB-Rates. Artikel 42 Ergänzende Rechtsvorschriften Nach Artikel 106 Absatz 6 dieses Vertrags erläßt der Rat unmit- telbar nach dem Beschluß über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28. 1, 29.2, 30.4 und 34.3 dieser Satzung genannten Bestim- mungen. Kapitel IX - Übergangsbestimmungen und sonstige Bestimmungen für das ESZB Artikel 43 Allgemeine Bestimmungen 43.1. Eine Ausnahmeregelung nach Artikel 109k Absatz 1 dieses Vertrags bewirkt, daß folgende Artikel dieser Satzung für den be- treffenden Mitgliedstaat keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen: Artikel 3, 6, 9.2, 12.1, 14.3, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26.2, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52. 43.2. Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnah- meregelung nach Artikel 109k Absatz 1 dieses Vertrags gilt, be- halten ihre währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht. 43.3. In den Artikeln 3, 11.2, 19, 34.2 und 50 bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten" gemäß Artikel 109k Absatz 4 dieses Vertrags die "Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt". 43.4. In den Artikeln 9.2, 10.1, 10.3, 12.1, 16, 17, 18, 22, 23, 27, 30, 31, 32, 33.2 und 52 dieser Satzung ist der Ausdruck "nationale Zentralbanken" im Sinne von "Zentralbanken der Mit- gliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt" zu verstehen. 43.5. In den Artikeln 10.3 und 33.1 bezeichnet der Ausdruck "Anteilseigner" die "Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt". 43.6. In den Artikeln 10.3 und 30.2 ist der Ausdruck "gezeichnetes Kapital der EZB" im Sinne von "Kapital der EZB, das von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten gezeichnet wurde, für die keine Ausnahmeregelung gilt" zu verstehen. Artikel 44 Vorübergehende Aufgaben der EZB Die EZB übernimmt diejenigen Aufgaben des EWI, die infolge der für einen oder mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelun- gen in der dritten Stufe noch erfüllt werden müssen. Bei der Vor- bereitung der Aufhebung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 109k dieses Vertrags nimmt die EZB eine beratende Funktion wahr. Artikel 45 Der erweiterte Rat der EZB 45.1. Unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3 dieses Vertrags wird der Erweiterte Rat als drittes Beschlußorgan in der EZB einge- setzt. 45.2. Der Erweiterte Rat besteht aus dem Präsidenten und dem Vi- zepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der nationalen Zen- tralbanken. Die weiteren Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. 45.3. Die Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates sind in Ar- tikel 47 dieser Satzung vollständig aufgeführt. Artikel 46 Geschäftsordnung des Erweiterten Rates 46.1 Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident der EZB führt den Vorsitz im Erweiterten Rat der EZB. 46.2. Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besit- zen aber kein Stimmrecht. 46.3. Der Präsident bereitet die Sitzungen des Erweiterten Rates vor. 46.4. Abweichend von Artikel 12.3 gibt sich der Erweiterte Rat eine Geschäftsordnung. 46.5. Das Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der EZB ge- stellt. Artikel 47 Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates 47.1. Der Erweiterte Rat > nimmt die in Artikel 44 aufgeführten Aufgaben wahr; > wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktion nach den Artikeln 4 und 25.1 mit 47.2. Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei > der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von Artikel 5; > den Berichtstätigkeiten der EZB im Sinne von Artikel 15; > der Festlegung der erforderlichen Regeln für die Anwendung von Artikel 26 gemäß Artikel 26.4; > allen sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung von Ar- tikel 29 gemäß Artikel 29.4; > der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB gemäß Artikel 36. 47.3. Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten bei, die erfor- derlich sind, um für die Währungen der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse gegenüber den Wäh- rungen oder der einheitlichen Währung der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt; gemäß Artikel 109l Absatz 5 die- ses Vertrags unwiderruflich festzulegen. 47.4. Der Erweiterte Rat wird vom Präsidenten der EZB über die Beschlüsse des EZB-Rates unterrichtet. Artikel 48 Übergangsbestimmungen für das Kapital der EZB Nach Artikel 29.1 wird jeder nationalen Zentralbank ein Gewichts- anteil in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB zugeteilt. Abweichend von Artikel 28.3 zahlen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, das von ih- nen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, daß der Erwei- terte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des ge- zeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Hälfte der Anteil- seigner beschließt, daß als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muß. Artikel 49 Zurückgestellte Einzahlung von Kapital, Reserven und Rückstellun- gen der EZB 49.1. Die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmerege- lung aufgehoben wurde, zahlt den von ihr gezeichneten Anteil am Kapital der EZB im selben Verhältnis wie die Zentralbanken von anderen Mitgliedstaaten ein, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und überträgt der EZB Währungsreserven gemäß Artikel 30.1. Die Höhe der Übertragungen bestimmt sich durch Multiplikation des in ECU zum jeweiligen Wechselkurs aus gedrückten Wertes der Wäh- rungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden nationalen Zentralbank gezeichneten An- teile und der Anzahl der von den anderen nationalen Zentralbanken bereits ein gezahlten Anteile ausdrückt. 49.2. Zusätzlich zu der Einzahlung nach Artikel 49.1 leistet die betreffende Zentralbank einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Resernen gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich durch Multiplika- tion des in der genehmigten Bilanz der EZB ausgewiesenen Betrags der Reserven im Sinne der obigen Definition mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zen- tralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt. Artikel 50 Erstmalige Ernennung der Mitglieder des Direktoriums Bei der Einsetzung des Direktoriums der EZB werden der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums auf Empfehlung des Rates und nach Anhörung des Europäischen Par- laments und des Rates des EWI von den Regierungen der Mitglied- staaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehm- lich ernannt. Der Präsident des Direktoriums wird für acht Jahre ernannt. Abweichend von Artikel 11.2 werden der Vizepräsident für vier Jahre und die weiteren Mitglieder des Direktoriums für eine Amtszeit zwischen fünf und acht Jahren ernannt. Wiederernennung ist in keinem Fall zulässig. Die Anzahl der Mitglieder des Direk- toriums kann geringer sein als in Artikel 11.1 vorgesehen, darf jedoch auf keinen Fall weniger als vier betragen. Artikel 51 Abweichung von Artikel 32 51.1. Stellt der EZB-Rat nach dem Beginn der dritten Stufe fest, daß die Anwendung von Artikel 32 für den relativen Stand der Ein- künfte der nationalen Zentralbanken wesentliche Änderungen zur Folge hat, so wird der Betrag der nach Artikel 32 zu verteilenden Einkünfte nach einem einheitlichen Prozentsatz gekürzt, der im ersten Geschäftsjahr nach dem Beginn der dritten Stufe 60% nicht übersteigen darf und in jedem darauffolgenden Geschäftsjahr um mindestens 12 Prozentpunkte verringert wird. 51.2. Artikel 51.1 ist für höchstens fünf Geschäftsjahre nach dem Beginn der dritten Stufe anwendbar. Artikel 52 Umtausch von auf Gemeinschaftswährungen lautenden Banknoten Im Anschluß an die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse ergreift der EZB-Rat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzu- stellen, daß Banknoten, die auf Währungen mit unwiderruflich festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralban- ken zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden. Artikel 53 Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnah- meregelung gilt, sind die Artikel 53 bis 48 anwendbar. ----------- Protokoll über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, die Satzung des Europäischen Währungsinstituts festzulegen s i n d über folgende Bestimmungen ü b e r e i n - g e k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Artikel 1 Errichtung und Name 1.1. Das Europäische Währungsinstitut ("EWI") wird nach Artikel 109f dieses Vertrags errichtet; es nimmt seine Aufgaben und seine Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr. 1.2. Mitglieder des EWI sind die Zentralbanken der Mitgliedstaa- ten ("nationale Zentralbanken"). Das Luxemburgische Währungsin- stitut gilt im Sinne dieser Satzung als die Zentralbank Luxem- burgs. 1.3. Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und der Euro- päische Fonds für währungspolitischc Zusammenarbeit ("EFWZ") wer- den nach Artikel 109f dieses Vertrags aufgelöst. Sämtliche Aktiva und Passiva des EFWZ gehen automatisch auf das EWI über. Artikel 2 Ziele Das EWI trägt zur Schaffung der für den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Voraus- setzungen insbesondere dadurch bei, daß es > die Koordinierung der Geldpolitiken mit dem Ziel verstärkt, Preisstabilität sicherzustellen; > die Vorarbeiten leistet, die für die Errichtung des Europäi- schen Systems der Zentralbanken ("ESZB") und die Verfolgung einer einheitlichen Währungspolitik und die Schaffung einer einheitli- chen Währung in der dritten Stufe erforderlich sind; > die Entwicklung der ECU überwacht. Artikel 3 Allgemeine Grundsätze 3.1. Das EWI erfüllt die ihm durch diesen Vertrag und diese Sat- zung übertragenen Aufgaben unbeschadet der Verantwortlichkeit der für die Geldpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden. 3.2. Das EWI übt seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen aus, die in Artikel 2 der Satzung des ESZB festgelegt sind. Artikel 4 Vorrangige Aufgaben 4.1. Das EWI hat nach Artikel 109f Absatz 2 dieses Vertrags die Aufgabe, > die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbariken zu verstärken, > die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität sicherzustellen, > das Funktionieren des europäischen Währungssystems ("EWS") zu überwachen, > Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständig- keit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren, > die Aufgaben des EFWZ zu übernehmen; insbesondere erfüllt es die in den Artikeln 6.1 bis 6.3 genannten Aufgaben, > die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschließlich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrech- nungssystems zu überwachen. Das EWI hat ferner folgende Funktionen: > Es führt regelmäßige Konsultationen über den geldpolitischen Kurs und die Anwendung geldpolitischer Instrumente durch; > es wird in der Regel im Kontext des gemeinsamen Rahmens für die Vorabkoordinierung gehört, bevor die nationalen Währungsbehörden geldpolitische Beschlüsse fassen. 