Start  

quellen 

  

  Politik   

 


1994-08

Deutsche Gerichte und Neonazi-Urteile

Einige Beispiele im Überblick

Das Urteil gegen den Neonazi und Auschwitzleugner Deckert ist kein Einzelfall in der deutschen Justiz. Skandaloese Begruendungen in den Neonazi-Urteilen deutscher Gerichte sind keine Seltenheit.

Ein kurzer Abriss:

..........das Muenchener Amtsgericht verurteilte den fuehrenden Auschwitz-Leugner, den Deutsch-Kanadier Ernst Zuendel, im Dezember 1991 nur zu einer Geldstrafe wegen Aufstachelung zum Rassenhass. Strafmildernd wertete das Gericht, dass die "Deutschen in der ueberwaeltigenden Mehrheit so gefestigt" waeren, dass "vom Angeklagten und seinen Mitstreitern keine ernste Gefahr" ausginge.

..........in Ravensburg wurde ein 19jaehriger Skin, der einen Angolaner erstochen hatte, zu fuenf Jahren Jugendstrafe wegen Totschlags mit bedingtem Vorsatz verurteilt. In der Begruendung hiess es: "Wir mussten davon ausgehen, dass die Hautfarbe des Opfers wesentlich zur Tat beigetragen hat."

..........im Mai 1992 wurden drei Mitglieder einer rechtsextremen Jugendclique in Bremen nur zu Bewaehrungsstrafen verurteilt. Sie hatten einen Brandanschlag auf ein Fluechtlingswohnheim veruebt. Die Angeklagten haetten mit ihrer Tat lediglich "ein Zeichen setzen" wollen, hiess es im Urteil.

..........die Jagd auf Antonio Amadeu Kiowa in Eberswalde, wurde von dem Bezirksgericht in Frankfurt/Oder als "jugendkulturelle Verfehlung" bewertet. Den Angeklagten, die den Angolaner zu Tode gepruegelt hatten, wurden nicht nur die "allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Umstaende kurz nach der Wende" strafmildernd zugute gehalten, sondern auch "gruppendynamische Aspekte". Es moege dem einzelnen "schwergefallen" sein, dem "Geschehen fernzubleiben".

..........die Duisburger Richter, die ueber die rechtsradikalen Jugendlichen zu urteilen hatten, kommen in ihrem Urteil zu einer atemberaubenden Begruendung. Sie konnten keinen Toetungsabsicht feststellen. Ihr Argument: "Es liegt schwerlich in den Intentionen eines politischen Taeters, dass statt einer Solidarisierung mit der Tat in der Bevoelkerung ein Mitleidseffekt mit den Opfern erzielt wird. Genau das war zu erwarten, wenn Menschen getoetet wurden oder Kinder qualvoll verbrannten."

...........Rostocker Jugendrichter werten die Teilnahme an den Pogromen im August 1992 weiterhin als "lediglich symbolisches Aufmucken".

..........die Frankfurter Staatsanwaltschaft ermittelte gegen sechs Jugendliche, die ein Fluechtlingswohnheim ueberfallen hatten nur wegen Sachbeschaedigung. Sie begruendete dies damit, dass bei den Jugendlichen nur ein "verbraemtes Nationalgefuehl" vorgelegen habe.

..........das Muenchener Amtsgericht sprach den Neonazi Bela Ewald Althans vom Vorwurf der Auschwitz-Luege frei. Selbiger habe nur Zweifel am Holocaust geaeussert und dies sei zulaessig.

..........im Februar 94 sprach das Landgericht Paderborn drei Rechtsextremisten frei, die vor einem Fluechtlingsheim "Wir wollen keine Asylantenschweine" gegroelt hatten. Die Angeklagten haetten lediglich eine "verbale Kurzform fuer das gefunden, was viele Bundesdeutsche meinen, dass naemlich zu viele Auslaender hier leben".

