1998-02-23
UNO-Generalsekretär Kofi Annan und der irakische Vize-Ministerpräsidenten
Tarik Asis unterzeichneten am Montag in Bagdad ein Abkommen über
Waffenkontrolle. Es umfaßt sieben Paragraphen.
Vereinbarung über Waffenkontrolle
1. Die Regierung Iraks bestätigt erneut die Annahme aller
relevanten Resolutionen des Sicherheitsrats, einschließlich
der Resolutionen 687 (1991) und 715 (1991). Die Regierung Iraks
wiederholt auch ihre Bereitschaft, voll mit der Sonderkommission
der Vereinten Nationen
(Unscom) und der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA)
zusammenzuarbeiten.
2. Die Vereinten Nationen bestätigen erneut die Verpflichtung
aller Mitgliedsstaaten, die Souveränität und territoriale
Unversehrtheit Iraks zu respektieren.
3. Die Regierung Iraks wird
Unscom und IAEA sofortigen, bedingungslosen und unbegrenzten Zugang
in Übereinstimmung mit den Resolutionen gewähren, auf
die in Paragraph 1 Bezug genommen wurde. Bei Ausübung des
in den Resolutionen des Sicherheitsrats erteilten Mandats wird
Unscom die legitimen Interessen Iraks bezüglich der nationalen
Sicherheit, der Souveränität und seiner Würde respektieren.
4. Die Vereinten Nationen und die Regierung Iraks stimmen überein,
das folgende Sonderbestimmungen für den ersten Zugang und
die folgenden Zugänge bei der Ausübung der übertragenen
Aufgaben in den acht Präsidialresidenzen gelten, die im Anhang
zur jetzigen Vereinbarung aufgeführt sind.
a) Der Generalsekretär wird für diese Aufgabe in Absprache
mit dem Leiter der Unscom und dem Generaldirektor der IAEA eine
Sondergruppe berufen. Diese Gruppe wird aus hochrangigen Diplomaten,
die vom Generalsekretär ernannt werden, und aus von Unscom
und IAEA abgestellten Experten bestehen. Sie wird von einem Kommissar
geleitet, der vom Generalsekretär ernannt wird.
b) Bei seiner Arbeit wird die Sondergruppe nach den bereits bestehenden
Regeln von Unscom und IAEA sowie nach noch festzulegenden speziellen
Bestimmungen, die die Besonderheiten der Präsidialresidenzen
berücksichtigen, in Übereinstimmung mit den entsprechenden
Resolutionen des Sicherheitsrats vorgehen.
c) Der Bericht der Sondergruppe über ihre Aktivitäten
und Befunde wird vom Unscom-Leiter dem Sicherheitsrat über
den Generalsekretär zugeleitet.
5. Die Vereinten Nationen und die Regierung Iraks stimmen ferner
überein, daß alle anderen Bereiche, Anlagen, Ausrüstungen,
Unterlagen und Transportmittel den bereits bestehenden Unscom-Regeln
unterliegen.
6. Unter Anerkennung der von Unscom in vielen Abrüstungsbereichen
erzielten Fortschritte und der Notwendigkeit, zur Erfüllung
ihres Mandats die Anstrengungen zu intensivieren, stimmen die
Vereinten Nationen und die Regierung Iraks darin überein,
die Zusammenarbeit, Wirksamkeit, Effektivität und Transparenz
der Arbeit zu verbessern, um Unscom in die Lage zu versetzen,
dem Sicherheitsrat schnellstmöglich entsprechend dem Paragraph
22 der Resolution 687 zu berichten. Um dieses Ziel zu erreichen,
wollen die Regierung Iraks und Unscom die Empfehlungen umsetzen,
die ihnen im Bericht über die Unscom-Sondersitzung vom 21.
November 1997 gegeben wurden.
7. Die Aufhebung der Sanktionen ist für die Bevölkerung
und die Regierung Iraks ersichtlich von überragender Bedeutung.
Der Generalsekretär wird die volle Aufmerksamkeit der Mitglieder
des Sicherheitsrates auf dieses Problem lenken.
Anhang zur Vereinbarung:
Die acht Präsidialresidenzen, die unter die Vereinbarung
fallen, sind die folgenden:
1. Der Republikanische Palast (Bagdad)
2. Präsidialresidenz Radwanijah (Bagdad)
3. Präsidialresidenz Sidschud (Agdad)
4. Präsidialresidenz Tikrit
5. Präsidialresidenz Tharthar
6. Präsidialresidenz Dschabal Machul
7. Präsidialresidenz Mossul
8. Präsidialresidenz Basra
Quelle: Reuters
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