4.2. Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben unter Beachtung des Grund- satzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb in der dritten Stufe benötigt. Dieser Rahmen wird der EZB vom Rat des EWI zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unterbrei- tet. In Einklang mit Artikel 109f Absatz 3 dieses Vertrags gehören zu den diesbezüglichen Tätigkeiten des EWI insbesondere > die Entwicklung der Instrumente und Verfahren, die zur Durch- führung einer einheitlichen Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind, > soweit erforderlich die Förderung der Harmonisierung der Be- stimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zu- sammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in den in seine Zuständigkeit fallenden Bereichen, > die Ausarbeitung der Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB, > die Förderung der Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungs- verkehrs, > die Überwachung der technischen Vorarbeiten für die ECU-Bankno- ten. Artikel 5 Beratende Funktionen 5.1 Der Rat der EWI kann nach Artikel 109 f Absatz 4 dieses Ver- trags Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orien- tierung der Geld- und der Wechselkurspolitik sowie zu den diesbe- züglichen Maßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten abgeben. Es kann den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Währungs- situation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des EWS beeinflussen könnten. 5.2. Der Rat des EWI kann ferner den Währungsbehörden der Mit- gliedstaaten Empfehlungen zur Durchführung ihrer Währungspolitik geben. 5.3. Das EWI wird nach Artikel 109f Absatz 6 dieses Vertrags vom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in sei- nem Zuständigkeitsbereich angehört. Innerhalb der Grenzen und un- ter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Par- laments sowie des EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in sei- nem Zuständigkeitsbereich insbesondere im Hinblick auf Artikel 4.2 angehört. 5.4. Nach Artikel 109f Absatz 5 dieses Vertrags kann das EWI be- schließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentli- chen. Artikel 6 Operationelle und technische Aufgaben 6.1. Dem EWI obliegt > die Multilateralisierung der aus den Interventionen der natio- nalen Zentralbanken in Gemeinschaftswährungen entstehenden Salden und die Multilateralisierung des innergemeinschaftlichen Salden- ausgleichs; > die Verwaltung des im Abkommen vom 13. März 1979 zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge- meinschaft über die Funktionsweise des Europäischen Währungssy- stems (im folgenden als "EWS-Abkommen" bezeichnet) vorgesehenen Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung sowie des Systems des kurzfristigen Währungsbeistands, das in der geänderten Fassung des Abkommens vom 9. Februar 1970 zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgese- hen ist; > die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines ein- heitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten. 6.2. Das EWI kann von den nationalen Zentralbanken Währungsreser- ven entgegennehnien und zum Zwecke der Durchführung des EWS-Ab- kommens ECU als Gegenwert für diese Reserveaktiva ausgeben. Diese ECU können vom EWI und den nationalen Zentralbanken zum Salden- ausgleich und für Geschäfte zwischen den Zentralbanken und dem EWI verwendet werden. Das EWI trifft die erforderlichen Verwal- tungsmaßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmung. 6.3. Das EWI kann den Währungsbehörden dritter Länder sowie in- ternationalen Währungseinrichtungen den Status eines "sonstigen Halters" von ECU verleihen und die Bedingungen festlegen, zu denen ECU von sonstigen Haltern erworben, verwahrt oder verwendet werden können. 6.4. Das EWI ist befugt, auf Ersuchen nationaler Zentralbanken als deren Agent Währungsreserven zu halten und zu verwalten. Ge- winne und Verluste bei diesen Reserven gehen zugunsten bzw. zu Lasten der nationalen Zentralbank, die die Reserven einlegt. Das EWI erfüllt diese Aufgabe auf der Grundlage bilateraler Verträge gemäß den Vorschriften, die in einer Entscheidung des EWI festge- legt sind. Diese Vorschriften stellen sicher, daß die Geschäfte mit diesen Reserven die Währungs- und die Wechselkurspolitik der zuständigen Währungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht beein- trächtigen und den Zielen des EWI und dem reibungslosen Funktio- nieren des Wechselkursmechanismus des EWS entsprechen. Artikel 7 Sonstige Aufgaben 7.1. Das EWI legt dem Rat alljährlich einen Bericht über den Stand der Vorbereitung der dritten Stufe vor. Diese Berichte ent- halten eine Bewertung der Fortschritte auf dem Wege zur Konver- genz innerhalb der Gemeinschaft und behandeln insbesondere die Anpassung der geldpolitischen Instrumente und die Vorbereitung der für die Durchführung einer einheitlichen Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlichen Verfahren sowie die rechtlichen Voraussetzungen, denen die nationalen Zcntralbanken genügen müs- sen, um in das ESZB einbezogen zu werden. 7.2. Aufgrund von Beschlüssen des Rates nach Artikel 109f Absatz 7 dieses Vertrags kann das EWI weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe wahrnehmen. Artikel 8 Unabhängigkeit Die Mitglieder des Rates des EWI, die die Vertreter ihrer Insti- tutionen sind, handeln bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in eige- ner Verantwortung. Bei der Wahrnehmung der ihm durch diesen Ver- trag und diese Satzung übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf der Rat des EWI keinerlei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder von Regierungen der Mit- gliedstaaten einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Ein- richtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitglied- staaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, den Rat des EWI bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 9 Verwaltung 9.1. Das EWI wird nach Artikel 109f Absatz 1 dieses Vertrages vom Rat des EWI geleitet und verwaltet. 9.2. Der Rat des EWI besteht aus dem Präsidenten sowie den Präsi- denten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizeprä- sidenten bestellt wird. Ist ein Präsident einer nationalen Zen- tralbank an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so kann er einen anderen Vertreter seiner Institution benennen. 9.3. Der Präsident wird auf Empfehlung des Ausschusses der Präsi- denten der Zentralbanken bzw. des Rates der EWI nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlich- keiten ausgewählt. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten kön- nen Präsident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizeprä- sidenten. Der Präsident und der Vizepräsident werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. 9.4. Der Präsident erfüllt seine Pflichten hauptamtlich. Er darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der Rat des EWI erteilt hierzu ausnahms- weise seine Zustimmung. 9.5. Der Präsident > bereitet die Sitzungen des Rates des EWI vor und führt bei die- sen Sitzungen den Vorsitz; > vertritt unbeschadet des Artikels 22 die Auffassungen des EWI nach außen; > ist verantwortlich für die laufende Verwaltung des EWI. Bei Verhinderung des Präsidenten werden seine Aufgaben vom Vize- präsidenten wahrgenommen. 9.6. Die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten, insbeson- dere sein Gehalt und sein Ruhegehalt sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand eines Vertrags mit dem EWI und werden vom Rat des EWI auf Vorschlag eines Ausschusses fest- gelegt, der aus drei vom Ausschuß der Präsidenten der Zentralban- ken bzw. vom Rat des EWI sowie drei vom Rat ernannten Mitgliedem besteht. Der Präsident hat in Angelegenheiten des Satzes 1 kein Stimmrecht. 9.7. Ein Präsident, der die Voraussetzungen für die Ausübung sei- nes Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung began- gen hat, kann auf Antrag des Rates des EWI durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. 9.8. Der Rat des EWI beschließt die Geschäftsordnung des EWI. Artikel 10 Sitzungen des Rates des EWI und Abstimmungsverfahren 10.1. Der Rat des EWI tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der Rat des EWI kann einstimmig beschließen, das Ergebnis seiner Beratun- gen zu veröffentlichen. 10.2. Jedes Mitglied des Rates des EWI bzw. sein Stellvertreter hat eine Stimme. 10.3. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, faßt der Rat des EWI seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit sei- ner Mitglieder. 10.4. Für Beschlüsse im Zusammenhang mit den Artikeln 4.2, 5.4, 6.2 und 6.3 ist Einstimmigkeit der Mitglieder des Rates des EWI erforderlich. Für die Annahme von Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß den Artikeln 5.1 und 5.2, von Entscheidungen gemäß den Ar- tikeln 6.4, 16 und 23.6 sowie der Leitlinien nach Artikel 15.3 ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates des EWI erforderlich. Artikel 11 Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Berichtspflichten 11.1. Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können an den Sitzungen des Rates des EWI teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. 11.2. Der Präsident des EWI wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des EWI erörtert. 11.3. Das EWI erstellt zu einem in der Geschäftsordnung festzule- genden Zeitpunkt einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie über die Währungs- und Finanzlage in der Gemeinschaft. Der Jah- resbericht wird zusammen mit dem Jahresabschluß des EWI dem Euro- päischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Eu- ropäischen Rat vorgelegt. Der Präsident des EWI kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf seine Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments gehört wer- den. 11.4. Die vom EWI veröffentlichten Berichte werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt. Artikel 12 Währungsbezeichnung Die Geschäftsvorgänge des EWI werden in ECU ausgedrückt. Artikel 13 Sitz Vor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseitigen Ein- vernehmen über den Sitz des EWI. Artikel 14 Rechtsfähigkeit Das EWI, das nach Artikel 109f Absatz 1 dieses Vertrags mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitglied- staat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die ju- ristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen er- werben und veräußem sowie vor Gericht stehen. Artikel 15 Rechtsakte 15.1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das EWI nach Maßgabe dieser Satzung > Stellungnahmen abgeben; > Empfehlungen aussprechen; > Leitlinien verabschieden und Entscheidungen erlassen, die je- weils an die nationalen Zentralbanken gerichtet sind. 15.2. Die Stellungnahmen und Empfehlungen des EWI sind nicht ver- bindlich. 15.3. Der Rat des EWI kann Leitlinien verabschieden, in denen die Verfahren für die Verwirklichung der Bedingungen festgelegt wer- den, die erforderlich sind, damit das ESZB in der dritten Stufe seine Aufgaben erfüllen kann. Die Leitlinien des EWI sind nicht verbindlich; sie werden der EZB zur Beschlußfassung vorgelegt. 