Zur Person

1. Der Angeklagte Guenter Deckert wurde am 9.1.1940 in Heidelberg als Sohn des Schuhmachermeisters Albert Deckert und dessen Ehefrau Barbara geb. Dressler geboren, der Vater fiel als Soldat im April 1945. Zusammen mit einem Bruder und einer Schwester wuchs er in Sulzbach bei Weinheim und in Weinheim selbst auf. Nach der Volksschulzeit besuchter er in den Jahren 1951 bis 1960 das Gymnasium in Weinheim und studierte nach Ablegung des Abiturs in Heidelberg, Kiel und Montpellier Anglistik und Ronamistik. Nach erfolgreicher Ablegung seiner Staatsexamina und in Heidelberg absolviertem Studienreferendariat wurde er im Jahr 1968 als Studienassessor in den hoeheren Schuldienst des Landes Baden- Wuerttemberg uebernommen und war am Tull Gymnasium in Mannheim taetig. Im Jahre 1971 wurde er zum Studienrat ernannt, im Jahre 1972 erfolgte wegen seiner ueberdurchschnittlichen Leistungen vorzeitig die Befoerderung zum Oberstudienrat. Im Jahre 1982 wurde er auf eigenen Wunsch an das Karl-Benz- Gymnasium in Ladenburg versetzt.

Im Jahre 1966 hat der Angeklagte Gerda geb. Demvi geheiratet. Der Ehe, die noch besteht, entstammt eine im Jahr 1969 geborene, ihrerseits verheiratete Tochter, die dem Angeklagten bereits einen Enkel geschenkt hat. Seit seiner an anderer Stelle zu eroerternden, im Jahr 1988 erfolgten Entfernung aus dem Schuldienst betreibt der Angeklagte in Weinheim eine Diestleistungsagentur, die sich mit dem Vertrieb von Literatur u.ae. beschaeftigt, mit der er aber bis jetzt keinen Gewinn zu erzielen vermochte, sondern in Schulden in einer Hoehe von ca. 25.000 Mark hineingeraten ist; zeitweise ist er auch in einem Sportwarengeschaeft und in einem Verlag taetig gewesen. Abgesehen von einer minimalen Arbeitslosenhilfe, die der Angeklagte bezieht, lebt er von dem Einkommen seiner Ehefrau, die Bankkauffrau ist und seit 1988 wieder ganztags arbeitet.

2. Ausweislich des Zentralregisterauszugs ist der Angeklagte nicht vorbestraft.

Zur Sache:

1. Bereits seit seiner Jugendzeit ist der Angeklagte politisch sehr interessiert und aktiv. Am Weinheimer Gymnasium war er Mitbegruender des "politischen Arbeitskreises Oberschule", der den Geschichtsunterricht mit eigenen Veranstaltungen begleitete. In den Jahren 1962 bis 1964 gehoerte er den Jugenddemokraten an, schied aber aus, nachdem diese Organisation die Anerkennung der Oder-Neisse- Grenze gefordert hatte.

Er betaetigte sich von da an, zunaechst als Aktivist ohne Parteibuch, fuer die NPD (Nationademokratische Partei Deutschlands) und trat 1965 der Partei bei. In den folgenden Jahren hat der Angeklagte eine Fuelle von Parteiaemtern innegehabt, kandidierte wiederholt zu Kommunal-, Landtags-, und Bundestagswahlen und nahm an massgebender Stelle an der Gestaltung von Wahlkaempfen teil. Er ist fuer seine Partei Mitglied des Gemeinderates der Stadt Weinheim und des Kreistages des Rhein-Neckar-Kreises, im Juni 1991 wurde er zum Bundesvorsitzenden der NPD gewaehlt und uebt diese Funktion seither aus.

Im Jahre 1975 wurde gegen den Angeklagten, einen allseits beliebten und erfolgreichen Lehrer, der sich im Dienst nie einer Verfehlung schuldig gemacht hat, wegen seiner Taetigkeit fuer die NPD ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das am 8.5.1979 mit Freispruch endete, da sich die Rechtsprechung damals noch nicht auf die Verfassungsfeindlichkeit dieser Partei festgelegt hatte. Nachdem im Jahre 1981 Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht die NPD als verfassungsfeindlich eingestuft hatten, kam es auf Antrag des Angeklagten Ende 1981 zu einem zweiten Disziplinarverfahren, das mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Wuerttemberg - DH 14/84 - vom 18.3.1985 sein Ende fand. Wegen Verstosses gegen das Gebot der politischen Maessigung und gegen die politische Treuepflicht ist der Angeklagte unter Bemessung seiner Bezuege nach der bisherigen Dienstaltersstufe in das Amt des Studienrats A 13 versetzt und ausgesprochen worden, dass ihm fruehestens nach Ablauf von drei Jahren ein Amt mit hoeherem Endgrundgehalt verliehen werden durfte.

