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1992-11-03

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle

Erstes Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Todesschuessen an der Berliner Mauer

Der 5. (Berliner) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1992
die Revision der Angeklagten in einem der ersten "'Mauerschuetzen"'-Prozesse
verworfen.

Das Landgericht Berlin hatte zwei ehemalige Grenzsoldaten wegen gemein-
schaftlichen Totschlags zu Bewaehrungsstrafen von einem Jahr und neun Mona-
ten bzw. einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die als Grenzposten an
der Berliner Mauer eingesetzten Angeklagten hatten am 1. Dezember 1984 mit
Dauerfeuer aus ihren Kalaschnikows auf einen 20 Jahre alten Mann geschos-
sen, der gerade mit einer Leiter die Mauer in Richtung West-Berlin ueber-
steigen wollte. Ein Schuss traf ihn in den Ruecken und fuehrte zu seinem Tode.
Die Angeklagten hatten den Tod des Fluechtlings dabei billigend in Kauf ge-
nommen; sie wollten dessen Flucht befehlsgemaess auf jeden Fall verhindern.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Landgerichts zur Strafbarkeit
des toedlichen Schusswaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze im Ergebnis
bestaetigt. Der Senat hat dabei grundsaetzlich zu den Rechtsproblemen der
Strafbarkeit des Verhaltens der DDR-Grenzorgane in diesen Faellen Stellung
genommen. Die entscheidende Frage war, ob die Todesschuesse an der Grenze
nach dem damaligen Recht der DDR gerechtfertigt oder entschuldigt waren und
damit nach der Regelung des Einigungsvertrages auch jetzt straflos bleiben
muessen.

Der Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, dass das Verhalten der Ange-
klagten von den Regelungen zum Schusswaffengebrauch nach $ 27 des DDR-Grenz-
gesetzes - so wie sie in der Staatspraxis der DDR verstanden und angewendet
wurden - gedeckt war. Bei einem "'ungesetzlichen Grenzuebertritt"' bestand fuer
die Grenztruppen die Befehlslage, das ueberwinden der Grenze auf jeden Fall
und auch um den Preis der Toetung des Fluechtlings zu verhindern.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass dieser Rechtfertigungsgrund
wegen Verletzung hoeherrangiger elementarer Rechtsprinzipien, die auch in
der DDR zu beachten waren, ausser Betracht zu bleiben hat. Durch die re-
striktive Pass- und Ausreisepraxis, die den DDR-Buergern nur in engen Ausnah-
mefaellen eine freie Ausreise gestattete, und das ruecksichtslose Grenzre-
gime, das durch Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schiessbefehl gekenn-
zeichnet war und der Durchsetzung des Ausreiseverbots absoluten Vorrang vor
dem Leben gab, hat die DDR in grober und unertraeglicher Weise gegen die
allgemein anerkannten und von jedem Staat zu beachtenden Menschenrechte auf
Leben und Freizuegigkeit verstossen. Diese elementaren Menschenrechte kommen
auch in Art. 6 und 12 des Internationalen Pakts ueber buergerliche und poli-
tische Rechte zum Ausdruck, dem die DDR beigetreten ist und an dem sie ihr
staatliches Handeln messen lassen musste.

Dies bedeutet gleichzeitig, dass das DDR-Grenzgesetz es bei menschenrechts-
konformer Auslegung nach den eigenen verfassungsrechtlichen Massstaeben der
DDR nicht rechtfertigte, auf unbewaffnete und Leib oder Leben anderer nicht
gefaehrdende Fluechtlinge mit Toetungsvorsatz zu schiessen. Danach haben die
Angeklagten auch nach damaligem, richtig verstandenen Recht der DDR einen
rechtswidrigen Totschlag begangen.

Das Rueckwirkungsverbot nach Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes steht ei-
ner Bestrafung nicht entgegen. Die menschenrechtswidrige Auslegung und An-
wendung geschriebenen Rechts wird durch das Rueckwirkungsverbot nicht ge-
schuetzt.

Die Angeklagten waren nicht dadurch entschuldigt, dass sie auf militaerischen
Befehl gehandelt haben. Auch unter Beruecksichtigung des Werdegangs der An-
geklagten und der politischen Indoktrination, der sie ausgesetzt waren, war
es fuer sie unter den gegebenen Umstaenden offensichtlich, dass eine Toetung
dieses Fluechtlings nicht gerechtfertigt war.

Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92
Karlsruhe, den 3. November 1992




Nach diesem Grundsatzentscheid des Bundesgerichtshofs wird die Verant- wortung fuer die Schuesse auf die Fluechtlinge auch den Soldaten angelastet. Es bestaetigt somit die Grenzerurteile.
GLASNOST-Redaktion (ib)

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