15.4. Unbeschadet des Artikels 3.1 ist eine Entscheidung des EWI in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie ge- richtet ist. Die Artikel 190 und 191 dieses Vertrags sind auf diese Entscheidungen anwendbar. Artikel 16 Finanzmittel 16.1. Das EWI wird mit Eigenmitteln ausgestattet. Der Rat des EWI legt den Umfang der Eigenmittel so fest, daß die Einkünfte er- zielt werden können, die zur Deckung der bei der Erfüllung der Aufgaben des EWI anfallenden Ausgaben für erforderlich gehalten werden. 16.2. Die nach Artikel 16.1 festgelegten Mittel des EWI werden aus Beiträgen der nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 29.1 der Satzung des ESZB vorgesehenen Schlüssel aufgebracht und bei der Errichtung des EWI eingezahlt. Die für die Festlegung des Schlüssels benötigten statistischen Angaben werden von der Kom- mission nach Maßgabe der Bestimmungen zur Verfügung gestellt, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Euro- päischen Parlaments, des Ausschusses der Präsidenten der Zentral- banken sowie des in Artikel 109c dieses Vertrags bezeichneten Ausschusses mit qualifizierter Mehrheit beschließt. 16.3. Der Rat des EWI legt fest, in welcher Form die Beiträge einzuzahlen sind. Artikel 17 Jahresabschlüsse und Rechnungsprüfung 17.1. Das Haushaltsjahr des EWI beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 17.2. Der Rat des EWI beschließt vor Beginn eines jeden Haus- haltsjahres den Jahreshaushaltsplan. 17.3. Der Jahresabschluß wird nach den vom Rat des EWI aufge- stellten Grundsätzen erstellt. Der Jahresabschluß wird vom Rat des EWI festgestellt und sodann veröffentlicht. 17.4. Der Jahresabschluß wird von unabhängigen externen Rech- nungsprüfern, die vom Rat des EWI anerkannt wurden, geprüft. Die Rechnungsprüfer sind befugt, alle Bücher und Konten des EWI zu prüfen und alle Auskünfte über dessen Geschäfte zu verlangen. Ar- tikel 188b dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der operatio- nellen Effizienz der Finanzverwaltung des EWI anwendbar. 17.5. Ein Überschuß des EWI wird in der folgenden Reihenfolge verteilt: a) Ein vom Rat des EWI zu bestimmender Betrag wird dem allgemei- nen Reservefonds des EWI zugeführt; b) ein verbleibender Überschuß wird nach dem in Artikel 16.2 ge- nannten Schlüssel an die nationalen Zentralbanken ausgeschüttet. 17.6. Falls das EWI einen Verlust erwirtschaftet, wird der Fehl- betrag aus dem allgemeinen Resernefonds des EWI gezahlt. Ein noch verbleibender Fehlbetrag wird durch Beiträge der nationalen Zen- tralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schlüssel ausgegli- chen. Artikel 18 18.1. Der Rat des EWI legt die Beschäftigungsbedingungen für das Personal des EWI fest. 18.2. Der Europäische Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwi- schen dem EWI und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungs- bedingungen ergeben. Artikel 19 Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten 19.1. Die Handlungen und Unterlassungen des EWI unterliegen in den Fällen und unter Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgese- hen sind, der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof. Das EWI ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in die- sem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt. 19.2. Über Rechtsstreitigkeiten zwischen dem EWI einerseits und seinen Gläubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Mitgliedstaa- ten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuer- kannt sind. 19.3. Das EWI unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215 dieses Vertrags. 19.4. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem vom EWI oder für seine Rechnung abgeschlossenen öffentlichrechtlichen oder privatrecht- lichen Vertrag enthalten ist. 19.5. Für einen Beschluß des EWI, den Gerichtshof anzurufen, ist der Rat des EWT zuständig. Artikel 20 Geheimhaltung 20.1. Die Mitglieder des Rates und des Personals des EWI dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheim- haltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben. 20.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschafts- vorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung. Artikel 21 Vorrechte und Befreiungen Das EWI genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Er- füllung seiner Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einset- zung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 22 Unterschriftsberechtigte Das EWI wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder den Vi- zepräsidenten oder durch die Unterschriften zweier vom Präsiden- ten zur Zeichnung im Namen des EWI gehörig ermächtigter Bedien- steter des EWI rechtswirksam verpflichtet. Artikel 23 Liquidation des EWI 23.1. Nach Artikel 109l dieses Vertrags wird das EWI bei Errich- tung der EZB liquidiert. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkei- ten des EWI gehen dann automatisch auf die EZB über. Letztere li- quidiert das EWI gemäß diesem Artikel. Die Liquidation muß bei Beginn der dritten Stufe abgeschlossen sein. 23.2. Der in Artikel 17 des EWS-Abkommens vorgesehene Mechanismus für die Schaffung von ECU gegen Einbringung von Gold und US-Dol- lars wird am ersten Tag der dritten Stufe nach Artikel 20 des ge- nannten Abkommens abgewickelt. 23.3. Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund des Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung und des Systems des kurzfristigen Währungsbeistands gemäß den in Artikel 6.1 genann- ten Abkommen werden bis zum ersten Tag der dritten Stufe ausge- glichen. 23.4. Alle verbleibenden Vermögenswerte des EWI werden veräußert, und alle verbleibenden Verbindlichkeiten des EWI werden ausgegli- chen. 23.5. Der Erlös aus der Liquidation gemäß Artikel 23.4 wird an die nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schlüssel verteilt. 23.6. Der Rat des EWI kann die für die Anwendung der Artikel 23.4 und 23.5 erforderlichen Maßnahmen erlassen. 23.7. Mit Errichtung der EZB legt der Präsident des EWI sein Amt nieder. ----------- Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, die Einzelheiten des in Artikel 104c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit festzulegen - s i n d über fol- gende Bestimmungen ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Ver- trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Artikel 1 Die in Artikel 104c dieses Vertrags und in diesem Protokoll be- deutet > "öffentlich" zum Staat, d.h. zum Zentralstaat (Zentralregierung), zu regionalen oder lokalen Gebietskörper- schaften oder Sozialversicherungseinrichtungen gehörig, mit Aus- nahme von kommerziellen Transaktionen, im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen; > "Defizit" der Nettofinanzierungssaldo im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen; > "Investitionen" die Brutto-Anlageinvestitionen im Sinne des Eu- ropäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen; > "Schuldenbestand" den Brutto-Gesamtschuldenstand zum Nominal- wert am Jahresende nach Konsolidierung innerhalb und zwischen den einzelnen Bereichen des Staatssektors im Sinne des ersten Gedan- kenstrichs. Artikel 3 Um die Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zu gewährleisten, sind die Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens für die Defizite des Staatssektors im Sinne von Artikel 2 erster Gedankenstrich verantwortlich. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die innerstaatlichen Ver- fahren im Haushaltsbereich sie in die Lage versetzen, ihre sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre geplanten und tatsächlichen Defizite und die Höhe ihres Schuldenstands der Kom- mission unverzüglich und regelmäßig mitteilen. Artikel 4 Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt. ----------- Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 109j des Ver- trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, die in Artikel 109j Absatz 1 des Vertrags zur Grün- dung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Konvergenzkrite- rien, welche die Gemeinschaft bei der Beschlußfassung über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion leiten sollen, näher festzulegen s i n d über folgende Bestim- mungen ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Vertrag zur Grün- dung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Artikel 1 Das in Artikel 109j Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Ver- trags genannte Kriterium der Preisstabilität bedeutet, daß ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muß die um nicht mehr als 1 1/2 Prozent- punkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitglied- staaten liegt die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbrau- cherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichti- gung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mit- gliedstaaten gemessen. Artikel 2 Das in Artikel 109j Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Ver- trags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand be- deutet, daß zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach Artikel 104c Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in dem be- treffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht. Artikel 3 Das in Artikel 109j Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Ver- trags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, daß ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Wäh- rungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen einge- halten haben muß. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewer- tet haben. Artikel 4 Das in Artikel 109j Absatz 1 vierter Gedankenstrich dieses Ver- trags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze bedeutet, daß im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitglied- staat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als zwei Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder ver- gleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedli- chen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen. Artikel 5 Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt. Artikel 6 Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI bzw. der EZB sowie des in Ar- tikel 109c genannten Ausschusses einstimmig geeignete Vorschrif- ten zur Festlegung der Einzelheiten der in Artikel 109j dieses Vertrags genannten Konvergenzkriterien, die dann an die Stelle dieses Protokolls treten. ----------- Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Be- freiungen der Europäischen Gemeinschaften Die Hohen Vertragsparteien - in der Erwägung, daß die Europäische Zentralbank und das Europäische Währungsinstitut nach Artikel 40 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und nach Artikel 21 der Satzung des Eu- ropäischen Währungsinstituts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Be- freiungen genießen sollen - s i n d über folgende Bestimmungen ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Einziger Artikel Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemein- samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Ge- meinschaften wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: Artikel 23 Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlußorgane und ihre Bediensteten; die Be- stimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Sy- stems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt. Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten be- freit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, ver- bunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlußorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäi- schen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer. Die vorstehenden Bestim- mungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei sei- ner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben. ----------- Protokoll betreffend Dänemark D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln s i n d über folgende Bestimmungen ü b e r e i n g e - k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Artikel 14 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank berührt nicht das Recht der Nationalbank Dänemarks, ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der Gemeinschaft angehörenden Teile des Königreichs Dänemark wahrzunehmen. ----------- Protokoll betreffend Portugal D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, gewisse besondere Probleme betreffend Portugal zu regeln - s i n d über folgende Bestimmungen ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: 1. Portugal wird hiermit ermächtigt, die den Autonomen Regionen Azoren und Madeira eingeräumte Möglichkeit beizubehalten, die zinsfreie Kreditfazilität des Banco de Protugal zu den im gelten- den portugiesischen Recht festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen. 2. Portugal verpflichtet sich, nach Kräften daraufhinzuwirken, die vorgenannte Regelung so bald wie möglich zu beenden. ---------- Protokoll über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n erklären mit der Unterzeichnung der neuen Vertragsbestimmungen über die Wirt- schafts- und Währungsunion die Unumkehrbarkeit des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungs- union. Alle Mitgliedstaaten respektieren daher unabhängig davon, ob sie die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, den Willen der Gemeinschaft, rasch in die dritte Stufe einzutreten, und daher behindert kein Mitgliedstaat den Eintritt in die dritte Stufe. Falls der Zeit- punkt für den Beginn der dritten Stufe Ende 1997 noch nicht fest- gelegt ist, beschleunigen die betreffenden Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsorgane und die sonstigen beteiligten Gremien im Laufe des Jahres 1998 alle vorbereitenden Arbeiten, damit die Ge- meinschaft am 1. Januar 1999 unwiderruflich in die dritte Stufe eintreten kann und die EZB und das ESZB zu diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit in vollem Umfang aufnehmen können. Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei gefügt. ----------- Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Kö- nigreich Großbritannien und Nordirland D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e r E r k e n n t n i s, daß das Vereinigte Königreich nicht gezwun- gen oder verpflichtet ist, ohne einen gesonderten diesbezüglichen Beschluß seiner Regierung und seines Parlaments in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion einzutreten; i n A n b e t r a c h t der Gepflogenheit der Regierung des Verei- nigten Königreichs, ihren Kreditbedarf durch Verkauf von Schuld- titeln an den Privatsektor zu decken - s i n d über folgende Be- stimmungen ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: 1. Das Vereinigte Königreich notifiziert dem Rat, ob es den Übergang zur dritten Stufe beabsichtigt, bevor der Rat die Beurteilung nach Artikel 109j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt. Sofern das Verei- nigte Königreich dem Rat nicht notifiziert, daß es zur dritten Stufe überzugehen beabsichtigt, ist es dazu nicht verpflichtet. Wird kein Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nach Artikel 109j Absatz 3 dieses Vertrags festgelegt, so kann das Vereinigte Königreich seine Absicht, zur dritten Stufe überzugehen, vor dem 1. Januar 1998 notifizieren. 2. Die Nummern 3 bis 9 gelten für den Fall, daß das Vereinigte Königreich dem Rat notifiziert, daß es nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe überzugehen. 3. Das Vereinigte Königreich wird nicht zu der Mehrheit der Mit- gliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen. 4. Das Vereinigte Königreich behält seine Befugnisse auf dem Ge- biet der Währungspolitik nach seinem innerstaatlichen Recht. 5. Die Artikel 3a Absatz 2, 104c Absätze 1, 9 und 11, 105 Absätze 1 bis 5, 105a, 107, 108, 108a, 109, 109a Absätze 1 und 2 Buch- stabe b und 109l Absätze 4 und 5 dieses Vertrags gelten nicht für das Vereinigte Königreich. In diesen Bestimmungen enthaltene Be- zugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationa- len Zentralbanken betreffen nicht die Bank of England. 6. Die Artikel 109e Absatz 4, 109h und 109i dieses Vertrags gel- ten auch weiterhin für das Vereinigte Königreich. Artikel 109c Absatz 4 und Artikel 109m werden so auf das Vereinigte Königreich angewandt, als gelte für dieses eine Ausnahmeregelung. 7. Das Stimmrecht des Vereinigten Königreichs in bezug auf die Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 5 dieses Proto- kolls aufgeführten Artikeln Bezug genommen wird, wird ausgesetzt. Zu diesem Zweck bleiben die gewogenen Stimmen des Vereinigten Kö- nigreichs bei der Berechnung einer qualifizierten Mehrheit nach Artikel 109k Absatz 5 dieses Vertrags unberücksichtigt. Das Ver- einigte Königreich ist ferner nicht berechtigt, sich an der Er- nennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB nach den Artikeln 109a Absatz 2 Buchstabe b und 109l Absatz 1 dieses Vertrags zu beteiligen. 8. Die Artikel 3, 4, 6, 7, 9.2, 10.1, 10.3, 11.2, 12.1, 14, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentral- banken und der Europäischen Zentralbank ("die Satzung") gelten nicht für das Vereinigte Königreich. In diesen Artikeln enthal- tene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Anteilseigner betreffen nicht die Bank of England. In den Artikeln 10.3 und 30.2 der Satzung enthaltene Bezugnahmen auf das "gezeichnete Kapital der EZB" betreffen nicht das von der Bank of England gezeichnete Kapital. 9. Artikel 109l Absatz 3 dieses Vertrags und die Artikel 44 bis 48 der Satzung gelten unabhängig davon, ob es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, vorbehaltlich folgender Änderungen: a) Bezugnahmen in Artikel 44 auf die Aufgaben der EZB und des EWI schließen auch die Aufgaben ein, die im Fall einer etwaigen Ent- scheidung des Vereinigten Königreichs, nicht zur dritten Stufe überzugehen, in der dritten Stufe noch erfüllt werden müssen. b) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 47 berät die EZB fer- ner bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Rates betreffend das Vereinigte Königreich nach Nummer 10 Buchstaben a und c dieses Protokolls und wirkt an deren Ausarbeitung mit. c) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital der EZB als Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf derselben Grundlage ein wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt. 10. Geht das Vereinigte Königreich nicht zur dritten Stufe über, so kann es seine Notifikation nach Beginn dieser Stufe jederzeit ändern. In diesem Fall gilt folgendes: a) Das Vereinigte Königreich hat das Recht, zur dritten Stufe überzugehen, sofern es die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Der Rat entscheidet auf Antrag des Vereinigten Königreichs unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 109k Absatz 2 dieses Vertrags, ob das Vereinigte Königreich die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital ein, überträgt der EZB Währungsreserven und leistet ihren Beitrag zu den Reserven der EZB auf derselben Grundlage wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelung aufge- hoben worden ist. c) Der Rat faßt unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 109l Absatz 5 dieses Vertrags alle weiteren Beschlüsse, die erforderlich sind, um dem Vereinigten Königreich den Übergang zur dritten Stufe zu ermöglichen. Geht das Vereinigte Königreich nach den Bestimmungen dieser Num- mer zur dritten Stufe über, so treten die Nummem 3 bis 9 dieses Protokolls außer Kraft. 11. Unbeschadet des Artikels 104 und des Artikels 109e Absatz 3 dieses Vertrags sowie des Artikels 21.1 der Satzung kann die Re- gierung des Vereinigten Königreichs ihre "Ways and Means"-Fazili- tät bei der Bank of England beibehalten, sofern und solange das Vereinigte Köni greich nicht zur dritten Stufe übergeht. ----------- Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark D i e h o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, einige derzeit bestehende Sonderprobleme im Ein- klang mit den allgemeinen Zielen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu regeln, m i t R ü c k s i c h t d a r a u f, daß die dänische Verfassung Bestimmungen enthält, die vor der Teilnahme Dänemarks an der dritten Stufe der Wirt- schafts- und Währungsunion in Dänemark eine Volksabstimmung er- fordern könnten - s i n d über folgende Bestimmungen ü b e r e i n g e k o m m e n die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: 1. Die dänische Regierung notifiziert dem Rat ihren Standpunkt bezüglich der Teilnahme an der dritten Stufe, bevor der Rat seine Beurteilung nach Artikel 109j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt. 2. Falls notifiziert wird, daß Dänemark nicht an der dritten Stufe teilnehmen wird, gilt für Dänemark eine Freistellung. Die Freistellung hat zur Folge, daß alle eine Ausnahmeregelung be- treffenden Artikel und Bestimmungen dieses Vertrags und der Sat- zung des ESZB auf Dänemark Anwendung finden. 3. In diesem Fall wird Dänemark nicht zu der Mehrheit der Mit- gliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen. 4. Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach Artikel 109k Absatz 2 nur dann eingeleitet, wenn Dänemark einen entspre- chenden Antrag stellt. 