Der Angeklagte war, nachdem er im Fruehjahr 1981 vom Oberschulamt Karlsruhe zum Austritt aus der NPD aufgefordert worden war, zunaechst weiter in dieser Partei geblieben, hatte sich in ihr als Funktionaer und Kandidat fuer verschiedene Wahlaemter weiter betaetigt, hatte, nachdem er schliesslich mit Wirkung vom 1.8.1982 seinen Parteiaustritt erklaert hatte, seine aktive Taetigkeit fuer die NPD und NPD- Nahe Organisationen fortgesetzt, hatte ein fuer die Partei errungenes Stadtratsmandat bis November 1982 weitergefuehrt, ohne den Weinheimer Oberbuergermeister ueber den Parteiaustritt zu informieren, und hatte ueberdies am 22.9.1979 linksstehende politische Gegner, die ihn zuvor scharf attackiert hatten, in ueberzogener Weise verbal angegriffen. Seine Abwendung von der Partei und ihren Zielen ist bei dieser Sachlage jedenfalls fuer die Zeit bis Ende 1982 nicht als konsequent angesehen worden. Ein Drittes, im Juli 1985 gegen ihn eingeleitetes Disziplinarverfahren, das im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden - Wuerttemberg - DH 18/88 - vom 9. November 1988 seinen Abschluss fand, endete mit Entfernung des Angeklagten, der bereits ab Verfahrenseinleitung des Dienstes enthoben worden war, wegen Verstosses gegen die politische Treuepflicht und des Maessigungsgebotes aus dem Dienst, ihm wurde auf die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Urteils ein Unterhaltsbeitrag in Hoehe von 75 Prozent des Ruhegehaltes bewilligt, das er am 22. Maerz 1988 verdient hatte. Der Angeklagte war in den Jahren 1984/85 in zwei Faellen als Versammlungsleiter bei Veranstaltungen NPD-naher Organisationen taetig geworden, wobei in einem Falle der Redner, der Generalmajor a.D. Otto Ernst Remer, die Widerstandskaempfer des 20. Juli 1944 verunglimpft hatte, hatte fuer das Magazin einer Studentenorganisation der NPD einen Artikel verfasst, hatte den damaligen NPD-Vorsitzenden schriftlich um finanzielle Unterstuetzung gebeten und hatte die gleiche Bitte in einem Rundschreiben an der NPD- angehoerende oder doch nahestehende Personen gerichtet; bei dieser Sachlage wurde ihm die Abkehr von der NPD nicht geglaubt, sein Parteiaustritt als blosse Selbstschutzmassnahme gewertet und weitere disziplinarrechtliche Einwirkungen als aussichtslos angesehen, um ihn zu einem der beamtenrechtlichen Treuepflicht entsprechenden Verhalten anzuhalten.

2. Der politisch rechtsstehende Angeklagte ist kein Antisemit im Sinne der nationalsozialistischen Rassenideologie, die den Juden in letzter Konsequenz das Lebensrecht abgesprochen hat, er verurteilt vielmehr die Entrechtung und Verfolgung, der die Juden deutscherseits in den Jahren 1933 bis 1945 ausgesetzt waren. Aufgrund seiner betont nationalen Einstellung jedoch nimmt er den Juden ihr staendiges Insistieren auf den Holocaust und die von ihnen aufgrund desselben auch nach nahezu fuenfzig Jahren nach Kriegsende immer noch erhobenen finanziellen, politischen und moralischen Forderungen Deutschland gegenueber bitter uebel. ER ist der Auffassung, dass in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern ein Massenmord an Juden jedenfalls mittels Vergasens nicht stattgefunden hat.

