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Inhalt:

1994-03-01

Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über kulturelle Zusammenarbeit

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Ungarn -

in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam- menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer Völker fördert,

eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum ge- meinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Auf- gaben sind,

auf der Grundlage des Vertrags vorn 6. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien werden die kulturellen Beziehungen zwischen der Bevölkerung beider Länder in allen Bereichen einschließlich Bildung und Wissenschaft und auf allen Ebenen weiterentwickeln und ausbauen und damit zur europäischen kulturellen Identität beitragen.

(2) Die Vertragsparteien werden auch im Rahmen internatio- naler Organisationen und Institutionen ihre Zusammenarbeit verstärken.

Artikel 2

Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß die kulturelle Zusammenarbeit vor allem auf unmittelbarem Wege erfolgt. Sie erleichtem und ermutigen die partnerschaftliche Zusam- menarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.

Artikel 3

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver- wandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, insbesondere

1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;

2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi- sation von Vorträgen und Vorlesungen;

3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbe- sondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste, der angewandten Kunst und der Volks- kunst, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah- rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;

4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, der Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;

5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes- sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und Geschichte des anderen Landes entsprechend ihren inner- staatlichen Rechtsnormen zu ermöglichen. Sie unterstützen entsprechende staatliche und private Initiativen und Institu- tionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Land Förderungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei und die Unterstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.

(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließ- lich denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprach- förderung sind insbesondere:

- Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fachberatern;

- Bereitstellung von Lehrbüchem und Lehrmaterial sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;

- die Teilnahme von Lehrem und Studenten an Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Tech- nologien des Fremdsprachenunterichts;

- die Nutzung der Möglichkeiten, die Hörfunk und Femsehen für die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache bieten.

(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem Bemühen, in den Lehrbüchem eine Darstellung der Geschich- te, Geographie ünd Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige Verständnis fördert.

Artikel 5

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen- schaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schu- len, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken und Archive sowie der Denkmalpflege. Sie er- mutigen diese Institutionen in ihren Ländem

1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein- samem Interesse sind;

2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel- personen zum Zweck der Information und des Erfahrungs- austauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft- lichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;

3. den Austausch von Wissenschaftlem, Hochschulverwal- tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;

4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Ein- richtungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Information und Dokumentation sowie von Archivalienreproduktion zu unterstützen;

5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Infor- mationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs- zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus- stellungen zu fördern;

6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrich- tungen zu fördern;

7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des Schutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen- zuarbeiten.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studenten und Wissenschaftlern des Partnerlands Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen und den Austausch im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, insbe- sondere durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltser- laubnis und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in ge- eigneter Weise begleiten.

Artikel 7

Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirt- schaft große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehun- gen bei. Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertie- fung ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusam- menarbeit nach Kräften zu unterstützen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk- schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorha- ben durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 11

Die aktive Beteiligung der Jugend beider Länder am Kultur- austausch ist ein wichtiges Element der bilateralen Kulturbe- ziehungen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugend- austausch, die Zusammenarbeit der Jugendorganisationen sowie der Fachkräfte der Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport- lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, zu fördern.

Artikel 13

Die Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren Ho- heitsgebieten lebenden Staatsangehörigen, die aus Ungarn stammen oder deutscher Abstammung sind, gemäß ihrer freien Entscheidung die Pflege der Sprache, Kultur, nationalen Tra- ditionen sowie die freie Religionsausübung. Sie ermöglichen und erleichtern im Rahmen der geltenden Gesetze Förderungs- maßnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Personen und ihrer Organisationen. Sie werden unabhängig davon die Inter- essen dieser Bürger im Rahmen der allgemeinen Förderpro- gramme angemessen berücksichtigen.

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kul- tureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land unterstützen. Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien bleibt die freie Entfaltung aller für Einrich- tungen dieser Art üblichen Aktivitäten garantiert.

(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissen- schaftsorganisationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbil- dung, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche For- schungseinrichtungen. Den entsandten Fachkräften dieser In- stitutionen sind Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammen- arbeit der beiden Länder auf kulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet im offiziellen Einzelauftrag entsandt oder vermittelt werden, gleichgestellt.

(3) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kultu- rellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auf- trag entsandten oder vermittelten Fachkräfte wird in der A n l a g e zu diesem Abkommen geregelt. Die Anlage ist integraler Bestandteil dieses Abkommens und tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Artikel 15

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß verschollene oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die sich in ihren Hoheitsgebieten befinden, an den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger zurückgegeben werden.

Artikel 16

Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Ungarn zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und um Empfehlungen und Programme für die weitere kultu- relle Zusanunenarbeit zu erarbeiten sowie die grundsätzlichen finanziellen und organisatorischen Rahmenbedingungen des kulturellen Austauschs zu erörtern. Näheres wird auf diploma- tischem Weg geregelt.

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen wird vom Tag der Unterzeichnung an nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig ange- wendet.

(2) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Abkommen vom 6. Juli 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungari- schen Volksrepublik über kulturelle Zusammenarbeit nicht mehr angewendet.

Artikel 18

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Ab- kommens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.

Artikel 19

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Artikel 20

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Ab- kommen vom 6. Juli 1977 zwischen der Regierung der Bun- desrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über kulturelle Zusammenarbeit außer Kraft.