5. Nach Aufhebung der Freistellung ist dieses Protokoll nicht mehr anwendbar. ----------- Protokoll betreffend Frankreich D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n d e m W u n s c h, einen besonderen Punkt im Zusammenhang mit Frankreich zu berücksichtigen - s i n d über folgende Bestimmun- gen ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Vertrag zur Griin- dung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind: Frankreich be- hält das Recht, nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvor- schriften in scinen Übersee-Territorien Geldzeichen auszugeben, und ist allein befugt, die Parität des CFP-Franc festzusetzen. ----------- Protokoll über die Sozialpolitik D i e h o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - i n A n b e t r a c h t d e s s e n, daß elf Mitgliedstaaten, näm- lich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundes- republik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französiche Republik, Irland, die Italienische Repu- blik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, auf dem durch die Sozialcharta von 1989 vorgezeichneten Weg weitergehen wollen; daß sie zu die- sem Zweck untereinander ein Abkommen beschlossen haben; daß die- ses Abkommen diesem Protokoll beigefügt ist; daß durch dieses Protokoll und das genannte Abkommen dieser Vertrag, insbesondere die Bestimmungen, welche die Sozialpolitik betreffen und Bestand- teil des gemeinschaftlichen Besitzstands sind, nicht berührt wird - 1. kommen überein, diese elf Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Organe, Verfahren und Mechanismen des Vertrags in Anspruch zu nehmen, um die erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse zur Um- setzung des genannten Abkommens untereinander anzunehmen und an- zuwenden, soweit sie betroffen sind. 2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist nicht beteiligt, wenn der Rat über die Vorschläge, welche die Kommission aufgrund dieses Protokolls und des genannten Abkommens unterbreitet, berät und diese annimmt. Abweichend vom Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von 44 Stimmen zustande. Einstimmig an- zunehmende Rechtsakte des Rates sowie solche Rechtsakte, die eine Änderung des Kommissionsvorschlags bedeuten, bedürfen der Stimmen aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vereinigten König- reichs Großbritannien und Nordirland. 3. Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gründung der Europäi- schen Gemeinschaft beigefügt. --------------- Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Sozialpolitik Die unterzeichneten elf H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n, nämlich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, (im folgenden als "Mitgliedstaaten" bezeichnet) - i n d e m W u n s c h die Sozialcharta von 1989 ausgehend vom ge- meinschaftlichen Besitzstand umzusetzen, in Anbetracht des Proto- kolls über die Sozialpolitik - s i n d wie folgt ü b e r - e i n g e k o m m e n: Artikel 1 Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz, den so- zialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Be- kämpfung von Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck führen die Gemein- schaft und die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den ver- traglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbs- fähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen. Artikel 2 (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: > Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Ge- sundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, > Arbeitsbedingungen, > Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, > Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, > berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen unbeschadet des Artikels 127 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden als "Vertrag" be- zeichnet). (2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und techni- schen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vor- schreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mitt- leren Unternehmen entgegenstehen. Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags nach Anhörung des Wirt- schafts- und Sozialausschusses. (3) In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Par- laments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses: > soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, > Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, > Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Ar- beitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehalt- lich des Absatzes 6. > Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten, > finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der Bestimmun- gen über den Sozialfonds. (4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsa- men Antrag die Durchführung von aufgrund der Absätze 2 und 3 an- genommenen Richtlinien übertragen. In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. (5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizu- behalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar sind. (6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitions- recht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht. Artikel 3 (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpart- ner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erläßt alle zweckdien- lichen Maßnahmen, um den Dialog zwischcn den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt. (2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. (3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschafts- maßnahme für zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner übermit- teln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung. (4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der Kommission mitteilen, daß sie den Prozeß nach Artikel 4 in Gang setzen wol- len. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun Monate betra- gen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen. Artikel 4 (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Bezie- hungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, füh- ren. (2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren oder Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 2 erfaßten Bereichen - auf gemeinsa- men Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission. Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß erforderlich ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 5 Unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrags fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 1 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in den durch dieses Abkommen er- faßten Bereichen der Sozialpolitik. Artikel 6 (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit si- cher. (2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Ver- gütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienst- verhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird, b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei glei- chem Arbeitsplatz gleich ist. (3) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit der Frauen oder zur Verhinde- rung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer berufli- chen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. Artikel 7 Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele sowie über die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts und Sozialausschuß. Das Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen. Erklärungen 1. Erklärung zu Artikel 2 Absatz 2 Die elf Hohen Vertragsparteien stellen fest, daß in den Erörte- rungen über Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens Einvernehmen dar- über bestand, daß die Gemeinschaft beim Erlaß von Mindestvor- schriften zum Schutze der Sicherheit und der Gesundheit der Ar- beitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und mittlerer Untemehmen in einer den Umständen nach nicht gerechtfertigten Weise zu benachteiligen. 2. Erklärung zu Artikel 4 Absatz 2 Die elf Hohen Vertragsparteien erklären, daß die erste der Durch- führungsvorschriften zu den Vereinbarungen zwischen den Sozial- partnem auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 4 Absatz 2 die Erar- beitung des Inhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhandlun- gen gemäß den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und daß diese Vorschrift mithin weder eine Verpflichtung der Mitglied- staaten, diese Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbe- zügliche Umsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung beinhaltet, zur Erleichterung ihrer Anwendung die geltenden in- nerstaatlichen Vorschriften zu ändern. ----------- Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt Die H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - e i n g e - d e n k dessen, daß sich die Union zum Ziel gesetzt hat, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt unter anderem durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu fördem; u n t e r H i n w e i s darauf, daß in Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auch die Aufgabe der Förderung des wirtschaflichen und sozialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten erwähnt ist und daß die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu den in Artikel 3 dieses Vertrags aufgeführten Tätigkeiten der Gemein- schaft gehört; u n t e r H i n w e i s darauf, daß der Dritte Teil Titel XIV über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt insgesamt die Rechtsgrundlage für die Konsolidierung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftstätigkeit im Bereich des wirtschaftlichen und sozia- len Zusammenhalts, einschließlich der Schaffung eines neuen Fonds, darstellt; u n t e r H i n w e i s darauf, daß im Dritten Teil in den Ti- teln XII über transeuropäische Netze und XVI über die Umwelt in Aussicht genommen ist, vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsions- fonds zu schaffen; i n d e r Ü b e r z e u g u n g, daß Fortschritte auf dem Weg zur Wirtschafts- und Währungsunion zum Wirtschaftswachstum aller Mitgliedstaaten beitragen werden; i n A n b e t r a c h t d e s s e n, daß sich die Struktur- fonds der Gemeinschaft zwischen 1987 und 1993 real verdoppeln, was hohe Transferleistungen, insbesondere gemessen am BIP der we- niger wohlhabenden Mitgliedstaaten, zur Folge hat; i n A n b e t r a c h t d e s s e n, daß die EIB erhebliche und noch steigende Beträge zugunsten der ärmeren Gebiete aus- leiht; i n A n b e t r a c h t des Wunsches nach größerer Flexibilität bei den Regelungen für die Zuweisungen aus den Strukturfonds; i n A n b e t r a c h t des Wunsches nach einer Differenzierung der Höhe der Gemeinschaftsbeteiligungen an den Programmen und Vorhaben in bestimmten Ländern; a n g e s i c h t s des Vorschlags, dem relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der eigenen Mittel stärker Rechnung zu tragen - b e k r ä f t i g e n, daß die Förderung des sozialen und wirt- schaftlichen Zusammenhalts für die umfassende Entwicklung und den dauerhaften Erfolg der Gemeinschaft wesentlich ist, und unter- streichen die Bedeutung, die der Aufnahme des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in die Artikel 2 und 3 dieses Vertrags zukommt; b e k r ä f t i g e n ihre Überzeugung, daß die Sturkturfonds bei der Erreichung der Gemeinschaftsziele hinsichtlich des Zusam- menhalts weiterhin eine gewichtige Rolle zu spielen haben; b e k r ä f t i g e n ihre Überzeugung, daß die EIB weiterhin den Großteil ihrer Mittel für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts einsetzen sollte, und erklären sich bereit, den Kapitalbedarf der EIB zu überprüfen, sobald dies für diesen Zweck notwendig