Start  

quellen 

  

  Politik   

 

Inhalt:

1994-08-24

Abkommen

zwischen der Regierungg der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über kulturelle Zusammenarbeit

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kroatien -

in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam- menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer Völker fördert,

eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum ge- meinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Auf- gaben sind,

in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei- chen einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der Bevölkerung beider Länder auszubauen -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusam- menarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter- zuentwickeln und damit zur Europäischen kulturellen Gemein- samkeit beizutragen.

Artikel 2

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver- wandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, insbesondere

1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;

2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi- sation von Vorträgen und Vorlesungen;

3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbe- sondere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagun- gen und ähnlichen Veranstaltungen;

4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;

5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes- sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter- stützen entsprechende staatliche und private Initiativen und Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eige- nen Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unterstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.

(2) Dies gilt für den Ausbau und die Verbesserung der Kennt- nisse der deutschen und der kroatischen Sprache an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließ- lich denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprach- förderung sind insbesondere:

- Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fachberatern;

- Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;

- die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Tech- nologien des Fremdsprachenunterrichts;

- die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fern- sehen für die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache bieten;

- die Unterstützung des muttersprachlichen Ergänzungsunter- richts für die Kinder der Staatsangehörigen des anderen Landes, die sich vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.

(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschich- te, Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige Verständnis fördert.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen- schaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schu- len, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken und Archive sowie der Denkmalpflege. Sie er- mutigen diese Institutionen in ihren Ländern:

1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein- samem Interesse sind;

2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel- personen zum Zweck der Information und des Erfahrungs- austauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft- lichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;

3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal- tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;

4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Ein- richtungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Information und Dokumentation sowie von Archivalienreproduktionen zu unterstützen,

5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Infor- mationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs- zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fach- tagungen und Fachausstellungen zu fördern;

6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrich- tungen zu fördern;

7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des Schutzes historischer und kultureller Denkmäler zusam- menzuarbeiten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich- keiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu For- schungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch- schulen des anderen Landes für akademische Zwecke aner- kannt werden können sowie auch die Möglichkeiten, hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirt- schaft große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehun- gen bei. Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertie- fung ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zu- sammenarbeit nach Kräften zu unterstützen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk- schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorha- ben durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen, Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport- lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports einschließlich des Sports an Schulen und Hochschulen zu fördern.

Artikel 13

Die Vertragsparteien erleichtem und ermutigen die partner- schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kul- tureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern.

(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissen- schaftsorganisationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbil- dung; Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche For- schungseinrichtungen. Den entsandten Fachkräften dieser In- stitutionen sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kultu- rell oder pädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte oder vermittelte Fachkräfte gleichgestellt.

(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien wer- den die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtun- gen dieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefrei- heit sowie freier Publikumszugang garantiert.

(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kultu- rellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auf- trag entsandten oder vermittelten Fachkräfte wird in der An- lage zu diesem Abkommen geregelt. Die Anlage tritt gleich- zeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Artikel 15

Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Kroatien zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfehlungen und Programme für die weitere kultu- relle Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplo- matischem Weg geregelt.

Artikel 16

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Ab- kommens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.

Artikel 17

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Zagreb am 26. August 1994 in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wort- laut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland

Dr. Klaus Kinkel

Bundesminister
des Auswärtigen

Für die Regierung der
Republik Kroatien

Prof. Dr. Mate Granic

Außenminister
der Republik Kroatien







ANLAGE

zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über kulturelle Zusammenarbeit

1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusam- menarbeit der beiden Länder auf kulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.

2. Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte muß in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient.

3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die Staatsan- gehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsangehörig- keit des Gastlands besitzen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten auf Antrag gebüh- renfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den zuständigen Behör- den des Gastlands. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Aus- reise des Berechtigten im Rahmen ihrer Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 14 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen die entsandten und ver- mittelten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeitser- laubnis.

(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 müssen vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Gastlands eingeholt werden. Anträge auf Ver- längerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland ge- stellt werden.

4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 genann- ten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehöri- gen unter den Voraussetzungen der Nummer 3 ungehinderte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.

5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden minderjährigen ledigen Kinder.

6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wieder- ausfuhr

a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z. B. tech- nische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeit- schriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der unter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen einge- führt werden,

b) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehö- rigen, das mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlands einge- führt wird;

c) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 genann- ten Personen und ihrer Familienangehörigen bestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege eingeführte Ge- schenke.

(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gastland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die ausge- setzten Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die Gegen- stände mindestens drei Jahre im Gastland in Gebrauch waren.

7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 ge- nannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung der eingeführten Kraftfahrzeuge.

8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Verineidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuem vom Einkom- men und vom Vermögen und nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

9. (1) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.

(2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun- gen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich nach den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei.

(3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesell- schaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.

(4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom- mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Vermögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.

10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtun- gen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vor- schriften.

(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.

11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweili- gen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung durch Notenwechsel geregelt werden.

12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Familien werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Gast- lands

- in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften einräumen,

- die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigen- tums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.


Quelle: Bulletin Nr. 78, 06.09.1994, S. 737ff.


 




©  GLASNOST, Berlin 1992 - 2019