(2) Folgende auf der Grundlage des Abkommens vom 6. Juli 1977 geschlossene Abkommen, Zusatzabkommen, Vereinba- rungen oder Gemeinsame Erklärungen bleiben nach Maßgabe ihrerjeweiligen Bestimmungen betreffend ihre Geltungsdauer und Kündigung in Kraft:

- Vereinbarung vom 7. Oktober 1987 zwischen der Regie- rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die gegenseitige Er- richtung von Kultur- und Inforinationszentren einschließ- lich des ergänzenden Notenwechsels vom 13. Dezember 1989;

- Vereinbarung vom 9. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungari- schen Volksrepublik über die Errichtung eines Kultur- und Inforinationszentrums der Ungarischen Volksrepublik in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Noten- wechsels vom 29. Juni 1993;

- Abkommen vom 24. März 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerkennung von Gleichwertig- Reiten im Hochschulbereich;

- Abkommen vom 24. März 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über eine vertiefte Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft;

- Zusatzabkommen vom 24. März 1990 zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über kulturelle Zusammenarbeit betreffend die Entsendung von deutschen Lehrern an ungarische Schulen;

- Zweites Zusatzabkommen vom 28. Februar 1992 zum Ab- kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über kulturelle Zusammenarbeit betreffend die Deutsche Schule Budapest;

- Gemeinsame Erklärung vom 25. September 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Förderung der deutschen Minderheit und des Unterrichts von Deutsch als Fremdsprache in der Republik Ungarn;

- Vereinbarung vom 30. Oktober 1992 zwischen dem Bun- desminister für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Sekretariat für Jugendkoordination im Amt des Ministerpräsidenten der Republik Ungarn über jugendpolitische Zusammenarbeit.

(3) Die in Artikel 4 Absatz 7 der Vereinbarung vom 30. Ok- tober 1992 über jugendpolitische Zusammenarbeit genannte Gemischte Kommission nach Artikel 13 des Abkommens vom 6. Juli 1977 über kulturelle Zusammenarbeit wird ersetzt durch die Gemischte Kommission nach den Bestimmungen des Arti- kels 16 dieses Abkommens.

(4) Soweit in den in Absatz 2 genannten Übereinkünften oder der Gemeinsamen Erklärung vom 25. September 1992 Gegen- stände des Artikels 14 Absatz 3 dieses Abkommens behandelt werden, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens.

Geschehen zu Bonn am 1. März 1994

in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland

Dr. Helmut Kohl
Bundeskanzler

Für die Regierung der
Republik Ungarn

Dr. Peter Boross
Ministerpräsident






ANLAGE

zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über kulturelle Zusammenarbeit

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusam- menarbeit der beiden Länder auf kulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet im offiziellen Einzelauftrag entsandt oder vermittelt werden.

2. Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte muß in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient.

3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die Staats- angehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsangehö- rigkeit des Gastlands besitzen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Farnilienangehörigen erhalten auf Antrag gebüh- renfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den zuständigen Behör- den des Gastlands. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Aus- reise des Berechtigten im Rahmen ihrer Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 14 des Abkommens genann- ten kulturellen Einrichtungen benötigen die entsandten und vemüttelten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeits- erlaubnis.

(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 mit Geltung für die Bundesrepublik Deutschland müssen vor der Einreise nach Deutschland bei einer diplomatischen oder kon- sularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Ungarn eingeholt werden; Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden.

(3) Anträge auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Num- mer 3 Absatz 1 mit Geltung für die Republik Ungarn sowie Anträge auf deren Verlängerung müssen bei der zuständigen Behörde in der Republik Ungarn gestellt werden.

4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 genann- ten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehöri- gen unter den Voraussetzungen der Nummer 3 ungehinderte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.

5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden mindejährigen ledigen Kinder.

6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für die Ein- und Wiederausfuhr

a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (zum Bei- spiel technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der unter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;

b) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehö- rigen, das mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlands einge- führt wird;

c) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 genann- ten Personen und ihrer Familienangehörigen bestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege eingeführte Ge- schenke.

(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gastland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die aus- gesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die Ge- genstände mindestens drei Jahre im Gastland in Gebrauch waren.

8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuem vom Einkom- men und vom Vermögen und nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

9. (1) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt wer- den, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.

(2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun- gen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich nach den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei.

(3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen können mit öffentlichen Einrichtun- gen sowie mit natürlichen und juristischen Personen unmittel- bar verkehren.

(4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom- mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Vermögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.

10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich- tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vor- schriften.

(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, wer- den, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.

11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art und andere Fra- gen, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlage ergeben, können, soweit dafür ein Bedarf be- steht, unter Berücksichtigung derjeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländem auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung durch Notenwechsel ge- regelt werden.

12. Im Falle des Ausbruchs innerer oder internationaler Konflikte werden die Vertragsparteien sofort Maßnahmen treffen, um für die unter Nummer 1 genannten Personen und ihre Familien- angehörigen die Heimschaffung zu erleichtem.

13. Im Falle der Beschädigung oder des Verlusts des Eigentums infolge öffentlicher Unruhen im Gastland erstrecken sich hin- sichtlich des Rechts auf Schadenersatz die allgemeinen Re- geln des Völkerrechts und das innerstaatliche Recht des Gast- lands auf die unter Nummer 1 genannten Personen und ihre Familienangehörigen.

Quelle: Bulletin Nr. 22 vom 07.03.1994, S. 199ff.


 




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