ist; b e k r ä f t i g e n die Notwendigkeit einer gründlichen Über- prüfung der Tätigkeit und Wirksamkeit der Strukturfonds im Jahr 1992 und die Notwendigkeit, bei dieser Gelegenheit erneut zu prü- fen, welchen Umfang dieser Fonds in Anbetracht der Gemein- schaftsaufgaben im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zu- sammenhalts haben sollte; v e r e i n b a r e n, daß der vor dem 31. Dezember 1993 zu schaffende Kohäsionsfonds finanzielle Beiträge der Gemeinschaft für Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v.H. des Gemeinschaftsdurchschnitts bereitstellt, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel 104c dieses Vertrags genannten Bedingun- gen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen; b e k u n d e n ihre Absicht, ein größeres Maß an Flexiblität bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus den Strukturfonds für be- sondere Bedürfnisse vorzusehen, die nicht von den derzeitigen Strukturfonds abgedeckt werden; b e k u n d e n ihre Bereitschaft, die Höhe der Gemeinschaftsbe- teiligung an Programmen und Vorhaben im Rahmen der Strukturfonds zu differenzieren, um einen übermäßigen Anstieg der Haushaltsaus- gaben in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten zu vermeiden; e r k e n n e n a n, daß die Fortschritte im Hinblick auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt laufend überwacht wer- den müssen, und bekunden ihre Bereitschaft, alle dazu erforderli- chen Maßnahmen zu prüfen; e rk l ä r e n ihre Absicht, der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der Eigenmittel stärker Rechnung zu tragen und zu prüfen, wie für die weniger wohlhaben- den Mitgliedstaaten regressive Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel korrigiert werden können; k o m m e n ü b e r e i n, dieses Protokoll dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beizufügen. ---------- Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - s i n d über folgende Bestimmung ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Ver- trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird: Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen verfügen über einen gemeinsamen organisatorischen Unterbau. ------------ Protokoll zum Vertrag über die Europäisehe Union und zu den Ver- trägen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften D i e H o h e n V e r t r a g s p a r t e i e n - s i n d über folgende Bestimmung ü b e r e i n g e k o m m e n, die dem Ver- trag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird: Der Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder Er- gänzung der genannten Verträge berühren nicht die Anwendung des Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung in Irland. ----- Schlußakte Die Konferenzen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaa- ten, die am 15. Dezember 1990 in Rom einberufen wurden, um im ge- genseitigen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen, die an dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Verwirklichung der Politischen Union und im Hinblick auf die Schlußphasen der Wirtschafts- und Währungsunion vorzunehmen sind, sowie die Konferenzen, die am 3. Februar 1992 in Brüssel einberufen wurden, um an den Verträgen über die Grün- dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft die Änderungen vorzu- nehmen, die sich aus den für den Vertrag zur Gründung der Europä- ischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Änderungen ergeben, haben folgende Texte beschlossen: ---------- Vertrag über die Europaische Union Protokolle 1. Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark 2. Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europä- ischen Gemeinschaft 3. Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zen- tralbanken und der Europäischen Zentralbank 4. Protokoll über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts 5. Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit 6. Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 109j des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 7. Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften 8. Protokoll betreffend Dänemark 9. Protokoll betreffend Portugal 10. Protokoll über den Übergang zur dritten Stufe der Wirt- schafts- und Währungsunion 11. Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland 12. Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark 13. Protokoll betreffend Frankeich 14. Protokoll über die Sozialpolitik, dem ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Sozialpolitik beigefügt ist, welchem zwei Erklärungen bei gefügt sind 15. Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt 16. Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen 17. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften. Die Konferenzen sind übereingekommen, daß die in den vorstehenden Nummern 1 bis 16 genannten Protokolle dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt werden und daß das in vorstehender Nummer 17 genannte Protokoll dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt wird. 2. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Texte haben die Konfe- renzen die nachstehend aufgeführten Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind. ----------- Erklärungen Erklärung zu den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Frem- denverkehr Die Konferenz erklärt, daß die Frage der Einfügung von Titeln über die in Artikel 3 Buchstabe t des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereiche in jenen Vertrag nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anhand eines Berichts geprüft wird, den die Kommission dem Rat spätestens 1996 vorlegen wird. Die Kommission erklärt, daß die Gemeinschaft ihre Tätigkeit in diesen Bereichen auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften fortsetzen wird. ---------- Erklärung zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats Die Konferenz erklärt, daß bei Bezugnahme des Vertrags zur Grün- dung der Europäischen Gemeinschaft auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person an- gehört, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des be- treffenden Mitgliedstaats geregelt wird. Die Mitgliedstaaten kön- nen zur Unterrichtung in einer Erklärung gegenüber dem Vorsitz angeben, wer für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr Staatsange- höriger anzusehen ist, und ihre Erklärung erforderlichenfalls än- dern. ----------- Erklärung zum Dritten Teil Titel III und VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Die Konferenz erklärt, daß für die Anwendung der Bestimmungen, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Dritten Teil Titel III Kapitel 4 über den Kapital- und Zahlungs- verkehr und Titel VI über die Wirtschafts- und Währungspolitik vorgesehen sind, unbeschadet des Artikels 109j Absätze 2, 3 und 4 und des Artikels 109k Absatz 2 die übliche Praxis fortgeführt wird, wonach der Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister zusammentritt. ----------- Erklärung zum Dritten Teil Titel VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Die Konferenz erklärt, daß der Präsident des Europäischen Rates die Wirtschafts- und Finanzminister zur Teilnahme an den Tagungen des Europäischen Rates einladen wird, wenn dieser Fragen der Wirtschafts- und Währungsunion erörtert. ---------- Erklärung zur Zusammenarbeit mit dritten Ländern im Währungsbe- reich Die Konferenz erklärt, daß die Gemeinschaft zu stabilen interna- tionalen Währungsbeziehungen beitragen will. Zu diesem Zweck ist die Gemeinschaft bereit, mit anderen europäischen Ländern und mit denjenigen außereuropäischen Ländem, zu denen sie enge wirt- schaftliche Bindungen hat, zusammenzuarbeiten. ---------- Erklärung zu den Währungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat Vatikanstadt und zum Fürstentum Monaco Die Konferenz ist sich einig, daß die derzeitigen Währungsbezie- hungen zwischen Italien und San Marino bzw. Vatikanstadt und zwi- schen Frankreich und Monaco durch diesen Vertrag bis zur Einfüh- rung der ECU als einheitlicher Währung der Gemeinschaft unberührt bleiben. Die Gemeinschaft veipflichtet sich, die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte, die durch Einführung der ECU als ein- heitlicher Währung erforderlich werden können, zu erleichtern. ---------- Erklärung zu Artikel 73d des Vertrags zur Gründung der Europäi- schen Gemeinschaft Die Konferenz bekräftigt, daß das in Artikel 73d Absatz 1 Buch- stabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erwähnte Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschrif- ten ihres Steuerrechts anzuwenden, nur für die einschlägigen Vor- schriften gilt, die Ende 1993 bestehen. Diese Erklärung betrifft jedoch nur den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mit- gliedstaaten. ---------- Erklärung zu Artikel 109 des Vertrags zur Gründung der Europäi- schen Gemeinschaft Die Konferenz bekräftigt, daß mit dem in Artikel 109 Absatz 1 verwendeten Begriff "förmliche Vereinbarung" nicht eine neue Ka- tegorie internationaler Übereinkünfte im Sinne des Gemeinschafts- rechts geschaffen werden soll. ---------- Erklärung zum Dritten Teil Titel XVI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Die Konferenz ist der Ansicht, daß die Gemeinschaft in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die dem Naturschutz auf einzelstaatli- cher, gemeinschaftlicher und intemationaler Ebene zukommt, bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten aufgrund des Dritten Teils Ti- tel XVI des Vertrags den spezifischen Erfordernissen in diesem Bereich Rechnung tragen soll. ---------- Erklärung zu den Artikeln 109, 130r und 130y des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Die Konferenz vertritt die Auffassung, daß Artikel 109 Absatz 5, Artikel 130r Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 130y nicht die Grundsätze berühren, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der AETR-Rechtssache ergeben. ----------- Erklärung zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emissionen) Die Konferenz erklärt, daß Änderungen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die Ausnahmeregelungen nicht beeinträchtigen dürfen, die Spanien und Portugal gemäß der Richtlinie des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft bis zum 31. Dezember 1999 zuge- standen wurden. ----------- Erklärungen zum Europäischen Entwicklungsfonds Die Konferenz kommt überein, daß der Europäische Entwicklungs- fonds im Einklang mit den bisherigen Bestimmungen weiterhin durch einzelstaatliche Beiträge finanziert wird. --------- Erklärung zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Euro- päischen Union Die Konferenz hält es für wichtig, eine größere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern. Zu diesem Zweck ist der Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europäischen Parlament zu verstärken. In diesem Zusammenhang tragen die Regie- rungen der Mitgliedstaaten unter anderem dafür Sorge, daß die einzelstaatlichen Parlamente zu ihrer Unterrichtung und