Start

Beiträge zur Politik  






Leserbrief

Nur wer in absoluter Verkennung der welt- und gesellschaftspolitischen Agenda den Islam für eine „randständige Religionsgemeinschaft“ hält, kann sich so gründlich versteigen und den Muslimen wie in einem Freibrief zuraunen: „Du musst nicht verfassungstreu sein“ (FAZ vom 28 Juni 2007). Die Position von R. Poscher möchte ich deshalb mit folgendem Gegenstandpunkt konfrontieren:

A) Der Religionsbegriff des Grundgesetzes unterstellt unter dem Eindruck der kulturhistorischen Wirkung des Aufklärungshumanismus ein modernes Religionsverständnis, wonach Religion gleich welcher Art keine absolute Geltungsmacht mehr beanspruchen kann, sondern eine Trennung von Religion, Staat, Recht und Privatsphäre vorausgesetzt ist. Genau diese Trennung hat der Islam in Lehre und Praxis eben nicht vollzogen. Solange er aber die Trennung von Staat und Moschee ablehnt, ist er primär als Ideologie zu betrachten und nicht per se als Religion. Seine Ziele sind infolgedessen politisch - und damit nicht so ohne weiteres unter ‚Religionsfreiheit’ zu subsumieren. Zudem gewährt er keine Glaubensfreiheit und verknüpft Gläubigkeit untrennbar mit der Einhaltung grundrechtswidriger Vorschriften. Aus diesem Grund kann sich der säkular-demokratische Staat im Falle des Islam auch nicht auf einen inhaltsabstrakten, die konkreten Glaubensvorschriften ignorierenden, Neutralismus zurückziehen und darf auch nicht auf eine „scharfe Befragung“ verzichten.

B) Da der Islam folglich in seiner vorherrschenden orthodoxen Form massiv mit diversen Artikeln des Grundgesetzes kollidiert, sich nicht auf die Ausübung seiner eigentümlichen Rituale (Beten, Fasten, Pilgerreise, Feiertage) und spirituellen Belange beschränken lässt und grundsätzlich einer säkular-demokratischen Gesellschaftsordnung widerstrebt, kann er auch keinen vollen Schutz des Grundgesetzes für sich in Anspruch nehmen. Generell muss deshalb die Einhaltung und der Schutz grund- und menschenrechtlicher Regelungen Vorrang haben vor dem Schutz eines religiösen Glaubens, der in wesentlichen Teilen auf der Befolgung verfassungswidriger religiöser Vorschriften beruht. Die rechtsdogmatisch konstruierte Unterscheidung zwischen ‚Überzeugung’ und ‚Handlung’ widerspricht nicht nur aufgrund ihrer mechanistischen Aufspaltung der integralen Logik menschlicher Lebenstätigkeit und ist mithin lebenswirklichkeitsfremd, sondern verkennt in Gänze die Wesensspezifik des Islam als einer prämodernen Vorschriftenreligion: Die Glaubensausübung der (streng gläubigen) Muslime muss sich in der konkret-praktischen Befolgung von alltagsbestimmenden Handlungsnormen realisieren und kann eben nicht auf das bloße (passive) ‚Haben’ von ‚Überzeugungen’ beschränkt werden.

C) In der öffentlichen Debatte sowie in der gesetzgeberischen und juristischen Praxis wird zudem übersehen, dass Artikel 4 des Grundgesetzes auch das Recht auf Freiheit von der Religion garantieren soll. D. h.: Er gilt ebenso für die in Deutschland große Zahl nichtreligiöser Menschen („Ungläubige“), die im Übrigen einen grundgesetzlichen Anspruch darauf haben, gegenüber der dem Islam unleugbar anhaftenden Diskriminierung und Gewaltandrohung in Schutz genommen zu werden. Auch ist jenseits des christlich-islamischen Dialogs in Rechnung zustellen, dass nicht nur die Gefühle religiöser Gruppen verletzt werden können, sondern genau so die Gefühle nichtreligöser Menschen, die sich z. B. durch allzu penetrante Gotteshuldigung in der Öffentlichkeit belästigt und herausgefordert fühlen.

Hartmut Krauss, Osnabrück 2007










 

GLASNOST, Berlin 1992 - 2019