Im uebrigen bekennt sich der Angeklagte zum Revisionismus, d.h. er haelt es fuer geboten, auch als gesichert geltende historische Thesen immer wieder mittels der Forschung zu ueberpruefen. ER hofft, dass auf diesem Wege in der Geschichtsschreibung und den Medien vertretene, als allgemeingueltig angesehene Auffassungen ueber die Zeit des Nationalsozialismus, wie etwa zur Frage der deutschen Kriegsschuld und der Judenvernichtung, eine Abwandlung zugunsten Deutschlands erfahren werden. (.........) 6. Soweit der Angeklagte die Tatbestaende der $$ 185, 189 StGB erfuellt hat, ist er auch nicht durch $ 193 StGB gerechtfertigt. Zwar mag man der Auffassung sein, dass der Angeklagte ein berechtigtes Interesse wahrgenommen hat, indem er bestrebt war, die nach Ablauf fast eines halben Jahrhunderts immer noch aus dem Holocaust gegen Deutschland erhobenen Ansprueche abzuwehren. Jedoch hat er dazu nicht das erforderliche und angemessene Mittel eingesetzt (vgl. Dreher/ Troendle a. a. O., $ 193 Rdn. 8), sondern ist ueber dieses weit hinausgegangen, indem er die Opfer laecherlich machte; es haette zur Verfolgung des von ihm angestrebten Zweckes voellig ausgereicht, auf die lange seit der nationalsozialistischen Judenverfolgung verstrichene Zeit, den Umfang der bereits erbrachten deutschen Suehneleistungen, sowie die ungesuehnten und unbereuten Massenverbrechen anderer Voelker hinzuweisen.

Letztlich wurde zu Ungunsten des Angeklagten auch der Umstand beruecksichtigt, dass er die Warnwirkung in den Wind geschlagen hat, die von dem Verbot der fuer den 1.9.1991 geplanten "Revisionismus-Tagung" ausging, ist doch damals auf die Strafbarkeit des Bestreitens des Holocaust expressiv verbis hingewiesen worden.

b) Mildernd wurde demgegenueber die Unbestraftheit des Angeklagten gewuerdigt, die um so positiver ins Gewicht faellt, als er schon seit Jahrzehnten in der aktiven Politik und in haertesten politischen Auseinandersetzungen steht, die eine hochgradige Versuchung bilden, das Strafrecht zu missachten.

Hinzu kam, dass er, wovon zu seinen Gunsten ausgegangen wurde, am 10.11.1991 von Leuchters die Opfer herabsetzenden Formulierungen ueberrascht worden ist und sich zu den von ihm selbst gebrauchten kraenkenden Wendungen damals spontan und aus der Situation heraus entschlossen hat.

Ferner fiel positiv ins Gewicht, dass er waehrend der gesamten Tat von der sachlichen Richtigkeit des Vorgebrachten ueberzeugt war und dass er, jedenfalls vorwiegend, uneigennuetzig handelte; da geringe jeweils dem Verlag pro Kopie abgeforderte Entgelt sieht die Kammer lediglich als ein sekundaeres Zugestaendnis an seine schlechte wirtschaftliche Lage an, wertet aber die Tat hauptsaechlich als von seinem Bestreben motiviert, die Widerstandskraefte im deutschen Volk gegen die aus dem Holocaust abgeleiteten juedischen Ansprueche zu staerken.

Nicht ausser acht gelassen wurde auch die Tatsache, dass Deutschland auch heute noch, rund fuenfzig Jahre nach Kriegsende, weitreichenden Anspruechen politischer, moralischer und finanzieller Art aus der Judenverfolgung ausgesetzt ist, waehrend die Massenverbrechen anderer Voelker ungesuehnt bleiben, was, jedenfalls aus der politischen Sicht des Angeklagten, eine schwere Belastung des deutschen Volkes darstellt.

Zu Gunsten des Angeklagten wurde auch gewuerdigt, dass Leuchters Botschaft nur eine recht geringe Anzahl von Menschen erreicht hat, dass durch sie der oeffentliche Frieden tatsaechlich nicht gestoert worden ist und dass die Tat schon recht lange zurueckliegt.

Schliesslich wurde auch das schwere Lebensschicksal des Angeklagten nicht ausser acht gelassen, der nach langer erfolgreicher Taetigkeit als Lehrer diesen seinen geliebten Beruf aufgeben musste und jetzt auf eine duerftige Existenz angewiesen ist. Die Kammer uebersieht hierbei nicht, dass der Angeklagte dieses Uebel letztlich eigenem Verhalten zuzuschreiben hat; zu beachten ist jedoch, dass er als aktives NPD-Mitglied vom Lande Baden-Wuerttemberg eingestellt und befoerdert worden ist und dass er viele Jahre lang in voller Kenntnis seiner vorgesetzten Dienstbehoerde sein politisches Wirken fortsetzte, bis ihn eine -nderung der hoechstrichterlichen Rechtsprechung in Konflikt mit seinen Beamtenpflichten brachte; dass er es danach nicht ueber sich brachte, seine Bindungen an die NPD mit der noetigen Konsequenz zu loesen, wertet die Kammer als Folge einer zu respektierenden Gewissensentscheidung.

c) Unter Abwaegung aller unter a) und b) angefuehrten Gesichtspunkte hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr fuer angemessen.