gegebe- nenfalls zur Prüfung rechtzeitig über die Vorschläge für Rechts- akte der Kommission verfügen. Nach Ansicht der Konferenz ist es ferner wichtig, daß die Kontakte zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europäischen Parlament insbesondere dadurch verstärkt werden, daß hierfür geeignete gegenseitige Erleichte- rungen und regelmäßige Zusammenkünfte zwischen Abgeordneten, die an den gleichen Fragen interessiert sind, vorgesehen werden. --------- Erklärung zur Konferenz der Parlamente Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament und die einzel- staatlichen Parlamente, erforderlichenfalls als Konferenz der Parlamente (oder "Assises") zusammenzutreten. Die Konferenz der Parlamente wird unbeschadet der Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments und der Rechte der einzelstaatlichen Parlamente zu we- sentlichen Leitlinien der Europäischen Union gehört. Der Präsi- dent des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission er- statten auf jeder Tagung der Konferenz der Parlamente Bericht über den Stand der Union. ---------- Erklärung zur Zahl der Mitglieder der Kommission und des Europäi- schen Parlaments Die Konferenz kommt überein, die Fragen betreffend der Zahl der Mitglieder der Kommission und der Mitglieder des Europäischen Parlaments spätestens Ende 1992 im Hinblick auf ein Einvernehmen zu prüfen, das es gestattet, die Rechtsgrundlage für die Festset- zung der Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments recht- zeitig zu den Wahlen im Jahr 1994 zu schaffen. Die Beschlüsse werden unter anderem unter Berücksichtigung der Notwendigkeit ge- faßt, die Gesamtmitgliederzahl des Europäischen Parlaments in ei- ner erweiterten Gemeinschaft festzulegen. ---------- Erklärung zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemeinschaft Die Konferenz kommt überein, daß die 1996 einzuberufende Regie- rungskonferenz prüfen wird, inwieweit es möglich ist, die Eintei- lung der Rechtsakte der Gemeinschaft mit dem Ziel zu überprüfen, eine angemessene Rangordnung der verschiedenen Arten von Normen herzustellen. ----------- Erklärung zum Recht auf Zugang von Informationen Die Konferenz ist der Auffassung, daß die Transparenz des Be- schlußverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt. Die Konfe- renz empfiehlt daher, daß die Kommission dem Rat spätestens 1993 einen Bericht über Maßnahmen vorlegt, mit denen die den Organen vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit besser zugänglich gemacht werden sollen. ---------- Erklärung zu den geschätzten Folgekosten der Vorschläge der Kom- mission Die Konferenz stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlägen für Rechtsakte die Kosten und den Nutzen für die Behörden der Mitgliedstaaten und sämtliche Betroffene zu berücksichtigen und dazu gegebenenfalls die von ihr für erforder- lich erachteten Konsultationen vorzunehmen und ihr System zur Be- wertung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auszubauen. ---------- Erklärung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts 1. Die Konferenz hebt hervor, daß es für die innere Geschlossen- heit und die Einheit des europäischen Aufbauwerks von wesentli- cher Bedeutung ist, daß jeder Mitgliedstaat die an ihn gerichte- ten Richtlinien der Gemeinschaft innerhalb der darin festgesetz- ten Fristen vollständig und getreu in innerstaatliches Recht um- setzt. Außerdem ist die Konferenz der Ansicht, daß es zwar Sache jedes Mitgliedstaats ist zu bestimmen, wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung der Besonderheit sei- ner Institutionen, seiner Rechtsordnung und anderer Gegebenhei- ten, in jedem Fall aber unter Beachtung des Artikels 189 des Ver- trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, am besten anzu- wenden sind, es jedoch für die reibungslose Arbeit der Gemein- schaft von wesentlicher Bedeutung ist, daß die in den einzelnen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen dazu führen, daß das Ge- meinschaftsrecht dort mit gleicher Wirksamkeit und Strenge Anwen- dung findet, wie dies bei der Durchführung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Fall ist. 2. Die Konferenz fordert die Kommission auf, in Wahrnehmung der ihr durch Artikel 155 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten darauf zu achten, daß die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen. Sie ersucht die Kommission, für die Mitgliedstaaten und das Europäische Par- lament regelmäßig einen umfassenden Bericht zu veröffentlichen. ---------- Erklärung zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Gemein- schaftsmaßnahmen Die Konferenz stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlägen voll und ganz den Umweltauswirkungen und dem Grundsatz des nachhaltigen Wachstums Rechnung zu tragen, und daß die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, dies bei der Durchführung zu tun. ---------- Erklärung zum Rechnungshof Die Konferenz weist darauf hin, daß sie den Aufgaben, die dem Rechnungshof in den Artikeln 188a, 188b, 188c und 206 des Ver- trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen wer- den, besondere Bedeutung beimißt. Sie ersucht die anderen Organe der Gemeinschaft, zusammen mit dem Rechnungshof alle Mittel zu prüfen, die geeignet sind, eine wirksamere Erfüllung seiner Auf- gaben zu gewährleisten. ---------- Erklärung zum Wirtschafts- und Sozialausschuß Die Konferenz kommt überein, daß der Wirtschafts- und Sozialaus- schuß hinsichtlich des Haushalts und der Personalverwaltung die- selbe Unabhängigkeit genießt wie der Rechnungshof bisher. ---------- Erklärung zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden Die Konferenz betont, daß zur Erreichung der in Artikel 117 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Ziele eine Zusammenarbeit der Europäischen Gemeinschaft mit den Verbänden der Wohlfahrtspflege und den Stiftungen als Trägern so- zialer Einrichtungen und Dienste von großer Bedeutung ist. ---------- Erklärung zum Tierschutz Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in den Berei- chen Gemeinsame Agrarpolitik, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen. ---------- Erklärung zur Vertretung der Interessen der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buch- staben a und b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- schaft Die Konferenz kommt in Anbetracht der Tatsache, daß unter außer- gewöhnlichen Umständen die Interessen der Union und die Interes- sen der Länder und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags divergieren können, überein, daß der Rat sich um eine Lösung bemühen wird, die mit dem Standpunkt der Union in Einklang steht. Für den Fall jedoch, daß sich dies als unmöglich erweist, erklärt sich die Konferenz damit einverstanden, daß der betreffende Mitglied- staat im Interesse der betreffenden überseeischen Länder und Ho- heitsgebiete gegebenenfalls eigenständig handelt,- allerdings ohne dabei das Interesse der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Dieser Mitgliedstaat macht dem Rat und der Kommission eine Mit- teilung, wenn eine derartige Interessendivergenz auftreten könnte, und weist, wenn sich eigenständiges Handeln nicht vermei- den läßt, deutlich daraufhin, daß er im Interesse eines der ge- nannten überseeischen Hoheitsgebiete handelt. Diese Erklärung gilt auch für Macau und Osttimor. ---------- Erklärung zu den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft Die Konferenz erkennt an, daß die Gebiete in äußerster Randlage der Gemeinschaft (Französische überseeische Departements, Azoren und Madeira und Kanarische Inseln) unter einem bedeutenden struk- turellen Rückstand leiden; dieser wird durch mehrere Faktoren (große Entfernung, Insellage, geringe Fläche, schwierige Relief- und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) verschärft, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaftliche und soziale Ent- wicklung schwer beeinträchtigen. Sie ist der Auffassung, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und das abge- leitete Recht für die Gebiete in äußerster Randlage zwar ohne weiteres gelten, es jedoch möglich bleibt, spezifische Maßnahmen zu ihren Gunsten zu erlassen, sofem und solange ein entsprechen- der Bedarf im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Ent- wicklung dieser Gebiete objektiv gegeben ist. Diese Maßnahmen müssen sowohl auf die Vollendung des Binnenmarkts als auch auf eine Anerkennung der regionalen Verhältnisse abzielen, damit diese Gebiete den durchschnittlichen wirtschaftlichen und sozia- len Stand der Gemeinschaft erreichen können. ---------- Erklärung zu den Abstimmungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten bei Ent- scheidungen, die Einstimmigkeit erfordern, soweit wie möglich da- von absehen, die Einstimmigkeit zu verhindern, sofern eine quali- fizierte Mehrheit für die betreffende Entscheidung besteht. --------- Erklärung zu den praktischen Einzelheiten im Bereich der Gemein- samen Außen- und Sicherheitspolitik Die Konferenz kommt überein, daß die Arbeitsteilung zwischen dem Politischen Komitee und dem Ausschuß der Ständigen Vertreter so- wie die praktischen Einzelheiten der Zusammenlegung des Sekreta- riats der Politischen Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat des Rates und der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat und der Kommission später geprüft werden. ----------- Erklärung zum Gebrauch der Sprachen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Die Konferenz kommt überein, daß für den Gebrauch der Sprachen die Sprachenregelung der Europäischen Gemeinschaften gilt. Für den COREU-Verkehr dient die derzeitige Praxis in der Europäischen Politischen Zusammenarbeit einstweilen als Anhaltspunkt. Alle Texte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die auf Ta- gungen des Europäischen Rates und des Rates vorgelegt oder ange- nommen werden sowie alle zur Veröffentlichung bestimmten Texte werden unverzüglich und zeitgleich in alle Amtssprachen der Ge- meinschaft übersetzt. -------------- Erklärung zur Westeuropäischen Union Die Konferenz nimmt folgende Erklärungen zur Kenntnis: I. Erklärung Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ita- liens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Königreichs, die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union und gleichzeitig der Europäischen Union sind, zur Rolle der Westeuro- päischen Union und zu ihren Beziehungen zur Europäischen Union und zur Atlantischen Allianz Einleitung 1. Die WEU-Mitgliedstaaten stimmen darin überein, daß es notwen- dig ist, eine echte europäische Sicherheits- und Verteidigungs- identität zu entwickeln und eine größere europäische Verantwor- tung in Verteidigungsfragen zu übernehmen. Diese Identität wird durch einen schrittweisen Prozeß mit mehreren aufeinanderfolgen- den Phasen angestrebt. Die WEU wird integraler Bestandteil des Prozesses der Entwicklung der Europäischen Union sein und einen größeren Beitrag zur Solidarität innerhalb der Atlantischen Alli- anz leisten. Die WEU-Mitgliedstaaten sind sich darin einig, die Rolle der WEU in der längerfristigen Perspektive einer mit der Politik der Atlantischen Allianz zu vereinbarenden gemeinsamen Verteidigungspolitik innerhalb der Europäischen Union, die zu ge- gebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, zu stärken. 