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1998-02-23

UNO-Generalsekretär Kofi Annan und der irakische Vize-Ministerpräsidenten Tarik Asis unterzeichneten am Montag in Bagdad ein Abkommen über Waffenkontrolle. Es umfaßt sieben Paragraphen.

Vereinbarung über Waffenkontrolle

1. Die Regierung Iraks bestätigt erneut die Annahme aller relevanten Resolutionen des Sicherheitsrats, einschließlich der Resolutionen 687 (1991) und 715 (1991). Die Regierung Iraks wiederholt auch ihre Bereitschaft, voll mit der Sonderkommission der Vereinten Nationen

(Unscom) und der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) zusammenzuarbeiten.

2. Die Vereinten Nationen bestätigen erneut die Verpflichtung aller Mitgliedsstaaten, die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Iraks zu respektieren.

3. Die Regierung Iraks wird Unscom und IAEA sofortigen, bedingungslosen und unbegrenzten Zugang in Übereinstimmung mit den Resolutionen gewähren, auf die in Paragraph 1 Bezug genommen wurde. Bei Ausübung des in den Resolutionen des Sicherheitsrats erteilten Mandats wird Unscom die legitimen Interessen Iraks bezüglich der nationalen Sicherheit, der Souveränität und seiner Würde respektieren.

4. Die Vereinten Nationen und die Regierung Iraks stimmen überein, das folgende Sonderbestimmungen für den ersten Zugang und die folgenden Zugänge bei der Ausübung der übertragenen Aufgaben in den acht Präsidialresidenzen gelten, die im Anhang zur jetzigen Vereinbarung aufgeführt sind.

a) Der Generalsekretär wird für diese Aufgabe in Absprache mit dem Leiter der Unscom und dem Generaldirektor der IAEA eine Sondergruppe berufen. Diese Gruppe wird aus hochrangigen Diplomaten, die vom Generalsekretär ernannt werden, und aus von Unscom und IAEA abgestellten Experten bestehen. Sie wird von einem Kommissar geleitet, der vom Generalsekretär ernannt wird.

b) Bei seiner Arbeit wird die Sondergruppe nach den bereits bestehenden Regeln von Unscom und IAEA sowie nach noch festzulegenden speziellen Bestimmungen, die die Besonderheiten der Präsidialresidenzen berücksichtigen, in Übereinstimmung mit den entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats vorgehen.

c) Der Bericht der Sondergruppe über ihre Aktivitäten und Befunde wird vom Unscom-Leiter dem Sicherheitsrat über den Generalsekretär zugeleitet.

5. Die Vereinten Nationen und die Regierung Iraks stimmen ferner überein, daß alle anderen Bereiche, Anlagen, Ausrüstungen, Unterlagen und Transportmittel den bereits bestehenden Unscom-Regeln unterliegen.

6. Unter Anerkennung der von Unscom in vielen Abrüstungsbereichen erzielten Fortschritte und der Notwendigkeit, zur Erfüllung ihres Mandats die Anstrengungen zu intensivieren, stimmen die Vereinten Nationen und die Regierung Iraks darin überein, die Zusammenarbeit, Wirksamkeit, Effektivität und Transparenz der Arbeit zu verbessern, um Unscom in die Lage zu versetzen, dem Sicherheitsrat schnellstmöglich entsprechend dem Paragraph 22 der Resolution 687 zu berichten. Um dieses Ziel zu erreichen, wollen die Regierung Iraks und Unscom die Empfehlungen umsetzen, die ihnen im Bericht über die Unscom-Sondersitzung vom 21. November 1997 gegeben wurden.

7. Die Aufhebung der Sanktionen ist für die Bevölkerung und die Regierung Iraks ersichtlich von überragender Bedeutung. Der Generalsekretär wird die volle Aufmerksamkeit der Mitglieder des Sicherheitsrates auf dieses Problem lenken.

Anhang zur Vereinbarung:

Die acht Präsidialresidenzen, die unter die Vereinbarung fallen, sind die folgenden:

1. Der Republikanische Palast (Bagdad)

2. Präsidialresidenz Radwanijah (Bagdad)

3. Präsidialresidenz Sidschud (Agdad)

4. Präsidialresidenz Tikrit

5. Präsidialresidenz Tharthar

6. Präsidialresidenz Dschabal Machul

7. Präsidialresidenz Mossul

8. Präsidialresidenz Basra

Quelle: Reuters


 




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