Sie haette die Strafe nicht hoeher bemessen, wenn sie im Rahmen des $ 131 StGB neben Abs. 1 Nr.1 dieser Vorschrift nach Abs. 1 Nr. 4 zur Anwendung gebracht haette.

d) Gem. $ 56 StGB war die Vollstreckung der Strafe zur Bewaehrung auszusetzen, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte unter dem blossen Eindruck der Verurteilung in Zukunft straffrei leben wird. Denn der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung einen guten Eindruck hinterlassen. Es handelt sich bei ihm um eine charakterstarke, verantwortungsbewusste Persoenlichkeit mit klaren Grundsaetzen, seine politische Ueberzeugung, die ihm Herzenssache ist, verficht er mit grossem Engagement und erheblichem Aufwand an Zeit und Energie.

Seine gute, schon fast 30 Jahre waehrende Ehe gibt ihm festen Halt, hinzu kommt eine sehr positive Beziehung zu Tochter, Schwiegersohn und Enkel. Einem so geartetem Manne glaubt die Kammer das Bekenntnis zur Rechtstreue, das er in der Hauptversammlung nachdruecklich abgelegt hat, und hat daher keine Bedenken, ihm eine guenstige Sozialprognose zu stellen. Dies gilt um so mehr, als er, der schon 54 Jahre alt ist, noch vorbestraft ist, obwohl er seit ueber 30 Jahren im politischen Leben steht und die Hitze der Auseinandersetzung mit Andersdenkenden hochgradig geeignet erscheint, zu Straftaten zu fuehren. Ausserdem ist der Angeklagte ein Mann von hoher Intelligenz, wie in der Hauptverhandlung deutlich geworden ist und wie die erfolgreiche Bewaeltigung des Gymnasiums, des Studiums und des Berufes eines Gymnasiallehrers zusaetzlich beweisen; diese intellektuelle Ausstattung wird dem Angeklagten auch kuenftig helfen, strafrechtliche Verstrickenden zu vermeiden, so wie sie es auch bisher - mit einer einzigen Ausnahme - getan hat. Bei all dem uebersieht die Kammer nicht, dass von ihm auch in Zukunft weder eine -nderung seiner politischen Einstellung im Allgemeinen noch seiner Auffassung zum Holocaust im Besonderen zu erwarten ist; jedoch darf die Strafaussetzung zur Bewaehrung nicht von einem Gesinnungswandel abhaengig gemacht werden, massgebend ist allein der Erwartung eines kuenftigen straffreien Lebensweges, die, wie ausgefuehrt, hier eindeutig zu bejahen ist (vgl. BGH Std, 192 ff, BGH GA 76, 114 ff) Das sich der Angeklagte auch weiterhin zum Revisionismus bekennt und sie aller Voraussicht nach auch in Zukunft weiter tun wird, vermag ebenfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, denn diese Denkmethode beinhaltet nichts Strafbares.

§ 56 Abs. 3 StGB steht der Gewaehrung der Strafaussetzung nicht entgegen. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht die Strafvollstreckung, da keinesfalls zu befuerchten steht, die Strafaussetzung werden dem allgemeinen Rechtsempfinden schlechthin unverstaendlich erscheinen und koenne das Vertrauen der Bevoelkerung in die Unverbruechlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschuettern (vgl. Dreher, Troendle a. a. aO., 56 Rdn. 8).

Vielmehr zweifelt die Kammer nicht daran, dass die Bevoelkerung in ihrer uebergrossen Mehrheit durchaus Verstaendnis dafuer haben wird, dass einem 54jaehrigen unbescholtenen Familienvater, dessen Unrecht im Grunde in der -usserung einer Auffassung bestanden hat, die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewaehrung zuteil wird. (.......)

Quelle: CL-Netz, gepostet von: ID-SCHLESWIGHOLSTEIN@BIONIC.zer.de am 15.08.1994




 




©  GLASNOST, Berlin 1992 - 2019