2. Die WEU wird als Verteidigungskomponente der Europäischen Union und als Mittel zur Stärkung des europäischen Pfeilers der Atlantischen Allianz entwickelt. Zu diesem Zweck wird sie eine gemeinsame europäische Verteidigungspolitik formulieren und diese durch die Weiterentwicklung ihrer operationellen Rolle konkret durchführen. Die WEU-Mitgliedstaaten nehmen Kenntnis von Artikel J.4 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Ge- meinsame Außenund Sicherheitspolitik, der wie folgt lautet: (1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Ver- teidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemein- samen Verteidigung führen könnte. (2) Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die inte- graler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspoli- tische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen. (3) Die Fragen, die verteidigungspolitische Bezüge haben und die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den Ver- fahren des Artikels J.3. (4) Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen eini- ger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. (5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusam- menarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseiti- ger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zu- sammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert. (6) Zur Förderung des Zieles dieses Vertrags und im Hinblick auf den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII des Brüsseler Vertrags in seiner geänderten Fassung kann dieser Artikel nach Artikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines dem Europäischen Rat 1996 vom Rat vorzulegenden Berichts, der eine Bewertung der bis dahin erzielten Fortschritte und gesammelten Erfahrungen enthal- ten wird, revidiert werden. A. Beziehungen der WEU zur Europäischen Union 3. Ziel ist es, die WEU stufenweise zur Verteidigungskomponente der Europäischen Union auszubauen. Zu diesem Zweck ist die WEU bereit, auf Ersuchen der Europäischen Union Beschlüsse und Aktio- nen der Union mit verteidigungspolitischen Implikationen zu erar- beiten und durchzuführen. Zu diesem Zweck ergreift die WEU fol- gende Maßnahmen, um enge Arbeitsbeziehungen zur Union zu entwic- keln: > soweit angezeigt, Abstimmungen der Tagungstermine und -orte und Harmonisierung der Arbeitsweisen; > Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Rat und dem Generalsekretariat der WEU einerseits und dem Rat der Union und dem Generalsekretariat des Rates andererseits; > Prüfung der Harmonisierung der Abfolge und Dauer der beiden Präsidentschaften; > Vereinbarung geeigneter Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß ihrer Rolle in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wie diese in dem Vertrag über die Europäische Union festgelegt ist, regelmäßig über die WEU-Tätigkeiten informiert und, soweit angezeigt, kon- sultiert wird; > Förderung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Parlamentari- schen Versammlung der WEU und dem Europäischen Parlament. Der WEU-Rat trifft im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Europäischen Union die notwendigen praktischen Regelungen. B. Beziehungen der WEU zur Atlantischen Allianz 4. Ziel ist es, die WEU als Mittel zur Stärkung des europäischen Pfeilers der Atlantischen Allianz zu entwickeln. Dementsprechend ist die WEU bereit, die engen Arbeitsbeziehungen zur Allianz wei- terzuentwickeln und die Rolle, die Verantwortlichkeiten und die Beiträge der Mitgliedstaaten der WEU innerhalb der Allianz zu stärken. Dies wird auf der Grundlage der erforderlichen Transpa- renz und Komplementarität zwischen der entstehenden europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität und der Allianz gesche- hen. Die WEU wird im Einklang mit den Positionen handeln, die in der Allianz beschlossen wurden: > Die Mitgliedstaaten der WEU werden ihre Koordinierung in Fragen der Allianz, die von erheblichem gemeinsamen Interesse sind, ver- stärken, um innerhalb der WEU vereinbarte gemeinsame Positionen in den Konsultationsprozeß der Allianz einzubringen, welche das wesentliche Forum für Konsultationen unter ihren Mitgliedern und für die Vereinbarung von politischen Maßnahmen, die sich auf die Sicherheitsund Verteidigungsverpflichtungen der Verbündeten des Nordatlantikvertrags auswirken, bleiben wird. > Soweit notwendig, werden Tagungstermine und -orte abgestimmt und Arbeitsweisen harmonisiert. > Zwischen den Generalsekretariaten der WEU und der NATO wird eine enge Zusammenarbeit herbeigeführt. C. Operationelle Rolle der WEU 5. Die operationelle Rolle der WEU wird durch die Prüfung und Festlegung geeigneter Aufgaben, Strukturen und Mittel gestärkt, die im einzelnen folgendes betreffen: > WEU-Planungsstab; > engere militärische Zusammenarbeit in Ergänzung der Allianz, insbesondere auf den Gebieten der Logistik, des Transports, der Ausbildung und der strategischen Aufklärung; > Treffen der Generalstabschefs der WEU; > der WEU zugeordnete militärische Einheiten. Zu den sonstigen Vorschlägen, die weiter geprüft werden, gehören: > verstärkte Rüstungskooperation mit dem Ziel der Schaffung einer Europäischen Rüstungsagentur; > Weiterentwicklung des WEU-Instituts zu einer Europäischen Si- cherheits- und Verteidigungsakademie. Die Maßnahmen zur Stärkung der operationellen Rolle der WEU wer- den in vollem Umfang mit den militärischen Vorkehrungen vereinbar sein, die zur Sicherung der gemeinsamen Verteidigung aller Ver- bündeten erforderlich sind. D. Weitere Maßnahmen 6. Als Folge der vorstehend dargelegten Maßnahmen und zur Stär- kung der Rolle der WEU wird der Sitz des Rates und des Generalse- kretariats der WEU nach Brüssel verlegt. 7. Die Vertretung im Rat der WEU muß so geregelt sein, daß der Rat in der Lage ist, seine Funktionen kontinuierlich gemäß Arti- kel VIII des geänderten Brüsseler Vertrags auszuüben. Die Mit- gliedstaaten können sich hierfür einer noch auszuarbeitenden For- mel des "doppelten Hutes", gebildet durch die Vertreter bei der Allianz und der Europäischen Union, bedienen. 8. Die WEU nimmt zur Kenntnis, daß die Union im Einklang mit Ar- tikel J.4 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union be- treffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik beschließen wird, jenen Artikel nach dem vorgesehenen Verfahren zu überprü- fen, um die Verwirklichung des darin gesetzten Zieles zu fördern. Die WEU wird die Bestimmungen der vorliegenden Erklärung 1996 überprüfen. Die Überprüfung wird die Fortschritte und Erfahrungen berücksichtigen und sich auch auf die Beziehungen zwischen WEU und Atlantischer Allianz erstrecken. II. Erklärung Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ita- liens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Königreichs, die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union sind Die Mitgliedstaaten der WEU begrüßen die Entwicklung der europäi- schen Sicherheits- und Verteidigungsidentität. Angesichts der Rolle der WEU als Verteidigungskomponente der Europäischen Union und als Instrument zur Stärkung des europäischen Pfeilers der At- lantischen Allianz sind sie entschlossen, die Beziehungen zwi- schen der WEU und den übrigen europäischen Staaten im Namen der Stabilität und der Sicherheit in Europa auf eine neue Grundlage zu stellen. In diesem Sinne schlagen sie folgendes vor: Die Staa- ten, die Mitglieder der Europäischen Union sind, werden eingela- den, die WEU zu den nach Artikel XI des Brüsseler Vertrags in seiner geänderten Fassung zu vereinbarenden Bedingungen beizutre- ten oder, falls sie dies wünschen, Beobachter zu werden. Gleich- zeitig werden die übrigen europäischen Mitgliedstaaten der NATO eingeladen, assoziierte Mitglieder der WEU nach Modalitäten zu werden, die es ihnen ermöglichen, an den Tätigkeiten der WEU voll teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten der WEU gehen davon aus, daß diesen Vorschlägen entsprechende Verträge und Abkommen vor dem 31. Dezember 1992 geschlossen sein werden. ------------ Erklärung zur Asylfrage 1. Die Konferenz kommt überein, daß der Rat im Rahmen der Arbeit nach den Artikeln K.1 und K.3 der Bestimmungen über die Zusam- menarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres vorrangig die Fra- gen der Asylpolitik der Mitgliedstaaten mit dem Ziel prüft, unter Berücksichtigimg des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europäischen Rat auf der Tagung am 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg erbetenen Bericht über die Asylfrage enthalten sind, bis Anfang 1993 eine gemeinsame Aktion zur Harmonisierung der Aspekte dieser Politik zu beschließen. 2. In diesem Zusammenhang prüft der Rat bis Ende 1993 anhand ei- nes Berichts auch die Frage einer etwaigen Anwendung des Artikels K.9 auf diese Bereiche. --------- Erklärung zur polizeilichen Zusammenarbeit Die Konferenz bestätigt das Einvernehmen der Mitgliedstaaten über die Ziele, die den von der deutschen Delegation auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg un- terbreiteten Vorschlägen zugrunde liegen. Die Mitgliedstaaten kommen zunächst überein, die ihnen unterbreiteten Entwürfe unter Berücksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europäischen Rat auf der Tagung in Luxemburg erbetenen Bericht enthalten sind, mit Vorrang zu prüfen, und sind bereit, die Annahme konkreter Maßnahmen in Bereichen, wie sie von dieser Delegation vorgeschlagen worden sind, im Hinblick auf folgende Aufgaben auf dem Gebiet des Informations- und Erfahrungsaustau- sches in Aussicht zu nehmen: > Unterstützung der einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Si- cherheitsbehörden, insbesondere bei der Koordinierung von Ermitt- lungen und Fahndungen; > Aufbau von Informationsdateien; > zentrale Bewertung und Auswertung von Informationen zur Her- stellung von Lagebildem und zur Gewinnung von Ermittlungsansät- zen; > Sammlung und Auswertung einzelstaatlicher Präventionskonzepte zur Weitergabe an die Mitgliedstaaten und zur Ausarbeitung ge- samteuropäischer Präventionsstrategien; > Maßnahmen im Bereich der beruflichen Fortbildung, der For- schung, der Kriminaltechnik und des Erkennungsdienstes. Die Mitgliedstaaten kommen überein, spätestens im Jahre 1994 an- hand eines Berichts zu prüfen, ob diese Zusammenarbeit ausgewei- tet werden soll. ---------- Erklärung zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren Bediensteten Die Konferenz hält es für richtig, daß das Gericht erster Instanz für diese Gruppe von Klagen nach Artikel 168a des Vertrags zu- ständig ist. Die Konferenz ersucht deshalb die Organe um eine entsprechende Anpassung der betreffenden Bestimmungen.Dokumentation der Serie: EUROPA-ARCHIV Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V.
© GLASNOST, Berlin 1992 - 2019